Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/1200001/2023
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug muss danach getroffen werden, ob ausreichend Zeit für eine Beschlagnahmeanordnung verblieb
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/1200001/2023vom 30.09.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In dieser Niederschrift sind - wie im Bescheid nach Abs. 1 - die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu begründen und außerdem die Gründe, aus welchen Gefahr im Verzug angenommen wurde, anzugeben (VwGH 26.1.1989, 88/16/0199; vgl. diesbezüglich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 668 dBStenProtNR XVI. GP). Eine bloß allgemein gehaltene vorgedruckte Begründung für die Annahme von Gefahr im Verzug reicht hierfür nicht (VwGH 8.3.1990, 90/16/0008). Die Niederschrift über die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug ersetzt den Bescheid nach Abs. 1, hat selbst aber keinen Bescheidcharakter. Ein nachträglicher Bescheid ist im FinStrG bei Gefahr in Verzug - anders als nach § 53 GSpG - nicht vorgesehen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben, falls sie nicht gemäß § 90 Abs. 1 FinStrG im Gewahrsam des Inhabers belassen oder einer dritten Person übergeben werden.
D) Gefahr im Verzug liegt vor, wenn eine Anordnung der zuständigen Finanzstrafbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Sie ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass der Gegenstand dem Zugriff der Finanzstrafbehörde dauernd verloren geht, sofern er nicht sogleich der freien Verfügung des Inhabers entzogen wird. Diese Gefahr muss derart unmittelbar sein, dass die Zeit zur Einholung einer Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG offenkundig nicht ausreichen würde, um den Zugriff auf den Gegenstand zu sichern, ohne dass die Einholung einer schriftlichen Anordnung überhaupt möglich ist.
Eine unmittelbare Gefahr ist immer dann gegeben, wenn der Verdacht der Verschiebung (z. B. ins Ausland), der Vernichtung (etwa von Beweismitteln), der Verheimlichung (des Verbergens, sodass der Gegenstand der Nachforschung entzogen ist), der Veränderung (sodass die Identität des Gegenstandes nicht mehr feststellbar ist) oder des Verkaufes (z. B. von Handelswaren) zumindest als naheliegend angenommen werden kann. Gefahr im Verzug wird aber nicht mehr angenommen werden können, wenn bereits seit mehreren Monaten Vorerhebungen vorgenommen worden sind (Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 89, I. Kommentar zu § 89 [Rz 9]).
Werden von der Finanzstrafbehörde bereits seit mehreren Monaten gegen den Beschwerdeführer Erhebungen wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Eingangsabgaben durchgeführt, kann sie sich diese nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beschlagnahme des PKW des Beschwerdeführers nicht mehr auf "Gefahr im Verzug" berufen. Sie hätte nämlich genug Zeit gehabt, die Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG anzuordnen. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer am Tag der Beschlagnahme weder Kfz-Papiere, noch den Vormerkschein für Doppelwohnsitzer vorweisen konnte und angab, wegen wichtiger Termine für Vernehmungen keine Zeit zu haben und am nächsten Tag in den Fernen Osten zu fliegen (VfGH 11.6.1982, B 587/81).
Selbst wenn im vorliegenden Fall nicht "seit Monaten" gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sein mag, so ist es auch hier dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit geschuldet, dass eine Beschlagnahme auch geboten sein muss. Dem korrespondiert, dass sie gegenüber gelinderen Mitteln wie der Übergabe von Unterlagen mit Bezug auf einen Gegenstand der Erhebung von Abgaben und die Person des Abgabepflichtigen subsidiär ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1982, B 587/81, vor dem Hintergrund, dass vom damaligen Beschwerdeführer überhaupt keine - und damit auch nicht qualifizierbare - Unterlagen vorgewiesen werden konnten und auch keine Bereitschaft hierfür bestand, die Beschlagnahme an sich vorausgesetzt und Aussagen zur Möglichkeit in zeitlicher Hinsicht getroffen, diese anzuordnen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - die Vorbereitungszeit zwar um Einiges geringer - aber gegeben-, und hat der Beschwerdeführer "umgekehrt" vielleicht nicht alle, aber doch einige für einen Beweis einer - gewissen, wie immer gearteten - Zuordenbarkeit des beschlagnahmten Motorrollers zum Beschwerdeführer taugliche Unterlagen vorgelegt, so sind im Einklang mit den grundlegenden Wertungen des Verfassungsgerichtshofes zunächst auch Aussagen zur Erforderlichkeit der Beschlagnahme an sich zu treffen.
Gerade wenn der Motorroller tatsächlich, wie - glaubhaft - vom Zollamt in Rede gestellt, nicht nur nach der Fahrt im Geschäftslokal abgestellt, sondern dieser vielmehr bereits dorthin bewegt worden wäre, um ihn zur Dekoration für Ausstellungszwecke zu verwenden, hätte nach Ansicht des Gerichts die Wahrnehmung des Zustandes aus Anlass der Amtshandlung am 11. September 2023 in Verbindung mit der dem Zollamt übermittelten Fotodokumentation ausgereicht, um den Vorgang festzumachen, der einen abgaberechtlichen Tatbestand begründet. Kann zugleich die Person des gegebenenfalls hierfür Abgabepflichtigen mittels der vom Vertreter des Beschwerdeführers übermittelten Unterlagen identifiziert werden, hätte der Sachverhalt hinreichend für ein Einschreiten im Sinne einer Anwendung der Abgabenvorschriften geklärt werden können und keines Beweises mehr bedurft.
Das Gericht sieht sich allerdings angesichts einer vorab nicht zweifelsfrei gelungenen Identifikation (etwa mittels eines Zulassungspapieres) des Beschwerdeführers mit dem Abgabepflichtigen und zollrechtlichen Schuldner der in Rede stehenden Eingangsabgaben nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme an sich nicht vorgelegen wären.
Vielmehr muss seiner Ansicht nach die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug danach getroffen werden, ob ausreichend Zeit für eine Beschlagnahmeanordnung verblieb. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Zollbehörden erstmals am 05. September 2023 im Wege einer anonymen Anzeige vom Verdacht der Verkürzung von Eingangsabgaben erfahren haben, wird diese Frage jedenfalls ab jenem Zeitpunkt zu bejahen sein, zu dem eine Entscheidung über die Beschlagnahme jedenfalls hätte getroffen werden können - und nach den Beschwerdebehauptungen auch getroffen wurde; das ist der 07. September 2023.
Mit der Anordnung einer Beschlagnahme wurde jedoch offensichtlich weiter zugewartet, welchen Umstand der Abgabepflichtige jedenfalls auch als ein Absehen von der Beschlagnahme hätte werten können. Stattdessen erfolgte am 11. September 2023, somit am Beginn einer neuen Woche, die Beschlagnahme "wegen" Gefahr im Verzug. Weshalb allerdings ex ante betrachtet sowohl mit der Anordnung der Beschlagnahme - welche letztlich nie erfolgte - als auch mit der Beschlagnahmehandlung als solcher zugewartet wurde, wurde nicht begründet. Dies lässt "Gefahr im Verzug" wenig wahrscheinlich erscheinen. Was das Argument betrifft, ein Bescheid hätte in der ***Staat*** nicht zugestellt werden können, genügt es, auf § 89 Abs. 1 FinStrG zu verweisen, welche Bestimmung für den Regelfall vorsieht, dass "(D)der Bescheid (…) dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen (ist)". Die Beschlagnahmeanordnung wäre also sowieso "zu" (=vor) Beginn der Maßnahme an den anwesenden Inhaber auszufolgen gewesen.
Auch lässt die auf die meisten Fälle zutreffende generalklauselartige Begründung "(…) es sei zu besorgen gewesen, dass ein Zuwarten bis zur Beibringung eines (…) schriftlichen Bescheides den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte (…)", nicht erkennen, dass im Beschwerdefall konkrete, durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte für die Gefahr der Zweckvereitelung bis zu dem Zeitpunkt gesprochen hätten, in dem die Beschlagnahmeanordnung voraussichtlich hätte zugestellt werden können. Vielmehr umschreiben derartige Formulierungen nur den Begriff mit anderen Worten. "Gefahr im Verzug" muss sich auf einen der beiden in § 89 Abs. 1 FinStrG genannten gesetzlichen Zwecke, den Beweismittelverlust oder die Verfallsvereitelung, beziehen (arg.: "zur Beweissicherung geboten ist"). Das Kriterium des "Gebotenseins" ist in dem Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes des § 89 Abs. 1 FinStrG, eine Gefährdung der Sicherheit der Abgabenbelange hintanzuhalten, zu suchen (VwGH 4.9.1986, 86/16/0103, 16.11.1989, 88/16/0198 - "Gefahrenrelevanz").
Diesbezügliche "Feststellungen" haben die Organwalter des Zollamtes nach dem Akteninhalt allerdings nicht getroffen. Es widerspräche dem Sinn der in § 89 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG getroffenen rechtsstaatlichen Sicherung und dem des Rechtsbegriffes "Gefahr im Verzug", wenn man - wie dies durch die vorgedruckte Begründung der Fall ist - für den Regelfall "Gefahr im Verzug" annehmen und deshalb generell die finanzstrafbehördliche Beschlagnahmeanordnung nach § 89 Abs. 1 FinStrG für entbehrlich halten wollte (so VwGH 26.1.1989, 88/16/0199). Mit anderen Worten darf Gefahr im Verzug niemals allgemein angenommen werden, weil dadurch letztlich die von der Rechtsprechung für Bescheide und insbesondere deren Begründung entwickelten Anforderungen ausgehebelt würden. Immer ist ihr tatsächliches Vorliegen zu prüfen, sodass auch die Gründe für ihre Annahme mitgeteilt werden können, wenn "Gefahr im Verzug" schon ex lege von der Bescheidbegründung suspendiert.
Liegt aber keine Gefahr im Verzug vor, so hätte deren Vorliegen dem Beschwerdeführer - unterstellt - gar nicht mitgeteilt werden können und in der Folge das verwendete Niederschriftsformular gar nicht herangezogen werden dürfen. Dies gilt es zu bemerken, bevor festzustellen war, dass mangels einer Begründung, die über eine bloß formelhafte hinausginge, auf der Grundlage des Formulars gar nicht hätte überprüft werden können, ob und welche tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug tatsächlich vorgelegen wären.
E) Nach alledem brauchte für den vorliegenden Fall nicht mehr beurteilt zu werden, ob die belangte Behörde allenfalls in Verkennung der Vorläufigkeit der Beschlagnahme, der ohne unnötigen Aufschub endgültige Entscheidungen zu folgen haben, diese Maßnahme über einen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten hat, zu dem spätestens diese weitere, ihr gegenüber als endgültig zu qualifizierende Entscheidung zur Verfügungsgewalt hätte getroffen werden müssen. In der Entscheidung des Zollamtes, die beschlagnahmten Gegenstände am 04. Februar 2024 wieder freizugeben, kann eine solche Entscheidung jedenfalls nicht (mehr) erblickt werden, ist diese doch nach den Angaben des Zollamtes erst (und aus dem Grund) erfolgt, als die Eingangsabgaben bezahlt wurden. Jedenfalls liegt schon in der Wahl des Beschlagnahmegrundes eine Vorentscheidung dafür, wie lange eine darauf gestützte vorläufige Maßnahme höchstens andauern darf und in gewisser Weise auch bereits dafür, welche Entscheidung ihr nachzufolgen hat.
Es war auch nicht mehr näher darauf einzugehen, ob selbst in Anbetracht höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach es der Behörde verwehrt ist, einen anderen als den ursprünglich herangezogenen Beschlagnahmegrund zur Deckung des bekämpften Verwaltungsaktes heranzuziehen (vgl. VfGH 11.6.1982, VfSlg 9393/1982, und 13.6.1988, B 1213/87; demnach vermochte der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Teppiche wären schon nach § 25 ZollG zur Sicherung der Eingangsabgaben zu beschlagnahmen gewesen, den Bescheid nicht vor seiner Aufhebung zu bewahren), im Hinblick auf die Zielekongruenz zwischen den Bestimmungen des § 89 des Finanzstrafgesetzes und des § 26 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes eine sogenannte "doppelfunktionale Maßnahme" angenommen werden könnte. Dies wäre eine Maßnahme, für die es sowohl im Finanzstrafrecht als auch im Abgabenverfahrensrecht eine Rechtsgrundlage gibt (in Österreich: "doppelfunktionale Handlung"; nach dem Bundesgerichtshof (BGH) ist die Maßnahme jeweils an allen in Frage kommenden Rechtsgrundlagen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu messen).
Hierzu ist zu bemerken, dass es der Verfassungsgerichtshof, wenn er - in VfSlg 11720 - zuerst davon spricht, dass es "der Behörde verwehrt (sei), einen anderen als den ursprünglich herangezogenen Beschlagnahmegrund zur Deckung des bekämpften, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsaktes heranzuziehen.. .", und sodann fortfährt, es sei "(S)sohin .. nicht zu untersuchen, ob die vorgenommene Beschlagnahme des PKW auf andere gesetzliche Bestimmungen hätte gestützt werden können", offenlässt, ob als Beschlagnahmegrund nur die in § 89 FinStrG genannten "gesetzlichen Zwecke" oder aber auch - wie hier vertreten - die Rechtsgrundlagen zu verstehen sein werden, welche folglich ebenso wenig ausgewechselt werden könnten wie die eine zur Unterstützung der anderen heranziehbar wäre.
Außer Betracht bleibt schließlich auch, dass ein Hinweis darauf fehlt, dass die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntgegeben worden wären (wiewohl zwar nicht auch dieses in der Niederschrift festzuhalten ist).
Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des auf § 35 VwGVG gestützten Antrages - Unterbleiben eines "Kostenausspruches"):
Ein Kostenausspruch ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten des Finanzstrafrechts nicht vorgesehen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 1. Satz BFGG). Der Anwendungsbereich des VwGVG, welcher für die Anwendbarkeit des § 35 VwGVG für einen Ersatz der vom obsiegenden Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen eröffnet sein müsste, ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht auf gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragene Rechtsmittel und auf Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG eingeschränkt.
Den Charakter des Finanzstrafrechtes verliert eine Angelegenheit nicht dadurch, dass sie nicht materielles Finanzstrafrecht bildet. Indem § 152 Abs. 1 FinStrG eine Beschwerdemöglichkeit gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eröffnet, bildet die Vorschrift zum einen den mehrschichtigen Charakter des Finanzstrafgesetzes - FinStrG ab, welches neben materiellen Bestimmungen auch solche des Verfahrens- und des Organisationsrechts enthält. Zum anderen wird für die Anwendbarkeit dieser finanzstrafrechtlichen Bestimmung über den Rechtszug daran angeknüpft, dass Finanzstrafbehörden solche unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausüben (können). Diesen Begriff von Finanzstrafrecht findet der zeitlich wesentlich später, nämlich am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene und seit seiner Stammfassung BGBl. I 2013/14 unverändert gebliebene Absatz 1 des § 1 BFGG vor und bildet ihn ab.
§ 1 Abs. 3 BFGG schließlich ordnet Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind (§ 1 Abs. 3 Z 2) "den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1)" zu. Diese folgen im zitierten Absatz 1 (arg.: "sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten") auf die Angelegenheiten "des Finanzstrafrechts". Sie werden daher im Kontext des § 1 BFGG von diesen zu unterscheiden sein. Die betreffende Angelegenheit ist somit in einem ersten Schritt unter ein in Absatz 1 genanntes Rechtsgebiet einzuordnen, bevor eine Anwendbarkeit des Absatzes 3 der genannten Bestimmung - wozu § 1 Abs. 3 Z 2 gehört - geprüft werden kann; mag auch der einzelne von den Finanzstrafbehörden gesetzte Akt seiner Art nach mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anfechtbar sein.
Vice versa erhellt aus § 26 ZollR-DG, insbesondere aus dessen Abs. 1 Z 3, dass Beschlagnahmehandlungen wie die vorgenommene in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben erfolgen und somit ebenfalls entsprechend unter § 1 Abs. 1 BFGG zu subsumieren sind.
Zum Antrag des Beschwerdeführers, "gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen":
An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz BFGG das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht - hineinzulesen: in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben sowie in Angelegenheiten des Finanzstrafrechts (jeweils § 1 Abs. 1 leg. cit.) - in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt ist. Zwar handelt es sich um eine Beschwerde nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, doch folgen die anzuwendenden Verfahrensvorschriften insofern nicht der Form hoheitlichen Verwaltungshandelns. Vielmehr beziehen sie sich auf das von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zu führende Verfahren für Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder des Finanzstrafrechts.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Neben dieser allgemeinen Ausnahme von der Verhandlungspflicht kann das Bundesfinanzgericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Diese Bestimmung, welche mit der Technik restriktiver Verknüpfung arbeitet, soll in einem ersten Schritt einem Vergleich mit § 24 VwGVG unterzogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Es liegt demnach im Ermessen der Verwaltungsgerichte, trotz Parteienantrags keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226; 20.11.2014, Ra 2014/07/0052), wobei dieses Ermessen im Einklang mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC auszuüben ist (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 (Stand 31.3.2018, rdb.at) Anm 12 unter Hinweis auf VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0050; 20.12.2005, 2005/05/0017). So kann die Verhandlung - u. a. - nach Z 1 zweiter Fall dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist nur bei einer ersatzlosen Behebung des Bescheids der Fall, nicht aber bei einer Abänderung (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052; näher dazu Senft, ZVG 2014, 529 f). Gleiches gilt, wenn ein angefochtener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Erfolgt hingegen eine Abweisung dieser Beschwerden, kommt der Entfall der mündlichen Verhandlung nach Z 1 nicht in Betracht. Voraussetzung für den Entfall ist, dass der Sachverhalt feststeht und es keiner weiteren Erhebungen bedarf (Reisner, § 24 Rz 19). Zu berücksichtigen sind allerdings die grundrechtlichen Anforderungen des Art 6 EMRK und Art 47 GRC (ebd., VwGVG § 24 Anm 14).
Zur Systematik und insbesondere zum Verhältnis des Abs. 2 zu Abs. 1 ist allerdings Folgendes zu bemerken: Abs. 1 ist zu entnehmen, wann eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, wann eine solche entfallen kann, nämlich dann, wenn kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und das Verwaltungsgericht dies für nicht erforderlich hält (VwGH 24.4.2003, 2002/07/0076). Wurde ein Parteienantrag gestellt, kann das Verwaltungsgericht dennoch von einer Verhandlung absehen, sofern die Kriterien der Abs. 2 oder 4 erfüllt sind. Es ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 - dieser stellt auf die dort normierten Entscheidungen ab - regelmäßig auch die Voraussetzungen des Abs. 4 - geklärter Sachverhalt - gegeben sind; kommt ein Entfall nach Abs. 2 nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob der weitere Anwendungsbereich des Abs. 4 eröffnet ist (Senft, ZVG 2014, 538; VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0110; zit. bei Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 (Stand 31.3.2018, rdb.at) Anm 4).
Allerdings zeigt Blick in die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 160 FinStrG durch BGBl. I Nr. 13/2014 (Abgabenänderungsgesetz 2014) zeigt, dass die Bestimmung jenen Teil der Bestimmung in der Fassung bis 2014 fortschreiben wollte, der den Rechtszug im Kernbereich des Finanzstrafverfahrens mit dem Rechtsmittel einer Berufung regelte. Sie orientiert sich an § 44 VwGVG, welche Bestimmung die Durchführung einer (volks-)öffentlichen mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen regelt, und sieht dem entsprechend nur vor, dass die Verhandlung entfällt, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Bezogen auf § 160 FinStrG soll nach den Erläuterungen in 24 der Beilagen XXV. GP Zu Z 4 und 5 (§§ 157 und 160 FinStrG) "d(D)urch die Änderungen des § 160 dem gemäß Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden. Wie auch in § 44 VwGVG vorgesehen, soll von einer solchen mündlichen Verhandlung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgesehen werden können. Durch die vorgesehene umfassende Regelung in § 160 wird § 157 dritter Satz entbehrlich und soll daher entfallen."
Zunächst fällt auf, dass im Rahmen des § 44 VwGVG eine antragsgebundene Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenüber § 24 VwGVG vergleichsweise in den Hintergrund tritt. Die Bestimmung folgt einer anderen Systematik. Wiewohl auch im Rahmen des § 44 VwGVG in weiterer Folge ein Vorbehalt zugunsten eines (ausdrücklichen) Parteienantrages besteht (§ 44 Abs. 3 VwGVG), ist konventionsrechtlich nicht das Vorliegen eines Antrags (des Beschuldigten, nicht der - dem Staat zurechenbaren - Parteien) maßgeblich, sondern umgekehrt eines (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Verzichts auf die - grundsätzlich durchzuführende - mündliche Verhandlung (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44 VwGVG (Stand 1.7.2023, rdb.at) Anm 23). Dem entsprechend sind § 44 Abs. 3 und 5 VwGVG sowie § 160 Abs. 2 und 3 FinStrG konzipiert.
Demgegenüber bildete der zweite Teil des § 160 aF (vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012BGBl. I Nr. 13/2014) die Unterscheidung zwischen einem Kernbereich des Finanzstrafrechts und jenem Teil ab, welcher Beschwerden betrifft, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten. Mit dem neuen § 160 Abs. 1 FinStrG wurde ersichtlich nur der ehemalige erste Teil des § 160, mit anderen Worten der diesen Kernbereich betreffende, neugestaltet. Für Beschwerden gegen alle sonstigen Bescheide oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehlt eine Regelung.
Der "gesetzgeberische Gedanke" fände sich, was die ausgedrückte Möglichkeit eines Absehens von der Verhandlung im Falle von Beschwerden (in diesem Rahmen als gegen alle sonstigen Bescheide oder die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtete Rechtsmittel verstanden) betrifft, somit nicht in § 44 Abs. 2 VwGVG, sondern in der - allgemeinen - Regelung des § 24 Abs. 2 leg. cit., welche auch im Fall der Rechtswidrigerklärung der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anwendung findet (§ 44 VwGVG ist gegenüber § 24 VwGVG lex specialis; vgl. Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 44 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Anm 1). Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil im Anwendungsbereich des § 24 VwGVG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch nach Absatz 2 dieser Regelung ungeachtet eines darauf gerichteten Parteienantrags möglich ist (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 (Stand 31.3.2018, rdb.at) Anm 4).
Eine sich am Gesetzeszweck - erachtet man diesen durch die Materialien klar nachgewiesen - orientierende Auslegung müsste jedoch den Wortlaut korrigieren, um zur gänzlichen Unanwendbarkeit von § 160 Abs. 1 FinStrG auf Fälle zu führen, die außerhalb des Kernbereiches liegen. Gegen eine derartige historisch-teleologische Auslegung spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass § 160 FinStrG systematisch im Kontext des Abschnitts "2. Beschwerdeverfahren" des Teiles "A. Beschwerde" verblieb, welcher Abschnitt allerdings keine Unterscheidung innerhalb der Rechtsmittel zwischen Berufung und Beschwerde mehr trifft. § 160 Abs. 1 FinStrG erfasst alle Arten von Beschwerden, auch wenn die einschränkende Bedeutung des Konditionalsatzes in ihrer Reichweite nicht alle davon umfasst.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass aus § 160 Abs. 1 FinStrG nicht erkennbar ist, dass über Maßnahmenbeschwerden, denen bereits auf Grund der Aktenlage stattzugeben ist, nicht unbedingt verhandelt werden müsste; als zu § 44 VwGVG strukturell gleichlaufende Norm sieht § 160 Abs. 1 auch eine restriktive Verknüpfung des Entfalls der Verhandlung, d. h. ausschließlich mit einem der Tatbestände des Konditionalsatzes in § 160 Abs. 1 vor (wenngleich wie grundsätzlich bei Verfahrensregeln ein Tatbestand - Rechtsfolge-Schema nicht erkennbar ist).
Es spricht allerdings viel dafür, dass der nationale Gesetzgeber durch sein Schweigen zur Maßnahmenbeschwerde im Relativsatz nicht auch zum Ausdruck bringen wollte, dass über diese zwingend "zu verhandeln" sei, zumal die Neuregelung ersichtlich auf Finanzstrafverfahren i. e. S. abstellt und ausschließlich den ersten Absatz des § 160 FinStrG aF ersetzt. Hingegen war über Beschwerden im Sinn des § 160 Abs. 2 leg. cit. aF ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Betrachtet man demgegenüber § 160 Abs. 1 FinStrG im Gefüge der Norm, zu der diese Bestimmung gehört, und zweitens in ihrer Einordnung in die Systematik des Gesetzes, so reicht der insofern klare Wortlaut des § 160 Abs. 1, welcher unterschiedslos und im Kontext der neuen Rechtslage von "Beschwerde" spricht, über jene gesetzgeberische Absicht hinaus, welche noch aus den Materialien mit der expliziten Bezugnahme auf § 44 VwGVG zutage tritt (dieser "telos", die mündliche Verhandlung (nur) in einem dem § 44 VwGVG entsprechenden Anwendungsbereich überhaupt regeln (und vorsehen) zu wollen, spielt allerdings mittelbar eine unverändert große Rolle im Zusammenhang mit der Bewertung der Möglichkeit, von der mündlichen Verhandlung in Bereichen abzusehen, die nicht zum Kern des Finanzstrafrechts gehören).
Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet (zuletzt in OGH 27.02.2023, 5Ob110/22w).
Das erkennende Gericht gelangt diesbezüglich zur Ansicht, dass der Gesetzgeber auch den Umstand, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sein wird, für regelungsbedürftig erachtet und gleich mit den Tatbeständen des Relativsatzes im § 160 Abs. 1 geregelt hätte, hätte er § 24 Abs. 2 VwGG als Regelung für alle Beschwerden vor Augen gehabt. Ein derartiger "sachverhaltlicher Tatbestand" wäre umso mehr aufgenommen worden, wäre schon damals auch im Fall von Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - und entgegen seiner ursprünglich zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Absicht - über diese nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden gewesen. Ist es doch gerade die Reichweite des "Hauptfalles", welche den Gesetzgeber in Wahrung der Relation zu darauf bezogenen, "symmetrischen" Ausnahmetatbeständen motiviert hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts muss dies jeweils auch im Fall der Ergänzung bei sonstiger "Unvollständigkeit" des Gesetzes gelten (vgl. bereits OGH 23.03.1976, 4Ob313/76; in der Folge stRsp.).
Grundsätzlich sind auch Ausnahmevorschriften und sondergesetzliche Regelungen analogiefähig: Soweit dem Ausnahmesatz ein gegenüber dem allgemeinen Grundsatz "engeres Prinzip" zugrunde liegt, ist innerhalb "dieses Prinzipes" eine erweiternde Auslegung und auch Analogie gestattet (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage, 329; ähnlich Ehrenzweig 2. Auflage I/1 79 f; SZ 41/3; mittlerweile hL; aus der stRsp etwa 5 Ob 606/89; 1 Ob 566/94; 5 Ob 276/02b). Voraussetzung ist weiter, dass sich die Analogie im Rahmen der engeren ratio der Ausnahmeregel hält (hL; 3 Ob 32/06m).
Hier geht es allerdings nicht um die Möglichkeit einer analogen Anwendung ("Ausdehnung") einzelner Fälle bei einer (nach Meinung der Gesetzesverfasser: 8 ObA 75/04v) taxativen Aufzählung, welche (nur) möglich, wenn alle motivierenden Merkmale und das Prinzip der Norm auch in einem dem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordern, sodass alles für eine Gleichbehandlung spricht (hL; stRsp, zuletzt 8 ObA 65/08d; 10 ObS 35/16v; vgl. dazu eingehend Egger in Schwimann/Neumayr, ABGB6, § 7 Anm. 6), sondern um die Ergänzung um einen Ausnahmetatbestand im Wege der Analogie. Dabei muss die Analogie allerdings weniger der engeren ratio der Ausnahmeregel, sondern mehr der ratio der gesetzlichen Regelung insgesamt im Sinn der Wahrung einer Verhältnismäßigkeit ihrer Teile zueinander entsprechen. In diesem Rahmen wird Ermessen im Einklang mit Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC zu üben, welche als "Norm" die Entscheidung "nach vorangegangener mündlicher Verhandlung" fordern.
"Spiegelbildlich" wird jedoch ein taxativer Charakter der Ausnahmetatbestände nur für den Kernbereich des Finanzstrafrechts anzunehmen sein, solange der Fall ersichtlicher Stattgabe einer Maßnahmenbeschwerde noch nicht in den Katalog der ausnahmeweisen Einschränkungen aufgenommen ist. Dadurch wird es möglich, auch für den Fall der Anfechtung ausgeübter unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter den in § 160 Abs. 1 FinStrG vorgesehenen Voraussetzungen abzusehen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dabei von Bedeutung, dass das gesamte "Gesetz" im Sinne von Art. 130 Abs. 3 und Art. 133 Abs. 3 B-VG - hierunter wird § 160 Abs. 1 FinStrG verstanden -, analoge Anwendung auf den ungeregelten Fall findet; denn dieses enthält die Ermessensermächtigung und ist ihm zu entnehmen, in welchem Sinn das Ermessen zu handhaben ist. Für die geregelten Fälle hat der Gesetzgeber gleichzeitig deutlich ("ausdrücklich festgelegt") zu erkennen gegeben, dass er der Behörde überlässt, ihr Verhalten selbst zu bestimmen (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis Stoll, BAO-Kommentar, 203 unter Berufung auf VfGH 14.3.1966, G 22/65 sowie Vorjudikatur).
Betrachtet man aber § 160 Abs. 1 FinStrG als Analogiebasis und als den sachverhaltlichen Tatbestand nicht ausdrücklich regelnde Norm, so wäre in gesamthafter Lesart über Maßnahmenbeschwerden (grundsätzlich) nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Nimmt man - wie dieses Gericht - eine nicht restriktive Verknüpfung und damit grundsätzlich die Analogiefähigkeit von § 160 Abs. 1 an, so liegt der Umstand, dass der Gesetzgeber der Behörde aber die Bestimmung ihres Verhaltens überlässt, schon innerhalb des "Prinzips der Norm". In diese Situation treten also die Grundrechte gewissermaßen ein und verlangen, "im Einklang mit Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC Ermessen zu üben". Gleichzeitig geben die Grundrechte weiterhin auch selbst die Kriterien für die Ermessensübung an die Hand.
Anders als im Zusammenhang mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt sich hier überdies nicht die Frage, ob (zugleich) eine Zuständigkeit im engen Sinn bestimmt werden müsste, um eine z. B. unionsrechtlich für geboten erachtete Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes zu setzen. Vielmehr erweist sich bereits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Kern eines rechtsstaatlichen Verfahrens, also als ein Standard, den immer die jeweils zuständige Behörde oder das jeweils zuständige Gericht zu wahren hat und der damit auch unterschiedslos zu wahren ist. Dies äußert sich - grundsätzlich - in der Pflicht zur Verhandlung. Umgekehrt ist die Möglichkeit, von der Verhandlung abzusehen, in der Befugnis, die Angelegenheit zu entscheiden, grundgelegt, weil damit die entscheidungsbefugte Stelle auch diese Entscheidung unter der einen oder der anderen Prämisse zu treffen hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird die Verhandlung geradezu von der Entscheidung her verstanden, ist dieser vorgelagert und misst sich umgekehrt die rechtsstaatliche Qualität einer Entscheidung gerade auch an ihrem einwandfreien Zustandekommen (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG; vgl. insbesondere die mit VwGH 15.12.1961, 1231/59 begründete Judikaturlinie, welche allerdings auch darauf abstellt, ob die Verfahrensrüge "(un-)berechtigt" ist). Dem entsprechend bleibt der Grundsatz der Unmittelbarkeit auf die Entscheidung und nicht auf die - ihn gewährleistende - Verhandlung bezogen.
Dies bringt allerdings mit sich, dass jedes zur Entscheidung berufene Gericht diese Ermessensentscheidung in der jeweiligen Lage des Verfahrens selbst und in eigener Verantwortung treffen kann (und zu treffen hat). Sie hat das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung also jedenfalls zu beurteilen, währenddessen bei einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes immer auch zumindest ein aktives ("positives") Element des "Ansichziehens" erforderlich bleibt.
In der Folge hat das Bundesfinanzgericht seine Ermessensentscheidung anhand der genannten Kriterien nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit sowie unter Wahrung rechtlichen Gehörs in der Richtung getroffen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines darauf gerichteten Parteienantrags abgesehen wird: Im Rahmen der Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen war insbesondere zu veranschlagen, dass das Verwaltungsgericht bereits nach der Aktenlage zu einer Entscheidung gekommen ist, welche dem Standpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung trägt. Auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (allerdings ohne aufschiebende Wirkung; siehe hierzu sogleich) wäre für den Beschwerdeführer im Vergleich dazu "mehr", also eine bessere Position, nicht erreichbar; handelt es sich doch hier um den konkreten Unterfall, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, also - in der Hauptsache - der Beschwerde Folge zu geben war (anders mag insbesondere die Bewertung nach Billigkeit ausfallen, wenn die gesetzliche Regelung nach ihrer Grundkonzeption für den Entfall der Verhandlung nur verlangen würde, dass bereits auf Grund der Aktenlage in der einen oder in der anderen Richtung entschieden werden können muss). Die Erörterung allenfalls komplexer Rechtsfragen etwa im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer noch gestellten Anträgen tritt unter diesem Aspekt gegenüber dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen, welches jedenfalls möglich bleiben muss, oder der vollständigen Erörterung einer widersprüchlichen Beweislage, deren Klärung die Verhandlung gedient haben könnte, in den Hintergrund.
Dieser Prozess wurde umfassend mit Blick auf die Vereinbarkeit mit den Art. 6 EMRK und 47 Abs. 2 GRC durchgeführt, wobei den Parteien insbesondere die Gelegenheit gegeben wurde, konkretes sachverhaltsbezogenes und insbesondere jenes Vorbringen zu erstatten, welches sie ansonsten in der mündlichen Verhandlung zu erstatten beabsichtigt hätten (siehe Verfahrensgang).
Zum Antrag des Beschwerdeführers, "gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen":
Im Finanzstrafgesetz ist die Zuerkennung aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde gegen Akte in Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht geregelt.
Mit Bezug auf das Instrument der Beschlagnahme formuliert der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.1.1989, 88/16/0199, Wesensmerkmale, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für eine Prüfung, ob eine planwidrige Rechtslücke vorliegt und was dafür spräche, eine Analogie anzuwenden, mit Blick auf das Grundrecht auf Achtung bzw. Unverletzlichkeit des Eigentums nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Danach liegt im Wesen der Beschlagnahme - also unabhängig vom Rechtsakt, in dessen Form die Beschlagnahme erfolgt und der gegebenenfalls nicht aufgehoben werden kann (vgl. VfGH 06.12.1950, A9/49) -, ein Nachteil für den Betroffenen. Die Regelung, welche das Gesetz vorsieht, um dem zu begegnen, bleibt allerdings insofern hinter diesem Umstand zurück, als ihre Textaussage explizit nur zuließe, der Beschwerde eine Wirkung zuzuerkennen, wenn sie gegen einen Bescheid gerichtet ist (arg.: ".., deren Bescheid angefochten wird, .." sowie ".., wenn durch die Vollziehung des Bescheides.."). Zwar wird dies in § 152 Abs. 2 FinStrG nicht explizit so formuliert, doch hatte der Gesetzgeber ersichtlich den Fall des angefochtenen Bescheides "vor Augen".
Vollstreckbarkeit, welche die Bestimmungen § 152 Abs. 1 in Verbindung mit § 152 Abs. 2 erster Satz FinStrG im Regelfall sofort eintreten lassen, kann suspendiert werden, wenn durch die (sofortige) Vollziehung des Bescheids ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und der sofortige Vollzug nicht aus öffentlichen Rücksichten geboten ist. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden liegt nur dann vor, wenn die mit der sofortigen Vollstreckung verbundenen Nachteile über jene Nachteile hinausgehen, die mit der Vollstreckung zwangsläufig verbunden sind (VwGH 21.12.1961, 2634/59), und derartige Nachteile ohne Regelung und ein Gebrauchmachen von der Regelung auch bei einer stattgebenden Rechtsmittelentscheidung nicht mehr beseitigt werden könn(t)en (vgl. Althuber/Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 152, Anm 9; VwGH 18.12.1964, 1129/63; 22.3.1955, 1923/51 und 30.4.1976, 590/76).
Ungeachtet des Wortlautes der geltenden Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes ist zunächst vom Antrag des Beschwerdeführers, gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, auszugehen und zu prüfen, ob in diesem Sinne ein "Wechsel des Ordnungssystems" vom Finanzstrafgesetz zu jenem des VwGVG möglich wäre. (Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht - und so auch nicht etwa damit begründet hat, ein Wechsel des Ordnungssystems sei dadurch gerechtfertigt, dass kein Bescheid erlassen wurde, war darauf auch nicht weiter einzugehen. Im Übrigen war die behördliche Entscheidung, Gefahr im Verzug anzunehmen, somit von einer Beschlagnahmeanordnung abzusehen und unter Heranziehung von § 89 Abs. 2 FinStrG vorzugehen, ebenso im Rahmen der Hauptsache auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen wie die sich zu diesem Vorgehen stellende Frage, ob entsprechend § 89 FinStrG vorgegangen wurde).
Ursprünglich war ein Rechtsmittel gegen (früher so bezeichnete) faktische Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden nicht eröffnet. Dies war nicht erforderlich, weil eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen "faktische Amtshandlungen" bestand.
Wurde als eine Folge des Wegfalls dieser höchstgerichtlichen Zuständigkeit mit § 152 Abs. 1, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. Nr. 465/1990, eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeführt, so wurde § 152 Abs. 2 in den hier interessierenden Passagen demgegenüber unverändert belassen. Solche "unvollkommen parallelen" Gesetzgebungsakte sprechen für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und daher auch mehr gegen als für die Annahme einer echten (weil planwidrigen) Rechtslücke. Nach Ansicht des Gerichtes kann jedoch die Tatsache, dass der Gesetzgeber hinsichtlich einer Neuregelung des § 152 Abs. 2 FinStrG passiv geblieben ist, nicht mit derselben Überzeugung als einer durch Analogie zu schließenden Lücke (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019) entgegenstehend betrachtet werden - also als ein Fall, in dem die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht -, wie dies etwa bei öffentlich-rechtlichen Schrankennormen der Fall sein wird. Wo ein Rechtsgebiet nur "einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt" ist, wird die Rechtslücke in der Regel als beabsichtigt anzusehen sein (so z. B. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Demgegenüber erweist sich Strafrecht als im Hinblick auf Grundrechte eingriffsgeneigt und infolgedessen die Einhaltung insbesondere rechtsstaatlicher Garantien als zentral.
Angesichts dessen stünde offen, entweder § 22 Abs. 1 VwGVG, wonach über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an Maßnahmenbeschwerden originär das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat (vgl. die ansonsten in den §§ 13, 22 VwGVG verankerte Aufgabenteilung), im Sinne eines begrenzten "Wechsels des Ordnungssystems" direkt (und nicht nur sinngemäß) sowie vollumfänglich (und nicht nur in Bezug auf die darin verankerte Zuständigkeit) heranzuziehen, was damit erklärt wäre, dass kein Bescheid erlassen worden ist und es sich eben deshalb um eine "Maßnahme" handelt.
Einer "direkten Anwendung" von § 22 Abs. 1 VwGVG stünde jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vor allem entgegen, dass die partielle Anwendung einer Verfahrensordnung durch andere als jene Behörden, welche zur Anwendung berufen sind, damit in Konflikt geriete, dass es sich bei dem angewendeten Verfahren - eben genuin - um das Verfahren der (dieser) oder vor den (vor diesen) Behörden handelt (siehe schon Art. 136 B-VG; vgl. zum engen, definitionsgemäßen wechselseitigen Bezug von "Behörden" und "Verwaltungsverfahrensgesetzen" das EGVG). So regelt § 1 VwGVG zufolge "(D)dieses Bundesgesetz" (…) "das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes." Auch haben bei der Beurteilung von Fragen der Zuständigkeit Zweckmäßigkeitsüberlegungen außer Betracht zu bleiben (VfSlg 19.046 unter Verweis auf VfGH 27.4.2009, U626/09).
So mag die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zwar "aus dem Gesetz festzustellen sein" (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 1518 m. w. N.) - und zwar aus § 22 Abs. 1 VwGVG; eben dies schlösse im konkreten Fall aber die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts gerade nicht ein, sondern vielmehr aus. Das Bundesfinanzgericht würde also jedenfalls eine Kompetenz zu provisorischem Rechtsschutz für sich in Anspruch nehmen, die es (und weil es sie) nach seiner eigenen Verfahrensordnung nicht hat. Seine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hätte zwar damit eine gewissermaßen "materielle" Grundlage. Die Ermittlung der zuständigen Behörde durch Analogie scheint demgegenüber wohl nur innerhalb derselben Ordnung dort möglich, wo sie auch erforderlich ist (VfGH, 16.10.1991, G 187/91: die § 51 Abs 1 VStG 1991 ergänzenden Normen entnimmt der Rechtsanwender dort wiederum sämtlich dem VStG). Auch könnte dies nur für den Fall nur auf den ersten Blick offen gebliebener örtlicher Zuständigkeit aus dem Kreis der sachlich zuständigen Behörden als präzise, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltende Regelung der örtlichen Zuständigkeit gelten.
Im System des VwGVG wäre entsprechende Voraussetzung, dass es sich erstens um Verwaltungsgerichte handelt, für deren Verfahren das VwGVG gilt (dies könnte im eingeschränkten Rahmen der §§ 1, 24 BFGG auch noch das Bundesfinanzgericht sein), und für die zweitens zur Bestimmung deren örtlicher Zuständigkeit gedanklich noch eine Aufteilung des Bundesgebietes vorzunehmen ist (Verwaltungsgerichte der Länder). Auch dies spricht dafür, aus systematischen sowie teleologischen Überlegungen heraus zu prüfen, ob es nach § 22 Abs. 1 auch Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes wäre, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wollte man allerdings die sachliche Zuständigkeit "des Verwaltungsgerichtes" in § 22 Abs. 1 VwGVG, Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen auch in Angelegenheiten beziehen, für die dessen Verfahren nicht im VwGVG geregelt ist, sondern im Finanzstrafgesetz, so würde es eben nicht zur gesamthaften Anwendung der genannten Bestimmung des VwGVG durch das Bundesfinanzgericht kommen; vielmehr würde schlicht die Zuständigkeit isoliert (aus) dem VwGVG entnommen. Das Bundesfinanzgericht könnte § 22 VwGVG aber nicht vollziehen und wohl auch nicht seine Zuständigkeit für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus § 22 gewinnen, ohne die Norm als solche anzuwenden.
Ist eine direkte Anwendung des § 22 Abs. 1 VwGVG daher - zusammengefasst - nicht möglich, ist die Analogie zu prüfen, wobei die angeordnete "Rechtsfolge" des § 152 Abs. 2 FinStrG analog auszudehnen wäre (zur Diktion Egger in Schwimann/Neumayr, ABGB6, § 7 Anm 7), also der Lückenschluss durch Heranziehen einer den sachverhaltlichen Tatbestand nicht ausdrücklich regelnden Norm erfolgte. Dabei würde die Rechtsfolge einer bestimmten Norm auf einen - hineinzulesen: von ihr - nicht geregelten Sachverhalt erstreckt (Im Übrigen scheint es dem Gericht nicht abschließend geklärt, ob die Ergänzung sozusagen aus der ergänzungsbedürftigen Norm selbst heraus zu erfolgen hat und ob auch Normen eines anderen Ordnungssystems für den Lückenschluss herangezogen werden dürfen; für Letzteres spräche das von Dirlinger, Ist "analog" gleich "sinngemäß"? Online Blog ARS IURIS VIENNA - DOCTORAL SCHOOL aufgezeigte Verständnis von Analogie als lückenschließender Anwendung einer anderen Norm. Demgegenüber erfordert aber die Prüfung, ob eine vom Gesetzgeber an den geregelten Tatbestand geknüpfte Rechtsfolge auch bei einem ungeregelten Tatbestand eintreten soll, nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein tendenziell engeres Vorverständnis zulässiger Gesetzes- oder Einzelanalogie).
Jedenfalls kann in reiner Einzelanalogie aus § 152 Abs. 2 vor dem Hintergrund des Abs. 1 FinStrG (also konkret innerhalb des Systems des Finanzstrafgesetzes) eine Zuständigkeit nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot des Art. 83 Abs. 2 (Art. 18 B-VG) genügenden Weise ausgemacht werden. Und allgemein fehlt für die Annahme, dieses Gesetz sei gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie "ergänzungsbedürftig", nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Vergleichbarkeit insbesondere der Wirkweise einer Zuerkennung aufschiebender Wirkung für Bescheidbeschwerden einerseits - die im § 152 Abs. 2 FinStrG schon vorgesehen ist - und für Maßnahmenbeschwerden andererseits - die wiederum am Beispiel des § 22 VwGVG expliziert werden kann.
In diesem Zusammenhang zeigt ein Vergleich, dass der Gesetzgeber des VwGVG sich entschied, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Maßnahmenbeschwerde, auf Ebene der Verwaltungsgerichte mit Beschluss, explizit zu regeln. Dieses Zuerkennungsmodell wurde - anders als jenes im FinStrG für Beschwerden gegen Bescheide nach § 152 Abs. 1 - erkennbar nach dem Vorbild einer Zuerkennung aufschiebender Wirkung auf Ebene der Höchstgerichte eingeführt (wonach bis 2004 die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes, worunter auch "Maßnahmen" fielen).
Jedoch könnte die Einzelanalogie Ausgangsbasis für einen weitergehenden Ansatz sein. So könnte die Zuständigkeit - als gewissermaßen in diese "eingebettet" - der rudimentär in § 152 Abs. 2 FinStRG vorhandenen, hinsichtlich anderer Verwaltungsakte schon "angelegten" Kompetenz, provisorischen Rechtsschutz zu gewähren, folgen; diese Befugnis könnte einschließlich ihrer nach der in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommenden Wertung als sinnvoll erkannten Ausübung durch die Behörde - jetzt jene, die die unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geübt hat - über eine Rechtsanalogie gewonnen werden.
Der Fall, dass z.B. aus unionsrechtlichen Gründen vom Rechtsanwender ein Bedürfnis danach als vorhanden erkannt wird, ihm eine bestimmte Befugnis "in die Hand zu geben", ist allerdings vielschichtiger. Indem er im konkreten Einzelfall eine Befugnis, deren gesetzliche Regelung fehlt, von ihm auszuüben für geboten erachtet, schafft der Rechtsanwender in gewisser Weise die entsprechende Regelung. Solches umfasst nicht allein die fallbezogene Würdigung durch den Rechtsanwender anhand einer vom jeweiligen Gesetzgeber oder der Rechtsordnung insgesamt bereits vorgezeichneten Wertung. Vielmehr wird hier in gewisser Weise die gesetzgeberische Entscheidung als solche vorweggenommen, zumal eine grundlegende Modellentscheidung getroffen werden muss. Von dieser kann aber im vorliegenden Fall nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob sie insbesondere angesichts unterschiedlicher Formen des Vollziehungshandelns immer noch im Sinn einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde(!) getroffen würde bzw. worden wäre. Zwar spricht Vieles dafür, dass benachbarte Sachbereiche ähnlich geregelt werden, doch ist dies nicht zwangsläufig, ist doch beispielsweise auch vorgesehen, dass Beschwerden gegen erkenntnisförmige Bescheide gemäß § 150 FinStrG aufschiebende Wirkung haben (§ 151 Abs. 2 leg. cit.).
Auch kann nach wohl immer noch herrschender Auffassung eine innerstaatliche behördliche Zuständigkeit nicht direkt auf Unionsrecht gestützt werden (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 1518 m. w. N.) bzw. ihr Fehlen durch eine unionsrechtlich gebotene Kompetenz nicht ersetzt werden (letztlich in dem Sinn, dass eine -umzusetzende - unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts (nicht) bereits als Gesetz im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG verstanden werden könnte; VfGH 16.06.1998, V 6/98 ua.).
Normen und Schlagworte
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 26 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 152 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/1200001/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RM.1200001.2023
- Stammnummer
- 145968
- Gültig
- 30.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF