Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0577-G/06
Beitragspflicht der Bezüge von an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0577-G/06vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Mag. Bruno Sundl und Mag. Walter Zapfl, im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus, über die Berufung der Bw.,
vertreten durch StB., vom 13. März 2006, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Herrn Bea, vom 13. Februar 2006,
betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember
2004, nach der am 14. November 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das prüfende
Organ unter anderem fest, dass die Bezüge der beiden zu je 50 v. H. an der
Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer seiner Ansicht nach zu
Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) einbezogen worden waren. Auf Grundlage dieser
Feststellung ermittelte er eine Nachforderung an DB in der Höhe von
insgesamt 17.672,30€ und eine Nachforderung an DZ in der Höhe von
insgesamt 1.873,60€. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des
Prüfers an und setzte mit Bescheiden vom 13. Februar 2006 (auch) die
vom Prüfer insoweit errechneten Abgabennachforderungen fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
13. März 2006 vertritt die Berufungswerberin im Wesentlichen die
Auffassung, es sei "ausgeschlossen, dass
die Betätigungen von ... für die ... Ges. m. b. H. auch nur, wie vom
Verwaltungsgerichtshof gefordert, dem Gesamtbild der Verhältnisse nach alle
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen." Dies
vor allem mit Hinweisen auf die Tatsache, dass die beiden
Geschäftsführer befugt seien, ihre Arbeitszeit nach eigenem Willen zu
gestalten, dass sie nicht über schriftliche Anstellungsverträge
verfügten, die sie zur Einhaltung der Kriterien eines
Dienstverhältnisses verpflichten würden, dass laufende Lohnzahlungen
fehlten und kein Anspruch auf Urlaub und Abfertigung sowie auf Entgeltleistungen
im Krankheitsfall bestand, und dass, auf Grund näher geschilderter
Umstände, Unternehmerrisiko bestanden habe.
Das Finanzamt hat diese Berufung ohne eine
Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG
1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 122 Abs. 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse,
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig
vertretenen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die beiden wesentlich
beteiligten Gesellschafter die Gesellschaft seit 30. Dezember 1980 als
selbstständige (handelsrechtliche) Geschäftsführer vertreten. Der
weitere Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführerin wird in der
Berufungsschrift "mit der Leitung des
Firmenstandortes in ..." bezeichnet und der
Geschäftsführer wird als
"für den Außendienst
zuständig" genannt. Auf Grund dieser jahrelangen
Tätigkeit als Geschäftsführer ist die Eingliederung der beiden
Gesellschafter in den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin im
Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach außen hin erkennbaren
Tätigkeit als Betriebsleiter, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und dem operativen
Betätigungsfeld der Geschäftsführer verwirklicht wird, jedenfalls
als gegeben anzunehmen.
Im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, hat der
Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der, auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden,
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen. Auf die aufwendigen Ausführungen der Berufungswerberin dazu braucht
daher nicht näher eingegangen zu werden.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018), sodass
sich der unabhängige Finanzsenat auch mit dieser Frage im
gegenständlichen Verfahren nicht näher auseinanderzusetzen braucht.
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung der beiden wesentlich beteiligten
Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Sie erzielten aus ihrer Beschäftigung
für die Gesellschaft demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988, weshalb sie im Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung, Dienstnehmer sind. Dies löst die
Pflicht aus, von den Bezügen der beiden Geschäftsführer den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und in der
Folge den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0577-G/06
- Stammnummer
- 25003
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF