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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0965-L/05

Vorliegen einer Betriebsstätte bei geduldetem Abstellen von LKW's

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0965-L/05vom 15.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Tatsache allein, dass Anlagen oder Einrichtungen unentgeltlich genutzt werden dürfen, ist allerdings noch nicht gleichbedeutend mit dem Innehaben einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht, sondern es muss hinzukommen, dass dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann, d. h., das vereinbarte Nutzungsrecht muss dem Gebrauchsinhaber mindestens das Recht einräumen, einer Zuweisung anderer als der ihm zur Nutzung überlassenen Anlagen oder Einrichtungen zu widersprechen (vgl. Taucher, Kommentar zur Kommunalsteuer, RZ 22 zu § 4). Eine solche Rechtsposition wurde der Firma H Transport GmbH durch die Molkerei Milch aber nicht eingeräumt, die Nutzung hätte jederzeit ohne Angabe von Gründen untersagt werden können. Die Nutzung erfolgte ohne rechtliche bzw. vertragliche Absicherung ohne Gegenleistung. War aber bei Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhaltes ein Rechtsanspruch auf Nutzung der in Rede stehenden Örtlichkeiten zu verneinen, so lag auch ein "Dienen" im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 nicht vor. Eine nähere Untersuchung, welche kommunalen Lasten in welchem Ausmaß von welcher Gemeinde getragen werden, konnte unterbleiben, da dies für die berufungsgegenständliche Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ohne Bedeutung ist. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Bestimmung des KommStG war demnach zu verneinen, weshalb der strittige Anteil der Gemeinde A an der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Fa. H Transport GmbH mit 0 bemessen werden musste. Insoweit in der Berufung die fehlende Begründung des Erstbescheides als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, wird ausgeführt, dass Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (VwGH 17.2.1994, 93/16/0117). Ergeht an: Marktgemeinde M Marktgemeinde B Fa. H Transport GmbH Marktgemeinde A Finanzamt ABC Linz, am 15. November 2007

Normen und Schlagworte

Betriebsstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0965-L/05
Stammnummer
31449
Gültig
15.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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