Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4320-W/02
Mehrgemeindliche Betriebsstätte mit Dienstort der Dienstnehmer in nur einer Gemeinde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4320-W/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vorliegen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte kommen auch Gemeinden Zerlegungsanteile zu, in deren Bereich sich nur Anlagen der Betriebsstätte befinden, Arbeitnehmer aber nicht oder nur fallweise tätig werden.
Neben dem Wohnort der Dienstnehmer und der ehemaligen Dienstnehmer kommt bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten auch dem Dienstort der Arbeitnehmer als Zerlegungskriterium dann Bedeutung zu, wenn der Gemeinde durch das Tätigwerden der Arbeitnehmer nachweislich Belastungen entstehen. Dies wird insbesondere dann zu beachten sein, wenn in einer Gemeinde die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Tätigkeit der Arbeitnehmer erfolgt (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/15/0015).
Ein nicht einstimmig gefasster Beschluss von Gemeinden über die Zerlegung der Bemessungsgrundlage einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte stellt keine Einigung im Sinn des § 10 Abs. 3 KommStG dar. Gleiches gilt auch, wenn eine Gemeinde ihre Zustimmung zu einem auch einstimmig gefassten Beschluss nicht mehr aufrecht erhält.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW 1 sowie der BW
2 und BW 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien
betreffend die Zerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage des BW 1 für
die Jahre 1997 bis 2000, dem die Gemeinden H, R, L, RI und FU beigetreten sind,
entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlagen (1997: 8,395.767 S; 1998: 8,426.633 S;
1999: 8,822.933 S; 2000: 9,034.033 S) der mehrgemeindlichen Betriebsstätte
des BW 1 werden gem. § 10 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) für
die Jahre 1997 bis 2000 wie folgt zerlegt:
|
Gemeinde
|
%
|
1997
S
|
1998
S
|
1999
S
|
2000
S
|
DK
|
5
|
419.788
|
421.332
|
441.147
|
451.702
|
UF
|
1
|
83.958
|
84.266
|
88.229
|
90.340
|
W
|
1,24
|
104.108
|
104.490
|
109.404
|
112.022
|
FU
|
1
|
83.958
|
84.266
|
88.229
|
90.340
|
L
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
MM
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
H
|
3,90
|
327.435
|
328.639
|
344.094
|
352.327
|
N
|
9,50
|
797.598
|
800.530
|
838.179
|
858.233
|
GW
|
5,90
|
495.350
|
497.171
|
520.553
|
533.008
|
R
|
4,81
|
403.836
|
405.321
|
424.383
|
434.537
|
LB
|
3,16
|
265.306
|
266.282
|
278.805
|
285.476
|
NT
|
3,82
|
320.718
|
321.897
|
337.036
|
345.100
|
ST
|
2,14
|
179.669
|
180.330
|
188.811
|
193.328
|
RI
|
4,63
|
388.724
|
390.153
|
408.502
|
418.276
|
S
|
1,19
|
99.910
|
100.277
|
104.993
|
107.505
|
K
|
4,65
|
390.403
|
391.839
|
410.266
|
420.083
|
La
|
44,89
|
3,768.860
|
3,782.716
|
3,960.615
|
4,055.377
|
Ni
|
3,17
|
266.146
|
267.124
|
279.687
|
286.379
|
%/Bemessungsgrundlage
|
100
|
8,395.767
|
8,426.633
|
8,822.933
|
9,034.033
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Gemeinde
La stellte am 10. Mai 2001 beim Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien den
Antrag auf Erlassung eines Zerlegungsbescheides gem. § 10 Abs. 4
Kommunalsteuergesetz (KommStG). Begründend hiezu wurde ausgeführt,
dass der BW 1 18 Mitgliedsgemeinden mit Wasser versorge. In einigen
Mitgliedsgemeinden unterhalte der Wasserverband Brunnen, Hochbehälter und
Pumpwerke. Nach Auffassung des Finanzamtes für den 23. Bezirk seien diesen
Anlagen keine Dienstnehmer zuzuordnen, wodurch ein Anspruch auf
Kommunalsteueranteile nicht gegeben sei.
Ab dem Jahr 1995 erfolge die
Aufteilung der Kommunalsteuer nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung,
der keinen Aufteilungsmodus festlege und dem die Gemeinde Lackendorf nicht
zugestimmt habe. Der Rechtsauffassung der Gemeindeabteilung des Amtes der
Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2, wonach nur das in Lackendorf
befindliche eigentliche Wasserwerk mit Bürogebäude, Werkstätten
und Garagen als kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte anzusehen sei,
werde zugestimmt.
Der BW 1 bezog mit Schreiben
vom 20. Juni 2001 Stellung zum vorgenannten Antrag der Gemeinde La, wobei
vorerst darauf hingewiesen wurde, dass die vom Verband betriebenen Hoch- und
Tiefbehälter, Drucksteigerung und dgl. Betriebsstätten für das
Wartungspersonal darstellten, das regelmäßig wiederkehrende
Wartungsarbeiten an Ort und Stelle durchzuführen habe. Das Wartungspersonal
sei den betreffenden Betriebsstätten zuzuordnen. Die Betriebsstätten
befänden sich jedoch auf dem Gebiete sämtlicher Gemeinden, weshalb
eine sich über mehrere Gemeinden erstreckende Betriebsstätte im Sinn
des § 10 Abs. 1 KommStG vorliege.
Weiters wurde darauf
hingewiesen, dass im Zuge der am 1. Dezember 1995 abgehaltenen
Mitgliederversammlung des BW 1, bestehend aus den Bürgermeistern der
Mitgliedsgemeinden, der Beschluss gefasst worden sei, die Kommunalsteuer
anteilig auf jene Gemeinden aufzuteilen, in welchen sich Betriebsstätten
befänden. Hierin sei eine Einigung der beteiligten Gemeinden im Sinne des
§ 10 Abs. 3 KommStG zu erblicken. Eine derartige Beschlussfassung
bedürfe keiner Einstimmigkeit, sodass ein solcher Beschluss
rechtsverbindlich für alle Mitgliedsgemeinden Geltung erlange. Daran
ändere auch der Umstand nichts, dass der Bürgermeister der Gemeinde La
dem Beschluss ursprünglich nicht zugestimmt habe.
Einem Aktenvermerk über
eine am 17. Dezember 2001 durchgeführte Erhebung in La und den umliegenden
Gemeinden, an der neben dem Finanzamtsvertreter Amtsdirektor Schulitz für
die Gemeinde La Bürgermeister RS und der Gemeindebedienstete OS teilnahmen,
ist Folgendes zu entnehmen:
"Der Sitz des BW 1
befindet sich im Gemeindegebiet der Gemeinde La. Am Sitz des Wasserverbandes
befindet sich auch die Verwaltung, die Werkstätten, KFZ, Bagger,
Ersatzteillager sowie die elektronische Steuerung des Verbandes. Teilweise wird
hier das Wasser auch aufbereitet (Entfernung von Kohlensäure). Von der
Zentrale aus können via Computer einerseits Schäden an einer Anlage
festgestellt und andererseits auch die Steuerung der einzelnen Anlagen
vorgenommen werden.
Die Dienstnehmer des Verbandes
treten ihren Dienst von der Zentrale in La aus an. Wenn Reparaturen in einer
Gemeinde vorzunehmen sind oder die Wasserzähler in einer Gemeinde
ausgetauscht bzw. geeicht werden müssen (alle 5 Jahre), erfolgt der Antritt
der Tätigkeiten, einschließlich der Einteilung durch den
Vorgesetzten, wer welche Arbeiten zu erledigen hat, von der Zentrale aus. Selbst
dann, wenn jemand Bereitschaftsdienst hat und er über Handy durch die EDV
- Anlage des Verbandes von einer dringend durchzuführenden Arbeit
informiert wird, fährt er zunächst zur Zentrale, stellt dort sein
Fahrzeug ab und fährt sodann mit dem Dienstfahrzeug und den benötigten
Werkzeugen zum Ort des Problems. Außerhalb der Zentrale hat niemand einen
Arbeitsplatz (Büro, Werkstätte oder dgl.). Die Brunnen sind
eingezäunt und es befinden sich dort keinerlei Häuser. Weiters gibt es
weder in den Hochdruckbehältern noch in den Pumpwerken irgendwelche
Räumlichkeiten. Außerhalb der BW 3 befindet sich eine
größere bauliche Einrichtung des Verbandes (Pumpstation,
Überprüfungsmöglichkeit der Steuerung) aber auch hier hat kein
Dienstnehmer seinen Arbeitsplatz (weder Büro noch
Werkstätte)".
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk in Wien erließ am 2. Jänner 2002 den Bescheid über die
Zerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage für die Jahre 1997 bis
2000, wobei die kommunalsteuerliche Bemessungsgrundlagen zur Gänze der
Gemeinde La zugeordnet wurde. Der Begründung des Bescheides, von dem
Ausfertigungen sowohl an den BW 1 als auch an die achtzehn Mitgliedsgemeinden
ergingen, ist u.a. zu entnehmen, dass sich der Sitz des BW 1 im Gemeindegebiet
der Gemeinde La befinde. Einrichtungen des Verbandes wie z.B. Pumpwerke, Brunnen
oder Hochdruckbehälter seien jedoch in fast allen Gemeinden des Verbandes
gelegen. Diese Anlagen seien in räumlicher, organisatorischer und
wirtschaftlicher Hinsicht als Ganzes anzusehen, weshalb sie gemeinsam mit der
Zentrale des Verbandes eine mehrgemeindliche Betriebsstätte
bildeten.
Dem seitens des BW 1 gefassten
Mehrheitsbeschluss komme aber Relevanz nicht zu, weil die Kommunalsteuer jener
Gemeinde zugeordnet werden müsse, in der sich der Teil der
mehrgemeindlichen Betriebsstätte befindet, von wo aus die Dienstnehmer ihre
Tätigkeit ausüben oder leitend eingesetzt werden.
Der BW 1 erhob gegen den
Bescheid über die Zerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen
für die Jahre 1997 bis 2000 vom 2. Jänner 2002 am 23. Jänner 2002
das Rechtsmittel der Berufung, worin u.a. dargetan wurde, dass die vom Verband
betriebenen Hoch- und Tiefbehälter, Drucksteigerungen und dgl.
Betriebsstätten für das Wartungspersonal darstellten, das
regelmäßig wiederkehrende Wartungsarbeiten an Ort und Stelle
durchzuführen habe. Dieses Wartungspersonal sei somit den betreffenden
Dienststellen zuzuordnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege daher eine
sich über mehrere Gemeinden erstreckende Betriebsstätte im Sinne des
§ 10 Abs. 1 KommStG vor. Bezüglich des Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 1. Dezember 1995 wurde die Auffassung vertreten,
hierin sei eine Einigung der beteiligten Gemeinden im Sinne des § 10 Abs. 3
KommStG zu erblicken.
Die BW 3 und BW 2 erhoben am
28. Jänner 2002 jeweils gegen die ihnen zugegangen Zerlegungsbescheide vom
2. Jänner 2002 die Rechtsmittel der Berufung, worin gleichfalls der
Berufungsantrag gestellt wurde, die maßgeblichen kommunalsteuerlichen
Bemessungsgrundlagen auf die Frage kommenden Mitgliedsgemeinden
aufzuteilen.
Die Gemeinden RI, R, FU, L und
H erklärten mit Schreiben vom 11., 12., 15., 18. und 19. April 2002 gem.
§ 259 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ihren Beitritt zu den Berufungen
des BW 1 sowie der BW 3 und BW 2. Das Finanzamt wies die Berufungen des BW 1
sowie der BW 3 und BW 2 mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2002 als
unbegründet ab.
Der BW 1 und die BW 3 und BW 2
stellten am 20. und 28. August 2002 Anträge auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 10
Abs. 1 KommStG ist die Bemessungsgrundlage, wenn sich eine Betriebsstätte
über mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte),
vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die
örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der
Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu
berücksichtigen.
Ein in organisatorischer,
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehendes einheitliches Ganzes (eine
wirtschaftlich geschlossene Einheit), das sich räumlich über zwei oder
mehrere Gemeinden erstreckt, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte.
Den einzelnen Teilen in den verschiedenen Gemeinden kann, muss aber nicht
notwendigerweise für sich allein die Betriebsstätteneigenschaft
zukommen. Entscheidend ist, dass die Gesamtheit der Teile das Bild einer
wirtschaftlich geschlossenen Einheit bietet (Taucher, Kommunalsteuer, § 10
Tz 6).
Die Einrichtungen des BW 1,
dessen Sitz im Gemeindegebiet La gelegen ist, bestehen im Wesentlichen in
Pumpwerken, Brunnen und Hochdruckbehältern, die sich in fast
sämtlichen Mitgliedsgemeinden befinden. Am Sitz des Wasserverbandes
befinden sich die Verwaltung, die Werkstätten, KFZ, Ersatzteillager sowie
sonstige benötigte Betriebsmittel. Vom Sitz des BW 1 können über
die dort befindliche EDV-Zentrale Schäden an Anlagen in den
Mitgliedsgemeinden festgestellt werden, wobei auch von dort die Steuerung der
einzelnen Anlagen vorgenommen wird. Diese Anlagen des BW 1 stellen daher in
räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Sicht ein einheitliches
Ganzes dar, das als mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne des § 10
Abs. 1 KommStG anzusehen ist. Über diesen Umstand herrscht zwischen dem BW
1 und einzelnen Mitgliedsgemeinden Übereinstimmung.
Strittig ist hingegen, ob die
vom Finanzamt vertretene Auffassung zutrifft, wonach die Kommunalsteuer nur
jener Gemeinde zuzuordnen ist, in der sich der Teil der mehrgemeindlichen
Betriebsstätte befindet, von wo aus die Dienstnehmer ihre Tätigkeit
ausüben oder leitend eingesetzt werden oder ob der Rechtsansicht der
Berufungswerber zu folgen ist, wonach die kommunalsteuerliche Grundlage
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. Dezember 1995
auf jene Gemeinden aufgeteilt werden muss, in denen sich eine
Betriebsstätte befindet.
Vorerst ist festzuhalten, dass
im vorgenannten Beschluss der Versammlung der Mitgliedsgemeinen vom 1. Dezember
1995 eine Einigung im Sinne des § 10 Abs. 3 KommStG nicht zu erblicken ist,
da bei einem nicht einstimmig gefassten Beschluss von einer Einigung der
Gemeinden nicht mehr gesprochen werden kann. Eine Wirksamkeit derartiger
Beschlüsse für das finanzbehördliche Verfahren ist aber schon
mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht gegeben. Somit könnte
auch dann, wenn ein derartiger Beschluss einstimmig erfolgt ist, eine Gemeinde
jedoch ihre bereits gegebene Zustimmung nicht mehr aufrecht erhält, §
10 Abs. 3 KommStG nicht Anwendung finden.
Trotzdem sind die Einwendungen
der Bw. begründet. Eine Zerlegung im Fall einer mehrgemeindlichen
Betriebsstätte hat sich nämlich nicht daran zu orientieren, von wo aus
die Dienstnehmer leitend eingesetzt werden oder wo sie ihre Tätigkeit
ausüben, sondern ausschließlich daran, auf welche Gemeinden sich die
mehrgemeindliche Betriebsstätte erstreckt, welche Gemeinden also Anteil an
einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte haben. Dabei genügt es, dass
die einzelnen Teile (Anlagen oder Einrichtungen) bloß mittelbar dem
Unternehmenszweck dienen. Daher könnte sich beispielsweise eine
mehrgemeindliche Betriebsstätte auch auf Orte erstrecken, in denen
Dienstwohnungen, Schlafstellen für kurzzeitig entsendetes Wartungspersonal
bzw. Zufahrt und Abstellmöglichkeiten von Fahrzeugen für diesen
Personenkreis befinden vgl. Taucher, aaO). Hingegen kommt es nicht darauf an, in
welchem Gemeindegebiet sich die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers vollzieht
bzw. zu welchem Teil der mehrgemeindlichen Betriebsstätte die engere
ständige Bindung besteht.
Dieser Argumentation des
Finanzamtes liegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde (z. B.
Verwaltungsgerichtshof vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0007 und 23. April 1992,
Zl. 91/15/0153), worin die Frage zu klären war, welcher
Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft welcher
Betriebsstätte des Arbeitgebers zuzuordnen ist, der jeweiligen
Landesdirektion oder einer der sonstigen Geschäftsstellen des Unternehmens.
Die darin getroffene Aussage des Gerichtshofes ist also nur auf Fälle
anwendbar, in denen mehrere Betriebsstätten eines Unternehmens bestehen und
fraglich ist, welcher dieser der jeweilige Arbeitnehmer zugerechnet werden muss.
Für mehrgemeindliche Betriebsstätten besitzt diese Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes daher keine Aussagekraft.
Liegt nun eine mehrgemeindliche
Betriebsstätte vor, so ist eine Zerlegung zu wählen, die dem
gesetzlichen Auftrag, die örtlichen Verhältnisse und die durch das
Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu
berücksichtigen, am ehesten entspricht. Aus Lehre und Rechtsprechung ist
abzuleiten, dass der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 zweiter Satz
KommStG durch Berücksichtigung der Zerlegungsfaktoren Anzahl der
Dienstnehmer, die in den erhebungsberechtigten Gemeinden ihren Wohnsitz haben,
Anlagenwerte, bebaute und unbebaute Betriebsflächen sowie Umweltbelastung
weitestgehend entsprochen wird, wobei der Finanzbehörde nur eine billige,
globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zuzumuten
ist (Verwaltungsgerichtshof vom 16. Jänner 1973, 90/72, Slg. 4479
F).
Im vorliegenden Fall wurde
daher den Berufungswerbern eine Berücksichtigung der Zerlegungsfaktoren
Betriebsflächen und Anlagen mit jeweils 20 % sowie Wohnsitz der
Arbeitnehmer und Dienstort derselben mit jeweils 30 % unter Anschluss der
entsprechenden Berechnungsunterlagen in Aussicht gestellt, wobei die
Außerachtlassung des Faktors Umweltbelastung damit begründet wurde,
dass spezifische Umweltbelastungen seitens der Gemeinden nicht vorgebracht
wurden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass in dem Ausmaß,
in dem den Gemeinden die jeweiligen Zerlegungsfaktoren zugeordnet wurden, eine
Umweltbelastung gegeben sei.
Zu den seitens der
Berufungswerber unbeeinsprucht gebliebenen und auch bei der ho. Entscheidung
Anwendung gefundenen Zerlegungsmaßstäben und deren Gewichtung wird
bemerkt, dass eine Gewichtung des Faktors Arbeitnehmer mit zusammen 60 %
durchaus in der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes Deckung findet (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 27. August 2002, Zl. 96/14/0148), wobei neben dem
Faktor "Wohnsitz der Arbeitnehmer" im gleichen Ausmaß auch der
Faktor "Dienstort der Arbeitnehmer" zu berücksichtigen war, da
das tatsächliche Tätigwerden der Arbeitnehmer als Parameter für
die Bestimmung der durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte erwachsenden
kommunalen Lasten angesehen werden kann (Verwaltungsgerichtshof vom 22. November
1995, 93/15/0114, 0116). Dies umso mehr, als der Dienstort der Arbeitnehmer des
BW 1 in La gelegen ist und demnach diese Gemeinde jene Lasten alleine
trägt, die durch die hiefür erforderliche Infrastruktur (vor allem im
Ver- und Entsorgungsbereich) im Zusammenhang mit den am Sitz des Verbandes
befindlichen Gebäuden und sonstigen Anlagen verursacht werden.
|
Gemeinden
|
Betriebsfläche
|
Anlagen
|
Wohnsitz
d. Arbeitnehmer
|
Dienstort
der Arbeitnehmer
|
Anteil
der Gemeinde
|
|
20
%
|
20
%
|
30
%
|
30
%
|
%
|
DK
|
0
|
0
|
5
%
|
0
%
|
5
%
|
UF
|
0
%
|
0
%
|
1
%
|
0
%
|
1
%
|
W
|
0,07
%
|
0,17
%
|
1
%
|
0
%
|
1,24
%
|
FU
|
0
%
|
0
%
|
1
%
|
0
%
|
1
%
|
L
|
0
%
|
0
%
|
0
%
|
0
%
|
0
%
|
MM
|
0
%
|
0
%
|
0
%
|
0
%
|
0
%
|
H
|
0,99
%
|
0,91
%
|
2
%
|
0
%
|
3,90
%
|
N
|
3,18
%
|
2,32
%
|
4
%
|
0
%
|
9,50
%
|
GW
|
2,22
%
|
1,68
%
|
2
%
|
0
%
|
5,90
%
|
R
|
2,34
%
|
1,47
%
|
1
%
|
0
%
|
4,81
%
|
LB
|
1,11
%
|
1,05
%
|
1
%
|
0
%
|
3,16
%
|
NT
|
1
%
|
0,82
%
|
2
%
|
0
%
|
3,82
%
|
ST
|
0,10
%
|
0,04
%
|
2
%
|
0
%
|
2,14
%
|
RI
|
2,63
%
|
1
%
|
1
%
|
0
%
|
4,63
%
|
S
|
0,55
%
|
0,64
%
|
0
%
|
0
%
|
1,19
%
|
K
|
1,65
%
|
1
%
|
2
%
|
0
%
|
4,65
%
|
La
|
2,86
%
|
8,03
%
|
4
%
|
30
%
|
44,89
%
|
Ni
|
1,30
%
|
0,87
%
|
1
%
|
0
%
|
3,17
%
|
|
20,00
|
20,00
|
30,00
|
30,00
|
100,00
Ausgehend von
den seitens des BW 1 bekanntgegebenen Lohnsummen werden die Bemessungsgrundlagen
der Jahre 1997 bis 2000 wie folgt aufgeteilt:
|
Gemeinde
|
%
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Bemessungsgrundlage
|
100
|
8,395.767
|
8,426.633
|
8,822.933
|
9,034.033
|
DK
|
5
|
419.788
|
421.332
|
441.147
|
451.702
|
UF
|
1
|
83.958
|
84.266
|
88.229
|
90.340
|
W
|
1,24
|
104.108
|
104.490
|
109.404
|
112.022
|
FU
|
1
|
83.958
|
84.266
|
88.229
|
90.340
|
L
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
MM
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
H
|
3,90
|
327.435
|
328.639
|
344.094
|
352.327
|
N
|
9,50
|
797.598
|
800.530
|
838.179
|
858.233
|
GW
|
5,90
|
495.350
|
497.171
|
520.553
|
533.008
|
R
|
4,81
|
403.836
|
405.321
|
424.383
|
434.537
|
LB
|
3,16
|
265.306
|
266.282
|
278.805
|
285.476
|
NT
|
3,82
|
320.718
|
321.897
|
337.036
|
345.100
|
ST
|
2,14
|
179.669
|
180.330
|
188.811
|
193.328
|
RI
|
4,63
|
388.724
|
390.153
|
408.502
|
418.276
|
S
|
1,19
|
99.910
|
100.277
|
104.993
|
107.505
|
K
|
4,65
|
390.403
|
391.839
|
410.266
|
420.083
|
La
|
44,89
|
3,768.860
|
3,782.716
|
3,960.615
|
4,055.377
|
Ni
|
3,17
|
266.146
|
267.124
|
279.687
|
286.379
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 10 Abs. 3 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
mehrgemeindliche BetriebsstätteWohnsitz der ArbeitnehmerDienstort der ArbeitnehmerEinigung der Gemeinden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4320-W/02
- Stammnummer
- 4889
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF