…Person befindet.....eine äußere Macht oder Gewahrsame, nämlich die Innehabung oder "corpus"..."). Nach dem Wortlaut des § 89 Abs.1 FinStrG ist, wie oben bereits dargetan, der die Beschlagnahme anordnende Bescheid dem bei der Beschlagnahme anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen (vgl. UFSI…
…ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II…
…Wortlaut des § 89 Abs. 1 FinStrG ist, wie oben bereits dargetan, der die Beschlagnahme anordnende Bescheid dem bei der Beschlagnahme anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen (vgl. UFSI, FSRV/0019-I/08 vom 25.9.2008). Da laut Aktenlage das in Rede…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…X eröffnet, die herausgegebenen Unterlagen zu beschlagnahmen (PASt-Akt, Band II, Bl. 622). Gemäß § 89 Abs.1 FinStrG, 2. Satz, ist der Bescheid über die Beschlagnahme dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen. Bei Gefahr im Verzug (beispielsweise während…
…Person befindet.....eine äußere Macht oder Gewahrsame, nämlich die Innehabung oder "corpus"..."). Nach dem Wortlaut des § 89 Abs.1 FinStrG ist, wie oben bereits dargetan, der die Beschlagnahme anordnende Bescheid dem bei der Beschlagnahme anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen (vgl. UFSI…
…1, 2. Satz FinStrG ist der Bescheid (die Beschlagnahmeanordnung) dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG verfolgt…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Nach dieser Bestimmung muss die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich an den Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes ausgestellt…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn die zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…als deren Inhaber anzusehen. Dem Beschwerdeführer wurde die hier gegenständliche Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Innsbruck vom 1. Juni 2005, Zahl X8, am 15. Juni 2005 zugestellt. Wie sich § 89 Abs. 1 FinStrG ergibt, ist der Bescheid dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei…
…des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Die angeführten Rechtsgrundlagen wurden in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung zitiert. Das vom Bf. gesetzte Verhalten erfüllt sohin in…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn die zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn die zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…