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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0622-G/05

Gewichtung von Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung der Kommunalsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-G/05vom 29.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch im VwGH-Erkenntnis 92/13/0209 vom 18.5.1994 spricht das Höchstgericht ausdrücklich aus, dass mangels anderer aussagekräftiger Zerlegungsfaktoren - dem Faktor der Umweltbelastung, der zweifellos zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der beteiligten Gemeinden führt, besondere Bedeutung zukommt, wozu nicht nur die durch den Betrieb (Produktion) verursachten Emissionen (soweit sie zu Gemeindelasten führen) gehören, sondern auch die durch Schienen- und Straßenverkehr bewirkten Belastungen, weswegen der VwGH in diesem Fall die Gewichtung der zu Gemeindelasten führenden Umwelt- und Verkehrsbelastung mit 30 % als zu gering angenommen beurteilte. Hiezu ist Folgendes auszuführen: Die von der Gemeinde We vorgelegten Luftbilder zeigen augenscheinlich die örtlichen Verhältnisse des Werksgeländes bezogen auf die Gemeindegrenzen, Wohngebiete, Bahnlinie, Autobahnabfahrt und andere Straßenverbindungen zum Werksgelände. Die Angaben der Gemeinde We sind auf Grund dessen wahrheitsgetreu nachvollziehbar. Der Argumentation der Gemeinde W dahingehend, als W stets als Zielbahnhof geführt werde und bezüglich der Lärmbelästigung durch den Kohlezugtransport am Bahnhof W, ist entgegenzuhalten, dass die Belastungen bedingt durch die Betriebsstätte des Bahnhofes W auf dem Gemeindegebiet von W ausschließlich durch die Kommunalsteuer dieser Betriebsstätte abgegolten werden. Dass der sonstige Verkehr der Arbeitnehmer und der Schwerverkehr auf Grund der geographischen Lage vorrangig durch Wd Gemeindegebiet führen soll, kann aus den vorgelegten Luftbildern nicht nachvollzogen werden, da die aus dem Süden, Osten oder Westen anreisenden Arbeitnehmer überwiegend nicht durch auf Wd Gemeindegebiet liegenden Zufahrtstraßen in das Werksgelände gelangen werden. Zur Gewichtung des Zerlegungsfaktors "Umwelt- und Verkehrsbelastung" mit 40 % ist anzumerken, dass nach Ansicht des UFS im gegenständlichen Fall eines Fernheizkraftwerkes finanzielle Auswirkungen durch ökologische, gesundheitliche und ähnliche Belastungen für eine Gemeinde zugunsten ihrer Bevölkerung zunehmend zu erwarten oder bereits gegeben sind, weswegen die Gewichtung des Zerlegungsfaktors "Umwelt- und Verkehrsbelastung" mit 40 % gerechtfertigt ist. Die hohe Verkehrsbelastung hat die Gemeinde We ausführlich geschildert. Zusammenfassend wird neben den Ausführungen des UFS auf die umfangreichen und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gemeinde We verwiesen. Der UFS erachtet unter Berücksichtigung der bereits mehrmals erwähnten billigen, globalen Abwägung der konkreten Verhältnisse die vom Finanzamt nach sorgfältiger Abwägung der einzelnen Zerlegungsfaktoren gefundene Gewichtung als zutreffend und im konkreten Fall als angepasst. Das tatsachenbezogene Vorbringen der Gemeinde W ist unter Berücksichtigung der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Ausführungen der Gemeinde We nicht geeignet, von der durch das Finanzamt vorgenommenen Gewichtung abzuweichen. Die Forderung durch den bevollmächtigten Vertreter der Gemeinde We nach Zerlegung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer im Verhältnis 75% für We und 25 % für W kann als grundlagenlos und überschießend bezeichnet werden, da sogar eine ungewichtete Aufteilung nach der eingangs wiedergegebenen Tabelle zu einer prozentuellen Aufteilung der Bemessungsgrundlage von lediglich 678,08% für We und 321,92 % für W führt. Hingewiesen wird darauf, dass der gegenständlich festgesetzte Zerlegungsschlüssel keine Bindungswirkung für die Folgejahre hat. Was den Vorwurf des bevollmächtigten Vertreters der Gemeinde We an den UFS betrifft, die Verschleppungsabsicht der Gemeinde W nicht erkannt zu haben, ist Folgendes auszuführen: Das Finanzamt hat auf Antrag der Gemeinde We vom 11.5.2001 erstmals einen Zerlegungsbescheid am 26.7.2005 erlassen. Die Berufung wurde dem UFS vom Finanzamt am 3.11.2005 zur Entscheidung vorgelegt. Dem bevollmächtigten Vertreter der Gemeinde We ist offensichtlich entgangen, dass es an ihm bzw. der Gemeinde We gelegen wäre, dem Antrag entsprechend einen Bescheid zu erwirken. Weiters ist dem bevollmächtigten Vertreter der Gemeinde We entgangen, dass die Gemeinde We erst am 20. 2. 2007 um eine weitere Fristerstreckung zur Einbringung einer ergänzenden Begründung der Berufung ersucht hat. Im Zuge eines Rückrufes des UFS am 10.3.2007, festgehalten in einem handschriftlichen Aktenvermerk, ersucht der Sekretär der Gemeinde We , Herr X, um Fristerstreckung bis April 2008 mit der Begründung, dass durch einen Bürgermeisterwechsel plötzlich keine Informationen über den Gang des Verfahrens gegeben seien. In einem Telefonat vom 12.2.2008, also fast ein Jahr später, gibt Herr X bekannt, dass bis Ende März 2008 vom Gemeindebund noch eine ausführliche Begründung zur Berufung erstattet werden würde. Am 24.7.2008 langt schlussendlich die Stellungnahme und Berufungsergänzung der Gemeinde We ein. Nachdem die Gemeinde We selbst von der Antragstellung mit Schreiben vom 11.5.2001 bis zur Bescheiderlassung vom 2.9.2005 mehr als 4 Jahre verstreichen ließ, weiters von der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 2.9.2005 bis zur Einbringung der Berufungsergänzung der Gemeinde We vom 17.7.2008 wiederum beinahe 3 Jahre verstrichen waren, kann eine Verschleppungsabsicht der Gemeinde W nicht erblickt werden. Dem bevollmächtigten Vertreter der Gemeinde We ist diesbezüglich vorzuwerfen, den Verfahrensgang betreffend nicht entsprechende Behauptungen in den Raum zu stellen, um dem UFS seine eigenen Versäumnisse anzulasten. Darüber hinaus wäre es dem bevollmächtigten Vertreter der Gemeinde We frei gestanden, eine Säumnisbeschwerde beim VwGH einzubringen. Diese Berufungsentscheidung wird an die antragstellende Gemeinde We, an die berufende Gemeinde W und an die StWE zugestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 29. Juni 2009

Normen und Schlagworte

KommunalsteuerBemessungsgrundlageZerlegungsfaktorenGewichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0622-G/05
Stammnummer
41514
Gültig
29.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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