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UFSI FSRV/0019-I/08
Bescheidadressat, Adressat, Beschlagnahme, Bescheid, Inhaber, Eigentümer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-I/08vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., nunmehr vertreten durch Dipl.Dolm. Dr. Fritz Kleiner,
Wirtschaftsprüfer, Kleiner + Kleiner GmbH, Burgring 22, 8010 Graz,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. April 2008 gegen den
Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
15. März 2008, Zahl: X, betreffend Beschlagnahmeanordnung
zu
Recht erkannt:
1. Der angefochtene
Bescheid wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
aufgehoben.
2. Der
Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. März 2008, Zahl: X, hat das Zollamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§ 89
Abs. 1 FinStrG angeordnet, eine Herrenarmbanduhr der Marke "Panerai,
Aufschrift auf der Uhr: Radomir Panerai Alarm, Aufschrift auf der Uhrenbox:
Radomie 42 GMT Alarm" sowie eine Uhrenbox Farbe braun samt Umschließung zu
beschlagnahmen, weil diese Gegenstände als Tatgegenstände eines
Schmuggels in Betracht kommen würden und gemäß
§§ 35 Abs. 4 iVm 17 FinStrG verfallsbedroht seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde des
Beschuldigten vom 4. April 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe
die beschlagnahmte Uhr bereits am 21. Februar 2008 anlässlich einer
Geschäftsreise in Livigno im Ladenlokal von XY gekauft. Am Abend des
21. Februar 2008 habe er Livigno in Richtung Mailand verlassen mit dem
Ziel, zurück nach Polen zu kommen. Mit dem Verkäufer der Uhr sei
vereinbart worden, dass noch ein kostenloser Wechsel des Armbandes vorgenommen
werden sollte, da zum Zeitpunkt des Kaufs dieses Armband nicht vorrätig
gewesen sei. Zu diesem Zweck sei besprochen worden, dass die Uhr in der
Originalverpackung Mitte März zu liefern wäre und dann vor Ort in
Livigno das Armband umgetauscht werden würde. Da der Beschwerdeführer
zeitlich verhindert gewesen sei, habe er Z mit dem Wechsel des Armbandes
beauftragt, dieser habe am 14. März 2008 das Band im Geschäft von
XY wechseln lassen (siehe Anlage). Auf der Rückreise nach Polen sei bei Z
beim Grenzübertritt von Livigno nach Österreich die Uhr von den
österreichischen Zollbehörden beschlagnahmt worden. Die
Verkäuferin habe weder zum Beschwerdeführer noch zu Z zu keinem
Zeitpunkt Angaben über die Notwendigkeit einer Verzollung oder Einhaltung
bestimmter (Zoll-)Vorschriften gemacht, obschon sie gewusst habe, dass der
Beschwerdeführer Pole mit Wohnsitz in Polen sei. Auch habe er aufgrund des
von ihm entrichteten Kaufpreises davon ausgehen müssen, dass die Steuern
ordnungsgemäß im Preis enthalten gewesen seien, dies auch in
Anbetracht von ihm im Vorfeld durchgeführter Preisvergleiche bei diversen
europäischen Händlern. Der besondere Status von Livigno beim Kauf und
der Ausfuhr von Waren (Gültigkeit besonderer Einfuhrregelungen) sei dem
Beschwerdeführer aufgrund der Kenntnis der Zugehörigkeit von Livigno
zur Europäischen Union im Bereich Zoll oder Mehrwertsteuer zu keinem
Zeitpunkt bekannt gewesen. Ein Vorsatz zu einem Schmuggel oder der Hinterziehung
von Steuern sei zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen.
Der Beschwerdeschrift beigelegt
war ein Schreiben von Y vom 31. März 2008, worin sie erklärte,
sie habe die Armbanduhr Panerai PAM 00098 dem Beschwerdeführer verkauft.
Die Abnahme der Uhr sei persönlich erfolgt. Die Uhr habe ein schwarzes Band
anstatt eines braunen Bandes gehabt, das sich der Beschwerdeführer
gewünscht habe. Sie sei damit einverstanden gewesen, das Band
auszutauschen, habe aber zu diesem Zweck das braune bestellen müssen. Der
Beschwerdeführer habe gesagt, dass er die Uhr samt der originellen
Verpackung zwecks Umtausches liefern würde, sobald das Band in ihrem
Geschäft ankomme. Am 14. März 2008 habe Herr Z die genannte Uhr
geliefert, an der sie das schwarze Band gegen das braune ausgetauscht habe, dann
habe Herr Z die Uhr entgegengenommen. Der Beschwerdeführer habe sie nicht
richtig verstehen können, indem sie ihm den Umstand erklärt habe, dass
man bei der Einfahrt in die EU die Mehrwertsteuer entrichten solle, obwohl
Livigno eine zollfreie Handelszone sei, in der man keine Mehrwertsteuer bezahle.
Wegen der sprachlichen Barriere sei es schwierig gefallen, alle Einzelheiten zum
Preis und zur Steuer zu erklären. Ihre Bedienung spreche kein Englisch und
der Beschwerdeführer spreche kein Italienisch.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 89 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von
verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als
Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des
Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 achter Anstrich
Zollkodex (ZK) gehört zum Zollgebiet der Gemeinschaft das Gebiet der
Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia
sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees
zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto
Ceresio gelegenen Zone.
Wie sich aus dem Strafakt des Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz ergibt, hat der Beschwerdeführer am
21. Februar 2008 bei XY in Livigno eine Armbanduhr der Marke Panerai PAM
00098 zum Preis von € 5.500,00 gekauft. Offenkundig noch im Februar
2008 wurde diese Uhr über ein bis dato nicht bekanntes Zollamt in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht, ohne sie einem Zollverfahren
zuzuführen. In der Folge wurde diese Uhr zwecks Austauschs des Uhrbandes
wieder zur XY nach Livigno verbracht. Nach dem Austausch des Uhrbandes wurde die
Uhr am 15. März 2008 von Z über die Zollstelle Pfunds in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Bei der Einreise wurde Z von
einem Zollorgan befragt, ob er aus Livigno Waren mitbringen würde, die er
bei der Ausreise noch nicht dabeigehabt hätte. Z gab an, er habe Alkohol,
Bekleidung und Souvenirs dabei. Bei der anschließenden Kontrolle des
Reisegepäcks wurde die gegenständliche Uhr samt Uhrenbox vorgefunden.
Z erklärte, dass die Uhr nicht ihm, sondern einem Freund gehöre und er
sie nur von Livigno nach Polen bringe. Im Zuge der Vernehmung des Z stellte sich
heraus, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer der
gegenständlichen Uhr ist. Ebenfalls am 15. März 2008 hat das
Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die hier
angefochtene Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89 Abs. 1
FinStrG, Zahl: X, erlassen.
Diese Beschlagnahmeanordnung wurde wie folgt
adressiert:
"Beschwerdeführer zu
Handen Z."
Die Beschlagnahmeanordnung war somit zweifelsfrei an den
Beschwerdeführer gerichtet. Ob der Beschwerdeführer Herrn Z eine
Zustellvollmacht erteilt hat, ist aus dem Strafakt nicht ersichtlich.
Gemäß
§ 89 Abs. 1, 2. Satz
FinStrG ist der Bescheid (die Beschlagnahmeanordnung) dem anwesenden Inhaber des
in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der
Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des
Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1
FinStrG verfolgt den Zweck, die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zum
vorläufigen Zugriff auf entweder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in
Betracht kommende Gegenstände deren Inhabern gegenüber auf eine
rechtsstaatlich einwandfreie Weise zu regeln, wozu es auch gehört, dem von
einem solchen Zugriff betroffenen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände gegen
den Beschlagnahmebescheid den Rechtszug zu eröffnen (VwGH 31.5.2006,
2005/13/0167). Der Bescheid muss somit auf den Inhaber des zu beschlagnahmenden
Gegenstandes ausgestellt sein. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei
unmaßgeblich und von der Finanzstrafbehörde nicht zu prüfen
(vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und
Rechtsprechung, Bd. 2, Rz: 6 zu § 89).
Die gegenständliche Uhr wurde am 15. März
2008 in Anwesenheit von Z beschlagnahmt. Dieser führte die Uhr mit sich und
war als deren Inhaber anzusehen. Da der angefochtene Bescheid entgegen der
Bestimmung des § 89 Abs. 1 FinStrG an eine vom Inhaber
verschiedene Person - nämlich den Beschwerdeführer - ergangen ist, war
er gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-I/08
- Stammnummer
- 37017
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF