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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0013-W/11

Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0013-W/11vom 14.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 5, Hofrat Dr. Robert Huber, in der Finanzstrafsache gegen A., vertreten durch B., wegen Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. August 2010 gegen die Beschlagnahme einer Armbanduhr "xyz am 15. Juli 2010 durch Organe des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Am 15. Juli 2010 beschlagnahmten Organe des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien beim Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG in Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Gefahr im Verzug eine Armbanduhr "xyz. zur Sicherung des Verfalles und als Beweismittel. Die Beschlagnahme wurde in der Tatbeschreibung vom 15. Juli 2010 festgehalten und darin als Gründe für die Beschlagnahme ausgeführt, dass der beschlagnahmte Gegenstand gem. § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG vom Verfall bedroht ist und im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommt. Die Beschlagnahme sei gem. § 89 Abs. 1 FinStrG zur Sicherung des Verfalls und/oder zur Beweissicherung geboten gewesen. Die Beschlagnahme sei ohne bescheidmäßige Beschlagnahmeanordnung erfolgt, weil zu besorgen war, dass ein Zuwarten bis zur Beibringung eines von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erlassenden schriftlichen Bescheides den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte; insbesondere seien die Gründe der Identitätssicherung und des jederzeitigen behördlichen Zugriffes vorgelegen. Über die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug gem. § 89 Abs. 2 FinStrG wurde mit dem Bf. am 15. Juli 2010 um 23.45 Uhr bis 16. Juli 2010 um 00.15 Uhr eine Niederschrift aufgenommen, in welcher dem Bf. die Beschlagnahme des Gegenstandes und die genannten Gründe hiefür sowie die Übernahme des in der schriftlichen Quittung über beschlagnahmte Gegenstände, Block-Nr. a. bezeichneten Gegenstandes in Verwahrung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien mitgeteilt wurden. Gegen diese Beschlagnahme richtet sich die Beschwerde vom 13. August 2010 mit der Begründung, dass die Verdachtslage für einen Schmuggel nicht vorliege. Die Uhr sei lediglich Gegenstand einer Verzollungsumgehung und daher nicht vom Verfall bedroht gewesen. Die Beschlagnahme sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2010 hatte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. auch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union, im Flugverkehr von der Schweiz nach Österreich, über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien am 15.7.2010 eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1 Stück Armbanduhr der genannten Marke vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich verbracht und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Das Zollamt gründete diese Einleitung auf die Tatbeschreibung von Beamten der Reisendenabfertigung im Flughafen Wien vom 15.7.2010 und die durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auf die niederschriftlichen Aussagen des Bf. vom 16.7.2010 vor Beamten des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz. Zur Entscheidung wurde erwogen: Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Bf. reiste am 15.7.2010 von Zürich kommend im Flugverkehr in das Zollgebiet der EU ein und durchschritt mit der Damenarmbanduhr im Gepäck den Grünkanal. Er hatte im Flughafen Zürich die Umsatzsteuerrückvergütung für die Uhr im Wert von 74.000,- CHF beantragt. Kurz vor Verlassen des Grünkanals führten aufgrund des Amtshilfeabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 22.7.1972 vorinformierte Zollorgane eine Kontrolle durch, bei der die Uhr vorgefunden wurde. Bei der Erstbefragung gab der Bf. an, am nächsten Tag nach Barcelona weiterreisen zu wollen. Die Armbanduhr sei als Geschenk für seine Freundin in Holland bestimmt. Schließlich änderte er seine Aussage dahin ab, dass die Uhr für seine Schwester im Irak bestimmt sei. Die Amtshandlung wurde zunächst in englischer Sprache durchgeführt, auf Verlangen des Bf. wurde im Weiteren ein Dolmetsch für die irakisch/kurdische Sprache beigezogen. Die Uhr inklusive der Schachtel und des Echtheitszertifikates wurde gemäß §§ 17 Abs. 2 lit. a, 35 Abs. 4 und 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. In einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme des Bf. durch Organe des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien führte er aus, dass er am 15.7. um ca. 10.00 Uhr von Amsterdam nach Zürich abgeflogen und dort um 11.00 Uhr eingetroffen sei. Er habe sich mit dem Taxi zu einem bestimmten Uhrengeschäft begeben, um ein bereitliegendes Geschenk abzuholen, das ein in Kurdistan lebender Freund dort bestellt hatte. Ursprünglich habe dieser Freund ihm, dem Bf., ein Geschenk machen wollen; auf Vorschlag des Bf. sei stattdessen ein Geschenk für seine Schwester Awaz anlässlich deren Hochzeit bestellt worden. Dass es eine Uhr ist, habe er selbst erst bei der Abholung gesehen, bezahlt sei sie bereits gewesen. Die Verkäuferin habe ihm ein ausgefülltes Formular und ein frankiertes Kuvert mitgegeben und gesagt, er solle im Flughafen das Formular samt Uhr herzeigen, der Zollbeamte würde es dann abstempeln. Am Flughafen habe ihn dann der Beamte gefragt, wo er wohne, wohin er fliege und für wen die Uhr bestimmt sei. Er habe ihm daraufhin seinen Boarding Pass gezeigt und danach habe der Beamte das Formular abgestempelt und gesagt, dass er das an das Geschäft zurückschicken müsse. Bringen wollte er die Uhr zu seiner Schwester in Z./Kurdistan, die bald heiraten würde. Von dem abgestempelten Formular - seiner Erinnerung nach gab es ein rotes und ein weißes Exemplar - habe er kein Original bei sich, denn der Beamte hatte nach der Stempelung erklärt, er werde selbst die Übersendung an das Geschäft mit dem frankierten Kuvert besorgen und habe ihm kein Originalformular mitgegeben. Die Reise sei dann weiter mit dem Flug von Zürich nach Wien ab 17.25 Uhr verlaufen. Er hatte nur sein Handgepäck, also den Trolley, in dem die Uhr gefunden wurde, bei sich. Er habe einen solchen Vorgang, bei einer Reise wertvolle Gegenstände mit sich zu führen, vorher noch nie gemacht und nicht gewusst, dass er die Uhr bei der Ankunft in Wien deklarieren müsse. Er habe im NH Hotel beim Flughafen übernachten und am 16.7. morgens nach Z. weiter fliegen wollen. Es wurde dem Bf. eröffnet, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts des Schmuggels der Uhr eröffnet wird und ihm der Einleitungsbescheid gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ausgehändigt. Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise: Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig ins Zollgebiet [der Europäischen Union] verbringt. Gemäß § 35 Abs. 4, letzter Satz, FinStrG ist beim Schmuggel auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, ....., der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen. Auch beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zweck ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind. Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung der Beschlagnahme sind unter anderem der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalles und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles. Es genügt somit zunächst, dass gegen den Beschuldigten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines mit der Sanktion eines Vermögensverlustes in Gestalt des Verfalles bedrohten Finanzvergehens in Frage kommt und/oder der Gegenstand als Beweismittel im Finanzstrafverfahren in Betracht kommt. Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hatte die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben waren. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung war nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergab diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hattedie Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Wenn die Behörde gegen jemanden einen finanzstrafrechtlichen Verdacht äußert, ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. VwGH 21.3.2002, Zl. 2002/16/0060). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Gegenstand des Einleitungsbescheides bestand nicht in der Vorwegnahme des gesamten Finanzstrafverfahrens in der Feststellung der Tat, sondern in der Beurteilung der Verdachtslage, also in der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige konnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000, Zl. 2000/13/0196). Der Verdacht musste sowohl die objektive wie die subjektive Tatseite erfassen (VwGH 16.7.1996, Zl. 96/14/0013). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den Tatverdacht betreffend den Schmuggel der Uhr aufgrund der in der Tatbeschreibung festgehaltenen Fakten und der niederschriftlichen Aussagen des Bf. vom 16.7.2010 und der durchgeführten Ermittlungen als hinreichend begründet. Auch der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz gelangte in seiner Beschwerdeentscheidung vom 11. Februar 2011, GZ. FSRV/0014-W/11, mit den folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass beim Bf. eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 FinStrG gegeben war: "Zur objektiven Tatseite und rechtlichen Würdigung zu § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG ist beim vorliegenden Sachverhalt zunächst von der vorgelagerten abgabenrechtlichen Seite her festzuhalten, dass nach dem System des Zollkodex (ZK), der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) eine Ware, die über eine Außengrenze der Europäischen Union aus einem Drittland in deren Zollgebiet eingebracht wird, zu einem Zollverfahren anzumelden ist, was bei einigen dieser Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld führt. Dabei gibt es gewisse Vereinfachungen und Ausnahmen dahin, dass eine solche Anmeldung nur vereinfacht oder sogar nur fiktiv erfolgt bzw. dass in gewissen Fällen keine oder zumindest vorläufig keine Abgabenschuld entsteht. Werden Waren heimlich oder sonst regelwidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht (insbesondere Art. 202 bis 204 ZK), entsteht die Einfuhrabgabenschuld ebenfalls und es löst ein solcher Vorgang regelmäßig auch ein Finanzstrafverfahren aus, womit der Zuwiderhandelnde zusätzlich zur Abgabenzahlung auch eine Bestrafung, sei es wegen einer Vorsatztat oder wegen einer Fahrlässigkeitstat, zu gewärtigen hat. Da eine Abgabenerhebung bei eingebrachten Waren nur dann sinnvoll sein kann, wenn sie im EU-Raum bleiben, also in den zollrechtlich freien Verkehr eingehen sollen, muss das Zollrecht für solche Fälle Vorsorge treffen, bei denen die Ware nur vorübergehend, eine festgelegte Frist lang, im Zollgebiet verbleiben und für diese Frist vorerst als Nichtgemeinschaftsware abgabenfrei bleiben soll. Ein solcher Vorgang sollte hier stattfinden, indem nach bisherigem Ermittlungsstand die Uhr aus dem Drittland Schweiz über das Gebiet der EU in das Drittland Irak gebracht werden sollte. Für eine solche Durchfuhr bietet sich das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Art. 137 bis 144 ZK an, wonach Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden dürfen. Dieses Verfahren ist in den Art. 553 bis 584 ZK-DVO und im Istanbuler Abkommen vom 26.6.1990, BGBl. III Nr. 37/1997 näher ausgestaltet. Gemäß Art. 563 ZK-DVO ist es bei Reisenden auf solche Personen eingeschränkt, die im Sinne von Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben (wichtiger Anwendungsfall: ein Drittlandswohnsitzer bringt bei einer Reise sein Kraftfahrzeug in das Zollgebiet der EU ein; hier z.B. genügt nach Art. 232 ZK-DVO die konkludente Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung). Das ist beim Bf. mit gewöhnlichem Wohnsitz in den Niederlanden nicht der Fall, er ist Reisender im Sinne von Art. 236 Buchstabe A Nummer 2 ZK-DVO. Daher bot sich für ihn als Alternative das externe Versandverfahren nach Art. 91 bis 96 ZK bzw. näher ausgestaltet in Art. 340a bis Art. 450d ZK-DVO an, bei dem die Ware nicht benützt werden darf und unter Nämlichkeitssicherung bzw. zollamtlicher Versiegelung bis zur fristgerechten Wiederausfuhr - auch wenn diese schon am nächsten Tag erfolgt - abgabenfrei im Zollgebiet der EU verbleiben darf. Zur Erstellung des Begleitpapiers ist bei dieser Verfahrensart Schriftlichkeit erforderlich, eine konkludente Anmeldung im Sinne von Art. 233 ZK-DVO ist ausgeschlossen. Bei Einreise im Flughafen wäre das Benützen des Rotkanals notwendig. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es seine Richtigkeit haben mag, dass die oben (nur überblicksweise) angedeutete Rechtslage eine gewisse Komplexität aufweist und hier ein Geflecht an rechtlichen Bestimmungen aus dem EU-Recht, dem einzelstaatlichen Recht und auch internationalen Abkommen zur Anwendung kommt, das sicherlich nicht "jedermann" detailliert bekannt ist. Im Kernbereich und auf das Wesentliche reduziert handelt es sich aber dennoch um ein Regelement, das als allgemein bekannt bzw. auch logisch, leicht fasslich und plausibel angesehen werden muss. So ist es allgemein bekannt, dass Waren, die in den EU-Raum eingebracht werden, grundsätzlich deklarierungspflichtig sind und auf sie Abgaben erhoben werden, was nur in Geringfügigkeitsfällen anders ist, insbesondere bei den Reisefreimengen (Art. 47 ZBefrVO sieht für nichtkommerzielle, nicht nur vorübergehende Einfuhren eine Wertgrenze von 175 € vor, womit eine Uhr im Wert von 74.000,- CHF = 54.367,79 € bei weitem keine solche geringfügige Ware mehr sein könnte). Es kann auch das Mehrwertsteuersystem insoweit als allgemein bekannt angesehen werden, dass über mehrere Staaten hinweg umlaufende Waren nur in einem Staat umsatzsteuerbelastet sein sollen, wobei die Entsteuerung bei der Wegbringung aus einem Staat (o.a. Formular in der Schweiz) die Umsatzsteuerbelastung im Bestimmungsland nach sich zieht. Soll eine Ware nur vorübergehend in einem Staat verbleiben, gewährt das Zollrecht, im Fall der EU in Form des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder des Versandverfahrens die Möglichkeit, die Ware zumindest für eine gewisse Frist, innerhalb deren die Ware wieder den EU-Raum verlassen muss, eingangsabgabenfrei zu belassen. Es ist aber plausibel, dass dazu der Zollbehörde ihr Vorhandensein und vorübergehendes Kursieren im EU-Raum bekannt und überwachbar sein muss, sie also bei der Einbringung in die EU deklarierungspflichtig ist. Andernfalls wäre es dem Bf. z.B. möglich, die Uhr während des Nächtigungsaufenthalts im Hotel jemandem zu überlassen oder zu verkaufen, der sie dann im EU-Raum belässt. Die Uhr würde nun unbesteuert im EU-Raum kursieren und wahrscheinlich würde die Zollbehörde das nie mehr bemerken. Wenn nun der die wertvolle Uhr mit sich führende Bf. bei seiner Ankunft in Wien aus dem Drittland Schweiz kommend - im Flugverkehr überschreitet er damit eine Außengrenze der EU - den Grünkanal durchschreitet, gibt er im Sinne von Art. 233 Abs.1 Buchstabe a) erster Anstrich ZK-DVO eine Erklärung ab, keine eingangsabgabepflichtige Ware mit sich zu führen, womit sie gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht gilt. Die Bedeutung des Rot/Grün-Kanal-Systems, das auf den meisten Flughäfen verwendet und durch Aufschriften mehrsprachig erklärt ist, darf ebenfalls als allgemein bekannt angesehen werden, ungeachtet dessen, ob sich der Bf. nun häufig auf Flugreisen befindet oder nicht oder wie lange er sich schon in Europa aufhält (Niederlassungsbewilligung G. vom 16.8. 2006). Diesem abgabenrechtlichen Tatbestand entspricht nun auf der finanzstrafrechtlichen Seite die Erfüllung des Tatbestandes des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit.a FinStrG, wobei in subjektiver Hinsicht für die Ausführung eines Schmuggels auch der bedingte Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Teilsatz FinStrG ausreicht. Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Bf., dass er bei der Erstbefragung angab, nach Barcelona weiterreisen zu wollen bzw. dass die Uhr für seine Freundin in Holland bestimmt sei, während sich später herausstellt, dass er am nächsten Tag in den Irak weiterreisen wolle und die Uhr für seine Schwester bestimmt sei. Wenn es auch zu Beginn des Vorgangs offenbar sprachliche Schwierigkeiten gab, sind zumindest bezüglich der Ortsangaben des Reisenden solche Missverständnisse kaum möglich. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz konnte somit zu der Annahme kommen, dass es dem Bf. darauf ankam, die Uhr heimlich ins Zollgebiet zu bringen, womit ein nachvollziehbarer Verdacht des Schmuggels bestand. Die Beschlagnahme war auch geboten, um den Zugriff an den beschlagnahmten Gegenstand als Beweisgegenstand zu sichern. Die Beschlagnahme ist immer geboten, wenn - wie hier - zu befürchten ist, der Gegenstand werde ohne Beschlagnahme im Strafverfahren nicht mehr greifbar sein, obwohl er zur Sicherung des Verfalls oder des Beweises benötigt wird. Da es sich im vorliegenden Fall beim Bf. um eine im Ausland wohnhafte Person handelt und der beschlagnahmte Gegenstand bei einer Verbringung in das Ausland für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar wäre, war die Beschlagnahme des verfallsbedrohten Gegenstandes bei Gefahr im Verzug als geboten anzusehen. "Gefahr im Verzug" liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde verzögert würde und dadurch gefährdet wäre (z.B. VwGH vom 25.1.1990, Zl. 89/16/0163). Die Einholung und Herbeischaffung eines schriftlichen Beschlagnahmebescheides bei der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz mitten in der Nacht war nicht möglich; Dies hätte frühestens erst am folgenden Werktag erfolgen können, was einerseits zu einer nicht vertretbaren und zumutbaren weiteren zeitlichen Festhaltung des Bf. geführt hätte. Andererseits wäre die Gefahr, dass der Bf. im Falle der Aufhebung seiner Festhaltung ohne Durchführung einer Beschlagnahme der Armbanduhr diese und sich selbst dem Zugriff der Organe der Finanzstrafbehörde entzogen hätte, sehr hoch gewesen, zumal der Bf. selbst im Zuge seiner Vernehmung als Beschuldigter kundtat, Österreich nicht ohne der Uhr verlassen zu wollen. Der Bf. hielt sich nur zur Durchreise in Österreich auf. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschlagnahme der Armbanduhr ohne schriftliche Anordnung der dafür zuständigen Finanzstrafbehörde zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. Februar 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
Geschäftszahl
FSRV/0013-W/11
Stammnummer
51931
Gültig
14.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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