…vom 18. Dezember 2007 betreffend Kommunalsteuer-Zuteilung gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993 für den Zeitraum 2002 bis 2005 im Beisein der Schriftführerin VB Karin Nowotny nach der am 22. September 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird Folge…
…eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen werden, sei nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz KommStG die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats erhebungsberechtigt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum AbgÄG 2001…
…gegen die Bescheide betreffend Kommunalsteuer-Zuteilung gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993 des Finanzamtes Wien 1/23 für den Zeitraum 2007 bis 2008 betreffend V-AG entschieden: Der Berufung der Gemeinde H. wird Folge gegeben. Die Berufung der Stadtgemeinde F. wird als unbegründet abgewiesen. Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin , vom 5. Juli 2004, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2004, betreffend die Festsetzung gemäß § 201 BAO von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den…
…braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Aber auch die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004…
…braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Aber auch die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004…
…braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Aber auch die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004…
…Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen. Aber auch die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004…
…April 2000, 99/14/0339). Aber auch die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13…
…wurde ausgeführt, im Gemeindegebiet A habe keine Betriebsstätte bestanden bzw. bestehe keine Betriebsstätte im Sinne des § 5 KommStG. Auf die GPLA-Prüfung der OÖ GKK (Herr T) im Jahr 2003 sowie auf die mündlichen Verhandlungen mit den betreffenden Gemeinden und dem Gemeindeabgabenprüfer, Herrn X, werde…
…zu stellen gewesen, wobei der maßgebliche Zerlegungsanteil der Gemeinde We jedenfalls bei 75 bis 85 % liegen müsste. Das Finanzamt erließ daraufhin am 26.7.2005 einen Zerlegungsbescheid gem. § 10 KommStG, der mit Bescheid vom 2.9.2005 gemäß § 295 BAO bezüglich der Bemessungsgrundlage, nicht jedoch…
Auch im VwGH-Erkenntnis 92/13/0209 vom 18.5.1994 spricht das Höchstgericht ausdrücklich aus, dass mangels anderer aussagekräftiger Zerlegungsfaktoren - dem Faktor der Umweltbelastung, der zweifellos zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der beteiligten Gemeinden führt, besondere Bedeutung zukommt, wozu nicht nur die durch den Betrieb…
…den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die V GesmbH hat gemäß § 10 Abs. 5 KommStG den Antrag auf Zuteilung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer gestellt. Sie stelle in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalgesteller ihren Kunden Personal gegen Entgelt zur Verfügung. Es handle sich hierbei um Arbeitskräfte…
…K stellte am 21.4.2000 gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993 den Antrag auf Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in der Betriebsstätte in der Stadtgemeinde K beschäftigten Dienstnehmer der Z GmbH. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Z GmbH in der Stadtgemeinde…
…durch Peter B, vom 1. Juni 2006 betreffend Kommunalsteuer-Zerlegung und Zuteilung gemäß § 10 KommStG 1993 ab 1997 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 8. März 2005, eingelangt am Finanzamt D am 9. März 2005…
…Die Buchhaltung der Firma El. weist in ihrer Gesamtheit auf eine hauptsächliche Geschäftstätigkeit in 1 im Berufungszeitraum hin. Keinesfalls kommt daher eine Zuteilung der Kommunalsteuer zu 100 % an die Gemeinde Ho in Betracht, wie diese in ihrer Berufung fordert. Der gesamte Außenauftritt der Firma El…
…2005 betreffend Kommunalsteuer-Zerlegung und Zuteilung gemäß § 10 KommStG 1993 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im Jahr 2003 wurde durch die oberösterreichische Gebietskrankenkasse für das Finanzamt C eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31…
…Satz KommStG 1993 nicht vor. Eine nähere Untersuchung, welche kommunalen Lasten in welchem Ausmaß von welcher Gemeinde getragen werden, konnte unterbleiben, da dies für die berufungsgegenständliche Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ohne Bedeutung ist. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Bestimmung des KommStG…
…Februar 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 8. Jänner 2001 betreffend Kommunalsteuer-Zerlegung und Zuteilung gemäß § 10 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 für 1994 und 1995 (TK AG, nunmehr: VAH)nach der am 20. Dezember 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7…
…in Ansatz zu bringen, wobei insbesondere gegen die angefochtenen Bescheide vorgebracht wird, diese hätten das auch im Erlass zum KommStG genannte Kriterium "Bebaute und unbebaute Betriebsflächen" unberücksichtigt gelassen, wiewohl der Grundstücksanteil der Gemeinde K 40,38 % der Gesamtgrundstücksfläche der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ausmache. Die Nichtberücksichtigung dieses…