Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0318-G/04
Beitragspflicht der Beschäftigungsvergütungen eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-G/04vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vom 10. August 2004, gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg
Liezen, vertreten durch denPrüfer, vom 19. Juli 2004, betreffend die
Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2003, nach der am 29. März 2007 in Graz
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung,
entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich
der Festsetzung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 1999 teilweise Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999
betragen:
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Bemessungsgrundlage DB in ATS
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DB
in ATS
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entrichtet in ATS
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Nachforderung an DB in
ATS
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Nachforderung an DB in
Euro
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4.300.757,00 (bisher
4.533.370,00)
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193.534,00
(bisher 204.002,00)
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177.000,00
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16.534,00 (bisher 27.002,00)
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1.201,57
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Bemessungsgrundlage DZ in ATS
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DZ in ATS
|
entrichtet in ATS
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Nachforderung an DZ in
ATS
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Nachforderung an DZ in
Euro
|
4.300.757,00 (bisher
4.533.370,00)
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22.794,00
(bisher 24.027,00)
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20.948,00
|
1.846,00 (bisher 3.079,00)
|
134,15
Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung hat das prüfende Organ unter
anderem festgestellt, dass für die dem alleinigen Gesellschafter und
Geschäftsführer W. P. gewährten Bezüge und Vorteile kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und kein
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet worden war. Der Prüfer
vertrat die Auffassung, es lägen alle Voraussetzungen für die
Beitragspflicht vor und errechnete Abgabennachforderungen an DB und DZ (siehe
dazu den Prüfungsbericht vom 14. Juli 2004).
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und setzte mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die genannten Abgaben in der
vom Prüfer errechneten Höhe fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin aus, weshalb den Alleingesellschafter ihrer
Auffassung nach ein Unternehmerwagnis trifft und demnach die vom Gesetz
geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Außerdem weist die
Berufungswerberin darauf hin, dass die Neuberechnung von DB und DZ für das
Kalenderjahr 1999 unter Zugrundelegung einer falschen Basis erfolgt sei
("reiner" Geschäftsführerbezug richtig 359.046,33 ATS
statt 600.000,00 ATS).
Die Überprüfung des Finanzamtes ergab, dass der
Geschäftsführerbezug tatsächlich nur 359.046,33 ATS betrug. Unter
Berücksichtigung eines zusätzlich gewährten Sachbezuges in der
erklärten Höhe von 8.340,75 ATS (Gesamtvergütung 367.387,08 ATS)
vermindert sich somit die Bemessungsgrundlage um jeweils gerundet 232.613,00
ATS.
Das Finanzamt hat die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vorgelegt.
Der am 29. März 2007 über Antrag der
Berufungswerberin abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung blieb die
ordnungsgemäß geladene Berufungswerberin fern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 122 Abs. 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse,
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig
vertretenen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018).
Der Frage, ob den Gesellschafter tatsächlich ein
Unternehmerwagnis trifft oder ob dies, wie das Finanzamt in dem seine Bescheide
begründenden Prüfungsbericht überzeugend dargestellt hat, nicht
der Fall ist, kann daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung
zukommen.
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung des Alleingesellschafters mit Ausnahme
der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Er erzielte aus seiner Beschäftigung für die Gesellschaft
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im
Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen
des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und in der Folge den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
zu entrichten.
Der Berufung konnte daher nur hinsichtlich der Korrektur
der Bemessungsgrundlage des Jahres 1999 Erfolg beschieden sein.
Graz, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-G/04
- Stammnummer
- 27610
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF