Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0007-G/04
Beschlagnahme einer verfallsbedrohten Ware nach § 89 Abs. 1 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-G/04vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind.
Ein rechtskräftig abgeführtes Abgabenverfahren, zumindest bedingter Vorsatz des Täters und auffallende Sorglosigkeit des Eigentümers des Tatgegenstandes der selbst im Verdacht der Beihilfe zum Schmuggel steht, sind hinreichend Gründe davon auszugehen, dass der Tatgegenstand verfallsbedroht und damit unter Beschlag zu nehmen ist. Über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls kann erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung abgesprochen werden.
Es ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens allgemein bekannt, dass eine Ein- bzw. Durchfuhr von Waren im Wert von knapp € 80.000,00 zollrechtliche Wirkungen in allen Ländern der Welt auslöst und dass der Tat nähere Ausführungen von Beschuldigten auch der Wahrheit näher sind als spätere Ausführungen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Wilhelm Pistotnig des Finanzstrafsenates
Graz 3 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch
Mag. Dr. Geza Simonfay, wegen Beschlagnahme gemäß
§ 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde vom 18. Dezember 2003 des Bf. gegen den Bescheid vom
27. November 2003 des Hauptzollamtes Graz betreffend Beschlagnahmeanordnung
(Beschlagnahmebescheid)
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschlagnahmeanordnung
(Beschlagnahmebescheid) vom 27. November 2003 hat das Hauptzollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschlagnahme hinsichtlich siebzehn
Positionen Gold- und Silberschmuckwaren gemäß
§ 89
Abs. 1 FinStrG verfügt.
Das Hauptzollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet seine Entscheidung im
wesentlichen damit, gegen den Bf. sei mit Bescheid vom 15. Mai 2003 das
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht bestehe, der Bf. habe
anlässlich seiner Einreise über das Zollamt Drasenhofen
eingangsabgabepflichtige Waren, und zwar Gold- und Silberschmuck, auf dem
Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 18.763,56 lasten
würden, in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt, der
zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch ein vorsätzliches
Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß
§ 89
Abs. 1 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde Gegenstände, die als
Beweismittel in Betracht kommen sowie verfallsbedrohte Gegenstände mit
Bescheid zu beschlagnahmen.
Gemäß
§ 35
Abs. 4 in Verbindung mit § 17 leg. cit. würden die Sachen,
hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen worden sei, dem Verfall
unterliegen und sei daher die Beschlagnahme sowohl zur Sicherung des Verfalls
als auch zur Beweissicherung geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten und nunmehrigen Bf. vom
18. Dezember 2003, in welcher er zunächst bemerkt, die Beschlagnahme
der Waren vom 27. November 2003 betreffe den von ihm am 8. März
2003 über das Zollamt Drasenhofen eingeführten Goldschmuck mit einem
Gesamtgewicht von 4,9 kg.
Der Bf. wendet ein, die
Beschlagnahme des Goldschmuckes sei nicht zulässig, da eine solche
gemäß
§ 89 FinStrG nur hinsichtlich von verfallsbedrohten
Gegenständen zulässig sei. Eine Beschlagnahme des Goldschmuckes als
Beweismittel komme nicht in Betracht, da dieser nicht für eine weitere
Beweiswürdigung benötigt werde. Da der gegenständliche
Goldschmuck nicht verfallsbedroht sei, sei auch die Beschlagnahme
unzulässig.
Der Goldschmuck sei deshalb
nicht verfallsbedroht, weil gemäß
§ 17 Abs. 6 FinStrG
ein Gegenstand dann nicht als verfallen erklärt werden dürfe, wenn der
Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem, den Täter treffenden Vorwurf
außer Verhältnis stehe. Laut ständiger Judikatur des VwGH gelte
für § 17 Abs. 6 FinStrG die gleiche Missverhältnisregel
wie bei § 19 Abs. 5 FinStrG, wonach von der Strafe des
Wertersatzes abzusehen sei, wenn der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu
dem, den Täter betreffenden Vorwurf außer Verhältnis stehe. Ein
Missverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 5 FinStrG liege dann
vor, wenn der strafbestimmende Wertbetrag weniger als ein Zehntel des
Wertersatzes betrage (VwGH vom 26.06.96, 95/16/0262).
Wie aus der Aktenlage,
insbesondre aus dem gegenstandsbezogenen Strafverfahren des Landegerichtes
für Strafsachen Graz hervorgehe, sei es die Absicht des Bf. gewesen, den
Goldschmuck von der Tschechischen Republik über Österreich nach
Kroatien zu verbringen. Hätte der Bf. den Goldschmuck sowohl an der
tschechisch-österreichischen als auch die Ausfuhr desselben an der
slowenisch-österreichischen Grenze ordentlich deklariert, so hätte er
in Österreich keinerlei Abgaben bezahlt, da Österreich lediglich
Durchfuhrland gewesen wäre. Der strafbestimmende Wertbetrag bzw. die
hinterzogene Abgabe betrage somit Null, da in Österreich gar keine Abgaben
angefallen wären. Aus diesem Grunde sei ein Verfall des
gegenständlichen Goldschmuckes jedenfalls
unverhältnismäßig, aber auch eine Strafe des Wertersatzes
wäre unverhältnismäßig.
Allein aus diesem Grund sei der
gegenständliche Goldschmuck nicht vom Verfall bedroht, weshalb die
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht vorliegen würden.
Darüber hinaus sei ein
Verfall deshalb unzulässig, da nicht er Eigentümer des
gegenständlichen Goldschmuckes sei, sondern - wie dies ebenfalls aus dem
Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz eindeutig hervorgehen - Herr
K. N. Gemäß
§ 17 Abs. 3 FinStrG seien
Gegenstände nur dann für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit
der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters stehen oder wenn
der Eigentümer der Gegenstände zumindest in auffallender Sorglosigkeit
dazu beigetragen habe, dass mit den Gegenständen ein Finanzvergehen
begangen worden sei.
Er sei von Herrn K. N.
gebeten worden, den Goldschmuck zu dessen Bruder nach Kroatien zu bringen, wobei
ihn K. N. darauf hingewiesen habe, dass er den Goldschmuck sowohl an der
österreichischen als auch an der slowenischen Grenze deklarieren und an der
kroatischen Grenze verzollen müsse.
Bei seiner Fahrt nach Kroatien
habe er darauf vergessen, den Schmuck an der tschechisch-österreichischen
Grenze zu deklarieren, da er von den österreichischen Zollbehörden
durchgewunken worden sei. Leider sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass es so
wichtig sei, den Schmuck an der österreichischen Grenze zu deklarieren, da
er davon ausgegangen sei, vor allem die Verzollung des Schmuckes an der
kroatischen Grenze sei von Bedeutung. Die Wichtigkeit des Deklarierens des
Goldschmuckes an der österreichischen Grenze bzw. im Durchfuhrstaat sei ihm
aufgrund seiner diesbezüglichen Unerfahrenheit nicht bewusst
gewesen.
Jedenfalls sei Herrn K. N.
kein Vorwurf zu machen und treffe denselben auch keine auffallende
Sorglosigkeit, da er von diesem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei,
dass er den Goldschmuck an jeder Grenze deklarieren müsse.
Allein aus diesem Grunde sei
der Verfall des gegenständlichen Goldschmuckes unzulässig, weshalb
wiederum die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht vorliegen
würden, so dass er beantrage, die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben und ihm
bzw. Herrn K. N. den Goldschmuck auszuhändigen.
Im Zuge der Vorlage der
Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz zur Unverhältnismäßigkeit des Verfallsausspruches, dass
die verfahrensgegenständlichen Waren im Grunde des eingeholten
Schätzungsgutachtens einen Gesamtwert von € 78.466,00 aufweisen
würden, dem ein strafbestimmender Wertbetrag in der Höhe von
€ 18.163,56 gegenüberstehe. Angesichts des vorliegenden
Verdachtes der Begehung eines vorsätzlichen Schmuggels und damit eines
Strafrahmens von bis zu € 36.327,12 könne von einer
Unverhältnismäßigkeit des Verfallsausspruches daher keine Rede
sein.
Zum Verschulden des
Eigentümers der beschlagnahmten Ware bemerkte es, K. N. habe den Bf.
(unbestritten) beauftragt, den gegenständlichen Goldschmuck nach Kroatien
zu verbringen ohne ihm gleichzeitig auch die für eine Verzollung bzw.
Sicherheitsleistung erforderlichen finanziellen Mittel mit auf den Weg zu geben,
so dass der Verdacht bestehe, K. N. habe den Bf. dazu bestimmt, den
verfahrensgegenständlichen Goldschmuck über Österreich nach
Kroatien zu schmuggeln, weshalb gegen K. N. auch ein Finanzvergehen nach
den §§ 11, 35 Abs. 1 FinStrG eingeleitet worden sei.
Da sich ein Verfallsausspruch
zum derzeitigen Verfahrenszeitpunkt - meint das Hauptzollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz abschließend - keineswegs
ausschließen lasse und die verfahrensgegenständlichen Schmuckwaren
überdies noch als Beweismittel in Betracht kämen, werde eine Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 89
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das
Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahren (Finanzstrafgesetz - FinStrG;
BGBl.Nr. 129/1958 idgF), hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die
Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen,
die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des
Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme
zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach
§ 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Gemäß
§ 17
Abs. 1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II.
Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.
Nach Abs. 2 leg. cit. unterliegen dem Verfall: a) die
Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt
Umschließungen; b) ..... Gemäß Abs. 3 sind
die im Abs. 2 genannten Gegenstände für verfallen zu
erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum
des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere
Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann
zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, dass sie a) zumindest
in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen
Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde, oder b) .....
Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter
treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt gemäß
Abs. 6 an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die
Strafe des Wertersatzes.
Gemäß
§ 35
Abs. 1 Buchstabe a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 35
Abs. 4 letzter Satz FinStrG ist beim Schmuggel auf Verfall nach
Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Gemäß Art. 202
Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex
- ZK; ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF) entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Ergibt sich gemäß
Art. 234 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)
Nr. 2913/1992 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO; ABlEG Nr. L 253 vom
11. Oktober 1993 idgF) bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die
verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK
erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß Art. 233
Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich ZK-DVO kann die als Zollanmeldung
geltende Willensäußerung bei Befördern der Ware bis zu einer
Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des ZK
bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Passieren einer Zollstelle ohne
getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,
abgegeben werden.
Gemäß Art. 45
Abs. 1 Zollbefreiungsverordnung sind vorbehaltlich der Art. 46 bis 49
(lediglich) die aus einem Drittland eingeführten Waren im persönlichen
Gepäck von Reisenden von den Eingangsabgaben befreit, sofern es sich um
Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt. Gemäß Art. 45
Abs. 2 Buchstabe b leg. cit. sind "Einfuhren ohne kommerziellen Charakter"
Einfuhren die gelegentlich erfolgen und sich ausschließlich aus Waren
zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden oder
den Angehörigen ihres Haushaltes oder als Geschenk bestimmt sind.
Nach der Aktenlage ergibt sich
als Sachverhalt, dass sich der Bf. am 8. März 2003 am
Autobahngrenzübergang Spielfeld zur Passkontrolle gestellt hat, um nach
Slowenien ausreisen zu können. Bei der dort durchgeführten Lenker- und
Fahrzeugkontrolle wurden in der auf der Rücksitzbank des Fahrzeugens
liegenden Jacke des Bf. sechs Packungen Goldschmuck, versteckt in den
Innentaschen und Außentaschen, vorgefunden. Der Goldschmuck war in
Plastiktüten abgepackt und mit weißem Isolierband vollständig
umgeben.
Bei der niederschriftlichen
Einvernahme am 8. März 2003 vor Organen der Bundesgendarmerie
Grenzkontrollstelle Spielfeld gab der Bf. nach Ausführungen zu seiner
Person und zu seiner beruflichen Ausbildung im wesentlichen an, er sei von
K. N. dazu überredet worden, diversen Goldschmuck zum Bruder des
K. N. nach Kroatien zu bringen. Auf seine Frage, ob er berechtigt sei, den
Schmuck mitzuführen, habe ihm K. N. geantwortet, dass der Schmuck
seine Ware sei und in Tschechien schlecht zu verkaufen wäre. Der
Goldschmuck habe sich bei der Übergabe bereits in den sechs Packungen mit
weißem Isolierband abgepackt befunden. Er habe von K. N. keine
Quittung bekommen und sollte den Schmuck lediglich nach K. zum Bruder des
K. N. bringen. K. N. sei sein Freund und Inhaber zweier
Juweliergeschäfte in B.
Auf die Frage, wem der Schmuck
gehöre und dass er keine Rechnung oder Quittung bezüglich des Schmucks
bekommen habe bzw. dass der Schmuck mit Isolierband in sechs Packungen abgepackt
und in der Jacke versteckt gewesen sei, so dass es sich auch um gestohlenen
Schmuck bzw. Hehlerware handeln könne, antwortete der Bf., er wisse nicht,
wo der Schmuck herkomme. Er könne nur sagen, dass er ihn von K. N.
bekommen und angenommen habe, der Schmuck stamme aus Familienbesitz. Er habe
über das ganze nicht nachgedacht, keinen kriminellen Hintergrund gehabt und
habe nur über die Grenzen fahren wollen, um den Schmuck in K. zu
übergeben. Er habe dafür kein Entgelt erhalten, da dies ein
Freundschaftsdienst gewesen sei.
Im Zuge der Einvernahme durch
Organe des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz am
19. März 2003 hat der Bf. seine Ausführungen vom
8. März 2003 im wesentlichen aufrechterhalten. Die Schmuckwaren habe
aber er in sechs Packungen verpackt und in den Innen- und Außentaschen
seiner Jacke versteckt. Die Schmuckwaren habe er beim Zollamt Drasenhofen nicht
erklärt. Er habe sich dazu zu wenig erkundigt. Er habe gedacht, er
könne durch Österreich ohne weiteres durchreisen. Auch K. N. habe
ihm keinen Auftrag gegeben, den Schmuck bei der Einreise zu deklarieren. Ein
Geld für eine allfällige Kaution bzw. für einen Verzollung der
Schmuckwaren in Kroatien habe er nicht bei sich geführt. Er habe von
K. N. auch kein Geld erhalten. Seine von ihm mitgeführten Barmittel
hätten lediglich der Finanzierung der Reisekosten gedient. Nachdem er
über die zollrechtlichen Bestimmungen aufgeklärt worden sei, sehe er
ein, einen Fehler begangen zu haben.
Das im Gegenstande durch das
Hauptzollamt Graz durchgeführte und in Rechtskraft erwachsene
Abgabenverfahren hat erbracht, der Bf. habe den verfahrensgegenständlichen
und mit Abgaben im Gesamtbetrage von € 18.396,05 belasteten Schmuck im
Wert von knapp € 80.000,00 gemäß Art. 202 in
Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Beim Rechtsinstitut der
Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der
zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke
ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine
abschließenden Lösungen zu treffen sind. Tatbestandsvoraussetzungen
für die Verfügung der Beschlagnahme sind unter anderem der Verdacht
der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der
Strafe des Verfalles und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des
Verfalles.
Es genügt zunächst,
dass der Verdacht eines Finanzvergehens besteht. Es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass (der) Beschuldigte
als Täter eines mit der Sanktion eines Verlustes am Vermögen in
Gestalt des Verfalles bedrohten Finanzvergehens in Frage kommt / kommen. Bei der
Beurteilung dieses Tatbestandelementes hilft eine abgaben- und
zollverfahrensrechtliche Betrachtung des Sachverhaltes.
Aus dem
verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und dem rechtskräftig
abgeführten Abgabenverfahren kann zweifelsfrei abgeleitet werden, der Bf.
habe bei der Einreise eine spontane Zollanmeldung nicht abgegeben. Sohin ist
vorschriftswidriges Verbringen des Goldschmuckes im Hinblick auf zumindest die
objektiven Tatbestandsmerkmale des Schmuggels nach § 35 Abs. 1
FinStrG erfüllt. Um auch noch die subjektive Tatseite hinsichtlich des Bf.
und des K. N. abzuklären, wurden gegen diese beiden mit Bescheiden des
Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Begehung des
Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG
eingeleitet.
Bestimmen im Sinne des
§ 11 zweite Alternative FinStrG ist das vorsätzliche Veranlassen
der Tatbegehung durch Erweckung des Tatentschlusses. Einen anderen dazu
bestimmen besagt, dass dies nur vorsätzlich geschehen kann. Der Vorsatz
muss sich dabei auf die Vollendung einer strafbaren Handlung beziehen, wobei
bedingter Vorsatz ausreicht. Die Straftat muss sich der Bestimmungstäter
nur der Art nach und in groben Umrissen vorgestellt haben. Typische
Bestimmungshandlungen sind dabei das Ersuchen, Überreden, Bedrängen,
Versprechen, Beschenken, Bestechen, Loben, Drohen und andere. Aber auch weit
subtilere und zum Teil sehr subtile Formen der Einflussnahme wie Sticheln,
Liebesentzug oder Loyalität bzw. Ersuchen um einen Freundschaftsdienst
können die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahe legen. Deshalb
wurde gegen K. N. mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, dieser habe den Bf. zum Schmuggel im Sinne von
§ 11 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Buchstabe a
bestimmt.
Aus dem Sachverhalt,
insbesondere aus der Verantwortung des Bf. ergibt sich gerade dazu ausreichender
Verdacht, wie z. B aus der Art der Verpackung des Goldschmucks, aus dem
Hinweis auf einen Freundschaftsdienst, aus der Verantwortung des Bf., eben
keinen Auftrag zur Gestellung der Waren an den jeweiligen Grenzen bekommen zu
haben, aus dem Umstand jeglichen Fehlens von Bargeld für Kautionen und
für Abgabenentrichtungen insbesondere auch in Kroatien.
Im Sinne der Strafdrohung des
Verfalles für die Tatgegenstände gemäß
§ 35
Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Buchstabe a und
Abs. 3 des FinStrG auch gegenüber einem Bestimmungstäter darf bei
gegebenem Sachverhalt begründet von einer Berechtigung zu Beschlagname
ausgegangen werden.
Aus dem Sachverhalt ergeben
sich auch diesbezüglich ausreichend Anhaltspunkte, die den Verdacht eins
auffallend sorglosen Handelns oder Unterlassens des K. N. begründen.
Es besteht nach der Aktenlage der begründete Verdacht, K. N., der als
Betreiber von Juweliergeschäften Schmuck sogar in Italien einkauft und
diesen auch verzollt, habe im gegebenen Fall im Hinblick auf die Menge des
Schmucks Handlungen, wie eine entsprechende Aufklärung bzw. die
Nicht-Ausstattung des Bf. mit Bargeld für Kaution und Abgaben, unterlassen,
die jedem einleuchten hätten müssen (VwGH vom 08.09.88, 88/16/0066).
Bei dieser auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung seiner
unternehmerischen Sorgfaltspflichten muss für K. N. der Eintritt eines
Schadens als wahrscheinlich und nicht etwa bloß als möglich
voraussehbar gewesen sein. Dass eine Ein- bzw. Durchfuhr von Schmuck im Wert von
knapp € 80.000,00 bei nicht ordnungsgemäßer Deklarierung
nicht rechtmäßig sein kann und zollrechtliche Folgewirkungen in allen
Ländern auslöst, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
allgemein bekannt (VwGH vom 14.06.84, 84/16/0068).
K. N. ist als
Eigentümer des beschlagnahmten Goldschmuckes ohne Zweifel als
Eigentümer aufgrund seines Rechtsanspruches bzw. seines rechtlichen
Interesses Partei des Verfahrens.
Eine Beschlagnahme des
gegenständlichen Goldschmuckes erscheint gemäß
§ 89
FinStrG zulässig zu sein, weil gemäß
§ 17 Abs. 3
FinStrG Gegenstände dann für verfallen erklärt werden
dürfen, wenn der Eigentümer zumindest in auffallender Sorglosigkeit
dazu beigetragen hat, dass mit diesen Gegenständen ein Finanzvergehen
begangen worden ist. Möglicherweise ist K. N. sogar selbst Täter
durch Bestimmen des Bf. geworden.
Der ständigen
Rechtsprechung des VwGH folgend sind Ausführungen, die näher zum
Tatzeitpunkt stehen, erfahrungsgemäß auch der Wahrheit näher.
Deshalb sind die Ausführungen des K. N. bei bestehenden
entgegengesetzten früheren Ausführungen des Bf. anlässlich seiner
Einvernahmen, N. K. habe den Bf. darauf nicht hingewiesen, dieser
müsse den Goldschmuck an jeder Grenze deklarieren, anzuzweifeln. Der
Verdacht, N. K. treffe der Vorwurf schuldhaften Verhaltens, ist bei
gegebenen Sachverhalt begründet näherliegend als dessen schuldloses
Verhalten.
Die Beschlagnahme des
Goldschmuckes ist aus derzeitiger Sicht daher zulässig, weil die
Tatgegenstände verfallsbedroht sind. Ferner ist nicht nur im Hinblick auf
im Abgabenrecht strittig gewesene Bemessungsgrundlagen und die eingeleiteten
Finanzstrafverfahren von einer Berechtigung zu Beschlagnahme des Goldschmuckes
als Beweismittel auszugehen.
Der Goldschmuck ist auch
deshalb verfallsbedroht, weil der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem, den
Täter treffenden Vorwurf nicht außer Verhältnis zu stehen
scheint. Aus dem rechtskräftig abgeführten Abgabenverfahren ergibt
sich auch kein Missverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 5 FinStrG,
wonach ein solches vorliegt, wenn der strafbestimmende Wert weniger als ein
Zehntel des Wertersatzes beträgt.
Auch wenn die Absicht des Bf.
darin gelegen haben mag, den Goldschmuck von der Tschechischen Republik
über Österreich nach Kroatien zu verbringen, hat das
rechtskräftige Abgabenverfahren gezeigt, dass eben nicht von einem
Abgabenbetrag von Null auszugehen ist. Der Bf. hätte in Ermangelung von
Bargeld für eine Kaution den Goldschmuck im übrigen weder an der
tschechisch-österreichischen Grenze, noch bei der Ausfuhr desselben an der
slowenisch-österreichischen Grenze, geschweige den anlässlich der
Einreise nach Kroatien ordentlich deklarieren bzw. verzollen können.
Bei atypischen Fälle des
Durchfuhrschmuggels wird in der Literatur der Verfall von Waren als
unverhältnismäßig angesehen. Da über die
Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware aber erst in der das
Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung
eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen
werden kann, erübrigen sich weitere diesbezügliche Überlegungen
im Beschlagnahmeverfahren (VwGH vom 25.02.93, 92/16/0141).
Ob es sich im gegebenen Fall um
einen atypischen Fall eines Durchfuhrschmuggels handelt, ist gerade aus der
Sicht einer rechtskräftigen Abgabenentscheidung zudem zu bezweifeln. Gerade
im Wege der Novelle BGBl.Nr 1994/681 war es der Wille des Gesetzgebers, den
Straftatbestand des § 35 Abs. 1 FinStrG an das Zollschuldrecht
des ZK anzupassen. Diesbezüglich zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass es
dem Gesetzgeber primär daran gelegen war, Verstöße gegen das
Zollschuldrecht der Gemeinschaft, die z.B. darin gelegen sind, dass eine Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und damit dem
Zollverfahren an sich entzogen wird, zu sanktionieren (VwGH vom 30.03.98,
97/16/0425).
So besehen besteht
grundsätzliche Berechtigung, von verfallsbedrohtem Goldschmuck und von
grundsätzlich erfüllten Voraussetzungen für eine Beschlagnahme
auszugehen.
Dass der Bf. von Herrn
K. N. gebeten worden sei, den Goldschmuck zu seinem Bruder nach Kroatien zu
bringen, wobei ihn K. N. darauf hingewiesen habe, dass er den Goldschmuck
sowohl an der österreichischen als auch an der slowenischen Grenze
deklarieren und an der kroatischen Grenze verzollen müsse, widerspricht
seinen der Tat näheren Ausführungen, denen im Hinblick auf den
Wahrheitsgehalt in der Regel nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
gegenüber späteren Ausführung der Vorzug zukommt.
Dem Vorbringen des Bf., er habe
bei seiner Fahrt nach Kroatien darauf vergessen, den Schmuck an der
tschechisch-österreichischen Grenze zu deklarieren und dass ihm leider
nicht bewusst gewesen sei, dass es so wichtig sei, den Schmuck an der
österreichischen Grenze zu deklarieren bzw. dass er davon ausgegangen
wäre, vor allem die Verzollung des Schmuckes an der kroatischen Grenze sei
von Bedeutung, muss entgegengehalten werden, dass dem Bf. dafür
zunächst für eine allfällige Kaution und Verzollung das Geld
gefehlt hätte. Schließlich ist auch nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens allgemein bekannt, dass die Ein- bzw. Durchfuhr von Waren
im Wert von knapp € 80.000,00 zollrechtliche Wirkungen in allen
Ländern der Welt auslöst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Beschlagnahmevorläufiges VerfahrenEntscheidungen im Verdachtsbereichkeine abschließenden Lösungenbedingter Vorsatzauffallende Sorglosigkeit des EigentümersVerdacht der Beihilfe zum SchmuggelUnverhältnismäßigkeit des VerfallsSachentscheidungErfahrungen des täglichen Lebenszollrechtliche Wirkung in allen Ländern der WeltAusführungen von Beschuldigten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-G/04
- Stammnummer
- 12939
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF