…Person befindet.....eine äußere Macht oder Gewahrsame, nämlich die Innehabung oder "corpus"..."). Nach dem Wortlaut des § 89 Abs.1 FinStrG ist, wie oben bereits dargetan, der die Beschlagnahme anordnende Bescheid dem bei der Beschlagnahme anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen (vgl. UFSI…
…ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II…
…Wortlaut des § 89 Abs. 1 FinStrG ist, wie oben bereits dargetan, der die Beschlagnahme anordnende Bescheid dem bei der Beschlagnahme anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen (vgl. UFSI, FSRV/0019-I/08 vom 25.9.2008). Da laut Aktenlage das in Rede…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes adressiert (gerichtet) war. Der UFS hat das eingeleitete Finanzstrafverfahren aufgehoben, weil die Bf nicht schuldhaft gegen das GütbefG verstoßen hat, weshalb auch der im Finanzstrafverfahren ergangene Sicherstellungsauftrag betreffend die Geldstrafe, den Teilwertersatz und die Kosten des Finanzstrafverfahrens…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…X eröffnet, die herausgegebenen Unterlagen zu beschlagnahmen (PASt-Akt, Band II, Bl. 622). Gemäß § 89 Abs.1 FinStrG, 2. Satz, ist der Bescheid über die Beschlagnahme dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen. Bei Gefahr im Verzug (beispielsweise während…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes adressiert (gerichtet) war. Der UFS hat das eingeleitete Finanzstrafverfahren aufgehoben, weil die Bf nicht schuldhaft gegen das GütbefG verstoßen hat, weshalb auch der im Finanzstrafverfahren ergangene Sicherstellungsauftrag betreffend die Geldstrafe, den Teilwertersatz und die Kosten des Finanzstrafverfahrens…
…Person befindet.....eine äußere Macht oder Gewahrsame, nämlich die Innehabung oder "corpus"..."). Nach dem Wortlaut des § 89 Abs.1 FinStrG ist, wie oben bereits dargetan, der die Beschlagnahme anordnende Bescheid dem bei der Beschlagnahme anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen (vgl. UFSI…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen. Gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden (darunter: der Zollämter) und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichenten Gegenstände…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…1, 2. Satz FinStrG ist der Bescheid (die Beschlagnahmeanordnung) dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG verfolgt…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Nach dieser Bestimmung muss die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich an den Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes ausgestellt…
…betrifft, ein Bescheid hätte in der ***Staat*** nicht zugestellt werden können, genügt es, auf § 89 Abs. 1 FinStrG zu verweisen, welche Bestimmung für den Regelfall vorsieht, dass "(D)der Bescheid (…) dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen (ist)"…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…