Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0001-S/04
Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-S/04vom 29.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt u.a. voraus, dass durch die Kosten der Führung des Verfahrens der notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist. Bei einem nach Abzug der Aufwendungen (Alimente, Miete, Darlehensrückzahlungen) verbleibenden Nettoeinkommen von € 704,-- sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates Salzburg 5
in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde vom 20. November 2003 des Bf. gegen den Bescheid
vom 07. Oktober 2003 des Hauptzollamtes Salzburg, dieses vertreten durch OR
Dr. Andreas Angermüller als Amtsbeauftragten betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 hat das Hauptzollamt
Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf auf
unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers mit der Begründung abgewiesen,
dass aufgrund der Einkommensverhältnisse des Bf unschwer zu erkennen sei,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht
gegeben sind.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 20. November 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er sei bei
einer Reinigungsfirma beschäftigt und habe vorwiegend
Außendiensttätigkeiten zu verrichten. Dafür erhalte er zwar ein
Gehalt und auch ein KFZ; die durch die Reisetätigkeit bedingten
Mehrauslagen habe er jedoch selbst zu tragen. Dem Ablehnungsbescheid fehle eine
nachvollziehbare Begründung, warum die Behörde zur Ansicht gelangte,
dass das ihm zur Verfügung stehende Einkommen die unentgeltliche Beigabe
eines Verteidigers nicht rechtfertige.
Weiters brachte
er Einwendungen gegen den Bescheid vom 8. Juli 2003 betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Bf begehrte, ihm in dem gegen ihn wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG vom Hauptzollamt Salzburg
geführten Finanzstrafverfahren einen Verteidiger beizugeben.
Das Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde
erster Instanz lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 mit
der Begründung ab, es sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse
unschwer zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von
Verfahrenshilfe nicht vorliegen.
Gem. § 77 Abs. 3 FinStrG ist in Verfahren, in denen
die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses gem. § 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, der
Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und
seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Verfahren
eine Zuständigkeit des Spruchsenates gem. § 58 Abs. 2 FinStrG
vorliegt.
Aus dem vom Bf übermittelten Vermögensbekenntnis
ergibt sich, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von €
1.438,54 bezieht. Für die Wohnung zahlt er monatlich € 142,12 an die
Gemeinde Wien, für die Ansparung zur Zahlungsplanquote BG Innere Stadt Wien
halbjährlich € 789,47, was auf ein Monat umgerechnet € 131,57
ergib. Zu seinen Bankguthaben gibt er an, dass sein Gehaltskonto einen
Einlagenstand von € 59,34 aufweist. Er hat für zwei Kinder monatlich
€ 460,-- Alimente zu bezahlen. Er verfügt über ein
Dienstfahrzeug. Weiters gibt er noch nicht näher ausgeführte
(pauschalierte) Reiseaufwendungen in Höhe von 22 x Taggeld a € 8,80
(gesamt € 193,60) an.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt nach § 77
Abs. 3 FinStrG unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei
außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendig
ist derjenige Unterhalt anzusehen, den der Antragsteller zu einer einfachen
Lebensführung benötigt.
Der notwendige Unterhalt ist mehr als der notdürftige,
aber weniger als der standesgemäße Unterhalt. Dieser ist dann
beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten
keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des
Antragstellers und seiner Familie verbleiben. Eine einfache Lebensführung
bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen
berücksichtigende bescheidene Lebensführung (MGA ZPO 14 §
63/15/17/18 vgl. hg 34 Ra 75/90, 86/91 u.a.), die abstrakt zwischen dem
statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständigen
Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der
Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen
berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.
Wenn man von einem verbleibenden Nettoeinkommen von €
704,84 ausgeht (die Reiseaufwendungen und Mehrauslagen für Verpflegung
sind, wie der Antragsteller schreibt, ohnehin mit dem Gehalt und dem zur
Verfügung gestellten KFZ abgegolten), liegt dieser Betrag über dem
Existenzminimum, sodass der Bf aufgrund seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse imstande ist, die Verfahrenskosten zu tragen, ohne dass
hiedurch sein notwendiger Unterhalt gefährdet ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
29. Jänner 2004
HR
Dr. Doris Schitter
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-S/04
- Stammnummer
- 8103
- Gültig
- 29.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF