Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0051-G/06
Alle Beschäftigungsvergütungen eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten unterliegen dem Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-G/06vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin , vom 5. Juli 2004, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2004, betreffend
die Festsetzung gemäß
§ 201 BAO von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Prüfungszeitraum vom
1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003, nach der am
2. Dezember 2008 in Graz durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden insoweit abgeändert, als sich die
Beitragsgrundlage 2002 für den DB und den DZ um jeweils 2.325,52 Euro
vermindert. Dadurch vermindert sich die Vorschreibung an DB für 2002 um
104,64 Euro und an DZ um 10,69 Euro.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde vom prüfenden Organ (unter
anderem) festgestellt, dass die den beiden Geschäftsführern M. S. und
R. W. gewährten Vergütungen, seiner Auffassung nach zu Unrecht, nicht
in die Bemessungsgrundlage für den DB und den DZ einbezogen worden waren.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und setzte mit den nunmehr
angefochtenen Bescheiden Abgabennachforderungen in der vom Prüfer
errechneten Höhe fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin durch ihren bevollmächtigten Vertreter
auszugsweise aus:
"Richtig
ist, dass Frau M. S. und Herr R. W. in den von Ihnen bekannt gegebenen
Zeiträumen handelsrechtliche Geschäftsführer waren. Für Ihre
handelsrechtliche Geschäftsführungstätigkeit (diese ist
ausschließlich eine gesellschaftsrechtliche Funktion) haben weder Herr R.
W. als auch Frau M. S. Vergütungen welcher Art auch immer von der
Gesellschaft erhalten. Vielmehr sind Herr R. W. und Frau M. S. jeweils als
Einzelunternehmer für die ...gesellschaft tätig und haben sie für
Ihre in den Ihnen bekannten Zeiträumen für die Gesellschaft erbrachten
Leistungen entsprechend den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen
(Werkverträge) Honorare zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt und sind diese Honorare an den in der Buchhaltung
ersichtlichen Tagen bei Frau M. S. und Herrn R. W. zugeflossen. Diese haben die
gegenständlichen Honorare abzüglich etwaiger Betriebsausgaben im
Rahmen des Veranlagungsverfahrens bei der zuständigen Finanzbehörde
korrekt versteuert. Frau M. S. ist beim Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz
Voitsberg unter Steuernummer ... erfasst. Das zuständige Finanzamt und die
Steuernummer von Herrn R. W. sind uns nicht bekannt.
Die
von Frau M. S. für die ... GmbH erbrachten Leistungen basieren auf dem
Werkvertrag vom 10.02.2001. Der Werkvertrag von Herrn R. W. ist mit 06.11.2001
datiert. Entsprechende Vertragskopien liegen bei. In der Begründung der
vorgenannten Haftungsbescheide verweisen Sie auf die Begründung im Bericht
vom 16.06.2004, insbesondere auf I. Geschäftsführerbezüge von
Frau M. S. und Herrn R. W..
Diese
Begründung ist als Bescheidbegründung unseres Erachtens untauglich, da
Sie nur Gesetzestexte wiedergeben, aber nicht begründen, warum Ihrer
Rechtsauffassung entsprechend Frau M. S. und Herr R. W. das für die
Beurteilung so wichtige Kriterium "unternehmerisches Risiko" nicht tragen. Es
geht in Ihrer Begründung nicht hervor, warum Sie das tatsächliche
unternehmerische Risiko, welches Frau M. S. und Herr R. W. ob Ihrer
vertraglichen Tätigkeit zu tragen haben, nicht anerkennen.
Einzelunternehmer
wie im konkreten Falle Frau M. S. und Herr R. W. tragen sehr wohl
unternehmerisches Risiko aufgrund Ihrer Geschäftsbeziehung (Werkvertrag)
den sie mit einer Gesellschaft abgeschlossen haben, da bei schlechter
wirtschaftlicher Lage insbesondere bei Insolvenz der Einzelunternehmer nicht mit
der Erfüllung seiner berechtigten Honoraransprüche gegenüber der
Gesellschaft rechnen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Einzelunternehmer zufällig an der Gesellschaft in welchem Umfange auch
immer beteiligt ist. Im Gegensatz zum Dienstnehmer, der seine Ansprüche bei
schlechter wirtschaftlicher Lage (Insolvenz) durch den
Insolvenzentgeltsicherungsfonds abgesichert sieht, kann ein Einzelunternehmer
seine Ansprüche nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anmelden und muss
sich mit einer etwaigen Quote begnügen, bzw. im Falle der Abweisung des
Konkurses mangels Masse verliert er seinen Honoraranspruch zur
Gänze.
Dies
entspricht der derzeitigen gültigen österreichischen Rechtslage und
dokumentiert wohl eindeutig, dass Einzelunternehmer wie Frau M. S. und Herr R.
W., wenn sie im Auftragsverhältnis für Gesellschaften tätig
werden sehr wohl unternehmerisches Risiko tragen. Des Weiteren findet in der
Bescheidbegründung die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten die
im Einklang mit der Werkvertragstextierung stehen in keiner Weise
Berücksichtigung, da ja die Honorare die Herr R. W. und Frau M. S. laut
Verträgen bezogen, nicht für Ihre Tätigkeit als
Geschäftsführer ausbezahlt wurden, sondern für die im Werkvertrag
aufgelisteten Leistungen für die Gesellschaft, die in keinem Zusammenhang
mit der Tätigkeit eines handelsrechtlichen Geschäftsführers
stehen. Die Aufgabe eines handelsrechtlichen Geschäftsführers ist, die
Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis für
sich stellt noch nicht die Tätigkeit eines leitenden Angestellten und die
Eingliederung in die betriebliche Organisation einer Gesellschaft
dar.
Des Weiteren halten wir
höflichst fest, dass Frau M. S. die für die Gesellschaft
getätigten Leistungen nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern unter Ihrer
Adresse ...erbrachte. Wir beantragen daher die vorgenannten Bescheide aufzuheben
und die Dienstgeberbeiträge 2002 und 2003 und die Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag 2002 und 2003 ohne Berücksichtigung der Honorare der
Einzelunternehmer M. S. und R. W. neu festzusetzen.
Bei präziser
Beurteilung der Auszahlungszeitpunkte der von Frau S. und Herrn W. vorgelegten
Honorarnoten ist ersichtlich, dass dieser Auszahlungsmodus jenem eines
Dienstnehmers nicht entspricht. Ein Dienstnehmer erhält
regelmäßig (in Unabhängigkeit vom Umfang seiner Tätigkeit
ausschließlich für die Erbringung von vereinbarten zeitlichen
Volumina) ein Entgelt, wobei ihm dieses Entgelt auch im Falle von Urlaub und
Krankenstand ausbezahlt wird. Das unternehmerische Risiko eines
Einzelunternehmers liegt auch darin begründet, dass er im Krankheits und
Urlaubsfalle mangels Leistungsmöglichkeit für die Gesellschaft
für diese Zeiträume kein Honorar erhält. Auch dies ist ein
wesentliches Indiz für die Übernahme eines unternehmerischen Risikos
und unterscheidet demzufolge Einzelunternehmer von Dienstnehmern. Sämtliche
differenzierenden Aspekte wurden von der Behörde im gegenständlichen
Fall nicht berücksichtigt und wie schon erwähnt in der
Bescheidbegründung auch nicht detailliert ausgeführt, sondern vielmehr
standardisiert ohnehin bekannte Gesetzestexte wiedergegeben.
Der angeschlossene mit R. W. geschlossene Honorarvertrag
lautet auszugsweise:
"Unternehmensgegenstand
der Gesellschaft ist die Ausübung des Gewerbes Schlosser gemäß
§ 94 Z 11 Gewerbeordnung 1994, verbunden mit Schmiede- und
Landmaschinentechniker.
§2
Herr
R. W. besitzt die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erforderliche
Befähigung zur Geschäftsführung für die Firma ...
.
Er wird gemäß
§ 9 Gewerbeordnung zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt
und der Gewerbebehörde gegenüber namhaft gemacht.
Die Berechtigung dazu
erhält Herr R. W. durch die Bestellung zum handelsrechtlichen
Geschäftsführer der Gesellschaft, die er seit ... gemeinsam mit Frau
M. ... vertritt.
§3
Der
Geschäftsführer bringt in die Gesellschaft keine wie immer gearteten
Vermögenseinlagen ein und ist mangels Vermögenseinlage weder am
Gesellschaftsvermögen noch am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft
beteiligt.
Der
Geschäftsführer ist in der Gestaltung und Einteilung seiner zu
erbringenden Tätigkeiten an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, in der
Einteilung seiner Arbeitsfolge vollkommen frei und lediglich an Weisungen der
Generalversammlung und an Gesellschafterbeschlüsse gebunden und werden mit
dem gegenständlichen Vertrag lediglich die dem Geschäftsführer
aus seiner Tätigkeit erwachsenden Unkosten
abgegolten.
Sollte jedoch wider
Erwarten eine lohnsteuerpflichtige und sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit als gegeben angenommen werden, verpflichtet sich die Gesellschaft
sämtliche Zahlungen hieraus zu übernehmen und den
Geschäftsführer schad- und klaglos zu halten. Es wird
ausdrücklich festgestellt, dass durch den vorliegenden Honorarvertrag kein
Angestelltenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem
Geschäftsführer begründet wird und daher von der Gesellschaft
weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnabgaben abzuführen
sind.
Der
Geschäftsführer ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer
von allen jenen Geschäftsfällen unverzüglich zu unterrichten, die
gewerberechtliche Relevanz haben. Dem Geschäftsführer steht jederzeit
die Möglichkeit offen, in die zur Ausübung der gewerberechtlichen
Geschäftsführung erforderlichen Geschäftsbücher und
Unterlagen sowie Korrespondenz Einsicht zu nehmen.
§4
Dem
Geschäftsführer wird die Bevollmächtigung erteilt, sämtliche
Handlungen und Entscheidungen zu treffen, die zur Erfüllung der
gewerberechtlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeit notwendig,
zweckmäßig und erforderlich
sind.
Der
Geschäftsführer ist verpflichtet in allen Fällen, in denen auf
Grund gewerberechtlicher Vorschriften sein persönliches Einschreiten
erforderlich ist, die notwendigen Tätigkeiten, insbesondere unter
Einhaltung allfälliger behördlicherseits gesetzter Fristen
unverzüglich durchzuführen bzw. zu veranlassen. Insbesondere ist er
verpflichtet, behördliche Zustellungen unverzüglich und so
rechtzeitig, dass gesetzte Fristen eingehalten werden können, an die
Gesellschaft auszuhändigen.
§5
Sollte
die Gesellschaft im Zuge ihres Geschäftsbetriebes ohne Wissen oder gegen
Willen des Geschäftsführers Handlungen oder Unterlassungen setzten,
aus denen eine zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche, gewerberechtliche oder
strafrechtliche wie immer geartete Haftung des Geschäftsführers
resultiert, oder seitens dritter Personen Haftungsansprüche, welcher Art
auch immer hieraus gegen den Geschäftsführer erhoben werden, so sind
die Gesellschaft und ihre jeweiligen Gesellschafter persönlich
verpflichtet, den Geschäftsführer diesbezüglich vollkommen schad-
und klaglos zu halten.
Die
derzeit persönlich haftenden Gesellschafter der Firma ... werden zum
Zeichen Ihrer Zustimmung dieser Haftungsübernahme diesen Vertrag
persönlich
mitunterfertigen.
Unter einem
erklären die Gesellschafter und die persönlich haftenden
Gesellschafter für sich und ihre Nachfolger, auf aus obigen Haftungen
anfällig resultierenden Forderungen gegenüber dem
Geschäftsführer zu verzichten.
§6
Als
Honorar für seine Leistungen erhält der Geschäftsführer ein
monatliches Entgelt von S 4.000,00 netto (in Worten: Schilling viertausend
netto). Umsatzsteuer wird vom Geschäftsführer keine in Rechnung
gestellt, da der Geschäftsführer die Bestimmungen des § 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmerregelung) in Anspruch nimmt. Das monatliche
Entgelt ist bis spätestens zum 10. eines jeden Kalendermonats im vorhinein
zahlbar. Der Honoraranspruch besteht unabhängig davon, ob die Gesellschaft
Gewinne oder Verluste erwirtschaftet."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2005 hat
das Finanzamt die Berufung mit eingehender Begründung zur Beitragspflicht
der Beschäftigungsvergütungen von an Kapitalgesellschaften wesentlich
Beteiligten abgewiesen.
Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden
Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 wurde ergänzend
ausgeführt:
"Die Ausübung der
handelsrechtlichen Geschäftsführung (ausschließlich
handelsrechtliche Funktion) für sich allein stellt noch keine Integration
in den betrieblichen Organismus eines Unternehmens dar, sondern dient
ausschließlich der formalen Vertretungsbefugnis fair die Gesellschaft nach
außen. Die Tatsache, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer
Banküberweisungen die Mitarbeiter der Gesellschaft ausfertigen, aus
Gründen der Zeichnungsberechtigung unterfertigt, ist wohl nicht als
operative Tätigkeit anzusehen.
Vielmehr ein klarer
Beweis dafür, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer die
Gesellschaft nach außen hin (demzufolge auch gegenüber der Bank und
Drittkunden) vertritt und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft
gewährleistet.
Wir haben deutlich
ausgeführt, dass für die handelsrechtliche Geschäftsführung
von der Gesellschaft den handelsrechtlichen Geschäftsführern keine
Vergütung bezahlt wird, da die Vertretungstätigkeit nach außen -
im Wesentlichen das Unterfertigen von Dokumenten - als eine
leistungsmäßig zu vernachlässigende Tätigkeit zu bezeichnen
ist.
Des Weiteren ist
festzuhalten, dass die Einzelunternehmer M. S. und R. W. einen eigenen
Geschäftssitz haben, der nicht mit dem Geschäftssitz der Gesellschaft
identisch ist und auch nicht die betriebliche Infrastruktur der Gesellschaft in
Anspruch nehmen. Bei Herrn R. W. ist noch festzuhalten, dass seine
handelsrechtliche Geschäftsführertätigkeit ausschließlich
den Zweck verfolgte, der Gesellschaft die gewerberechtliche Befugnis
beizuschaffen und mit seinen für die Gesellschaft laut Werkvertrag
erbrachten Leistungen nicht im Zusammenhang stehen.
Sowohl Frau M. S. als
auch Herr R. W. haben für die Gesellschaft in den
streitgegenständlichen Jahren ausschließlich die in den
Werkverträgen angeführten Leistungen erbracht und wurden auch
ausschließlich für die in diesen Verträgen erbrachten Leistungen
honoriert, und zwar in unternehmensspezifischer Form und nicht nach
arbeitsnehmerrechtlichen oder dienstnehmerrechtlichen Kriterien.
Das Unternehmerrisiko
liegt bei Frau M. S. und Herrn R. W. aus den in der Begründung
angeführten Sachverhalten jedenfalls vor und hat die Behörde diese
Argumente nicht in ausreichender Weise gewürdigt, sondern vielmehr wie
schon erwähnt die ohnehin schon bekannten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse zitiert."
In der mündlichen Verhandlung wird von den beiden
Parteien außer Streit gestellt, dass die an den Geschäftsführer
R. W. gewährten Vergütungen nicht dem DB und DZ unterliegen
können, da diese Vergütungen mangels Vorliegens eines
Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG keine
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b EStG 1988
darstellen und mangels (wesentlicher) Beteiligung auch keine Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Im Übrigen trägt der Vertreter der
Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung den in den aktenkundigen
Schriftsätzen geschilderten Sachverhalt vor, und verweist insbesondere
nochmals auf den Umstand, dass die an die Alleingesellschafterin auf Grund des
von ihr als "Einzelunternehmerin" geschlossenen Werkvertrages vom
10. Februar 2001 erbrachten Leistungen ("Personalberatung, Aquisition von
Mitarbeitern, Personalcontrolling, Personalorganisation, Aufbereitung
Personalverrechnungsunterlagen, Dienstvertragsausfertigungen,
Personalanforderungsprofile") in keinem Zusammenhang mit der
Geschäftsführungstätigkeit stünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Dienstnehmer sind gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG
1967, in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 818, alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967, idF BGBl. 818/1993, ist
der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2. Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des DZ ergibt sich aus
§ 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094, in ständiger
Rechtsprechung erkannt hat, ist dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht jedenfalls für die Eingliederung
(vgl. die Erkenntnisse vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200,
und vom 26.4.2000, 99/14/0339).
Frau M. S. ist alleinige Gesellschafterin und seit
7. Februar 2001 allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin
der Gesellschaft. In der Zeit vom 1. November 2001 bis 16. September
2002 war auch Herr R. W., dieser gemeinsam mit Frau M. S., zum
Geschäftsführer bestellt.
Damit ist die Sache dem Grunde nach entscheiden, da allein
bereits die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung jedenfalls
für die Eingliederung von Frau M. S. spricht. Außerdem war Frau M. S.
in ganz erheblichem Umfang in die operativen Belange der Gesellschaft
integriert, auch wenn sie der Gesellschaft für diese Tätigkeiten
"Honorarnoten" als "Einzelunternehmerin" legte. Wie bereits
ausgeführt wurde, sind alle Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre Beschäftigung gewährt werden, als Einkünfte aus sonstiger
selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 2. Teilstrich 2 EStG 1988 auch dem
DB zu unterwerfen. Es ist daher nicht entscheidend, welche Tätigkeiten der
wesentlich Beteiligte ausübt, sondern dass er für die Gesellschaft
tätig wird und ein Entgelt von der Gesellschaft bezieht. Das ist im
vorliegenden Fall ganz eindeutig der Fall; Frau M. S. erhielt die von ihr mit
"Honorarnote" in Rechnung gestellten Beträge ausschließlich für
ihre Beschäftigung für die Gesellschaft. Dafür, dass mit den in
Rechnung gestellten Beträge auch andere Leistungen abgegolten wären,
etwa für die Überlassung von Rechten, oder dass die Beträge ihre
Ursache als Ausschüttung in der Gesellschafterstellung hätten, findet
sich in den vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt, und wurde im Übrigen von
der Berufungswerberin auch gar nicht behauptet.
Alle an die wesentlich Beteiligte M. S. für ihre
Beschäftigung für die Gesellschaft gewährten Vergütungen
wurden daher zu Recht dem DB und DZ unterworfen. Der Berufung muss daher in
diesem Punkt ein Erfolg versagt bleiben.
Entschieden ist die Sache allerdings auch hinsichtlich der
an Herrn R. W. gewährten Vergütungen, da R. W., an der Gesellschaft zu
keinem Zeitpunkt überhaupt beteiligt war. Eine Zuordnung allfälliger
Beschäftigungsvergütungen zu den Einkünften aus sonstiger
selbstständiger Arbeit i Sinn des § 22 Z 2. Teilstrich 2 EStG 1988
kann daher nicht stattfinden. Eine Pflicht zur Entrichtung des DB und in der
Folge des DZ von den ihm gewährten Vergütungen hätte nur zu
erfolgen, wenn diese Vergütungen Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a oder b EStG 1988 darstellen würden. Dafür findet
sich in den vorgelegten Akten aber nicht der geringste Anhaltspunkt. Der
Berufung war daher hinsichtlich der an R. W. gewährten Vergütungen
stattzugeben, da es sich bei diesen Vergütungen nicht um Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b EStG 1988 oder um
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG
1988 handelte.
Der Berufung war daher, wie im Spruch geschehen, insgesamt
teilweise Folge zu geben.
Aus der DB- und DZ - Bemessungsgrundlage 2002 auszuscheiden
sind daher die an Herrn R. W. gewährten Vergütungen von 2.325,52
Euro.
|
|
Vorschreibung bisher
|
Vorschreibung neu
|
DB 2002
|
3.681,31
|
3.576,67
|
DZ 2002
|
376,31
|
365,62
Graz, am 3.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-G/06
- Stammnummer
- 38018
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF