Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0030-L/03
Beschwerde betreff. Beigabe eines Verteidigers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-L/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen CP, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Martin
Friedl, wegen Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77
Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom
12. Mai 2003 der Bf. gegen den Bescheid vom
14. März 2003 des Finanzamtes Schärding, dieses vertreten
durch ORat Dr. Johannes Stäudelmayr als Amtsbeauftragten
betreffend Beigabe eines Verteidigers
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass CP
gemäß der bezogenen Gesetzesstelle gegen jederzeitigen und auch
rückwirkenden Widerruf (Abs. 7 leg.cit.) für die Dauer des
Finanzstrafverfahrens zu SN xxxxx ein Pflichtverteidiger beigegeben wird,
welcher von der zuständigen Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu
bestellen ist.
Entscheidungsgründe
Mit dem angeführten Bescheid vom 14. März
2003 hat das Finanzamt Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Antrag der CP, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Martin Friedl, vom
2. Jänner 2003 auf Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass abgesehen
davon, dass es noch gar nicht feststehe, ob es auf Grund der (gegen den
Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde) seitens CP (ebenfalls)
erhobenen Beschwerde überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat kommen werde, die wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse der Antragstellerin gegen die Gewährung der
Verfahrenshilfe sprächen. CP, die für ein Kind unterhaltsverpflichtet
sei, und der es möglich sei, die Kosten für die
Jahresabschlusserstellung durch einen Steuerberater zu tragen, sei es
möglich, die Kosten der laufenden Lebensführung aus dem nach Abschluss
des Zwangsausgleiches des bis dahin von ihrem Gatten HP betriebenen und nunmehr
von ihr geführten Tischlereibetrieb zu bestreiten. Da die die Insolvenz
auslösenden Verbindlichkeiten ausschließlich HP zuzurechnen seien,
könne schuldenmäßig seitens CP von keiner Belastungssituation
gesprochen werden, sodass anders als bei HP die Voraussetzungen für die
Beigebung eines Verteidigers gemäß der bezogenen Gesetzesstelle nicht
gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerecht vom ausgewiesenen steuerlichen Vertreter laut
StNr. 123 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten vom
12. Mai 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der
Verfahrenshilfeantrag sei ohne weiteres Eingehen auf die auch im Zuge der
durchgeführten Erhebungen nicht zur Sprache gekommenen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse von CP abgewiesen worden. Weiters beachte der
Bescheid nicht, dass nicht nur für die mündliche Verhandlung vor dem
Spruchsenat, sondern bereits für das Verfahren ein Verteidiger beizugeben
sei, was sich schon aus der rechtlichen Gleichstellung von Verdächtigen und
Beschuldigten ergebe. Es werde daher beantragt, die Verfahrenshilfe nach
ergänzenden Erhebungen zu bewilligen oder den angefochtenen Bescheid
für rechtswidrig zu erklären.
Mit Schreiben
vom 13. Februar 2004 wies der ausgewiesene Vertreter hinsichtlich der von
ihm bereits in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsansicht, wonach bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Verfahrenshelfer (Verteidiger) nicht
nur bloß für die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat,
sondern für das Verfahren beizugeben sei, auf eine zwischenzeitig auch vom
Unabhängigen Finanzsenat erfolgte Bestätigung hin.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG ist in
jenen Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Fällung des Erkenntnisses gemäß
§ 58
Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, und der Beschuldigte außer Stande
ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für
deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung
notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, über
entsprechenden Antrag seitens der Finanzstrafbehörde, wenn und so weit dies
im Interesse der Rechtspflege, vor allem aber im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen ein
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die
Beigabe eines Verteidigers für den Beschuldigten (vgl. dazu § 77
Abs. 4 leg.cit.) sowohl für (nur) die mündliche Verhandlung
selbst (arg.: "... für einzelne Verfahrenshandlungen ...") als auch
für das gesamte Verfahren erfolgen kann, erhellt sich schon aus dem
Wortlaut der angeführten, mit der FinStrG-Novelle 1985, BGBl. 571, in
Umsetzung der EMRK eingefügten Bestimmung.
Beschuldigter ist die im Verdacht eines Finanzvergehens
stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung
über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder
der ersten Vernehmung gemäß
§ 83 Abs. 3 bis zum
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Die für den
Beschuldigten geltenden Bestimmungen sind auch auf den Verdächtigen
anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine
Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) gerichtet wurde (§ 75
Abs. 1 FinStrG).
Im Anlassfall wurde seitens der zuständigen
Finanzstrafbehörde gegen CP mit Bescheid vom 30. November 2002, SN
(050)-2002/00029-001, gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als
Wahrnehmende (ergänze: der abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Betrieb
des HP, StNr. 456) im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/99 iHv. 62.366,00 ATS, für den
Zeitraum 06/99-08/99 iHv. 95.038,00 ATS, für den Zeitraum 10/99-12/99
iHv. 110.982,00 ATS, für den Zeitraum 01/00-04/00 iHv.
76.491,00 ATS und für den Zeitraum 06/00-09/00 iHv.
101.872,00 ATS, insgesamt somit 446.749,00 ATS, de.
32.466,52 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom
2. Jänner 2003 form- und fristgerecht angefochten und dessen
ersatzlose Aufhebung beantragt. Gleichzeitig wurde in der Beschwerde die Beigabe
eines Pflichtverteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG
beantragt.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a
FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses ua. dann einem Spruchsenat (§ 65) als
Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der strafbestimmende
Wertbetrag bei den nicht im § 53 Abs. 2 bezeichneten
Finanzvergehen 22.000,00 €
übersteigt.
Die Umstände, dass zum nunmehrigen Zeitpunkt (noch)
nicht (endgültig) feststeht, ob das durch den angeführten
Einleitungsbescheid in Gang gesetzte Untersuchungsverfahren tatsächlich in
ein Verfahren gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG münden
wird (vgl. § 124 leg.cit.), und in Folge der angeführten gegen
den Bescheid vom 30. November 2002 form- und fristgerecht eingebrachten und
noch unerledigten Beschwerde die mangels vorheriger Verfolgungshandlung iSd.
§ 14 Abs. 3 FinStrG hier erst mit der
Einleitungsverständigung zukommende und für die Zulässigkeit
eines Antrages gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG
ausschlaggebende Beschuldigten-Eigenschaft der Bf. noch nicht rechtskräftig
feststeht, stehen einer Überprüfung der übrigen Voraussetzungen
des § 77 Abs. 3 FinStrG bzw. einer bei deren Zutreffen
allfälligen ja bei (nachträglicher) Änderung der Voraussetzungen
im Grunde des Abs. 7 leg.cit. jederzeit widerrufbaren bzw. ohnehin nur
für die Dauer des Verfahrens wirksamen Maßnahme nicht
entgegen.
Nach der Aktenlage und den im Wege der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ergänzend durchgeführten
Erhebungen verfügt die durch keinerlei Unterhaltsverpflichtungen belastete
Bf. über Einkünfte aus dem von ihr seit Mai 2002 betriebenen und von
HP gepachteten Gewerbebetrieb (Erzeugung von Bautischlerwaren und
Holzmöbeln). Im Kalenderjahr 2002 betrugen die neben Einkünften iSd.
§ 25 EStG 1988 iHv. 2.521,84 € daraus gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 erzielten Einkünfte
4.464,82 € (Abgabenbescheid vom 24. November 2003:
Jahreseinkommen 4.761,66 €); 2003 wurde laut im Zuge der
ergänzenden Erhebungen vorgelegter Saldenliste Privatentnahmen iHv.
8.178,57 € getätigt und insgesamt ein Gewinn iHv.
4.627,36 € erzielt. Den bisher im Kalenderjahr 2004 erzielten
Erlösen iHv. 8.589,50 € stehen bereits getätigte
Betriebsausgaben iHv. 3.210,46 €, wobei bis Anfang Mai 2004 weitere
4.981,10 € (Lieferantenrechnungen) zu begleichen sind. An
Vermögen verfügt die Bf. neben einem Bargeldbestand iHv. ca.
2.220,00 € [Kassen- bzw. Konto(be)stand] über Hälfte-Anteile
an insgesamt vier jeweils durch verschiedene Pfandrechte diverser Gläubiger
sowie durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten
Liegenschaften. Der Ehegatte der Bf. HP bezieht nach einem Zwangsausgleich im
Jahr 2001 (letzte Quote Juni 2003) seit Mai 2002 Einkünfte aus
Gewerbetrieb [Handel mit (den von CP erzeugten) Bautischlerwaren und
Holzmöbeln]: Einkommen 2002 laut Abgabenbescheid vom 25. November 2003
6.782,50 €, Verlust 2003 laut Saldenliste 25.745,37 € bei
getätigten Privatentnahmen iHv. 6.009,88 €. Im laufenden Jahr
stehen Ausgangsrechnungen iHv. 7.388,88 € bzw. einem Bankguthaben iHv.
4.628,00 € monatlichen Gesamtausgaben von 1.810,00 €
gegenüber. Weiters bestehen Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von
annähernd 176.600,00 €. An Vermögen verfügt HP
(gemeinsam mit CP) über die bereits vorangeführten
Liegenschaftsanteile.
Die gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG
einerseits geforderte und sich nach objektiven Grundsätzen richtende
Voraussetzung, dass der Beschuldigte außer Stande sein muss, die Kosten
der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhaltes für seine Person zu tragen, ist
im Hinblick auf das erhobene verfügbare Familieneinkommen (vgl.
§§ 290ff EO iZm. ExMinV 2003) durch die angeführten
persönlichen und finanziellen Verhältnisse als erfüllt anzusehen.
Daran vermag auch der von der Erstbehörde in der
Entscheidungsbegründung angeführte Umstand, dass die Bf. in der Lage
ist, die Kosten für die Jahresabschlusserstellung durch einen steuerlichen
Vertreter (Aufwand für Steuerberatung lt. Saldenliste 2003:
424,23 €) zu bestreiten, nichts zu ändern.
Als Gründe, welche die
Beigabe einer unentgeltlichen Verteidigung im Interesse der Rechtspflege
erforderlich machen, kommen neben den in der Person des Beschuldigten liegenden
Gründen auch sonstige mit der Tat bzw. dem Verfahren verbundene, wie
beispielsweise die Höhe der angedrohten Strafe, in Betracht (vgl. VfGH vom
10. März 1994, Zl. B 970/93). In Anbetracht der im
Anlassfall möglichen, gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG
bei 893.498,00 ATS bzw. 64.933,04 € gelegenen, den Gegenstand des
Berufungsverfahrens bildenden Strafhöhe (§ 33 Abs. 5
FinStrG) ist allein schon daraus die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden
Verteidigung und damit ein entsprechendes Interesse der Rechtspflege im Sinne
der bezogenen Gesetzesstelle abzuleiten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Beschuldigterwirtschaftliche Voraussetzungen für die Beigabe eines VerteidigersZweckmäßigkeit der Beigabe eines Verteidigers
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-L/03
- Stammnummer
- 10439
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF