Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0651-G/07
Beitragspflicht der Beschäftigungsvergütungen von an Kapitalgesellschaften wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-G/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bwin, vom 18. Juli 2007, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 11. Juli 2007,
betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
gemäß
§ 201 BAO 2002 für die Jahre 2002 bis 2006,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung wurde vom prüfenden Organ
festgestellt, dass für die Bezüge der Alleingesellschafterin und
Geschäftsführerin der Berufungswerberin kein Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und keine Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet worden waren, obwohl die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin spreche. Der
Prüfer schloss daraus die Abgabenpflicht für die im Bericht näher
dargestellten Bezüge und errechnete auf dieser Grundlage für den
Prüfungszeitraum eine Nachforderung an DB und an DZ.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und
setzte mit den im Spruch genannten Bescheiden Abgabennachforderungen
fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verneint
die Berufungswerberin das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für
die Abgabenpflicht und führt durch ihre bevollmächtigte Vertreterin
auszugsweise aus:
"Die Qualifikation eines
Dienstverhältnisses im Falle der Frau ... im Sinne des § 47 (2)
EStG ist unrichtig. Es fehlen die wesentlichen Merkmale eines solchen. Es
existiert keine Weisungsgebundenheit bei einer Gesellschaft, die dem
Geschäftsführer zu 100% gehört. Hinsichtlich der Arbeitskraft
besteht in diesem Falle auch kein Schuldverhältnis zumal sich Frau ...
jederzeit vertreten lassen kann. Des weiteren sind die schwankenden Bezüge
der Frau ... ein Indiz für ein Unternehmerrisiko, welches sie dadurch zum
Ausdruck bringt, dass sie im Falle von Liquiditätsengpässen der
Gesellschaft auf Bezüge verzichtet.
...
Nur durch den
unternehmerischen Einsatz der Gesellschafter - Geschäftsführerin
konnten die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Gesellschaft verbessert und
der Raum für einen erfolgsabhängigen Bezug eröffnet
worden."
Mit Vorhalt vom 20. Juli 2007 hat das Finanzamt
verschiedene Fragen gestellt, die die Berufungswerberin mit Schreiben vom
7. August 2007 beantwortet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 122 Abs. 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse,
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig vertretenen Rechtsauffassung ist
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit
abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben
genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und
des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die
Alleingesellschafterin die Gesellschaft seit 1. April 1994 als
selbstständige (handelsrechtliche) Geschäftsführerin vertritt.
Auf Grund dieser jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführerin ist
die Eingliederung der Gesellschafterin in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach außen
hin erkennbaren Tätigkeit als Betriebsleiterin, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und
dem operativen Betätigungsfeld der Geschäftsführerin verwirklicht
wird, jedenfalls als gegeben anzunehmen.
Im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, hat der
Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der, auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden,
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018), sodass
sich der Unabhängige Finanzsenat mit dieser Frage im gegenständlichen
Verfahren nicht näher auseinanderzusetzen braucht.
Im Ergebnis vertritt der Unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung der Alleingesellschafterin mit Ausnahme
der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Sie erzielte aus ihrer Beschäftigung für die Gesellschaft
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie im
Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung, "Dienstnehmerin" ist. Dies löst die Pflicht aus, von den
Bezügen der Geschäftsführerin den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und in der Folge den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-G/07
- Stammnummer
- 32238
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF