Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0043-W/04
Beschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-W/04vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der
Finanzstrafsache gegen I.M., über
die Beschwerde des Beschuldigten vertreten durch Rechtsanwälte Konrad
Gasser & Kollegen, Belgradstrasse 9/II, 80796 München vom
31. März 2004 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
20. Februar 2004, Zl. 91.949/2003-Str.I/Oe, betreffend
Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinstrG) zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. Februar 2004 hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Beschlagnahme eines Motocross Kraftrades der Marke
K. durch Beamte des Zollamtes
Klingenbach angeordnet.
Gegen
diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
31. März 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Das oben genannte
Motorrad sei nicht unter Verletzung der zollrechtlichen Bestimmungen und ohne
Entrichtung der Einfuhrabgaben in das Zollgebiet der Europäischen Union
eingeführt worden.
Das Motorrad sei am 24.
November 2003 von Ungarn über Österreich nach Deutschland verbracht
worden. Es handle sich deswegen um keinen zollpflichtigen Vorgang, da das
Motorrad von der D. dem
Beschwerdeführer (Bf.) zu Testzwecken geliehen wurde und am 15. Jänner
2004 wieder zurückgebracht hätte werden
müssen.
Darüber hinaus sei
der (Bf.) nicht Eigentümer des Fahrzeuges.
Die Sachlage wäre
nicht anders, auch wenn der Bf. bei der Einreise nach Österreich das
Fahrzeug auf dem Auskunftsblatt, wie das andere Fahrzeug, das nach Ungarn
mitgebracht wurde, angegeben hätte. Beide Fahrzeuge unterlägen keiner
Steuer, sodass auch kein Schaden entstanden sei.
Im übrigen wurde auf
die im wesentlichen inhaltlich gleichlautende Beschwerde gegen den Bescheid
über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten
verwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß Artikel
230 Buchstabe c ZK-DVO können für Beförderungsmittel, die als
Rückwaren abgabenfrei sind Zollanmeldungen zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr durch eine Willensäußerung im Sinne des
Artikel 233 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich
angemeldet werden.
Nach den Bestimmungen des
Artikels 232 Absatz 1 Buchstabe a und b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung für persönliche
Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden
gemäß Art. 563 eingeführt werden und die in Artikel 556 bis 561
ZK-DVO genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung
im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO nach Maßgabe von Artikel 579 ZK-DVO
abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.
Gemäß Artikel
233 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Anstrich ZK-DVO kann im Sinne der Artikel 230
bis 232 ZK-DVO die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung bei
Beförderung der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort
durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne
spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden.
Ergibt sich bei einer
Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt
ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen
der Artikel 230 bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren gemäß
Artikel 234 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß Artikel
202 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, a) wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird oder b) wenn eine solche Ware, die sich in einer
Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil
des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist
vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel
38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenanstrich ZK.
Die Zollschuld entsteht
nach Artikel 202 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig
in dieses Zollgebiet verbracht wird. Zollschuldner ist gemäß Artikel
202 Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in
dieses Zollgebiet verbracht hat.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG
bestimmt: Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses
Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in
Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten
weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und
innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die
Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben
(sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Artikel 185 Absatz 1 ZK
bestimmt:
Gemeinschaftswaren, die
aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb
von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des
Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Jedoch gilt
folgendes:
- Die Frist von drei
Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu
tragen;
- Sind die Rückwaren
vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Verwendung
zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder
einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese
Waren erneut dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt werden.
Werden die Waren nicht
wieder dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu
erhebende Betrag an Eingangsabgaben um den bei der ersten Überführung
dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag
vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der
Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr
ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.
Die
Wiedereinfuhrzollstelle kann gemäß Artikel 848 Abs. 3 ZK-DVO vom
Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise
insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Rückwaren
vorzulegen.
Gemäß
§ 6
Abs. 4 Ziffer 8 Umsatzsteuergesetz ist die Einfuhr der Gegenstände, die
nach den Artikeln 185 bis 187 ZK als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben
eingeführt werden können steuerfrei. Die Ausnahme von der Befreiung
nach Artikel 185 Abs. 2 lit. b ZK gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist
gemäß Buchstabe c leg.cit. ausgeschlossen, wenn der eingeführte
Gegenstand im Rahmen einer steuerfreien Lieferung ausgeführt worden ist.
Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den
Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem
Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach den Bestimmungen des
Artikels 558 Abs. 1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung für
Straßenfahrzeuge zum eigenen Gebrauch bewilligt. Die Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass
die Fahrzeuge von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Personen verwendet werden.
Gemäß Art. 563
ZK-DVO wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den
Umständen der Reise entsprechende persönliche
Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die
durch einen Reisenden im Sinne des Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO
eingeführt werden.
Reisender im Sinne des
Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO ZK ist bei der Einfuhr eine Person, die
vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht
ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Am 24. November 2004
stellte sich der Bf. beim Zollamt Klingenbach zur Eingangsabfertigung. Nach
Verneinung der Frage des Zollorganes nach mitgeführten bzw. anzumeldenden
Waren legte der Bf. angesprochen auf die beiden mitgeführten
Motorräder ein Rückwarenregelung Auskunftsblatt INF 3 Nr. 953634 vor.
Dieses wurde am 5. Mai 2003 vom Hauptzollamt München ausgestellt.
Auf dem vorgenannten
Dokument war ein Motorrad T.
eingetragen und das verfahrensgegenständliche Motorrad der Marke
K. vom Bf. handschriftlich
hinzugefügt worden.
In der Niederschrift
über die Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückware gab der Bf. am
24. November 2003 an, er habe das Motorrad der Marke
K. am 19. November 2003 vom
Vorbesitzer, Z. durch Kauf
erworben.
Auf Grund der Angaben des
Bf. wurden die beiden Motorräder als Rückware von den Eingangsabgaben
befreit und dem Reisenden überlassen.
Dem Bf. wurde in dieser
Niederschrift aufgetragen, als Nachweis der Nämlichkeit der Rückware
bis 9. Dezember 2003 entsprechende Unterlagen dem Zollamt Klingenbach zu
übersenden.
Der Bf. legte in der
Folge dem Zollamt Klingenbach einen am 22. Oktober 2003 ausgestellten
Vertrag vor, nach dem die D. mit Sitz
in Budapest das verfahrensgegenständliche Motorrad dem Z-P Racing
Team (Madarasz Imre) zum Dauertest
überlässt. Der Vertrag sieht einen Rücktransport nach Ungarn bis
zum 15. Jänner 2004 vor.
Dieser Vertrag kam nach
den Angaben des Bf., welcher im Rechtshilfeweg vor dem Zollfahndungsamt
München einvernommen wurde, erst nach dem 24. November 2003 auf
Ersuchen des Bf. zu Stande und wurde vordatiert. Zum Zeitpunkt des
Grenzübertrittes hat dieser Vertrag nach Angaben des Bf. nicht
existiert.
Am 20. Februar 2004
erfolgte anlässlich der beabsichtigten Rückbringung des Motorrades
nach Ungarn die verfahrensgegenständliche
Beschlagnahme.
Der vorstehende
Sachverhalt ist durch die Aussagen des Bf. vor dem Zollamt Klingenbach, dem
Zollfahndungsamt München und dem Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz erwiesen und wird durch den Bf. auch nicht
bestritten.
Der Bf. hat somit bei
Passieren der Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge keine spontane
Zollanmeldung abgegeben, obwohl es sich bei dem Motorrad der Marke
K. um eine einfuhrabgabepflichtige und
anmeldepflichtige Nichtgemeinschaftsware handelte.
Das
verfahrensgegenständliche Motorrad erfüllt weder die Voraussetzungen
einer Rückware, da es sich um keine Gemeinschaftsware handelt und ist daher
nicht durch andere Form der Willensäußerung gemäß Art. 230
Buchstabe c anmeldbar, noch sind die Voraussetzungen für eine Anmeldung
durch andere Form der Willensäußerung gemäß Art. 233 ZK
zur vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe.
a und b ZK-DVO gegeben, da es sich beim Bf. weder um eine außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft ansässige Person, noch um einen Reisenden im
Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO handelt.
Die oben in der
Bestimmung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO zitierte Kontrolle stellt im vorliegenden
Fall die Aufnahme der Niederschrift, Wiedereinfuhr von Reisegut als
Rückware dar, in welcher genau die Nämlichkeit der Ware festgehalten
wurde.
Das Motorrad gilt demnach
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung
mit
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als
vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß
§
35 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§
35 Abs. 4 FinStrG ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu
erkennen.
Gemäß
§
17 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II. Hauptstück
dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.
Dem Verfall unterliegen
die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt
Umschließungen;
Gemäß
§
89 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme
von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als
Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des
Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme
zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23
des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Die angeführten
Rechtsgrundlagen wurden in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum
gültigen Fassung zitiert.
Das vom Bf. gesetzte
Verhalten erfüllt sohin in subjektiver, wie auch in objektiver Hinsicht den
Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG.
Die subjektive Tatseite
ist durch die Aussagen des Bf. über die nachträgliche Eintragung des
Motorrades in das Rückwareninformationsblatt als erwiesen anzunehmen. Der
Bf. gab niederschriftlich einvernommen an, er habe das Motorrad deswegen in das
vom Hauptzollamt München ausgestellte Rückwareninformationsblatt
nachträglich handschriftlich eingetragen, um ohne Probleme über die
Grenze zu kommen.
Dem Einwand in der
Beschwerde hinsichtlich des Eigentumsrechtes kann schon deshalb keine
Berechtigung zukommen, als zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Eigentumsrechte
keineswegs als erwiesen festgestellt werden konnten, zumal der Bf. vorerst
am
24. November 2003 angab, das
Motorrad gekauft zu haben. Darauf folgte die Vorlage des Vertrages mit D.
, wonach das verfahrensgegenständliche
Motorrad zu Testzwecken überlassen worden ist, wobei der Bf. am 12. Februar
2004 zur Niederschrift erklärte, der Vertrag habe zum Zeitpunkt der
Einreise am 24. November 2003 nicht existiert und sei nachher zur Vorlage bei
den österreichischen Behörden aufgesetzt worden. Das Datum 22. Oktober
habe die D. auf seine Bitte hin
eingesetzt.
Da die
Eigentumsverhältnisse an dem Motorrad zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht
als gesichert festgestellt bezeichnet werden können, erfolgte die
Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles jedenfalls als gerechtfertigt. Des
weiteren erfolgte auch die Beschlagnahme zur Beweissicherung zu Recht, weil
diese im Hinblick auf den festzustellenden Zustand und Wert des Motorrades, von
welchem die Höhe der Eingangsabgaben und damit der strafbestimmende
Wertbetrag abhängt, rechtlich geboten war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 12. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-W/04
- Stammnummer
- 19818
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF