Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0127-W/06
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme in Form einer faktischen Amtshandlung
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0127-W/06vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Mag. Leopold Lenitz, in der
Finanzstrafsache gegen , vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang
Kretschmer, Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte, 1010 Wien,
Franz-Josefs-Kai 3, betreffend eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahme von
Uhren in Form einer unmittelbaren finanzstrafbehördliche Befehls- und
Zwangsgewalt
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Am 10. Juni 2005 reiste der Beschwerdeführer
(Bf.) mit dem Flug OS-568 aus Zürich kommend beim Zollamt Flughafen Wien in
das Zollgebiet der Europäischen Union ein und begab sich zum sogenannten
"Rotkanal" bzw. "roten Ausgang" des Zollamtes. Dieser rote Ausgang ist die
Örtlichkeit des Zollamtes, in der eingangsabgabepflichtige Waren im
Reiseverkehr vom Reisenden zu einem Zollverfahren anzumelden sind. Dort legte er
dem einschreitenden Organ des Zollamtes für drei offensichtlich von ihm
selbst hergestellte Armbanduhren eine Zollanmeldung zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr samt drei Rechnungen mit einem Gesamtwert von
CHF 15.000.- vor. Daraufhin erfolgte eine Verzollung der Uhren unter der
WE-Nr. 207/000/901260/01/5 und die Entrichtung der Eingangsabgaben. Eine
telefonische Rücksprache seitens des Zollamtes Wien mit der Schweizer
Zollbehörde in Zürich hatte inzwischen ergeben, dass der Bf.
anlässlich seiner Ausreise aus der Schweiz dort den Wert der Uhren mit
CHF 80.964.- erklärt hatte. Nach einer weiteren Einvernahme des Bf.,
in der er angab, im Auftrag einer in Wien situierten Juwelenhandelsgesellschaft
tätig gewesen zu sein, und Aufnahme einer Tatbeschreibung beschlagnahmte
ein Organwalter des Zollamtes Flughafen Wien die Uhren zur Sicherung des
Verfalles und zur Beweissicherung.
Laut Tatbeschreibung erfolgte die Beschlagnahme
gemäß
§§ 17 Abs. 2 lit. a, 35 Abs. 4 und 89 Abs. 1
FinStrG. Der darauf folgende Absatz über die "Gründe für die
Annahme von Gefahr in Verzug" wurde durchgestrichen. Der Bf. unterfertigte die
Tatbeschreibung.
Am selben Tag wurden die beschlagnahmten Uhren der
Verwahrstelle des Zollamtes Wien übergeben und dort unter der
Nummer 317/B/05 übernommen und abgelegt. Das Finanzstrafverfahren
gegen den Bf. befindet sich derzeit im Stadium vor der Ausschreibung der
mündlichen Verhandlung des Spruchsenates durch die zuständige
Vorsitzende.
Am 21. September 2006 langte eine Beschwerde des
Beschuldigten vom 19. September 2006 beim Unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein, die sich gegen die Beschlagnahme
der drei Uhren am 10. Juni 2005 richtet. Die Beschlagnahme nach
§ 89 Abs. 1 FinStrG sei rechtwidrig erfolgt, weil keine
bescheidmäßige Anordnung dafür vorliege. Jedenfalls sei kein
Beschlagnahmebescheid zugestellt worden. Die Beschlagnahme sei sohin
rechtswidrig in Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt. Der Bf. habe
bereits mit Anträgen an das Zollamt Wien vom 6. Dezember 2005 und
2. Februar 2006 erfolglos die Aufhebung der Beschlagnahme verlangt und
stelle nun wiederum den Antrag, die Beschlagnahme auf Grund der vorliegenden
Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften
unverzüglich aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahmte von verfallsbedrohten
Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht
kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur
Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in
Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der
Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des
Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG sind
bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die
Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes
berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in
Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht
vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für
die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich
bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten
Gegenständen sind falls nicht § 90 Abs. 1 zweiter Satz
vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde
abzuführen.
Gemäß
§ 91 Abs. 2 FinStrG sind
beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.
Gemäß
§ 152 Abs. 1 FinStrG ist
gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen
die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt ist, als Rechtmittel die Beschwerde zulässig. Gegen das
Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für
zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig; sie können erst mit einem Rechtmittel gegen das das
Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur
Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene
Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten
verletzt worden zu sein, sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines
Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Gemäß
§ 150 Abs. 1 FinStrG sind
Rechtmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die
Beschwerde.
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG
beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung
des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerde gegen
die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls-. und
Zwangsgewalt mit der deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch
den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen,
ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Gemäß
§ 62 Abs. 4 FinStrG obliegt
die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des
Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige
Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde.
Erhebungen des unabhängigen Finanzsenates beim Zollamt
Flughafen Wien und beim Zollamt Wien bestätigen das Vorbringen des Bf. in
seiner Beschwerde dahingehend, dass die Uhren nicht mit einem Bescheid
gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG bei ihm beschlagnahmt worden
sind. Obwohl in der Tatbeschreibung der Absatz über die Gründe
für die Annahme von Gefahr in Verzug und die Beschlagnahme ohne
bescheidmäßige Beschlagnahmeanordnung gestrichen worden sind, ergibt
sich aus der Tatbeschreibung, dem Vorbringen des Bf. und auch der eingeholten
Stellungnahmen der genannten Zollämter, dass eine Beschlagnahme der Uhren
ohne bescheidmäßige Anordnung durch den einschreitenden Organwalter
des Zollamtes Flughafen Wien erfolgt ist.Diese Beschlagnahme als Entzug der
Verfügungsmacht über die Uhren vom Bf. an das Zollamt Flughafen Wien
und dann an das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz geschah
in der Form einer faktischen Amtshandlung bzw. in Ausübung einer
unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch ein
Organ des Zollamtes Flughafen Wien.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass am
10. Juni 2005 die Beschlagnahme von drei Uhren wegen deren
Verfallsbedrohung bzw. zur Beweissicherung durch ein dazu auch
grundsätzlich zuständiges Organ des Zollamtes Flughafen Wien in Form
der Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt ausgeführt worden ist.
Wie aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu ersehen
ist, sind solche Amtshandlungen im Rechtsschutzsystem des Finanzstrafgesetzes
auch anfechtbar. Dies allerdings nur im zeitlichen Rahmen des § 150
Abs. 2 FinStrG. Da im Akt kein Hinweis darauf gefunden werden kann, dass
der Bf. durch den Verwaltungsakt in irgendeiner Art behindert gewesen ist, von
seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen und der Bf. dies auch nicht in seiner
Beschwerdeschrift behauptet, ist der Beginn der Rechtsmittelfrist mit der
Kenntnis der Beschlagnahme durch den Bf., das heißt mit dem 10. Juni
2005 anzunehmen. Die Einbringung der Beschwerde beim unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am 22. September
2006 liegt weit außerhalb der Monatsfrist, sodass die Beschwerde als
verspätet zurückzuweisen ist. Eine meritorische Entscheidung über
die Rechtmäßigkeit dieser faktischen Amtshandlung ist dem
Vorsitzenden des Berufungssenates 5 im Rahmen dieses Verfahrens daher
verwehrt.
Zur Zurückweisung ist der Vollständigkeit halber
noch zu sagen, dass mit der Änderung des Finanzstrafgesetzes durch die
Novelle BGBl. Nr. 465/1990, mit welcher die Möglichkeit einer
Administrativbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt in Finanzstrafsachen geschaffen wurde, die gebotene
Anpassung auch der Bestimmung des § 156 Abs. 1 FinStrG an das
neue geschaffene Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde unterblieben ist,
weil die nicht novellierte Bestimmung des § 156 Abs. 1 FinStrG
die Zurückweisung eines unzulässigen oder nicht fristgerecht
eingebrachten Rechtsmittels nur gegen ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz erlassenes Erkenntnis oder einen erlassenen Bescheid vorsieht, ohne die
Rechtsfolge der Zurückweisung auch für ein unzulässige oder nicht
fristgerecht eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vorzusehen. Hierbei handelt
es sich indessen um ein offenkundiges gesetzgeberisches Redaktionsversehen,
welches es nicht rechtfertigt, von der zur Erledigung der
Maßnahmenbeschwerde berufenen Behörde eine meritorische Erledigung
einer solchen Maßnahmenbeschwerde zu fordern, die außerhalb der
gesetzten Frist erhoben wurde oder als unzulässig beurteilt werden muss
(VwGH vom 31. Mai 2000, Zl. 99/13/0084).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Hinweis:
Der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme ist ein solcher
nach § 91 Abs. 2 FinStrG. Darüber hat nach ho. Ansicht
zunächst die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entscheiden, bei der
dieses Finanzstrafverfahren anhängig ist. Eine unmittelbare
Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist nicht
gegeben.
Wien, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und ZwangsgewaltSicherung des VerfallesBeweissicherungHinterziehung von EingangsabgabenBeschwerdeMonatsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0127-W/06
- Stammnummer
- 26060
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF