Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0049-W/04
Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers nach Rechtskraft des Verfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0049-W/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers im Zusammenhang mit einem gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist schon mangels gegebenem Rechtsschutzinteresse des Einschreiters abzuweisen, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren die im § 31 FinStrG genannten Fristen verstrichen sind.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf.wegen Beigabe eine Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
vom 13. April 2004 gegen den Bescheid vom 17. März 2004 des
Finanzamtes Baden
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
17. März 2004 hat das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Antrag des Bf. vom 12. März 2004 (eingelangt am
15. März 2004) auf unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers mit der
Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG
nicht gegeben sind.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde vom 13. April 2004 (eingelangt am
15. April 2004), in welcher vorgebracht wurde, dass der Bf. am
15. März 2004 beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien einen
Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers zum Zwecke der Erhebung
einer Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 3. März
2004, mit welchem ein Ansuchen um Ratenzahlung abgewiesen worden sei, gestellt
habe. Der Verfahrenshilfeantrag sei abgewiesen worden und die kostenlose Beigabe
eines Verteidigers verweigert worden, obwohl er ein gesetzliches Recht und ein
Rechtsschutzinteresse auf Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe und auf
die kostenlose Beigabe eines Verteidigers habe.
Weiters habe er am
15. März beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien einen
Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens SpS 642/99 gestellt, welcher
ebenfalls mit Bescheid des Finanzamtes Baden vom 17. März 2004
zurückgewiesen worden sei. Er habe aber als österreichischer
Staatsbürger ein gewichtiges Rechtsschutzinteresse und gesetzliches Recht
zu seiner Rechtsverteidigung und sei er wegen seiner Mittellosigkeit zur
Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung auf die Bewilligung der beantragten
Verfahrenshilfe und auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers angewiesen.
In dem angeführten
Finanzstrafverfahren SpS 642/99 sei er wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von
€ 8.7520,74 verurteilt worden. Auf Grund neu vorzubringender Tatsachen
könne er jedoch beweisen, dass er nicht schuldig sei, zumal er in Erfahrung
bringen habe können, dass nicht er ein Finanzvergehen begangen habe,
sondern ohne sein Wissen der im Betrieb durch Werksvertrag beschäftigte
Buchhalter E.H. sowie der Wirtschaftstreuhänder G.M. durch
Bilanztäuschung in verdächtiger, betrügerischer Weise ihn nicht
zur Abgabenleistung an das Finanzamt in Kenntnis gesetzt haben. Daher habe er
nicht fristgerecht die Meldung seiner steuerlichen Verpflichtung an das
zuständige Finanzamt Baden durchführen können. Er sei als ein
juristischer und finanzrechtlicher Laie auf die ordnungsgemäße
Tätigkeit des vom Betrieb durch Werkvertrag beschäftigten Buchhalters
und auf die richtige Bilanzerstellung und Beratung des
Wirtschaftstreuhänders angewiesen gewesen. Er selbst sei als
Geschäftsführer ständig mit der Führung des Betriebes sowie
mit der Abwicklung der täglich angefallenen Aufträge, Kundenkontakte
und Auslieferung beschäftigt gewesen und musste sich auf die genannten
Personen verlassen können. Als juristischen und finanzrechtlichen Laien sei
es für ihn unmöglich gewesen, die Tätigkeiten des von der Firma
gut bezahlten Buchhalters und Wirtschaftstreuhänders zu
überprüfen, so dass er auch nie erkennen habe können und auch
nicht aufgeklärt worden sei, dass die angefallenen Steuern zu melden und zu
entrichten gewesen wären. Bezeichnend sei auch die Tatsache, dass er bzw.
der Betrieb vom Finanzamt zur Abführung von Steuern nicht aufgefordert
worden und keine Steuervorschreibung erfolgt sei. Daher habe er weder von den
straftatverdächtigen oben namentlich angeführten Personen, noch vom
Finanzamt erfahren, dass er seiner finanzrechtlichen Verpflichtung nachkommen
müsse. Aus diesen Gründen habe er keine vorsätzlichen bzw.
strafrechtlich relevanten Tathandlungen begangen, weshalb er zu Unrecht
verurteilt worden sei. Das Finanzamt wäre vielmehr verpflichtet gewesen,
ihm bei diesem äußerst komplizierten Strafverfahren einen kostenlosen
Verfahrenshelfer beizugeben und hätte ihn auch über seine
staatsbürgerrechtlichen Rechte belehren müssen.
Zur Wahrung, Geltendmachung und Verteidigung seiner
staatsbürgerlichen Rechte als juristischer und finanzrechtlicher Laie sei
er für die Einbringung einer fundiert ausgeführten und
begründeten Berufung gegen den Bescheid vom 17. März 2004 und
weil diese Strafrechtssache äußerst kompliziert sei, auf die
Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe und damit auf die kostenlose Beigabe
eines Verteidigers angewiesen, wobei die einzubringenden Rechtsmittel, sowie
Berufung in keiner Weise mutwillig und vom Erfolg nicht aussichtslos
seien.
Da er beweisbar unschuldig verurteilt worden sei, ihm auch
keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich rechtsstaatlich zu verteidigen
und er kein Finanzvergehen begangen habe, habe er aus Rechtsschutzgründen
die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens und einen Freispruch sowie die
Einstellung des Finanzstraf- und Vollzugsverfahrens beim Finanzamt für den
1. Bezirk beantragt.
Als Berufungs-
(Beschwerde-)grund werde auch geltend gemacht, dass ihn das Finanzamt Baden
nicht zu seiner finanziellen Vermögenslage einvernommen und befragt habe,
daher sei dieses Verfahrenshilfeverfahren mangelhaft. Hätte ihn das
Finanzamt einvernommen, so hätte er der Finanzbehörde erklären
und beweisen können, dass er mittellos sei und sich zur Rechtsdurchsetzung
keinen Verteidiger leisten könne, so dass er bislang bereits in hohem
Maße einen Rechtsverlust erleben habe müssen.
Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die
beantragte Verfahrenshilfe zu gewähren, in eventu den Bescheid ersatzlos zu
beheben, damit er neuerlich vor dem Finanzamt Baden einvernommen
werde
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77
Abs. 3 FinStrG ist in jenen Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, und der
Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
über entsprechenden Antrag seitens der Finanzstrafbehörde, wenn und so
weit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem aber im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen ein
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Die Beistellung eines
Verteidigers ist demnach vom Vorliegen mehrerer gesetzlicher Voraussetzungen
abhängig.
Aus dem Wortlaut der
angeführten, mit der FinStrG - Novelle 1985, BGBl. 571, in Umsetzung der
EMRK eingefügten Bestimmung ergibt sich, dass die Beigabe eines
Verteidigers für den Beschuldigten sowohl für (nur) die mündliche
Verhandlung selbst (arg.: "... für einzelne Verfahrenshandlungen ...") als
auch für das gesamte Verfahren erfolgen kann. Beschuldigter ist die im
Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt
der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens
(§ 83 Abs. 2 FinStrG) oder der ersten Vernehmung gemäß
§ 83 Abs. 3 FinStrG bis zum rechtskräftigem Abschluss des
Strafverfahrens.
Im vorliegenden Fall wurde der
Bf. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. Februar 2000 wegen einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer
Geldstrafe von € 8.720,74 verurteilt. Diese Entscheidung wurde am
20. April 2000 rechtskräftig.
Der gegenständliche Antrag
auf Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers hat u. a. die Erhebung einer
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung eines Ansuchens um
Ratenzahlung zum Ziel. Da die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG in die Angelegenheit
der Finanzstrafbehörde erster Instanz fällt und der
Verfahrenshilfeantrag sich diesbezüglich nicht auf eine zweckentsprechende
Verteidigung für das vom Gesetzgeber geforderte Spruchsenatsverfahren
richtet, war der Beschwerde dementsprechend der Erfolg zu versagen.
Soweit der Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe die Wiederaufnahme des angeführten
Spruchsenatsverfahren betrifft, wird auf die Bestimmung des § 165
Abs. 6, 1. Satz FinStrG hingewiesen, wonach die Einbringung eines
Antrages auf Wiederaufnahme oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen ausgeschlossen ist, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung im
abgeschlossenen Verfahren die im § 31 Abs. 2 FinStrG genannten
Fristen verstrichen sind.
Gemäß
§ 31
Abs. 2 FinstrG beträgt die Verjährungsfrist für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG drei Jahre.
In Anlassfall handelt es sich
um ein seit mehr als drei Jahre rechtskräftig abgeschlossenes
Finanzstrafverfahren, womit eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 Abs. 6 FinStrG ausgeschlossen ist und sich daher die
Beigabe eines Verteidigers erübrigt. Die Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat daher den Antrag vom 15. März 2004 mangels Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht abgewiesen.
Ein Eingehen auf das weitere
Vorbringen der Beschwerdeschrift und damit eine Prüfung des Vorliegens der
übrigen Voraussetzungen des § 77 Abs.3 FinStrG war daher
nicht erforderlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
23. September 2004
HR
Dr. Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0049-W/04
- Stammnummer
- 11952
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF