Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3748-W/10
Zuordnung von im Außendienst tätigen Bauarbeitern zur Betriebsstätte - KommSt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3748-W/10vom 08.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ch.St. erinnere sich auch, dass zwei weiße Firmenwagen der Fa. P. regelmäßig vorgefahren seien und neben oder vis-a-vis von ihrem Nachbargrundstück geparkt haben. Diese Firmenfahrzeuge seien von unterschiedlichen Personen gefahren und abends bis morgens bzw. an den Wochenenden abgestellt gewesen. Ch.St. habe damals auch mehrfach Telefonate des Inhabers der Fa. P., O.P., mitverfolgen können, die dieser von seiner Terrasse geführt habe. Insbesondere sei ihr ein Telefonat in Erinnerung, bei dem O.P. seinen Unmut über die Unzuverlässigkeit eines Mitarbeiters diesem gegenüber sehr heftig kundgetan habe und diesem im Wiederholungsfalle mit Kündigung gedroht habe. Auch diesem Gespräch sowie der Sprechweise von O.P. sei zu entnehmen gewesen, dass der Mitarbeiter nur eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig gewesen sei. Ch.St. erinnere sich aber an einen Arbeiter mit ungarischem Akzent, der damals regelmäßig die Fa. P. aufsuchte und offensichtlich dauerhaft einen der vorhin erwähnten Firmenwagen gefahren habe. Während eines nachbarschaftlichen Gespräches habe O.P. ihr gegenüber diesen Mann als Ungarn bezeichnet, der ein Maurer sei. Die berufliche Qualifikation der fraglichen Personen sei Ch.St. - bis auf jenen Ungarn - nicht bekannt. Soweit sich Ch.St. erinnern könne, sei sie häufig nach der Fa. P. gefragt worden, eine genaue Zahl könne sie nicht nennen.
Der schriftlich als Zeuge befragte G.K. verweist mit Eingabe vom 1. Juni 2011 auf den Umstand, dass er sein Büro in unmittelbarer Nachbarschaft zur Fa. P., in der W. N1 gehabt habe. Zeitweise habe sich G.K. schon richtig geärgert darüber, dass er von seinem Büro "herausgeläutet" worden sei. Das sei ein bis zweimal pro Woche vorgekommen. Für den Zeitraum nach 2005 könne G.K. keine Angaben machen, da er mit dem Firmenbüro und Privatwohnsitz in den Gewerbepark übersiedelt sei. Um welche Nationalitäten es sich bei den Arbeitssuchenden gehandelt habe, könne G.K. nicht mehr sagen, es seien jedoch sicherlich "Jugos" dabei gewesen. Er glaube nicht, dass es nur Ausländer gewesen seien. Ob es sich bei den Arbeitssuchenden vornehmlich um Bauarbeiter/Schweißer oder auch um Angestellte mit höheren bzw. anderwertigen beruflichen Qualifikationen gehandelt habe, könne G.K. wirklich nicht sagen.
Das Wohnhaus des schriftlich als Zeugen befragten M.K. befinde sich lt. Eingabe vom 1. Juni 2011 in der W. an der Ecke, am Anfang der Gasse, wie das Grundstück der Fa. P.. Im Jahre 2003, wo M.K. tagsüber aufgrund der Arbeiten zur Errichtung seines Swimming-Pools oft im Garten gewesen sei, sei er zwei bis dreimal die Woche von Arbeitern nach dem Standort der Fa. P. gefragt worden. Auch in den darauf folgenden Jahren sei M.K. gelegentlich immer wieder von Arbeitssuchenden darauf angesprochen worden. Die meisten Arbeitssuchenden seien eher leger gekleidet gewesen, aber eine genaue Zuordnung des Berufsstandes habe bei diesen Begegnungen nicht gemacht werden können.
Den vorstehenden Ergebnissen der schriftlich befragten Zeugen wird seitens der Gemeinde T. mit Eingabe vom 1. Juli 2011 entgegen gehalten, es möge schon richtig sein, dass auch in R. Personen nach der Fa. P. gesucht haben, wo es sich um Arbeitssuchende gehandelt haben dürfte. Beispielhaft sei jedoch bemerkt, dass zwar bei Internet-Recherchen der T.er Firmensitz als ausschließliche Adresse für Bewerbungen zu finden sei, dass aber selbstverständlich auch die Betriebsstätte in R. in elektronischen Telefonbüchern und Firmenverzeichnissen aufscheine. Es möge auch sein, dass eben diese Adresse (in R.) unter den offensichtlich durchwegs ausländischen Arbeitssuchenden, mangels besseren Wissens, weitergegeben worden sei. Wie allerdings auch schon in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/11 vom 20. Dezember 2009, ausgeführt, sei die allfällige Aufnahme von Arbeitern auch in der Betriebsstätte R. nicht relevant, da der Ort der Geschäftsleitung nicht von Bedeutung sei. Relevant sei vielmehr der Ort, an dem die Disponenten die Personaleinteilung machen. Dies tun die Disponenten, wie bereits vom Finanzamt richtig festgestellt worden sei, von T. oder von sonst einer im Bundesgebiet gelegenen Baustelle aus. Seitens der Gemeinde T. werde weiterhin die Ansicht vertreten, das die wirtschaftliche Verbundenheit der Arbeitnehmer vom Anfang an in der Betriebsstätte T. gegeben gewesen sei.
In der Stellungnahme der Rechtsanwälte Bruckmüller-Zeitler als Vertreter der P1-GmbH vom 12. September 2011 wird festgehalten, dass im Jahre 199x O.P. gemeinsam mit Ing. R.S. die SR-GmbH mit Sitz in ST. gegründet habe. Nach dem Ausscheiden von Ing. R.S. im Jahre 1994 habe A.P. dessen Gesellschaftsanteile erworben. In der Folge sei der Sitz der P1-GmbH von ST. nach R. verlegt worden. Aufgrund des Unternehmenswachstums sei ebenfalls im Jahre 1994 eine Zweigniederlassung in T. unter der Adresse H-Straße mit Büroräumlichkeiten im Ausmaß von 60m2 eröffnet worden. In diesen Büroräumen in T. haben Angestellte (nicht davon umfasst seien die überlassenen Arbeitskräfte) der P1-GmbH Lohnverrechnung und Buchhaltung verrichtet. Die unternehmerische Leitung sei jedoch ausschließlich von Sitz der P1-GmbH in der W-Straße erfolgt. Insbesondere seien die Verhandlungsführung über Konditionen sowie der Abschluss von Verträgen mit den Kunden ausschließlich in den alleinigen Aufgabenbereich von O.P. gefallen.
Erst mit der Fertigstellung des Geschäftsgebäudes 2007 in T., V-Straße, sei auch der Wechsel der unternehmerischen Leitung nach T. erfolgt. Der Unternehmensgegenstand der P1-GmbH bestehe in der Arbeitskräfteüberlassung iSd Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (kurz AÜG).
Für den Fall, dass Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen werden, sei nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz KommStG die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats erhebungsberechtigt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum AbgÄG 2001, BGBl I 144/2001, trage die vorstehende Bestimmung dem Wunsch Rechnung, dass die Gemeinde des Beschäftigerunternehmens die Kommunalsteuer erhalten solle. Bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist sei jedoch jene Gemeinde erhebungsberechtigt, in der sich die Geschäftsleitung des Überlassers befinde bzw. in der eine Betriebsstätte unterhalten werde, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.
Der Gesetzgeber selbst ordne daher an, dass jene Gemeinde zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigt sei, in welcher der Arbeitskräfteüberlasser die unternehmerische Tätigkeit, nämlich das "Überlassen" ausübe. "Überlassung" sei gleichzusetzen mit dem Eingehen einer schuldrechtlichen Verpflichtung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf Grundlage eines Überlassungsvertrages, somit mit dem Abschluss von Überlassungsverträgen mit den jeweiligen Beschäftigerbetrieben. Nach dem Gesetz sei es daher unmaßgeblich, wo die Verwaltung der vom Überlasser eingesetzten Arbeitskräfte stattfinde.
Nach § 2 lit. b KommStG gelten Personen, die die nicht von einer inländischen Betriebsstätte(§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, beim Unternehmer, dem sie überlassen werden, als Dienstnehmer. Auch in diesem Zusammenhang weise Fellner darauf hin, dass Arbeitskräfte, die iSd AÜG einem Unternehmen zur Dienstleistung überlassen werden, in einem Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser stehen und sohin nicht zu jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetze (Beschäftiger). Anspruch auf Kommunalsteuer habe jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers gelegen sei, von der aus die Arbeitskräfte "vermittelt" werden. Es sei daher diejenige Gemeinde für die Kommunalsteuer erhebungsberechtigt sei, in der sich die Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers befinde, in welcher die Verträge zwischen Arbeitskräfteüberlasser und Beschäftiger abgeschlossen werden.
Folglich sei eine Differenzierung zwischen jenen Dienstnehmern eines Arbeitskräfteüberlassers vorzunehmen, die die überlassenen Arbeitskräfte verwalten und jenen, welche im Rahmen eines Überlassungsvertrages an einen Beschäftigungsbetrieb überlassen werden. Im Sinne der §§ 2 und 7 KommStG können Arbeitskräfte, die für die Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt werden, nicht jener Betriebsstätte zugerechnet werden, in der sich auch die in der Verwaltung eingesetzten Dienstnehmer befinden.
Seitens der P1-GmbH werde darüber hinaus festgehalten, dass das Einstellen des Vorstellungsverfahrens beim Amt der NÖ Landesregierung kein Anerkenntnis im Hinblick auf den Bescheid der Gemeinde T. hinsichtlich der Vorschreibung der Kommunalsteuer sowie des Säumniszuschlages dargestellt habe. Hintergrund der Einleitung des Vorstellungsverfahrens sei es gewesen, dass sowohl die Gemeinde T. als auch die Gemeinde R. Anspruch auf 100% der Kommunalsteuer der Jahre 2001 bis 2005 erhoben haben. Da die P1-GmbH die Kommunalsteuer an die Gemeinde R. fristgerecht entrichtet habe, sei sie der Auffassung gewesen, dass die Angelegenheit für sie bereinigt wäre. Aus diesem Grund habe die P1-GmbH im Jänner 2008 den Antrag auf Einstellung des Vorstellungsverfahrens gestellt.
In der am 22. September 2011 abgehaltenen Berufungsverhandlung werden seitens der Gemeinde T. die Kopien der Gewerbeberechtigungen der P1-GmbH für den Bereich Arbeitskräfteüberlassung, als auch für den Bereich Ausübung des Schmiedegewerbes gemäß
§ 94 Z. 72 GewO 1973 vorgelegt.
In dieser mündlichen Verhandlung hält der Vertreter der Gemeinde R. fest, dass es im Beurteilungszeitraum sehr wohl ein Firmenschild auf dem Gebäude "W-Straße" existiert habe. Das sei auch von O.P. und A.P. bestätigt worden. Insbesondere sei hervorgekommen, dass O.P. als Geschäftsführer auch Personalgespräche in R. durchgeführt, aber auch Verträge mit den Gestellungsnehmern abgeschlossen habe, sofern diese Verträge nicht bei den Gestellungsnehmern geschlossen worden seien. Aus Sicht der Gemeinde R. habe es zu keinem Zeitpunkt Zweifel gegeben, dass die unternehmerische Tätigkeit im Gemeindegebiet ausgeführt wird, zumal die Abgabenerklärungen regelmäßig eingelangt seien. Zu den an die Gemeinde T. vorgelegten Kommunalsteuererklärungen werde bemerkt, dass sehr wohl am Firmenstempel der P1-GmbH der Sitz R. ersichtlich sei. Hinsichtlich des vom Finanzamt als I. Instanz durchgeführten Lokalaugenscheines werde darauf verwiesen, dass im Jahre 2008 nur eine Momentaufnahme habe gemacht werden können und daher die Ergebnisse der In-Augenscheinnahme für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2002 bis 2005 eigentlich nicht verwendbar seien. Es sei daher auf die Ergebnisse des jetzigen Beweisverfahrens abzustellen. Betreffend die Anknüpfung der Kommunalsteuerpflicht komme es nicht auf einen gewerblich rechtlichen Betriebssitz an, sondern einzig und allein darauf, wo die unternehmerische Tätigkeit ausgeführt werde. Diese sei in R..
Die Rechtsvertreterin der P1-GmbH schließe sich den vorstehenden Ausführungen des Vertreters der Gemeinde R. an. Insbesondere sei durch die Parteieneinvernahme von O.P. hervorgekommen, dass in den berufungsgegenständlichen Jahren die unternehmerische Leitung vom Firmensitz in R. erfolgt sei. Insbesondere seien die Verträge mit den Überlassern ausschließlich von O.P. abgeschlossen und zwar entweder in R. selbst oder vor Ort beim Beschäftiger. Die Verantwortung für die überlassenen Arbeitskräfte sei im berufungsgegenständlichen Verfahren ebenfalls O.P. oblegen gewesen. Im Übrigen werde besonders darauf hingewiesen, dass der Ort des Abschlusses der Überlassungsverträge maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit der kommunalsteuerberechtigten Gemeinde sei - das sei daher die Gemeinde R..
Vom Geschäftsführer der P1-GmbH, O.P., wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in Fällen von Krankenständen und Urlaub die Lohnverrechnungsstelle in T. die Ansprechstelle für die im Außendienst befindlichen Mitarbeiter gewesen sei - Krankenstände und Urlaubsanträge seien von den Leiharbeitern auch direkt bei Geschäftsführer O.P. beantragt worden. Die an den Baustellen benötigte Arbeitskleidung für Leiharbeiter, sei sowohl in T. als auch in R. gelagert worden und werde von O.P. und den Disponenten an den Baustellen ausgegeben. O.P. habe mit sich im Auto ca. 50 Arbeitskleidungen geführt, die an die Leiharbeiter im Bedarfsfall ausgeteilt worden seien.
Zur Eingabe vom 3. Februar 2011 wird von O.P. festgehalten, dass die in dieser Eingabe angeführten Prozentsätze betreffend Aufnahme und Betreuung der im Außendienst tätigen Leiharbeiter durch die Geschäftsführung/Disponenten die maßgeblichen Verhältnisse erst ab Oktober 2007 wiedergeben, nicht aber die Verhältnisse für die Jahre 2002 bis 2005. Gleiches gelte für den von O.P. angegeben Verhältnisprozentsatz von 40%:60%, wonach 60% der Personalaufnahmen durch O.P. und 40% der Personalaufnahmen durch die Disponenten erfolgt seien. Darüber hinaus befinde sich O.P. nur sporadisch in T.. Der Geschäftsführer O.P. sehe sich außerstande, konkrete %-Sätze zu nennen, hinsichtlich derer die im Außendienst tätigen Leiharbeiter von den Disponenten in T. als auch von ihm in R. betreut werden. Lohnauszahlungen an die im Außendienst tätigen Leiharbeiter an den Baustellen, insbesondere Lohnvorschüsse würden von O.P. vor Ort auf Baustellen an die Leiharbeiter in bar getätigt.
Zur Frage, aus welchem Grund auf den Bewerbungsunterlagen und den Dienstzetteln der P1-GmbH als Dienstort jeweils die Gemeinde "T." angeführt sei, hielt O.P. fest, dass nur für den Standort T. eine Gewerbeberechtigung an die P1-GmbH erteilt worden sei. Die für den Leiharbeiter zuständigen Disponenten seien zu 80% bis 90% im Außendienst unterwegs, davon hat es im Jahr 2002 bis 2005 zwei Personen gegeben. Der Betrieb der Arbeitskräfteüberlassung sei nach Aussage von O.P. als "Einmann-Betrieb" aufgebaut worden, wo er selbst auf diversen Baustellen als Schweißer gearbeitet habe. Der Status als Disponent bei der P1-GmbH habe es auch mit sich gebracht, dass in Zeiten eines Personalmangels die Disponenten selbst als Leiharbeiter auf diversen Baustellen arbeiten haben müssen. Bei den Disponenten handle es sich um ehemalige Leiharbeiter, die sich zu Disponenten emporgearbeitet haben.
Nach Ende der mündlichen Verhandlung, wo der Spruch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurde, wurde von den beteiligten Gemeinden zunächst eine einvernehmliche Einigung betreffend die Aufteilung der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen in Aussicht gestellt und in weiterer Folge auch erzielt.
In den Gemeinderatssitzungen vom 15. und 20. Februar 2012 der Gemeinden R. und T. wurde eine "Aufteilung" der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2002 bis 2005 in der Weise beschlossen, dass die in Streit stehende Kommunalsteuer der Jahre 2002 bis 2005 iHv € 355.735,48 zur Gänze der Gemeinde R. zugesprochen werde. Ab dem Jahre 2006 werde die Kommunalsteuer zur Gänze der Gemeinde T. zugesprochen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 5 Kommunalsteuergesetz 1993 idF BGBl 819/1993 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von fünfzehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
Ist gemäß
§ 197 Abs. 1 BAO ein Steuermessbetrag in voller Höhe einer Körperschaft zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welche die berechtigte Körperschaft ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung erstreckt, so hat auf Antrag einer Partei das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu entscheiden.
Ist nach § 10 Abs. 6 KommStG ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 KommStG 1993 unterliegt das Unternehmen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate überlassen, so ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonats der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige Gemeinde
|
-
|
bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,
|
-
|
bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist,
noch erhebungsberechtigt.
Nach § 4 Abs. 1 KommStG gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.
Bemessungsgrundlage ist gemäß
§ 5 Abs. 1 KommStG idF BGBl I 144/2001 die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.
Betriebsstätte iSd § 29 Abs. 1 BAO ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Nach Abs. 2 leg.cit. gelten insb. als Betriebsstätten
|
a)
|
die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
|
b)
|
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder einem seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen.
|
c)
|
Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) 1988 gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 AÜG 1988 bezweckt das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Überlassung von Arbeitskräften ist nach § 3 Abs. 1 AÜG 1988 die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Überlasser ist nach Abs. 2 leg.cit., wer Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte vertraglich verpflichtet. Beschäftiger hingegen ist nach Abs. 3 leg.cit., wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gilt nach § 5 Abs. 2 Z 1 AÜG 1988 der Standort des Betriebes des Überlassers.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 AÜG 1988 darf der Überlasser eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:
|
1.
|
die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die Urlaubsansprüche;
|
2.
|
ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und die Gründe für eine allfällige Befristung;
|
3.
|
die Kündigungsfristen;
|
4.
|
die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
|
5.
|
die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll.
Über die Vereinbarung ist nach Abs. 4 leg.cit. der Arbeitskraft ein Dienstzettel auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Angaben enthalten muss. Weiters muss der Dienstzettel zum Ausdruck bringen, ob das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zur Anwendung kommen. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.
Nach § 12 Abs. 1 AÜG 1988 ist der Überlasser verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der aus der Überlassung von Leiharbeitern für die Jahre 2002 bis 2005 resultierenden Kommunalsteuer iHv € 355.748,03.
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet daher die Frage, welcher der beteiligten Gemeinden T. oder R. die Kommunalsteuer der Jahre 2002 bis 2005 iZm der Überlassung von Leiharbeitskräften nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zusteht. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, zu welcher der beiden Betriebsstätten des Arbeitskräfteüberlassers, T. oder R., die fast ausschließlich außerhalb der Betriebsstätten tätigen Leiharbeiter, die zumeist direkt am Einsatzort auf den Baustellen betreut werden, die engere
Beziehung haben, wenn die unmittelbare
Leitung und Betreuung dieser Leiharbeiter durch die dafür zuständigen Disponenten der P1-GmbH sowie durch O.P. mit Dienstorten in R. und T. erfolgt.
Im vorliegenden Fall wurde von allen beteiligten Parteien außer Streit gestellt, dass die Leiharbeiter der P1-GmbH in den Jahren 2002 bis 2005 an keinem Einsatzort bzw. an keiner Baustelle länger als sechs Monate durchgehend tätig waren und für die Zurechnung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage eine weitere Betriebsstätte am Tätigkeitsort begründet wurde.
Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller) seine Dienstnehmer einem anderen Unternehmer (Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Beim Gestellungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art, der Gesteller haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der gestellten Dienstnehmer, sondern nur für ihre tatsächliche Qualifizierung (vgl. VwGH 27.9.2000, 96/14/0126).
Arbeitskräfte, die iSd Arbeitskräftüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 196/1988, einem Unternehmen zur Dienstleistung überlassen werden, stehen in einem Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser, sohin nicht zu jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (Beschäftiger). Kommunalsteuerpflichtig ist damit der Arbeitskräfteüberlasser. Anspruch auf Kommunalsteuer hat jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers gelegen ist, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden (vgl. Taucher, Kommunalsteuer Kommentar, § 2, S. 13).
Zu den Dienstnehmern eines das Personalleasing betreibenden Betriebes gehören nicht nur die in der Verwaltung tätigen Dienstnehmer, sondern auch die, die im Wege des Personalleasings an Dritte bzw. an Beschäftiger überlassen werden (vgl. VwGH 24.2.2004, 98/14/0062).
Der Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO idF vor BGBl 818/1993 war insbesondere u.a. für die Gewerbesteuer, nämlich für die Steuerpflicht (§ 1 GewStG), für die Lohnsummensteuer gemäß
§§ 25ff GewStG und für die Zerlegung (§ 30ff GewStG), von Bedeutung.
Einen ausdrücklich anders definierten und erweiterten Betriebsstättenbegriff enthält die Bestimmung des § 4 KommStG 1993. Nach § 4 Abs. 1 KommStG 1993 gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Das Kommunalsteuergesetz erweitert in der Bestimmung des § 4 KommStG den Betriebsstättenbegriff der §§ 29, 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 KommStG 1993 herbeizuführen.
Schon für den durch die §§ 29 und 30 BAO und Doppelbesteuerungsabkommen gestalteten Betriebsstättenbegriff wurde nicht gefordert, dass die Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden. Es genügte bereits, dass die Einrichtungen für Zwecke des Unternehmens zur Verfügung stehen (vgl. Taucher, Kommunalsteuer, § 4 Rz 4). Durch die Einführung des Begriffes der "Mittelbarkeit" im § 4 Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 iZm dem Betriebsstättenbegriff sollte ein umso weiteres Feld von Lebenssachverhalten erfasst werden, mit denen eine Betriebsstätte iSd KommStG 1993 als geschaffen angesehen werden kann (vgl. VwGH 13.9.2006, Zl. 2002/13/0051).
Für das Vorliegen einer Betriebsstätte iSd KommStG 1993 ist es ausreichend, wenn hier bloße Hilfs- oder Nebenhandlungen erbracht werden, die dem Betrieb unmittelbar dienen. Ob diese Tätigkeiten im Einzelnen kaufmännischer, buchhalterischer, technischer oder handwerklicher Art sind, ist unerheblich. Es ist nicht erforderlich, dass in der Anlage oder Einrichtung Verhandlungen mit Dritten geführt oder Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden (vgl. VwGH 14.12.1955, Zl. 2286/52 zitiert in Rz 42 BMF-Erlass vom 25.10.2010, GZ. BMF-010222/0167-VI/7/2010). Der in § 4 KommStG 1993 definierte Betriebsstättenbegriff des KommStG geht der allgemeinen Definition des § 29 BAO vor.
Weiters ist nicht ausgeschlossen, dass die Wohnung bzw. das Einfamilienhaus eines Unternehmers, als örtliche, ortsgebundene, dem Betrieb dienende Räumlichkeit verstanden, als Betriebsstätte des Unternehmers angesehen werden kann. Die Wohnung bzw. das Einfamilienhaus des Unternehmers erfüllt aber voraussetzungsgemäß nur dann die Erfordernisse der dem Unternehmen "dienenden Einrichtung", wenn nicht nur vorübergehend und gelegentlich betriebliche Tätigkeiten abgewickelt werden. In diesen Räumlichkeiten müssen sich auf Dauer all jene Tätigkeiten vollziehen (zB Buchhaltung, Büroarbeiten, Planung), die ansonsten in entsprechenden Betriebsräumen abgewickelt werden (vgl. Taucher, Kommentar zum Kommunalsteuergesetz, § 4 Rz 14).
Bei einer Mitbenützung von Büroräumlichkeiten wurde für den Bereich der Kommunalsteuer ausgesprochen, ist eine Verfügungsmacht ausreichend, wenn sie sich durch eigene Einrichtungen oder Arbeitnehmer manifestiert (vgl. VwGH 21.12.2005, Zl. 2004/14/0012). Die Anforderungen an den Umfang der unternehmerischen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind umso geringer, je mehr sich die eigentliche unternehmerische Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung vollzieht (vgl. VwGH 12.12.1995, Zl. 94/14/0060).
Nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 29 Abs. 2 lit. a BAO gilt der Ort der Geschäftsleitung, das ist der Ort, an dem sich die geschäftliche Oberleitung befindet, stets als Betriebsstätte (vgl. Fellner, KommStG, 3. Auflage, § 4, Rz 11, S. 128). Der Ort der Geschäftsleitung wird als jener Ort definiert, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Es kommt darauf an, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Dabei muss jedoch die Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles beachtet werden. Es hängt letztlich von den im Einzelfall tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ab, auf welche Tätigkeiten bei der Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung abzustellen ist. Werden die Geschäftsleitungsfunktionen auf verschiedene Orte aufgeteilt, sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Gesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den (Haupt)Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen. Entscheidend für den Ort der Geschäftsleitung ist die laufende Geschäftsführung. Dazu gehören die tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. "Tagesgeschäfte") (vgl. Taucher, Kommunalsteuer, Wien 1998, § 4 Rz 64, S. 193).
Die Stätte der Geschäftsleitung ist auch dann Betriebsstätte, wenn nur eine geringe Tätigkeit ausgeübt wird. Der bloße Sitz vermag für sich den Betriebsstättenbegriff nicht zu erfüllen, ohne dass dort eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich inhaltlich, seinem Wesen nach, nach § 27 Abs. 2 BAO (vgl. Taucher, a.a.O., § 4 Tz N3, S. 177).
Durch das "man-power-Leasing" ausländischer Firmen entsteht eine inländische Betriebsstätte, wenn hier zumindestens ein Büro unterhalten wird (vgl. BMF 16.2.1972, AÖF 104/1972).
Im vorliegenden Fall befindet sich in dem Einfamilienhaus der Gesellschafter O.P. und A.P. in 2xxx R., W-Straße, ein eingerichteter Büroraum im Ausmaß von 16m2, der u.a. Zwecken der Geschäfts- und Unternehmensführung dient. O.P. ist seit 1982 an dieser Adresse polizeilich gemeldet, für diesen Standort wurde O.P. mit Datum7 eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Arbeitskräfteüberlassungsgewerbes erteilt.
Mit 15. Oktober 1994 verlegte die im Jahre 199x gegründete P1-GmbH ihren Sitz von 2XXX ST., S-Gasse, nach 2xxx R., W-Straße. Für die Standorte in 2xxx T., H-Straße, und in weiterer Folge ab Oktober 2007 in 2xxx T., V-Straße, wurde der P1-GmbH eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Arbeitskräfteüberlassungsgewerbes erteilt.
In den Räumlichkeiten in 2xxx R., W-Straße, sind nach den schriftlichen Zeugenaussagen von Ch.St., G.T., G.K., M.K. und M.H. vom 31. Mai 2011, 1., 3. und 6. Juni 2011, Arbeitssuchende vorstellig geworden, die nach der Fa. P1-GmbH gefragt haben. Somit ist davon auszugehen, dass im Büroraum in 2xxx R., W-Straße, auch Personalaufnahmegespräche geführt wurden.
In diesen Räumlichkeiten werden von A.P. in den Jahren 2002 bis 2005 Bankangelegenheiten erledigt, ab dem Jahre 2008 befindet sich in diesem Büroraum die Betriebsstätte der Fa. P3-GmbH.
Dem Einwand, dass der Büroraum in 2xxx R., W-Straße, nur über den Wohnraum - und nicht straßenseitig erreichbar sei, hält O.P. in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass dieser Büroraum über einen Wintergarten gartenseitig erreichbar sei.
Aus den vorstehenden Gründen wird für die Jahre 2002 bis 2005 das Vorhandensein einer Betriebsstätte der P1-GmbH in 2xxx R., W-Straße, nicht in Abrede gestellt.
Dienstnehmer iSd KommStG sind jener Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden sind bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen. Die unternehmerische Verbundenheit kann iSe funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich verstanden werden. Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann auch jemand sein, der nicht in den Räumen, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht, hauptsächlich dann, wenn sein Arbeitsplatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird (vgl. VwGH 13.12.1960, 0145/56 iZm LSSt).
Der einzelnen Betriebsstätte sind die Arbeitslöhne jener Dienstnehmer zuzurechnen, zu der diese Dienstnehmer organisatorisch gehören. Es ist nicht erforderlich, dass der einzelne Dienstnehmer räumlich in der Betriebsstätte dauernd tätig ist, maßgeblich ist jene Betriebsstätte, von der aus er eingesetzt wird. Das gilt auch für Dienstnehmer, die im Ausland eingesetzt werden (vgl. Taucher, KommSt-Kommentar, § 5, Rz. 111, S. 279).
Für die Zurechnung von Arbeitslöhnen auswärts beschäftigter Dienstnehmer zu einer Betriebsstätte kommt es darauf an, mit welcher Betriebsstätte die auswärts beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel jene Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden (vgl. Philipp, GewSt-Kommentar, § 25 Rz 64).
Aus den § 5 Abs. 1 KommStG iVm § 7 Abs. 1 KommStG ergibt sich, dass das Kommunalsteuergesetz ausschließlich auf die örtliche Lage der Betriebsstätte und die dort beschäftigten Arbeitnehmer bzw. die an diese bezahlten Arbeitslöhne abstellt und die Kommunalsteuer jener Gemeinde zuweist, in der die Betriebsstätte liegt, der die jeweiligen Arbeitnehmer angehören. Steht fest, dass Arbeitnehmer der einzigen oder einer bestimmten ausschließlich in einem Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zuzuordnen sind, spielen andere Faktoren (wie zB Wohnsitz der Arbeitnehmer oder Umweltbelastungen) bei der Festlegung der erhebungsberechtigten Gemeinde für die an diese Arbeitnehmer ausbezahlten Arbeitslöhne keine Rolle, weil § 5 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 KommStG die gesamte Bemessungsgrundlage der "Betriebsstättengemeinde" zuweist.
Arbeitnehmer, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit zumindest überwiegend im Außendienst bei verschiedenen Firmen als Leiharbeiter eingesetzt werden, sind bei jener von mehreren Betriebsstätten ihres Arbeitgebers (Geschäftsleitung einerseits und Geschäfts- und Bürogebäude andererseits) als beschäftigt anzusehen, zu der ihre Tätigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die überwiegende und stärkste Beziehung hat. Diese drückt sich durch den Anordnungszusammenhang im Weisungsverhältnis sowie in der Versorgung mit Arbeitsmaterial und Geräten aus. Erfolgen diese Anordnungen nicht von der Betriebsstätte der Geschäftsleitung, so sind die Arbeitnehmer bei der anderen Betriebsstätte beschäftigt. Auf ihren Wohnsitz, auf den Sitz der Geschäftsleitung, auf den Ort der kraftfahrrechtlichen Zulassung der Betriebsfahrzeuge, auf den Ort der Organisation und Planung von Großaufträgen durch den Unternehmer kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die betreffenden Arbeitnehmer ihren Dienst an den Baustellen täglich von ihrer Wohnung aus antreten oder von der Werkstätte aus. Daher werden Dienstnehmer wie Bauhandwerker, Installateure etc., die infolge der Eigenart ihres Berufes dauernd an verschiedenen Stellen tätig sind, jener Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sein, bei der sie regelmäßig ihre Arbeitsanweisungen in Empfang nehmen haben und die Gerätschaften und das Material ausgehändigt bekommen (vgl. VwGH 27.6.1989, Zl. 89/14/0055 zitiert in UFS 2.5.2005, GZ. RV/0501-I/03).
Für die Frage der Lohnsummensteuer-Zuordnung eines Außendienstmitarbeiters kommt es nach der Judikatur des VwGH darauf an, wo sich die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers vollzieht (vgl. VwGH 30.3.1992, Zl. 91/15/0112). Entscheidend ist, zu welcher Betriebsstätte die engere Beziehung besteht, was nicht allein von der Frage abhängt, wo der leitende Einsatz des Dienstnehmers erfolgt, sondern auch von Faktoren wie Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in einer bestimmten Geschäftsstelle, Beziehungen der Außendienstmitarbeiter zu den sonst tätigen anderen Dienstnehmern, regelmäßiges Aufsuchen der Geschäftsstelle etc.. Auch die zur Verfügung stehenden (technischen) Kommunikationsmöglichkeiten sind mit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 10.11.1995, 92/17/0292).
Dass die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters von der Zentrale aus geleitet wird, ist nur dann von Bedeutung, wenn zu keiner anderen Betriebsstätte eine konkrete Beziehung besteht. Denn der Aspekt, von wo aus der leitende Einsatz erfolgt, ist nur eines unter mehreren Merkmalen, die für die Zuordnung zu einer Betriebsstätte sprechen können (vgl. VwGH 10.11.1995, 92/17/0292). Auswärts beschäftigte Dienstnehmer eines Malerbetriebes mit Geschäftsleitung in der Gemeinde A und Werkstätte in der Gemeinde B sind zur Gänze der Werkstätte zuzurechnen, es sei denn die Bauausführung hätte selbst Betriebsstättencharakter (vgl. VwGH 27.6.1989, 89/14/0055).
Kraftfahrer, die ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte aus, die als Abstell- und Serviceplatz für die Kraftfahrzeuge dient, täglich ausüben, haben zu dieser Betriebsstätte die überwiegende und stärkste Beziehung. Hingegen kommt es nicht darauf an, von welcher Betriebsstätte, auch wenn sich in dieser die Leitung des Unternehmens befindet, fernmündliche Weisungen an die Kraftfahrer erteilt werden (vgl. VwGH 29.6.1999, 95/14/0019).
Fahrverkäufer, die Ware an einer Umladestation abholen und zu den Kunden im räumlichen Einzugsgebiet der Station bringen, sind dieser Betriebsstätte zuzurechnen (vgl. VwGH 10.11.1995, 92/17/0292).
Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind jener Geschäftsstelle zuzurechnen, in deren Einzugsbereich sie eingesetzt sind (vgl. VwGH 26.4. 1993, 92/15/0007, 0008; 23.4.1992, 91/15/0153).
Betreffend den Fall von leitenden
Angestellten der Zentrale eines Unternehmens, die auswärtige Betriebsstätten beaufsichtigen, kommt es darauf an, wo sich die Haupttätigkeit vollzieht. Dort ist der Mittelpunkt der Tätigkeit dieser Angestellten. Es ist also darauf abzustellen, ob ein Dienstnehmer zu einer bestimmten Betriebsstätte gehört (vgl. VwGH 30.3.1992, 91/15/0112).
Postzusteller sind nicht dem Einsatzort (Gemeinde, in der die Zustellung erfolgt), sondern dem Dienstort (zB Postamt, Postzustellverteilerzentrum) zuzuordnen. Heimarbeiter werden jener Betriebsstätte zugerechnet, von der sie aus Material und Anweisungen für ihre Tätigkeiten erhalten (s. sinngemäß BMF 25.10.2010, GZ BMF-010222/0167-VI/7/2010).
Soweit Dienstnehmer einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) am Bau, deren Tätigkeit sich in der Vornahme der Bauausführung unter sechs Monaten erschöpft, vorwiegend für die Geschäftsleitung der ARGE oder vorwiegend für die kaufmännische Verwaltung der ARGE tätig sind, wird man sie jener Betriebsstätte zuzuordnen haben, der die Geschäftsleitung bzw. kaufmännische Verwaltung der ARGE erfolgt. Die mit der Bauausführung befassten Dienstnehmer sind der Betriebsstätte der kaufmännischen Verwaltung der ARGE zuzuordnen, wenn ihr Einsatz durch die kaufmännische Verwaltung der ARGE erfolgt. Sollte deren Einsatz jedoch von der Betriebsstätte der Geschäftsführung der ARGE ausgehen, so wären diese Dienstnehmer der Betriebsstätte der Geschäftsführung der ARGE zuzuordnen (vgl. Fellner, KommStG - Kommunalsteuergesetz, 2. Auflage, § 5, Rz 4, S. 98f).
Vergleichsweise lose und schwach ausgeprägte Berührungspunkte der Dienstnehmer zu einer anderen (weiteren) Betriebsstätte führen nicht dazu, dass eine (auch nur teilweise) Zurechnung des Dienstnehmers zur anderen Betriebsstätte erfolgen könnte. Bestehen demgegenüber feste, ausgeprägte und ständige Beziehungen gleichzeitig - nur zeitlich versetzt - zu zwei oder mehreren Betriebsstätten, ist ein Dienstnehmer auch zeitgleich zwei Betriebsstätten (anteilig) zuzurechnen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Dienstnehmer von einer Betriebsstätte in eine andere Betriebsstätte "abgestellt" wird und zeitlich versetzt zuerst der einen Betriebsstätte zuzuordnen ist und dann der zweiten (vgl. Taucher, Kommunalsteuer, § 10, Tz 31, S. 366f).
Nach der Regierungsvorlage zum KommStG wäre jene Gemeinde berechtigt, einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen, wenn sie der Auffassung ist, Dienstnehmer eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten seien der in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen. Dadurch kann es für den Unternehmer zu Doppel- und Mehrfachbesteuerungen kommen. Streitigkeiten zwischen Gemeinden um die Bemessungsgrundlage sollten aber nicht auf dem Rücken des Unternehmers ausgetragen werden. Zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachbelastungen soll daher in solchen Fällen das Finanzamt als "Schiedsrichter" darüber entscheiden, welcher Betriebsstätte ein Dienstnehmer bzw. die Arbeitslöhne zuzurechnen sind. Eine Antragstellung soll - wie bei der Zerlegung - innerhalb von 15 Jahren ab Entstehen der Steuerschuld möglich sein (vgl. Fellner, KommStG, § 10, S. 171). Zur Stellung eines Antrages auf Zuteilung der Kommunalsteuer gemäß
§ 10 Abs. 5 KommStG ist auch der steuerpflichtige Unternehmer befugt, der zur Haftung der KommSt in Anspruch genommen wurde (vgl. Taucher, a.a.O., § 10, Rz. 32, S. 367).
Das Verfahren beim Finanzamt ist mit einem Zuteilungsbescheid abzuschließen, der an den Unternehmer und an die Gemeinden zuzustellen ist. Im Falle der Erlassung eines Zuteilungsbescheides hat die Gemeinde den - davon abzuleitenden - Kommunalsteuerbescheid gemäß
§ 10 Abs. 6 KommStG iVm LAO von Amts wegen anzupassen, erstmals zu erlassen oder aufzuheben. In dem vom Zuteilungsbescheid abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid ist die zugrundeliegenden Zuteilungsbescheid getroffene Entscheidung zwingend zu übernehmen (vgl. VwGH 20.9.1988, 86/14/0044) (vgl. Fellner, a.a.O., § 10, Rz 23 und 25, S. 183f).
Im vorliegenden Fall haben die ausschließlich Außendienst tätigen Leiharbeiter der P1-GmbH vergleichsweise lose und schwach ausgeprägte Beziehungen zu den Betriebsstätten der P1-GmbH in T. und R.. Dies insbesondere dann, wenn Personalaufnahmen zumeist vor Ort auf den Baustellen und in geringerem Ausmaß sowohl in den Betriebsstätten T. und R. erfolgen und ein regelmäßiges Aufsuchen der Dienststellen nicht vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang wird daher seitens der P1-GmbH ausgeführt, dass die meisten im Außendienst tätigen Leiharbeiter dieser Gesellschaft nicht einmal eines der Büros der P1-GmbH kennen.
Auf den vom Arbeitswerber auszufüllenden Bewerbungsbogen ist die Adresse der P1-GmbH in 2xxx T., H-Straße (im Hof), als Dienstort die Betriebsstätte T. angeführt, an die der ausgefüllte Bewerbungsbogen zu übermitteln ist.
In dem gemäß
§ 11 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz von der P1-GmbH als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer übermittelten Dienstzettel ist in Punkt 2. dieser Vereinbarung nur T. als Dienstort bezeichnet. Der von der P1-GmbH ausgestellte und an die Arbeitnehmer übermittelte Dienstzettel gemäß
§ 11 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat den nachstehend bezeichneten und auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen der P1-GmbH (als Arbeitgeber) und dem Arbeitnehmer werden nachstehend die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis festgehalten.
1.
Aufgrund der Zugehörigkeit der P1-GmbH zum Allgemeinen Fachverband des Gewerbes/Berufsgruppe Arbeitskräfteüberlasser gilt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung.
2.
Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer mit Beginn und Dienstort lt. Überlassung und mit Firmensitz T. auf.
17.
Bei einsatzfreien Zeiten (Stehzeit) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich täglich im zuständigen Büro des Arbeitgebers persönlich zu melden. Bei Nichteinhaltung ist der Arbeitgeber berechtigt, für diesen Zeitraum kein Entgelt an den Arbeitnehmer zu bezahlen.
Einverständniserklärung
T., am 17.10.2006
Auf den Lohnzetteln der Jahre 2002 bis 2005 der Dienstnehmer der P1-GmbH ist als Arbeitgeber stets der Betriebsstandort 2xxx T., H-Straße, angeführt. Da die Lohnkonten in der Betriebsstätte T. geführt werden und die Lohnverrechnung somit in T. erfolgt, haben sich Dienstnehmer im Falle von lohnsteuerlichen Angelegenheiten wie zB eine unterjährige Aufrollung der Bezüge an die Betriebsstätte in T. zu wenden.
Auf der firmeneigenen Homepage der P1-GmbH als Kontaktadresse nur deren Betriebsstätte in T. angeführt.
In Fällen von Krankenständen, Urlaub sowie in Fragen der Gewährung von Lohnvorschüssen haben sich nach der von O.P. bei der mündlichen Verhandlung erteilten Auskunft die im Außendienst tätigen Leiharbeiter an die Lohnverrechnungsstelle in T. zu wenden.
Für die laufende Betreuung der im Außendienst tätigen Leiharbeiter in den Jahren 2002 bis 2005 sind O.P. (Dienstort: R.) sowie zwei Disponenten (Dienstort: T.) zuständig. Genaue Prozentzahlen, in welchem Ausmaß die laufende Betreuung durch O.P. bzw. durch die Disponenten mit Arbeitsort T. erfolgt, können von O.P. nicht bekanntgegeben werden.
Die an den Baustellen für Leiharbeiter benötigte Arbeitskleidung, sei sowohl in T. als auch in R. gelagert worden und wird von O.P. und den Disponenten an den Baustellen ausgegeben. O.P. habe mit sich im Auto ca. 50 Arbeitskleidungen geführt, die an die Leiharbeiter im Bedarfsfall ausgeteilt worden seien. Bei der Arbeitskräfteüberlassung der Dienstnehmer der P1-GmbH werden nach der Eingabe vom 3. Februar 2011 in der Regel keine Werkzeuge bereitgestellt. Nur wenn der Auftraggeber in seltenen Fällen (ca. 10% der Aufträge) ausdrücklich eine Bestückung der Arbeitnehmer mit Werkzeug verlangt hat, wurde das Werkzeug direkt vor Ort den entsprechenden Arbeitnehmern übergeben.
Lohnauszahlungen an die im Außendienst tätigen Leiharbeiter an den Baustellen, insbesondere Lohnvorschüsse werden von O.P. zumeist vor Ort auf Baustellen an die Leiharbeiter in bar getätigt.
Im vorliegenden Fall erhalten die im Außendienst tätigen Leiharbeiter ihre täglichen Arbeitsanweisungen von dem überwiegend in R. tätigen Geschäftsführer O.P., wie auch von den zumeist vor Ort und in T. tätigen Disponenten. Wechselt sich der Einsatzort, so wird der entsprechende Arbeitnehmer von der Geschäftsleitung bzw. dem Disponenten telefonisch davon verständigt, wo zum geplanten Zeitpunkt der neue Arbeitseinsatz stattfindet. Die Zuordnung der im Außendienst tätigen Leiharbeiter zu den Betriebsstätten R. und T. kann daher nicht nach dem Kriterium vorgenommen werden, von wo die im Außendienst tätigen Leiharbeiter ihre täglichen Anweisungen erhalten.
Im Falle von vergleichsweise seltenen einsatzfreien Zeiten bzw. "Stehzeiten" haben sich nach Punkt 17 des Dienstzettels die Dienstnehmer der P1-GmbH im zuständigen Büro des Arbeitgebers persönlich zu melden. Da in Punkt 2. des Dienstzettels als Dienstort T. bezeichnet ist, haben sich die Dienstnehmer im Falle von einsatzfreien Zeiten bzw. "Stehzeiten" beim Büro der P1-GmbH in T. zu melden. Für den Fall der Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung im Falle von sog. "Stehzeiten", wäre die P1-GmbH als Arbeitskräfteüberlasser berechtigt, für die einsatzfreien Zeiten kein Entgelt an den Arbeitnehmer zu bezahlen.
In Anbetracht der vorstehend bezeichneten Umstände ist keine eindeutige Zuordnung der im Außendienst tätigen Arbeitnehmer der P1-GmbH zu den Betriebsstätten T. und R. möglich, als zu beiden Betriebsstätten schwach ausgeprägte Anknüpfungsmerkmale bestehen. Beziehungen zur Betriebsstätte in T. ergeben sich für die Leiharbeiter durch die vorhandene Infrastruktur, Beziehungen zur Betriebsstätte in R. durch den Umstand, dass als Ansprechperson im Falle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und von Lohnauszahlungen O.P. kontaktiert wird. Diese Verhältnisse haben sich in weiterer Folge geändert, als in T. im Jahre 2007 ein Verwaltungszentrum fertiggestellt und die unternehmerische Leitung dorthin verlegt wurde.
Im vorliegenden Fall habe die Vertreter der Gemeinden R. und T. für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2002 bis 2005 und für den Zeitraum eine Einigung über die Zuteilung der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage dahingehend erzielt, dass die Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage iHv € 355.735,86 zur Gänze der Gemeinde R. zugesprochen wird. Ab dem Jahre 2006 wird die Kommunalsteuer zur Gänze der Gemeinde T. zugesprochen. In den Gemeinderatssitzungen vom 15. und 20. Februar 2012 der Gemeinden R. und T. wurden die entsprechenden Beschlüsse über die obige Aufteilung der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen gefasst.
Die für die Jahre 2002 bis 2005 streitgegenständliche Kommunalsteuer iHv € 355.735,03 wird wie folgt den Gemeinden R. und T. zugewiesen:
|
Zeitraum:
|
Anteil R.:
|
Differenz
lt. GPLA:
|
Anteil T.:
|
Jahr 2001:
|
0,00 €
|
3.107,20 €
|
93,22 €
|
Jahr 2002:
|
2.541.671,37 €
|
43.976,13 €
|
43.976,13 €
|
Jahr 2003:
|
3.332.941,80 €
|
25.051,46 €
|
25.051,46 €
|
Jahr 2004:
|
3.134.331,25 €
|
67.852,44 €
|
67.852,44 €
|
Jahr 2005:
|
2.849.323,12 €
|
47.295,41 €
|
47.295,41 €
|
SUMME:
|
11.858.267,54 €
|
187.282,64 €
|
187.282,64 €
|
3% KommSt:
|
355.748,03 €
|
|
5.618,47 €
Diese Berufungsentscheidung wird an die Berufung erhebende Gemeinde R., die der Berufung beigetretene P-GmbH, sowie die Gemeinde T. zugestellt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. März 2012
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 197 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 4 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 5 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 29 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3748-W/10
- Stammnummer
- 55492
- Gültig
- 08.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF