Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0033-W/09
Beschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung gem. § 89 Abs. 1 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-W/09vom 27.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, über die Beschwerde des Herrn RD vom
13. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. März 2009,
StrNr. 1, wegen Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen und
Grundaufzeichnungen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschlagnahmeanordnung
(Beschlagnahmebescheid) vom 9. März 2009 hat das Finanzamt Wien
2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschlagnahme
sämtlicher Buchhaltungsunterlagen und Grundaufzeichnungen gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG verfügt. Das Finanzamt Wien 2/20/21/22
als Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet seine Entscheidung im
wesentlichen damit, dass aufgrund einer Anzeige, welche dezidierte und genaue
Anschuldigungen gegen Herrn RD (Bf.) und Frau HM enthalte, die eine
Beschlagnahmeanordnung notwendig erscheinen lasse, der begründete Verdacht
bestehe, dass maßgebliche Besteuerungsgrundlagen für eine Umsatz- und
Gewinnbesteuerung bis dato der Abgabenbehörde vorenthalten wurden und
werden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. März 2009,
in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
"Wir
haben als Marroni- Verkäufer nicht Probleme mit dem Finanzamt und der
Eigenunterlagen. Die schon Ausgleichung und auch schon in den vergangenem Jahr
2008 ausbezahlte Eigenheimzulage soll neu festgesetzt werden, da das Finanzamt
eine geänderte Sachlage vermutet. Aus diesem Grund das Finanzamt wurde die
Eigenunterlagen und verschiedene Unterlagen am heutigen Tag 11 03 2009 bereits
angefordert uand aufgenommen.
Hierzu
stellen sich folgende Fragen:
Wir
sollen Rechtsweg gegen Ihren Finanzstraf einschlagen,
Welche
"Behörden" sind dem Finanzamt übergeordent, als Ansprechpartner
für unsere schriftliche Beschwerde.
Aus
diesem Grund wurde die Unterlagen für die buchhalterische Arbeit für
den Jahren 2007, 2008 noch nicht aufgezeichnet oder bearbeitet, dass wir vor dem
Finanzamt Abgabenrecht für 2007 & 2008 eingereicht werden
sollen.
Wir
legen folgenden Begründungen dar:
*Wir
haben keinen Verschwiegenheit vor dem Finanzamt gemacht, dass wir die
Voraussetzungen für diese Beschlagnahme nach untersuchten den
Finanzamtsbehörden alle Unterlagen vorgelegt haben.
*Wir
haben alle Beweismitteln vor dem Finanzamt vorgelegt.
*Wir
ersuchen Sie, um einem Fristtermin beim unserem Wohnsitzfinanzamt für eine
neuerliche Buchhaltung vorzulegen.
*Die
Beschlagnahmten Buchhaltungsordnern sind amtlich zu verwahren, dass Sie unserem
Recht gegeben werden dürften.
-
Wir möchten auch eine mündliche Handlung mit dem Finanzamt für
die Beschlagnahme bekannt geben und in einer Niederschrift
festzuhalten.
-
Wir sollen Ihnen allen Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124
bis 130 BAO oder dazugehörende Belege oder um unsere Ordene vorgelegt
werden.
-
Wir ersuchen, um Ihren Finanzstraf aufzuheben."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend
das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahren (Finanzstrafgesetz - FinStrG;
BGBl.Nr. 129/1958 idgF), hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die
Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen,
die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des
Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme
zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach
§ 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Der Finanzstrafbehörde erster Instanz des Finanzamtes
2/20/21/22 (als auch der Abgabenbehörde) sind der Bf. und Frau HM als
nichtprotokollierte Einzelfirmen, in weiterer Folge der als D-KEG figurierende
Bf., sowie der - nunmehr festgestellt - seit dem Sommer 2008 wirtschaftlich als
steuerlich nicht deklarierte RI in Erscheinung tretende Bf. insofern
amtsbekannt, als dass hinsichtlich beider natürlicher Personen in den
vergangenen Jahren mehrere Finanzstrafverfahren geführt wurden.
Sowohl für die Finanzstrafbehörde erster Instanz
wie auch für die Abgabenbehörde waren das Zusammenwirken der beiden
Personen unbekannt, da hiefür - bis Jänner 2009 - jeglicher Konnex im
Dunkel lag.
Im Jänner 2009 wurde vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz eine dezidierte Anzeige gelegt, aus der eine, durch
Zusammenwirken der beiden Personen, verwirklichte Verkürzung von Umsatz -
und Gewinnabgaben in maßgeblicher Großenordnung bekannt wurde. Diese
sei durch Betreiben von bis zu 18 Maroniständen an den besten Plätzen
Wiens (Einkaufszentren, Fußgängerzonen) verwirklicht worden, wobei
der Anzeiger nicht nur Tagesumsatzzahlen der Stände bekannt gab, sondern
auch die Lieferanten. Im Besonderen sei aus den Vorlieferanten eindeutig auf
zusätzliche Umsätze, außerhalb der Maronistände, zu
schließen. Da aus den bisher der Abgabebehörde abgegeben
Erklärungen ersichtlich war, dass diese Umsätze und Gewinne bisher
verschleiert wurden, wurden im Rahmen eines Aktionstages sämtliche Adressen
der nun bekannten Maronistände aufgesucht und mit den teils
"schwarzbeschäftigen" Standbetreuern Zeugenniederschriften aufgenommen. Bei
einer dieser Standkontrollen ist der Bf. hinzugekommen und wurde in der Folge,
auch durch die ob angeführte Anzeige, eine Garage in Adresse1, als
Betriebsort bekannt. Nach Aufsuchen der genannten Adresse bot der Bf. die
Sichtung der in Büroregalen offen gelagerten Unterlagen an.
Da bei der seitens der Finanzstrafbehörde erster
Instanz durchgeführten Amtshandlung Ordner und sonstige schriftliche
Aufzeichnungen vorgefunden wurden, die bis dato zu keiner Veranlagung oder
Prüfungshandlung im Sinne der BAO als Grundaufzeichnungen vorgelegt wurden,
ergibt sich der dringende Verdacht, dass seitens des Bf. Umsätze nicht
ordnungsgemäß der Besteuerung unterzogen wurden, weshalb das
Finanzamt 2/20/21/22 sämtliche Buchhaltungsunterlagen und
Grundaufzeichnungen beschlagnahmt hat.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz konnte daher im
Zeitpunkt der Beschlagnahme davon ausgehen, dass die beschlagnahmten Unterlagen
in einem Verfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung als
Beweismittel in Betracht kommen, so dass eine Beschlagnahme zur Beweissicherung
geboten war.
Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme im Sinne des
§ 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich um eine Art
vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an
einer Sache zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im
Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind
(VwGH 7.10.93, Zl. 93/16/0050). Dass der Bf. das angelastete Finanzvergehen
begangen habe, braucht dabei im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch
nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe erst dem Untersuchungsverfahren
nach dem §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es
genügt daher, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dabei
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Weitere Voraussetzung der Beschlagnahme ist nach
§ 89 FinStrG, dass die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls
oder wie im gegenständlichen Verfahren zur Beweissicherung geboten ist. Die
durch diese Norm indizierte Gefahrenrelevanz ist insbesondere gegeben, wenn die
Gefahr besteht, dass der Eigentümer den beschlagnahmten Gegenstand dem
jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde.
Den Ausführungen in der gegenständlichen
Beschwerdeschrift sind keine Argumente zu entnehmen, die geeignet wären,
die Beschlagnahmeanordnung als nicht geboten anzusehen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsmeinung des
Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in der Beschwerde gegen den
Beschlagnahmebescheid nicht die diesem Bescheid zugrunde liegenden
Verdachtsgründe von der belangten Behörde einer Überprüfung
zu unterziehen sind, sondern vielmehr zu beurteilen ist, ob die beschlagnahmten
Gegenstände als Beweismittel in diesem Verfahren in Betracht kommen.
Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Ansicht gelangt, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid betreffend
die Beschlagnahme von den angeführten Buchhaltungsunterlagen und
Grundaufzeichnungen als Beweismittel schon im Hinblick auf seinen bloß
Beweis sichernden Zweck eine zutreffende Entscheidung gefällt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-W/09
- Stammnummer
- 41088
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF