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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/1200001/2023

Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug muss danach getroffen werden, ob ausreichend Zeit für eine Beschlagnahmeanordnung verblieb

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/1200001/2023vom 30.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt I. durch den Richter Dr. Nicolaus Pomaroli MAS in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, ***Staat***, vertreten durch ***VBf***, über die Beschwerde vom 28. September 2023 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (finanzstrafbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt durch das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde wegen Rechtswidrigkeit in Gestalt einer am 11. September 2023 durchgeführten, sowohl auf § 89 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG als auch auf § 26 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG gestützten Beschlagnahme in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts zu Recht: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird für rechtswidrig erklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Der in Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakt dauert nicht mehr an. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Das Bundesfinanzgericht fasst III. durch den genannten Richter in der nämlichen Beschwerdesache weiters den Beschluss: Der Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG bei sonstiger Exekution in den Kostenersatz verfällen, wird als unzulässig zurückgewiesen. IV. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) (§ 25a VwGG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verwaltungsgeschehen und Verfahrensgang Am 11. September 2023 erfolgte beginnend um 11:05 die beanstandete Beschlagnahme. Die Beschlagnahme wurde von Organen des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde durchgeführt und sowohl auf § 89 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG als auch auf § 26 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gestützt. Gegen die Beschlagnahme wurde am 28. September 2023 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte mit 05. Oktober 2023 beim Bundesfinanzgericht ein. Das Rechtsmittel wurde - wie nach dem herangezogenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG üblich - unmittelbar auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 i. V. m. Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützt und auch als "Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 i. V. m. Art 132 Abs 2 B-VG" bezeichnet. Es wurde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht (vgl. § 20 VwGVG für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). In der Beschwerde wurden folgende Rechtsmittelausführungen getätigt (das hier Relevante wird auszugsweise dargestellt): (…) "Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des beschlagnahmten Motorrollers, des Kennzeichens sowie der Fahrzeugschlüssel, sodass er aufgrund der rechtwidrigen Beschlagnahme in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt und dadurch auch beschwert ist. (…) Die Finanzstrafbehörde hat gemäß § 89 FinStrG grundsätzlich mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen. Nur bei Gefahr in Verzug ist eine Beschlagnahme ohne vorherige Erlassung eines Bescheides zulässig. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr in Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes lagen keine Gründe für die Beschlagnahme vor: Die Beschlagnahme zum Zwecke der Beweissicherung soll dem Verlust von Gegenständen vorbeugen, die als Beweismittel in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.11.1990, 90/16/0056). Das Zollamt Österreich gab ihm vor der Beschlagnahme lediglich telefonisch bekannt, dass ein Inländer den Motorroller fahren würde. Sowohl die Geschäftsführung der ***U*** als auch die Rechtvertretung legten klar und unmissverständlich dar, dass der Motorroller nicht im Eigentum der ***U*** steht und auch von keinen Mitarbeitern oder sonstigen Inländern, sondern lediglich von ***N1*** gefahren wurde, also außerhalb der Zollunion ansässigen Person. Der Eigentumsnachweis wurde erbracht. Sämtliche Unterlagen zum Motorroller samt den gesamten Personalien lagen dem Zollamt Österreich bereits mehrere Tage vor der Beschlagnahme vor. Für den Fall der Beschlagnahme wegen Beweissicherung muss ein hinreichend begründeter Tatverdacht der Begehung eines Finanzvergehens vorliegen. Ein derartiger Verdacht wurde bereits vor der Beschlagnahme urkundlich entkräftet. Zudem wurde von der Zollbehörde mitgeteilt, dass eine Beschlagnahme aufgrund der übermittelten Urkunden nicht erforderlich ist. Verdacht stellt mehr dar als nur eine Vermutung. Bloße Gerüchte alleine reichen zur Verfügung einer Beschlagnahme nicht aus (zuletzt BFG 17. 7. 2018, RV/6300017/2018). (...) Zudem eignet sich der Motorroller nicht als Beweismittel. Beweismittel sind Gegenstände, deren Berücksichtigung für die Feststellung, ob eine bestimmte Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, von Bedeutung ist (Tannert in Tannert, FinStrG § 89 Abs. 1 Anm 22). Völlig unklar ist, was der Motorroller, das Kennzeichen oder die Fahrzeugschlüssel "beweisen" sollen. Sogar wenn ein Verdacht auf ein Finanzvergehen vorliegen sollte - was ausdrücklich bestritten wird - dient die Beschlagnahme nicht der Beweissicherung. Eine Beweissicherung hätte auch in anderer, verhältnismäßigerer Form stattfinden können, beispielsweise durch Erstellung von Lichtbildern, Einvernahmen von Verdächtigen oder Zeugen. Zudem lagen im Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits entlastende Beweismittel zur Verfügung, die von dem Beschwerdeführer ohne jegliche Beanstandung umgehend zur Verfügung gestellt wurden. (…) Die Beschlagnahme ist grundsätzlich mittels Bescheides vorzunehmen. Das fand nachweislich nicht statt. Die Behörde behauptet in ihrer Niederschrift, dass "Die Erstellung einer schriftlichen Beschlagnahmeanordnung (Bescheid) vor Ort nicht möglich ist, da aus technischen Gründen die schriftliche Entscheidung der Finanzstrafbehörde dem Adressanten nicht übergeben werden kann." Diese Behauptung entbehrt jeder Grundlage, zumal der Wohnort des Inhabers der Behörde vor der Beschlagnahme bekannt war. Weshalb eine Zustellung in die benachbarte ***Staat*** nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Weiter behauptete die Behörde, dass "ein Zuwarten auf die Beschlagnahme die Gefahr mit sich gebracht hätte, dass (i) Gegenstände verändert oder verheimlicht werden könnten (ii) gegenständliche Waren dem Zugriff der Zollverwaltung entzogen werden könnten (iii) in nicht vertretbare Weise in Grundreche (z B. Personenfreizügigkeit) eingegriffen würde". Sämtliche angeführten Punkte sind vollkommen unberechtigt und im Lichte des Sachverhaltes unglaubwürdig. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die ***U*** waren seit dem 07.09.2023 vollkommen kooperativ und legten sämtliche von der Behörde verlangten Unterlagen vor. Darüber hinaus waren die vorbezeichneten Personen durch einen Rechtsanwalt vertreten, welcher umgehend mit der Behörde in Kontakt trat. Weshalb eine Veränderung oder Verheimlichung der Beweismittel stattfinden sollte oder die Beweismittel entzogen werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Gefahr in Verzug lag schon aufgrund der Tatsache nicht vor, dass am 07.09.2023 mit dem Rechtsvertreter und der Geschäftsführung Kontakt aufgenommen wurde. Zudem spricht es gegen das Vorliegen von Gefahr in Verzug, dass Herr ***N5*** selbst(!) am 07.09.2023 von der Notwendigkeit einer Beschlagnahme absah. Es wäre zeitlich auch ohne weiteres möglich gewesen, einen Bescheid zu erlassen! Von Gefahr in Verzug während einer Dauer von 4 Tagen zu sprechen ist unzulässig und unrechtmäßig. Der Behörde hätte während dieser 4 Tage einen Bescheid erlassen können. (…) Die Beschlagnahme nach § 89 Abs. 2 FinStrG ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nur dann vorzunehmen, wenn keine Möglichkeit besteht, Beweise auf andere Weise (z. B. durch Kopie) zu sichern bzw. wenn die Beweisgegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden und kein Beschlagnahmeverbot vorliegt (Abschn. 9.5. 1.6. OHB). Eine freiwillige Herausgabe des Kennzeichens oder Fahrzeugschlüssel wurde von Seiten der Behörde nie gefordert. Die Beschlagnahmung war deshalb unverhältnismäßig. (…) Die bloß allgemeine Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen in einem schon vorgefertigten Schriftstück genügt nicht, weil dies die Beschlagnahmeanordnung nach § 89 Abs. 1 FinStrG entbehrlich machen würde. Vielmehr erfordert die Bestimmung des § 89 Abs. 2 FinStrG- welche den Schutz des von der Beschlagnahme Betroffenen bezweckt - die inhaltliche Feststellung, aus welchen Gründen die zu beschlagnahmende Sache als Verfallsgegenstand in concreto in Betracht kommt oder als Beweismittel benötigt wird (individuelle Begründungspflicht). Rechtswidrig ist die Beschlagnahme nach § 89 Abs. 2 FinStrG etwa dann, wenn sich aus der formularmäßigen Begründung der Beschlagnahmeverfügung nicht entnehmen lässt, auf welche lit. des § 17 Abs. 2 FinStrG sich die Beschlagnahme stützt (VwGH 88/16/0199 ÖStZ 1989, 274; VwGH 8. 3. 1990, 90/16/0008). Aus der Niederschrift geht klar hervor, dass es sich um eine derartige formularmäßige Niederschrift handelt, die jeglicher individueller Begründung entbehrt. Die tatsächlichen Gründe sind nicht festgehalten, weil es keine gab. Die formularmäßige Niederschrift ist deshalb nicht gesetzmäßig, sodass die Beschlagnahme unrechtmäßig war." In Durchführung dieses Verfahrens hat das Bundesfinanzgericht am 13. Februar 2024 einen Vorhalt an das Zollamt Österreich gesendet, womit dieses in der Beschwerdesache, mithin mit Blick auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2023 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die von Organen des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde am 11. September 2023, 11:05 "wegen Gefahr im Verzug" erfolgte Beschlagnahme gemäß § 89 FinStrG eines Stückes "Motorroller Piaggio I, Vespa Primavera 125 ABS, FIN: ***FIN***" sowie eines Stückes "Kennzeichen ***K***" und eines Stückes (zugehöriger) "Fahrzeugschlüssel" wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ersucht worden war, binnen zweier Wochen das Hauptverfahren (Finanzstrafverfahren) betreffend Folgendes mitzuteilen: … " in welchem Stadium befindet sich dieses? wurde der Verfall (rechtskräftig) ausgesprochen? Falls Letzteres nicht der Fall ist, teilen Sie bitte die Beschlagnahme nach § 89 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG betreffend Folgendes mit: wurden die bezeichneten beschlagnahmten Sachen bis dato freigegeben oder nicht? Falls nicht, befinden sich die Gegenstände jeweils in Eigen- oder aber in "Fremdverwahrung"? Schließlich: - Hat der Beschwerdeführer die Abgabenschuld bezahlt und wurde ein Kaufvertrag o. Ä. über die beschlagnahmte Sache an das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde übermittelt?" Dieser Vorhalt wurde vom Zollamt Österreich am 15. Februar 2024 per E-Mail um 09:30 wie folgt beantwortet: "Das Verfahren kam im gegenständlichen Fall nicht über das Vorverfahren hinaus. Es wurde kein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Die Waren wurden nicht für verfallen erklärt und auch das Vorverfahren wurde zwischenzeitlich bereits gem. § 82 FinStrG abgeschlossen. Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden am 02.02.2024 nach dem Bezahlen der Eingangsabgaben wieder freigegeben und vollständig ausgefolgt. Der Motorroller befand sich bis dahin in Fremdverwahrung. Der Rest der Dinge wurde in Eigenverwahrung verwahrt. Durch den Beschwerdeführer wurde kein Kaufvertrag vorgelegt. Lediglich ein Versicherungsauszug, in welchem ein vermutlicher Wert des Rollers genannt wird. Die Abgabenschuld wurde durch die ***U*** beglichen. Diese war ebenfalls Zollschuldnerin (Gesamtschuldverhältnis) im gegenständlichen Fall. Die Waren wurden damals sowohl gem. § 89 FinStrG als auch gem. § 26 ZollR-DG beschlagnahmt. Da die Beschlagnahmegründe wegfielen, wurde die Ware deshalb umgehend wieder ausgefolgt." Die Antwort des Zollamtes Österreich wurde dem Beschwerdeführer im Wege dessen rechtsfreundlicher Vertretung am 15. Februar 2024 zum Parteiengehör mitgeteilt. Von der in dieser Mitteilung eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, hat der Beschwerdeführer schließlich mit am 14. März 2024 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schriftsatz Gebrauch gemacht. In diesem Schriftsatz hat er Nachstehendes ausgeführt: "Die Beantwortung des Vorhaltes durch das Zollamt Österreich, Herrn ***N4***, vom 15.02.2024 gibt den Sachverhalt korrekt wieder. Einzig die rechtlichen Grundlagen der Beschlagnahmegründe sind nicht richtig wiedergegeben. In der an den Beschwerdeführer übergebenen Niederschrift gemäß § 89 des Finanzstrafgesetzes über die Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug wurde auf § 26 Zollrechts-Durchführungsgesetz kein Bezug genommen. Die Niederschrift vom 11.09.2023 weist auch keine Rechtsbelehrung zu § 26 Zollrechts- Durchführungsgesetz auf. Der § 26 Zollrechts-Durchführungsgesetz findet lediglich eine Erwähnung, nämlich in der Quittung über die beschlagnahmten Gegenstände mit folgendem Satz: "Gegenstände gemäß § 89 des Finanzstrafgesetzes - § 26 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes beschlagnahmt:". Es ist nicht erkennbar, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Beschlagnahme erfolgt. Eine Begründung der Beschlagnahme erfolgte nicht, wenn nur formelhaft. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich jedenfalls gegen die Beschlagnahme an sich, unabhängig von deren gesetzlichen Grundlage, zumal es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers um eine rechtswidrige Maßnahme handelt. Die Beschlagnahme gemäß § 26 Zollrechts-Durchführungsverordnung ist gemäß Abs 1 durch die Zollorgane ebenfalls nur bei Gefahr in Verzug zugelassen. Sämtliche der angeführten Fälle gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 lagen nicht vor. Es lag nämlich keine Erforderlichkeit einer Ausübung zollamtlicher Überwachung vor, da auch andere in dem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen möglich gewesen wären. Beispielsweise hätte auch eine Kaution erstattet werden können. Ebenso liegt der Fall des § 26 Abs. 1 Z 2 nicht vor und wurde auch in keiner Form begründet. Hinsichtlich des § 26 Abs. 1 dritter Fall wird auf die Maßnahmenbeschwerde verwiesen. Eine Befürchtung, dass dieses Beweismittel in einem allfälligen Verfahren nicht mehr zur Verfügung steht, war nicht gegeben, wobei auf die Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde zu Punkt 1. und 2. verwiesen wird. Da die Fälle des § 26 Abs 1 Z 1 und 3 nicht vorlagen, wäre auch eine Beschlagnahme ohne Gefahr im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde trotz Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände aufrecht. Das Interesse ergibt sich unter anderem auch aus der Kostenersatzpflicht gemäß § 35 VwGVG, weil im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei erhält. Zum anderen lag nach wie vor eine Verletzung in seinen verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten vor. Diese Verletzung wurde auf Grund der rechtswidrigen Beschlagnahme verursacht und ist für rechtswidrig zu erklären." Am 25. Juli 2024 wurden schließlich der Aktenvermerk des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 07. September 2024 über Wahrnehmungen im Vorfeld der Amtshandlung sowie der Ermittlungsbericht des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 07. September 2024 über die Maßnahme der Beschlagnahme dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters ins rechtliche Gehör gebracht und dieser eingeladen, binnen zwei Wochen ab Erhalt des entsprechenden Schreibens jeweils hierzu Stellung zu nehmen. Dies nahm der Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch. Da eine Beschwerdevorentscheidung im Finanzstrafverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist, hat das Bundesfinanzgericht seine ihm nach § 150 FinStrG zukommende Zuständigkeit wahrgenommen und ist nach den §§ 156 ff. leg. cit. vorgegangen. Die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht als gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (finanzstrafbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt wegen - des sogenannten "Kontrollgrundes" der - Rechtswidrigkeit gerichtet gewertet. Sie erwies sich unter der Prämisse, dass ihre Anträge auf Bestimmungen VwGVG gestützt wurden, auch als formgerecht. Aufgrund des Rückgriffes bei Bezeichnung des Rechtsmittels auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erwies es sich insbesondere auch noch nicht als schädlich, dass ein der Bezeichnung des Parteienantrags entsprechender Vorlageweg gewählt wurde (vgl. § 1 Abs. 3 Z 2 i. V. m. § 24 Bundesfinanzgerichtsgesetz - BFGG, wenngleich in weiterer Folge nicht mehr das VwGVG anzuwenden war). Jedoch hatte das Bundesfinanzgericht ab Vorlage die zwingenden Anforderungen an eine Beschwerde nach § 153 Abs. 3 FinStrG zu prüfen (§ 152 Abs. 1 zweiter Fall leg. cit.). Dabei ist das Bundesfinanzgericht aufgrund der Aktenlage zur Ansicht gelangt, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Am 30. August 2024 hat es diese Entscheidung unter Hinweis, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden wird, jener Partei mitgeteilt, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Am 09. September 2024 antwortete der Beschwerdeführer, dass er auf eine Stellungnahme zur Frage einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag eingeladen, weiteres Vorbringen, insbesondere jenes zu erstatten, welches er für den Fall einer Durchführung der mündlichen Verhandlung in dieser erstattet hätte. Am 19. September 2024 äußerte sich der Beschwerdeführer schließlich dahingehend, dass er in Ansehung der Einladung zur Erstattung eines Vorbringens das bisher erstattete Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalte und kein weiteres Vorbringen erstatte. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsangehöriger, wohnte zur Zeit der Beschlagnahme in der ***Staat*** und war für die ***U*** (***FN***) als Berater für Einkauf, Verkauf und Merchandising tätig. Das genannte Unternehmen betreibt einen Mode- und Sportartikelhandel in ***PLZ*** ***Ort***, Österreich. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme Inhaber insbesondere auch eines Motorrollers, welcher auf eigener Achse nach ***Ort*** gefahren wurde. Nach Ankunft wurde der Motorroller vom Beschwerdeführer in ***Ort*** im Geschäftslokal der ***U*** abgestellt. Er sollte an diesem Ort für Ausstellungszwecke verwendet werden und erfolgte dies auch so. Am 5. September 2023 wurde ein Organ des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde durch einen anonymen Anzeiger kontaktiert. Dem Organ wurde mitgeteilt, dass sich im Geschäft "***G***" in Dorf 116, ***PLZ*** ***Ort***, ein drittländischer, genauer ein Schweizer, Motorroller befände, welcher als Dekorationsobjekt in der Ausstellung vor Ort verwendet werden würde. Die mit der anonymen Anzeige übermittelten Fotos zeigen ein Fahrzeug, welches sich in einem neuwertigen Zustand befindet, abgestellt im Schauraum des Geschäftes, ohne montiertes Kennzeichen. Aufgrund eines unmittelbar zuvor geführten Telefonats mit einem Organwalter des Zollamtes Österreich übermittelte der Rechtsvertreter dem Zollamt am 7. September 2023 10:36 per E-Mail (an post.ZA9-ate@bmf.qv.at) die folgenden Unterlagen: - Passkopie des Herrn ***N2*** als "Eigentümer des Rollers"; - Rechnung des Departement Volkswirtschaft und Inneres des ***Staat2*** vom 13.06.2023; - Versicherungsabrechnung der AXA lautend auf Herrn ***N2*** vom 28.06.2023; - Schreiben der AXA lautend auf Herrn ***N2*** vom 28.06.2023; - Police der Motorradversicherung lautend auf Herrn ***N2*** mit Versicherungsbeginn 31.05.2023 und Versicherungsende 30.06.2026. Der Zulassungsschein für den Motorroller lag den Unterlagen nicht bei. Nach der Übermittlung der Unterlagen und der Bekanntgabe der Rechtsvertretung langte keine Antwort des Zollamts Österreich ein. Am 11. September 2023 11:05 beschlagnahmten Organe des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde zu GZ GF-001 654 095 in ***PLZ*** ***Ort*** einen Motorroller, ein Kennzeichen und einen Fahrzeugschlüssel (plus Fernbedienung). Die beanstandete Beschlagnahme erfolgte wegen Gefahr im Verzug; es erging keine Beschlagnahmeanordnung. Die Beschlagnahme wurde sowohl auf § 89 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes als auch auf § 26 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gestützt. Der Beschwerdeführer war bei der Beschlagnahme anwesend. Im Zuge der Amtshandlung wurde die Niederschrift gemäß § 89 des Finanzstrafgesetzes über die Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug erstellt. Deren Begründung lautete: "Die Beschlagnahme war vorzunehmen, weil die genannten Gegenstände (...) als Beweismittel in Betracht kommen. Die Beschlagnahme erfolgte wegen Gefahr im Verzug ohne bescheidmäßige Beschlagnahmeanordnung, weil zu besorgen war, dass ein Zuwarten bis zur Beibringung eines von der Finanzstrafbehörde zu erlassenden schriftlichen Bescheides den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte. Insbesondere liegen folgende Gründe wegen Gefahr in Verzug vor: Die Erstellung einer schriftlichen Beschlagnahmeanordnung (Bescheid) vor Ort ist nicht möglich, da … aus technischen Gründen die schriftliche Entscheidung der Finanzstrafbehörde dem Adressaten nicht übergeben werden kann ein Zuwarten auf die Beschlagnahmeanordnung die Gefahr mit sich gebracht hätte, dass (…) Gegenstände verändert oder verheimlicht werden könnten … gegenständliche Waren dem Zugriff der Zollverwaltung entzogen werden könnten (…) in nicht vertretbarer Weise in Grundrechte (z.B. Personenfreizügigkeit) eingegriffen würde" Die "Niederschrift Beschlagnahme" lautete: "Die (…) auf der Beilage (…) angeführten Waren/Beweismittel wurden beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erfolgt wegen Gefahr im Verzug ohne Bescheid, weil zu befürchten war, dass ein Zuwarten bis zur Beibringung eines von der Behörde zu erlassenden schriftlichen Bescheides den Zweck der Maßnahmen gefährdet hätte." Eingefügt wurde der Vermerk: "siehe Quittung". "Die Beschlagnahme, die zur Sicherung des Verfalls/der Einziehung/als Beweismittel erfolgt, stützt(e) sich auf folgende Rechtsgrundlage(n): 1.1 § 26 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) (…) 1.1.3 zur Sicherung der Einbringung von Eingangsabgaben 1.1.4 als Beweismittel in einem Abgabeverfahren (…) ." Beschlagnahmt wurden 1 Stück Motorroller Piaggio, Vespa Primavera 125 ABS, FIN ***FIN***, gebraucht (siehe Fotodokumentation); 1 Stück Fahrzeugschlüssel und Fernbedienung; 1 Stück Kennzeichen ***K***. Das beschlagnahmte Kennzeichen und die Fahrzeugschlüssel wurden an das ASZ Zollamt Österreich, ***Adr.ZA*** abgeliefert ("Eigenverwahrung"), der Motorroller in die sogenannte "Fremdverwahrung" bei der ***U*** in ***Ort*** genommen (=belassen). Die unterfertigte Partei hat auf dem Formular "Niederschrift gemäß § 89 des Finanzstrafgesetzes über die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug" bestätigt, dass über Antrag eine Ausfertigung d(ies)er Niederschrift ausgefolgt wurde, für die beschlagnahmten und abgenommenen Gegenstände die Quittung (…) ausgefolgt wurde und sie den Inhalt d(ies)er Niederschrift gelesen hat. Ein Finanzstrafverfahren wurde nicht eingeleitet. Die Waren wurden nicht für verfallen erklärt und auch das Vorverfahren wurde zwischenzeitlich (Datum Bekanntgabe) gemäß § 82 FinStrG in der Weise "abgeschlossen", dass von der Einleitung eines Strafverfahrens aus den in dessen Absatz 3 genannten Gründen abzusehen war. Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden am 02. Februar 2024 nach dem Bezahlen der Eingangsabgaben wieder freigegeben und vollständig ausgefolgt. Der Motorroller befand sich bis zur Beendigung der Beschlagnahme in Fremdverwahrung. Die entsprechende Abgabenschuld wurde durch die ***U*** beglichen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände einen Kaufvertrag vorgelegt hätte. Ein Zulassungspapier für den Motorroller wurde nicht vorgelegt. Im vorgelegten Versicherungsauszug lassen Angaben auf den Wert des Rollers schließen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem anwesenden Inhaber der Gegenstände Gründe für die Vornahme der Beschlagnahme oder für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich mitgeteilt worden wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Organwalter des Zollamtes Österreich Vertretern des Beschwerdeführers gegenüber geäußert habe, von einer Beschlagnahme werde abgesehen. 2. Beweiswürdigung Dass der Beschwerdeführer das Motorkraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beschlagnahme innehatte und dieses auch im Eigentum des Beschwerdeführers stand, ist zwischen den Parteien unbestritten und durch den Akteninhalt belegt. Letzteres ergibt sich auch für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar aus den aktenkundigen Dokumenten, welche der Rechtsvertreter als Anlagen zur E-Mail vom 7. September 2023 10:36 mit dieser an das Zollamt Österreich übersendet hat. Korrespondierend wird auch im Ermittlungsbericht der belangten Behörde vom 11. September 2023 auf das Eigentum des Beschwerdeführers an dem in Rede stehenden Kraftrad Bezug genommen. Dass ein Organwalter des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde durch einen anonymen Anzeiger am 5. September 2023 kontaktiert und diesem mitgeteilt wurde, dass sich im Geschäft "***G***" in Dorf 116, ***PLZ*** ***Ort***, ein "drittländischer, genauer ein Schweizer, Motorroller" befände, welcher als Dekorationsobjekt in der Ausstellung vor Ort verwendet werden würde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk eines Organwalters des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde über diese am 07. September 2023 vom Team Reiseverkehr / Mobile Kontrolle (ATL) des Zollamtes mündlich erhaltene Information. Aus der E-Mail vom 7. September 2023 10:36 ergibt sich, dass eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Kontaktaufnahme bereits vor dem Tag und Zeitraum der Beschlagnahme (dem 11. September 2023, 10:30 bis 12:00; Beginn laut Niederschrift gemäß § 89 des Finanzstrafgesetzes über die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug um 11:05) erfolgte. Dass es sich bei dem sodann beschlagnahmten Motorroller um ein annähernd drei Monate altes Fahrzeug gehandelt hat, ergibt sich aus den vom Vertreter des Beschwerdeführers dem Zollamt Österreich am 07. September 2023 per E-Mail übermittelten versicherungsbezogenen Dokumenten für das Fahrzeug. Auf diese nimmt der von den Organen des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde angefertigte Aktenvermerk vom selben Tag Bezug (die vom Zollamt ausgestellte Quittung im Beschlagnahmeprotokoll spricht von "gebraucht"). Die weiteren Feststellungen zum beschlagnahmten Motorroller stützen sich insbesondere auch auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei im Vorbringen; die Feststellungen betreffend das Verfahren stammen aus der finanzstrafrechtlichen "Niederschrift gemäß § 89 des Finanzstrafgesetzes über die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug", aus der zollrechtlichen "Niederschrift Beschlagnahme", beide vom 11. September 2023, sowie aus der Beantwortung des Ergänzungsersuchens durch das Zollamt Österreich vom 15. Februar 2024 (Dies gilt ebenso von dem - gegenüber der zu beurteilenden Maßnahme jedenfalls nachträglichen - Faktum, dass die verfahrensgegenständlichen Waren am 02. Februar 2024 nach dem Bezahlen der Eingangsabgaben wieder freigegeben und vollständig ausgefolgt wurden). Um welche beschlagnahmte Gegenstände es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich sodann insbesondere aus der Quittung über beschlagnahmte Gegenstände, ausgestellt am 11. September 2023. Dass das beschlagnahmte Kraftrad ("Motorroller") in ***Ort*** bei der ***U*** in Fremdverwahrung belassen wurde, ergibt sich aus der "Niederschrift Beschlagnahme" vom 11. September 2023 und wurden in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens durch das Zollamt Österreich vom 15. Februar 2024 bestätigt (Die diesbezüglichen Angaben in der Quittung sind hingegen in sich selbst widersprüchlich). Die Gründe schließlich, welche das Zollamt Österreich im vorliegenden Fall für die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug heranzog, erschließen sich daraus, dass die Organe des Zollamtes Österreich sie durch Ankreuzen der jeweils für zutreffend erachteten Spalte aus einer Reihe vorgegebener tatbestandsartiger Rechtsgründe in den Formularen "Niederschrift gemäß § 89 des Finanzstrafgesetzes über die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug" sowie "Niederschrift Beschlagnahme" (§ 26 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ausgewählt haben. Aus der Verwendung dieser Formulare im Zusammenhalt mit der Textierung ergibt sich für das Gericht bereits, dass die Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug vorgenommen wurde (Ob diese - tatsächlich - bei Gefahr im Verzug vorgenommen wurde, ist hingegen eine Rechtsfrage; siehe dazu gleich unten). In diesem Zusammenhang musste auch die negative Feststellung getroffen werden, dass nicht erweislich war, dass dem Beschwerdeführer einerseits die Gründe für die Beschlagnahme und andererseits auch die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug durch die Behörde mitgeteilt worden wären. Die Verwendung der standardisierten Formulare lässt dies sogar unwahrscheinlich erscheinen und wurde selbst angesichts dessen von der Finanzstrafbehörde (Abgabenbehörde) - wie sonst nach den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens geboten - nichts vermerkt, was noch darauf schließen würde. Von sämtlichen beantragten Einvernahmen (der Partei wie von Zeugen) konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdesache wesentliche Sachverhalt im Aktenverfahren anhand der vorgefundenen Unterlagen bereits ausreichend geklärt werden konnte und die Beweisanträge daher keine gesonderte Relevanz in dem Sinn mehr aufwiesen, dass eine Aufnahme der begehrten Beweise zu einem anderen, für den Beschwerdeführer in der Sache günstigeren Ergebnis geführt hätte. Dass der Motorroller allerdings - den Angaben im Ermittlungsbericht vom 11. September 2023 entsprechend - zu Ausstellungszwecken verwendet wurde, hat nach Ansicht des Gerichtes auch angesichts entgegenstehender Aussagen des Beschwerdeführers die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich und ist das Gericht daher davon überzeugt, dass diese Tatsache zu Recht besteht. Das Gericht hat sich davon insbesondere anhand der vorgelegten Fotodokumentation überzeugt und folgt in diesem Punkt den Tatsachenbehauptungen der Finanzstrafbehörde (Abgabenbehörde). Die zweite negative Feststellung hätte der Beschwerdeführer abzuwenden gehabt; jedoch ist er jeden Beleg für diese Behauptung einer zunächst unüblichen Äußerung eines Organes der Finanzstrafbehörden zu einem definitiven Unterbleiben einer zum Zeitpunkt der behaupteten Äußerung immer noch offenstehenden Amtshandlung (Maßnahme) schuldig geblieben. Den angebotenen Beweismitteln wie der Passkopie eines Drittstaatsangehörigen oder der beantragten Parteieneinvernahme sowie Einvernahme einer möglichen Zeugin kommt zum angegebenen Thema, dass - zusammengefasst - keine in der Zollunion ansässige Person und auch keine zu einer in der Zollunion niedergelassenen Gesellschaft in einem gesellschafts- und/oder unternehmensrechtlich relevanten Verhältnis stehende Person den Motorroller bewegt habe - und somit die Schlüssel vom Beschwerdeführer vor Beschlagnahme nicht herausgegeben worden seien, im beschwerdegegenständlichen Verfahren keine Relevanz (mehr) zu: Das Gericht ist vielmehr bereits aufgrund der Aktenlage überzeugt, dass die Beschlagnahme an sich als rechtmäßig angesehen werden konnte, zumal mit Blick auf den herangezogenen Beschlagnahmegrund letzten Endes der Nachweis zollrechtlicher Schuldnereigenschaft des Abgabepflichtigen - vor dem Hintergrund eines sich wohl erhärtenden Verdachtes, dass sich der Motorroller nicht zur vorübergehenden Verwendung für Zwecke des Lenkens im Inland befunden hatte - nicht ohne einen verbleibenden Zweifel gelungen ist. Diesbezüglich waren schon die nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit ihren Beweisanträgen unter Beweis zu stellenden Tatsachen nicht sachverhaltserheblich. Die angefochtene Maßnahme wurde also nicht etwa aus dem Grund für rechtswidrig erklärt, dass die Beschlagnahme an sich für rechtswidrig befunden worden wäre, sondern deshalb, weil die Maßnahme im konkreten Fall nicht die adäquate Form für die Beschlagnahme war; die Maßnahmenbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit richtet sich auch gegen die Beschlagnahme an sich, soweit diese im konkreten Fall als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Tage trat. Daher waren die Beweisanträge abzulehnen. 3. Rechtslage § 89 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 124/2003, lautet - auszugsweise - wie folgt: "C. Beschlagnahme. § 89. (1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen. (…)" § 26 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, lautet wie folgt: "Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen § 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn 1. dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder 2. ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder 3. diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen. (2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Zollamtes vorgenommen werden. (3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen des Zollamtes Österreich gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. (4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte." § 152 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der für das Bundesfinanzgericht maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 14/2013 lautet - auszugsweise - wie folgt: "§ 152. (1) Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte. (2) Der Beschwerde nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag. (…)" § 160 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der für das Bundesfinanzgericht maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, lautet wie folgt: "§ 160. (1) Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. (2) Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (3) Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten. (4) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 auszuschließen. Die §§ 127 Abs. 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht." 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zu Spruchpunkten I. (Stattgabe) und III. (Antragszurückweisung): Vorbemerkung: Unter den in Artikel 144 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in den Fassungen vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, genannten Voraussetzungen erkannte bis einschließlich zum 31. Dezember 1990 der Verfassungsgerichtshof auch über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Weil die Beschwerde im konkreten Fall (zunächst) ausschließlich gegen die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG gerichtet war und eine Verletzung in Rechten behauptet wurde, die unbeschadet der ausdrücklich angeführten Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteteten Recht (auf Unverletzlichkeit des Eigentums des Beschwerdeführers) ihre konkrete Auslegung in Ansehung spezifischer Anforderungen an im Finanzstrafgesetz vorgesehene Akte unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Verfassungsgerichtshof erfahren haben, wurde die Maßnahme im Licht dieser Anforderungen geprüft. Anhand von § 26 ZollR-DG, insbesondere dessen Abs. 1 Z 3 zum geltend gemachten Beschlagnahmegrund, wurde sie gegengeprüft. Entsprach diese Maßnahme demnach einer dieser Bestimmungen nicht, durfte nicht mehr geprüft werden, ob sie eventuell noch in der jeweils anderen Rechtsgrundlage Deckung fände. A) Beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind (siehe auch VwGH 21.3.2002, 2001/16/0621). Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, dass die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht, nicht jedoch das Eigentum (OGH 18.9.1991, 1 Ob 32/91). Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw. Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes (vgl. § 91 Abs. 2 FinStrG) oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls (siehe VwGH 4.9.1986, 86/16/0103 und die Folgejudikatur; zit. in Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 89, II. Rechtsprechung zu § 89, E 3). Noch pointierter formuliert der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2001, 2000/16/0632 (ergangen zu einer Beschlagnahme nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG in "Ausübung der zollamtlichen Überwachung") zu Zweck und Einordnung (Abrenzung) einer derartigen Maßnahme: " .. Die Beschlagnahme ist ein Verfahrensschritt zur zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder durch Freigabe der Ware oder durch eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung - welche die Behörde zu treffen hat, die für die weitere Maßnahme zuständig ist (vgl. § 26 Abs. 3 ZollR-DG) - , mit der die Ware auf Dauer eingezogen bleibt, endet (vgl. die zur Beschlagnahme nach dem FinStrG ergangenen Erkenntnisse, z.B. vom 25. Februar 1993, Zl. 92/16/0141)." Hervorhebungen durch dieses Gericht. Die Finanzstrafbehörde (nicht der Vorsitzende des Spruchsenats) ist zur Beschlagnahme verpflichtet (VwGH 4.9.1986, 86/16/0103), wenn nachstehende Voraussetzungen vorliegen: • Verdacht eines Finanzvergehens, • der Gegenstand ist vom Verfall bedroht oder kommt als Beweismittel in Betracht, • die Beschlagnahme ist zur Sicherung des Verfalls oder des Beweismittels geboten. Liegen alle drei Voraussetzungen vor, steht der Finanzstrafbehörde kein Ermessen zu, sie muss diese Gegenstände beschlagnahmen (Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 89, I. Kommentar zu § 89, Rz 3). Auch für eine auf den zweiten Tatbestand des § 89 Abs. 1 FinStrG (die Beweissicherung) gestützte Beschlagnahme muss zumindest der Verdacht eines Finanzvergehens gegeben sein (RS aus VwGH 16.11.1989, 88/16/0198). Für die Verfügung der Beschlagnahme ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht Tatbestandsvoraussetzung (VwGH 26.1.1989, 88/16/0027). Die Beschlagnahme selbst ist allerdings eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG), dadurch wird ein Finanzstrafverfahren anhängig (VwGH 26.1.1989, 88/16/0027). Grundsätzlich wird unter "Beschlagnahmegrund" die Beschlagnahme als Verfallsgegenstand oder eines Gegenstandes als Beweismittel verstanden (Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 89, I. Kommentar zu § 89, Rz 5, wobei der ursprünglich herangezogene Beschlagnahmegrund (im Rechtsmittelverfahren) nicht ausgetauscht werden darf (VfGH 13.6.1988, B 1213/87)). Jedoch verlangt die Rechtsprechung nicht nur die Angabe, sondern auch die "Ausfüllung" dieser Beschlagnahmegründe im oben dargestellten Sinn. Nach VwGH 26.1.1989, 88/16/0199 lässt die von ihm vorgefundene formularmäßige Begründung "geradezu offen, auf welchen der Beschlagnahmegründe sich der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakt stützt. Inhaltlich erfordert diese gesetzliche Bestimmung die Feststellung, aus welchen Gründen die zu beschlagnahmende Sache als Verfallsgegenstand in Betracht kommt oder als Beweismittel benötigt wird." Im Fall eines vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unmittelbar anfechtbaren Aktes der Befehls- und Zwangsgewalt in der Bedeutung des Art. 131a bzw. des Art 144 Abs. 1 B-VG war ein diesbezüglicher Mangel nicht heilbar (vgl. VfGH 11.6.1982, B 587/81, VfSlg 9393, 352, ÖStZB 1983, 333 ergangen zur alten Gesetzeslage). B) Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn die Behörde ohne formelles Verfahren oder bescheidmäßige Absprache Zwangs- oder sonstige Maßnahmen setzt und dabei in subjektive Rechte eingreift (gs. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 523; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 388). Ein solches Handeln der Finanzstrafbehörde kann entweder rechtmäßig aufgrund gesetzlicher Ermächtigung oder aus fehlerhaftem Verhalten heraus erfolgen. Nach Köck liegt eine faktische Amtshandlung auch dann vor, "wenn etwa eine Beschlagnahme (ausgenommen bei Gefahr im Verzug) ohne finanzstrafbehördliche Anordnung vorgenommen wird" (Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 152, I. Kommentar zu § 152, Rz 4). Dem erkennenden Gericht erscheint diese Aussage zwar nicht unrichtig, aber jedenfalls missverständlich insofern, als diesfalls bereits die Beschreibung verwaltungsbehördlicher Akte ihre Rechtswidrigkeit vorauszusetzen scheint, in dem sie ein Handeln bei Gefahr im Verzug vom Begriff ausnimmt. Eine (rechts-)richtige Annahme von in Verbindung mit einem rechtmäßigen Handeln bei Gefahr im Verzug stellte wiederum keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mehr dar, wie wenn diese somit überhaupt nicht ausgeübt würde. Allerdings wurde in Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gerade die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (als Kontrollgrund) vorgesehen. Es scheint also die Unmittelbarkeit verwaltungsbehördlichen Handelns zu sein, welche dieses die Definition solcher Akte erfüllen lässt und diese einer Anfechtung zugänglich macht. Im vorliegenden Fall wurde von den Zollbehörden Gefahr im Verzug angenommen und erfolgte unter dieser Annahme die Beschlagnahme. Gefahr im Verzug stellt selbst keinen - weiteren - Beschlagnahmegrund dar. C) Eine Beschlagnahme war ursprünglich eine vor dem VfGH bekämpfbare faktische Amtshandlung, wenn ein sie anordnender förmlicher Bescheid weder vorher noch nachher erlassen worden ist (VfGH 14.6.1968, B 446/67). Nunmehr ist die faktische Amtshandlung als ein Akt unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG mittels Beschwerde bekämpfbar (FinStrG-Novelle 1990, BGBl 465). Ist die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung berechtigt, so hat das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes dahin zu lauten, dass sie für rechtswidrig erklärt wird (§ 161 Abs. 1 FinStrG; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (22. Lfg 2016) Beschlagnahme ohne schriftliche Anordnung (§ 89 Abs. 2 FinStrG) Rz 12; zit. in Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 89, I. Kommentar zu § 89, Rz 10)). Im Fall von Gefahr im Verzug sind dem anwesenden Inhaber der Gegenstände sowohl die Gründe für die Vornahme der Beschlagnahme als auch für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich mitzuteilen und in einer Niederschrift festzuhalten, welche die Grundlage für die Rechtmäßigkeitsprüfung im Fall einer Anfechtung bei den Höchstgerichten bildet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/1200001/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RM.1200001.2023
Stammnummer
145968
Gültig
30.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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