Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0097-G/02
Erhebungsberechtigte Gemeinde der Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-G/02vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Arbeitskräfte, die im Sinne des ArbeitskräfteüberlassungsG-AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, einem Unternehmen zur Dienstleistung überlassen werden, stehen in einem Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser, sohin nicht zu jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (Beschäftiger). Kommunalsteuerpflichtig ist damit der Arbeitskräfteüberlasser. Anspruch auf Kommunalsteuer hat jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers gelegen ist, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag betreffend die Abweisung des Antrages
vom 21.4.2000 auf Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Z GmbH ist ein
Personalverleihunternehmen und hat nach der Aktenlage ihren Unternehmenssitz in
der Stadtgemeinde M. Von dort aus werden Dienstnehmer an die in der
Stadtgemeinde K liegende VA GesmbH & Co KG verliehen.
Die Stadtgemeinde K stellte am
21.4.2000 gemäß
§ 10 Abs. 5 KommStG 1993 den Antrag auf
Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in der
Betriebsstätte in der Stadtgemeinde K beschäftigten Dienstnehmer der Z
GmbH. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Z GmbH in der
Stadtgemeinde K seit Juli 1999 eine Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 1
KommStG und gem. § 28 BAO unterhalte. Die Kommunalsteuer für die in
dieser Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer sei an die
Stadtgemeinde K zu entrichten, werde aber rechtswidrig nicht abgeführt.
Seitens der Z GmbH werde das
Vorhandensein einer Betriebsstätte in der Stadtgemeinde K in Abrede
gestellt. Auf Grund der totalen Eingliederung der betreffenden Dienstnehmer in
den Betrieb der VA GesmbH & Co KG liege eine Betriebsstätte vor.
Die in der Betriebsstätte
in der Stadtgemeinde K beschäftigten Dienstnehmer der Z GmbH würden
die gesamte Infrastruktur wie Werksangehörige der VA GesmbH & Co KG
(Umkleide- und Aufenthaltsräume, Sanitär- und Waschanlagen,
Arbeitsbehelfe etc.) nutzen. Über sämtliche Anlagen und Anlagenteile
der VA GesmbH & Co KG würden die Dienstnehmer der Z GesmbH nicht nur
vorübergehend sondern dauernd verfügen.
Die Dienstnehmer der Z GesmbH
seien in den betrieblichen Ablauf voll integriert. Seitens der Vorgesetzen
(Werkmeister der VA GesmbH & Co KG) würden die Schichtenpläne,
Arbeitseinteilungen und Stundennachweise für die Dienstnehmer der Z GesmbH
erstellt werden sowie deren Lohndaten vorbereitet. Potentielle
Krankenstände sowie Urlaube würden bei den Werkmeistern der VA GesmbH
& Co KG angemeldet bzw. von diesen genehmigt werden. Der Betriebsrat der VA
GesmbH & Co KG vertrete auch die Dienstnehmer der Z GesmbH. Vor Einstellung
eines Dienstnehmers durch die Z GesmbH werde dieser bei der VA GesmbH & Co
KG (Personalbüro) vorstellig und von der VA GesmbH & Co KG auf seine
Qualifikation und Eignung untersucht und getestet. Die Dienstnehmer der Z GesmbH
seien total in den betrieblichen Ablauf der VA GesmbH & Co KG integriert und
dem Stammpersonal zuzurechnen da ohne sie der Produktionsablauf nicht
möglich wäre.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit der Begründung ab, dass die Z GesmbH nur in der Stadtgemeinde M eine
Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO unterhalten würde. Eine
Betriebsstätte, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken würde,
liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird ergänzend vorgebracht, dass nach OECD-Ansicht folgende
Umstände für den Beschäftiger und nicht für den
Überlasser als wirklichen Arbeitgeber entscheidend sei und in diesem Fall
auch vorliegen würden:
Die
Z GesmbH trage keine Verantwortung und kein Risiko für die
Arbeitsergebnisse der Dienstnehmer
Das
Weisungsrecht gegenüber den Dienstnehmern obliege der VA GesmbH & Co KG
Die
Arbeiten würden im Werksgelände der VA GesmbH & Co KG
ausgeführt, das ausschließlich der Aufsicht und Verantwortung der VA
GesmbH & Co KG unterliege
Die
an die Z GesmbH zu leistende Vergütung werde ausschließlich an Hand
der von der VA GesmbH & Co KG aufgezeichneten Arbeitszeit verrechnet.
Werkzeuge
und Werkstoffe würden ausschließlich von der VA GesmbH & Co KG
beigestellt werden.
Die
Zahl und Qualifikation der im Werk Kindberg beschäftigten Dienstnehmer
werde nicht von der Z GesmbH sondern von der VA GesmbH & Co KG bestimmt.
Weiters wurde die
Zeugeneinvernahme von 8 Dienstnehmern der VA GesmbH & Co KG als
zusätzlichen Beweis ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die entscheidungswesentlichen
Bestimmungen des KommStG 1993, BGBl 1993/819, in der vor 1.1.2001 geltenden
Fassung lauten:
§ 1. Der Kommunalsteuer
unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des
Unternehmens gewährt worden sind.
§ 2. Dienstnehmer sind
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 4 Abs. 1. Als
Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die
mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen
Tätigkeit dient.
In seinem Erkenntnis vom
20.12.1972, 2340/71, Slg.4473F, hat der VwGH entschieden, dass durch einen
Dienstverschaffungsvertrag (Dienstnehmergestellungsvertrag) kein
Dienstverhältnis zu demjenigen begründet wird, dem die Dienste
verschafft werden. Es bleibt vielmehr das Dienstverhältnis zu demjenigen
aufrecht, der die Dienste verschafft. Es liegt im Wesen des
Dienstverschaffungsvertrages, dass die Dienste nicht für den Dienstgeber,
sondern für denjenigen geleistet werden, dem sie verschafft werden.
Dem Kommentar zum
Kommunalsteuergesetz 1993 des Kommunalwissenschaftlichen Dokumentationszentrums
KDZ mit den Autoren Mühlberger und Ott, Kapitel VIII, Tz 2.2, ist zu
entnehmen, dass kommunalsteuerpflichtig grundsätzlich nur jene Löhne
sind, die das Unternehmen an Dienstnehmer zahlt, die im Dienstverhältnis zu
diesem Unternehmen stehen. Stellt ein Unternehmen einem Anderen gegen Entgelt
Dienstnehmer zur Arbeitsleistung zur Verfügung, bleibt es weiterhin
Arbeitgeber dieser Dienstnehmer, wenn es aus diesem Entgelt die Löhne
für diese Arbeitgeber und die Lohnverrechung durchführt.
Arbeitskräfte, die im
Sinne des ArbeitskräfteüberlassungsG-AÜG, BGBl. Nr. 196/1988,
einem Unternehmen zur Dienstleistung überlassen werden, stehen in einem
Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser, sohin nicht zu
jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung
einsetzt (Beschäftiger). Kommunalsteuerpflichtig ist damit der
Arbeitskräfteüberlasser. Anspruch auf Kommunalsteuer hat jene
Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers
gelegen ist, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden.
Auch Fellner vertritt in seinem
Kurzkommentar zur Kommunalsteuer, Rechtslage vor 2001, die oben zitierte
Rechtsmeinung. Ergänzend verweist er auf das Erkenntnis des VwGH vom
27.10.1987, 85/14/0010, wonach im Falle eines Arbeitnehmergestellungsvertrages
zwei Dienstverhältnisse vorliegen, wenn sowohl derjenige, der den
Dienstnehmer zur Verfügung stellt, als auch derjenige, dem die
Arbeitsleistung erbracht wird, dem Dienstnehmer Vergütungen und damit
Arbeitslohn auszahlen. Dass die VA GesmbH & Co KG den Dienstnehmern der Z
GesmbH Löhne auszahlt wird von der Berufungswerberin nicht behauptet.
Der Argumentation der
Stadtgemeinde K hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsstätte der V
GesmbH im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde K, im Besonderen im Werksgelände
der VA GesmbH & Co KG, ist entgegenzuhalten, dass nach der Grundregel des
§ 4 Abs. 1 KommStG 1993 der Betriebsstättenbegriff drei Elemente
enthält, die alle gleichzeitig vorliegen müssen. Unter anderem muss
ein statisches Element dadurch vorliegen, dass der Unternehmer über die
Fläche oder den Raum wenigstens eine gewisse, nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht besitzen muss (zB VwGH vom 16.1.1974, 1252/73, vgl. weiters
den Kommentar zum Kommunalsteuergesetz 1993 des Kommunalwissenschaftlichen
Dokumentationszentrums KDZ mit den Autoren Mühlberger und Ott, Kapitel VII,
Punkt 1.1b und die dort zitierte Judikatur). Nachdem die V GesmbH mit der
Überlassung von Arbeitskräften an die VA GesmbH & Co KG auf dem
Werksgelände des Beschäftigers keinerlei Verfügungsmacht innehat,
kann sie dort demgemäß keine Betriebsstätte betreiben.
Vor dem Hintergrund dieser
Sach- und Rechtslage kommt der Berufungswerberin entsprechend der oben
dargelegten Judikatur- und Kommentarmeinung kein berechtigtes Interesse an der
Zuteilung eines Anteiles der Kommunalsteuer zu. Klarstellend wird darauf
hingewiesen, dass sich der Antrag der Berufungswerberin zeitlich nur auf den
genannten Zeitraum von Juli 1999 bis zur Änderung der Rechtslage ab dem
Jahr 2001 beziehen kann, denn mit dem BudgetbegleitG 2001, BGBl 2000/142, galten
die überlassenen Arbeitskräfte nach dieser für Jänner bis
Dezember 2001 anzuwendenden Fassung des Gesetzgebers als Dienstnehmer des
beschäftigenden Unternehmens (Gestellungsnehmers).
Die in der Berufung zitierte
OECD-Ansicht bezieht sich auf einen ausländischen Überlasser und
trifft auf den gegenständlichen im Inland gelegenen Fall nicht zu.
Auf die beantragten
Zeugeneinvernahmen konnte verzichtet werden, da die Angaben der
Berufungswerberin den Sachverhalt betreffend nicht bezweifelt werden und in
rechtlicher Hinsicht sich daraus keine weiterführenden Erkenntnisse
ableiten lassen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
8.10.2003
Normen und Schlagworte
- § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 4 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-G/02
- Stammnummer
- 6346
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF