…festgestellt worden: Verhältnisse für die Zerlegung | Zerlegungsfaktor | Anteil Gemeinde We | Anteil Gemeinde W | Flächen | | unbebaute Grundflächen (43.800 m²) | 72,37 % | 27,63 % | bebaute Grundflächen (134.300 m²) | 80,86 % | 19,14 % | Anlagevermögen…
Auch im VwGH-Erkenntnis 92/13/0209 vom 18.5.1994 spricht das Höchstgericht ausdrücklich aus, dass mangels anderer aussagekräftiger Zerlegungsfaktoren - dem Faktor der Umweltbelastung, der zweifellos zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der beteiligten Gemeinden führt, besondere Bedeutung zukommt, wozu nicht nur die durch den Betrieb…
…gelassen, wiewohl der Grundstücksanteil der Gemeinde K 40,38 % der Gesamtgrundstücksfläche der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ausmache. Die Nichtberücksichtigung dieses Zerlegungsfaktors benachteilige daher die Gemeinde K bei einem Zerlegungsverfahren ganz erheblich. Dem ist vorerst entgegenzuhalten, dass bei einer Zerlegung ein Faktor "Flächenverhältnisse" jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn…
…vom Unternehmer auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch die Betriebsstätte verursachten Gemeindelasten zu berücksichtigen. 10.1.4.1. Die hauptsächlichen Zerlegungsfaktoren Rz 147 Dienstnehmer, die in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben; den mit dem Wohnen der Dienstnehmer…
…Anteil ***Gemeinde2*** (97,33%) 630.882,31 Euro In der Beschwerdevorentscheidung wurde das Aufteilungsverhältnis geringfügig abgeändert: Anteil Bf. (2,66%) 17.241,83 Euro Anteil ***Gemeinde2*** (97,34%) 630.947,13 Euro Für die Aufteilung wurden als Zerlegungsfaktoren die in den Gemeinden wohnhaften Dienstnehmer, Dienstnehmereinsatz…
…Am 23. Jänner 2001 übermittelte das Finanzamt den besagten Gemeinden und dem Unternehmen korrigierte Berechnungsgrundlagen, wobei die Zerlegungsfaktoren Lohnsummen, Anlagenwerte und Regelarbeitsvermögen zu 50 %, 20 % und 30 % Berücksichtigung fanden und die gesamten Zerlegungsanteile für die Gemeinden K und SB für 1994 und 1995 mit 26…
…Lehre und Rechtsprechung ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 zweiter Satz KommStG durch Berücksichtigung der Zerlegungsfaktoren Anzahl der Dienstnehmer, die in den erhebungsberechtigten Gemeinden ihren Wohnsitz haben, Anlagenwerte, bebaute und unbebaute Betriebsflächen sowie Umweltbelastung weitestgehend entsprochen wird, wobei der Finanzbehörde nur…
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurden die §§ 14 und 16 BewG 1955 neu gefasst. Damit wurden die bisherigen Bestimmungen über die Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten den neueren Entwicklungen angepasst. Die…
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung 5.1.12.1. Allgemeines Rz 1564: Die Realteilung ist ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verankerung ein tauschartiger Vorgang, der sich ertragsteuerlich von einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgang insofern unterscheidet, als der ausscheidende Mitunternehmer nicht mit Geld und/oder anderen Wirtschaftsgütern der Mitunternehmerschaft…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Werner Just und Johann Vysek im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufungen des HK., Adresse, vertreten durch Woditschka & Picher Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater, 2130…
5.2.2. Teilungsmasse 5.2.2.1. Allgemeines Rz 1574: Steuerrechtlich kann die Teilungsmasse nur Betriebsvermögen in nachstehender Form umfassen: In- und ausländische land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche, sonstige selbständige oder gewerbliche Betriebe (Rz 1548) In- und ausländische Teilbetriebe und zwar Teilbetriebe im Sinne des…
1.2.1.5. Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode Rz 44: Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode ("transactional profit split method", TPSM) beruht darauf, dass der aus einer bestimmten konzerninternen Geschäftsbeziehung zweier Konzerngesellschaften erzielte Gewinn zwischen den beiden Gesellschaften geteilt wird. Die Aufteilung wird nach dem durch Funktionsanalyse zu ermittelnden Beitragsgrad…
1.2.2.2. Die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren Rz 57: Als Vergleichsmethode wird jene zu wählen sein, die die größtmögliche Vergleichbarkeitssicherheit bietet. Denn das Wesen des Fremdvergleichs besteht in einer Ableitung der Preise für konzerninterne Geschäfte aus den Preisen vergleichbarer Fremdgeschäfte. Um Fremdgeschäfte als ausreichend vergleichbar…