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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/1200001/2023

Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug muss danach getroffen werden, ob ausreichend Zeit für eine Beschlagnahmeanordnung verblieb

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/1200001/2023vom 30.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu fragen bliebe, ob ausgehend von der Notwendigkeit, eine solche Kompetenz für die Behörde zu bejahen, entlang des "Grundsatzes der Sachnähe" auch die entsprechende Zuständigkeit bestimmt werden könnte, wenn die Behörde bereits über eine der angefragten Kompetenz (sodann) "unmittelbar benachbarte" Befugnis verfügt (und zwar selbst dann, wenn diese "benachbarte Kompetenz" nicht etwa durch den Rechtsanwender - vergleichend, weil sie dieselbe Absicht verfolgte oder ihr ein rechtsähnlicher Grundgedanke zugrunde läge - als Analogiebasis herangezogen werden könnte; siehe oben). Rechtsprechung und Literatur haben sich, so ersichtlich, mit dieser Thematik im Zusammenhang damit befasst, auf welche Weise über die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung von Bescheiden hinausgehender Rechtsschutz gewährleistet werden kann, der dem Grundsatz der Effektivität entspricht (vgl. dazu ausführlich Bachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren, Diss (2014)), 398f). Danach wären in Ermangelung einer allgemeinen Rechtsgrundlage für die Erlassung einstweiliger Verfügungen durch das Verwaltungsgericht bzw. die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts derartige Anordnungen wohl aufgrund des Äquivalenzgrundsatzes nach denselben Voraussetzungen wie für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung zu erlassen. In diesem Verhältnis wird z. B. auch § 22 VwGVG für einstweilige Anordnungen sinngemäß anwendbar erklärt, soweit ihre Einräumung unionsrechtlich geboten ist (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG § 22 Anm 8 (Stand 31.3.2018, rdb.at); VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012). Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen hat, "es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht (…) einstweilige Anordnungen (…) zu treffen", so anerkennt er damit zunächst eine gesetzlich nicht vorgesehene Kompetenz (so z. B. in VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012 zugunsten des BFA; Hervorhebung durch dieses Gericht). Dies gehe "(…) über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus (…)." (VwGH 16.09.2010, 2010/12/0126 und die Folgejudikatur). "(…) Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in der vorliegenden Konstellation in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen (für eine sinngemäße Anwendung der Regelungen über die aufschiebende Wirkung etwa auch Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 21, 53)." Hervorhebungen durch dieses Gericht Dem entspricht, dass der VwGH über derartige auf Gemeinschaftsrecht gestützte Anträge im Provisorialverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG entscheidet (VwGH 10.11.2000, AW 2000,09/0067; vgl. Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts (2009), 512 m. w. N.). Dabei ermächtigt § 30 Abs. 2 VwGG jedoch nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von "vorläufigen Rechten", mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll (VwGH 10.11.2000, AW 2000/09/0067). Nach Ansicht des Gerichts sind diese Überlegungen allerdings nicht auf die Frage übertragbar, ob und in welcher Weise eine im Finanzstrafgesetz ungeregelte Zuerkennung aufschiebender Wirkung an Maßnahmenbeschwerden an die geregelte Gewährung aufschiebender Wirkung an Bescheidbeschwerden anschließen könnte. Einstweilige Verfügungen mögen, vereinfachend gesprochen, "sachnah" jeweils von demjenigen erlassen werden, der aufschiebende Wirkung gewährt (z. B. kommt auf dem Boden der jüngeren Rechtsprechung des VwGH den Verwaltungsgerichten als "sachnächsten Gerichten" auch im Revisionsverfahren die Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen kraft unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht zu (Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 22 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Anm 4 unter Verweis auf VwGH 29. 10. 2014, Ro 2014/04/0069; 29. 1. 2015, Ro 2014/07/0028)). Im Bereich der aufschiebenden Wirkung selbst stehen allerdings dem Vorhaben, eine die aufschiebende Wirkung anordnende Vorschrift in einer Weise auszulegen, dass die Anordnung als solche auf einen rechtlichen Vorgang ausgedehnt werden soll, der sich nicht in einem "ähnlichen Fall" erschöpft, nur schwer bestimmbare Zuständigkeiten für eine Zuerkennung oder auch einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegen (siehe oben zur erforderlichen Entscheidung für ein "Modell"). Schließlich kann auch die Grundsatzentscheidung, dass nämlich der Beschwerde gegen eine Maßnahme überhaupt in der einen oder anderen Weise aufschiebende Wirkung haben respektive dass ihr diese zukommen können soll, nicht ohne Weiteres getroffen werden: Insbesondere ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der gesetzlich normierten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Bescheide und jener der Beschwerde gegen Maßnahmen - dort wo diese schon gesetzlich vorgesehen ist, dass sich die "Aufschiebungswirkung" in ihrer Intensität und, wenn schon nicht vom Zweck, so doch vom Erfolg her gesehen je nach der mit ihr ausgestatteten Beschwerdeart - und damit letztlich je nach bekämpftem Vollziehungshandeln - unterscheidet (wohl decken sich dabei die Zwecke, irreversible Nachteile zu vermeiden und wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten). Die Gewährung aufschiebender Wirkung gegen Maßnahmen setzt dabei voraus, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch "andauert". Nur wenn die betreffende Maßnahme für den Beschwerdeführer noch fortwirkt (z. B. bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), können diese Wirkungen aufgeschoben (besser: gehemmt) und kann damit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden. Die Wirkungen bereits gesetzter, abgeschlossener Maßnahmen können demgegenüber nicht mehr gehemmt (Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 22 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Anm 8; Hervorhebung durch dieses Gericht) - und wohl auch nicht mehr rückgängig gemacht werden (dagegen z. B. OGH 18.12.1974, 5 Ob 311/74). Betrachtet man aus diesem Blickwinkel insbesondere die Rechtsprechung zur Erlassung einstweiliger Anordnungen, so fällt gleich ins Auge, dass hierzu insofern Ähnlichkeiten bestehen, als dem Beschwerdeführer doch eine Rechtsposition ermöglicht wird, welche im Ergebnis zwischen den beiden Polen der im kassatorischen System vorgegebenen Möglichkeit zu liegen kommt, nämlich "einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Fall seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben." (so B des VwGH 16.09.2010, 2010/12/0126)." Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind im Fall des § 152 Abs. 2 FinStrG von der Behörde die hiezu erforderlichen Verfügungen (Vorkehrungen) zu treffen. "Unvollkommen parallel" dazu werden Wirkungen der Maßnahme, welche noch fortdauern, zu unterbinden und die Maßnahme (was daran noch Maßnahmencharakter besitzt) abzubrechen sein. Die Stoßrichtungen der jeweiligen Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ähneln einander daher nur in abstrakter Hinsicht. Dies spräche nach Ansicht des erkennenden Gerichts grundsätzlich dafür, aus dem Grundsatz der Sach- wie der Regelungsnähe zu § 152 Abs. 2 FinStrG heraus in dessen Kontext eine Befugnis derjenigen Behörde, die einen Verwaltungsakt "verfahrensfrei" gesetzt hat, anzunehmen, der gegen diese Maßnahme erhobenen Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; und zwar in größtmöglicher Anlehnung an die Befugnis - und unter den dort beschriebenen näheren Voraussetzungen der Verpflichtung - der Behörde, deren Bescheid angefochten wird (§ 152 Abs. 2 leg. cit.). So gesehen hätte ein Verwaltungsgericht wie das Bundesfinanzgericht den darauf gerichteten Antrag des Beschwerdeführers wegen seiner Unzuständigkeit zurückzuweisen. Die allenfalls nachfolgende "Erklärung" durch das Verwaltungsgericht, z. B. dass eine Maßnahme wie die vorläufige Beschlagnahme rechtmäßig war, wirkte nicht mehr dahingehend, dass nunmehr die Wirkungen eintreten würden, die mit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung an die Beschwerde "gehemmt" worden waren; auch in diesem Fall blieben diese Wirkungen schlicht beendet (dies folgt auch aus dem vorläufigen Charakter der Beschlagnahme selbst). Vorläufiger Rechtsschutz und Hauptsache sind also hier nicht in einer Weise aufeinander bezogen wie in dem Fall, dass sämtliche Bescheidwirkungen einschließlich der Normwirkung suspendiert werden, bis über das Rechtsmittel entschieden wurde. Rechtskraft kommt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an sich nicht zu (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 957). Im vorliegenden Fall würden also die Wirkungen (in Form von Nachteilen) der Maßnahme nicht durch die in der Hauptsache ergehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung über ihre Rechtswidrigkeit beendet, sondern bereits mit der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ebenso würden die Wirkungen einer Maßnahme durch die Aufschiebungswirkung beendet, gegebenenfalls bevor diese "sowieso" ihrer Art nach von der Behörde durch eine endgültige Maßnahme ersetzt werden müsste (siehe dazu oben sowie zur Hauptsache. Dies steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts in einem gewissen "Spannungsverhältnis" zum Grundsatz, dass durch die aufschiebende Wirkung grundsätzlich niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst; Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) § 30 VwGG II.2.). Dem steht allerdings gegenüber - und liegt dies der besonderen Behandlung auch in gewisser Weise zugrunde -, dass bereits die Wirkungen einer Maßnahme selbst nicht etwa durch die Rechtsordnung an diese geknüpft sind (sie können also auch nicht "Rechtswirkungen" genannt werden); vielmehr werden diese von der Rechtsordnung nur als Nachteile für den Betroffenen vorgefunden und eben bis zu einem gewissen Grad, welcher im Einzelfall in der Interessenabwägung nachzuvollziehen ist, akzeptiert. Die Zuerkennung aufschiebender Wirkung an die Maßnahmenbeschwerde - sei es im Analogiewege zu § 152 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG oder auch eingebettet in das verfassungs- und unionsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren -, setzte nach alledem aber jedenfalls voraus, dass die Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung noch "andauerte" (siehe oben). Im vorliegenden Fall wurden die Gegenstände der beschlagnahmten Gegenstände jedoch unbestrittenermaßen am 02. Februar 2024 nach dem Bezahlen der Eingangsabgaben wieder freigegeben und vollständig ausgefolgt. Mit der Entscheidung in der Sache wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zudem gegenstandslos und konnte ein gesonderter Abspruch des Bundesfinanzgerichtes "hierüber" - ohnehin eingeschränkt auf den darauf bezogenen Ausspruch seiner Unzuständigkeit - entfallen (vgl. zum VwGVG Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG § 22 Anm 7 unter Verweis auf VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046; 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Von der Einstellung des über diesen Antrag geführten Teils des Verfahrens wurde im Interesse der Rechtsklarheit und in Ansehung der ohnedies primär deklarativen Wirkungen einer derartigen "Einstellung" Abstand genommen. Im Übrigen hat ab nunmehr auch die für zuständig befundene Behörde über den als Antrag gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG zu behandelnden Antrag nicht mehr zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkten II. und IV. (Zulassung der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt ebenso für den Beschluss. Die Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, weil - zu Spruchpunkt I. - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage Grundrechtsberührung und (gegebenenfalls) -verletzung durch Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Gestalt einer auf § 89 Abs. 2 FinStrG gestützten Beschlagnahme noch fehlt (ehemals in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 144 B-VG enthalten), kann sich doch diesfalls die Behauptung, durch einen solchen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit im Wege der Maßnahmenbeschwerde auch auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (und auf einen Verstoß gegen Unionsrecht) beziehen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz. Ebenso fehlt - zu Spruchpunkt III. sowie zu Anträgen, auf die nur im Rahmen der Begründung eingegangen wurde - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Möglichkeit eines Kostenausspruches überhaupt, eines Kostenzuspruches für die obsiegende Partei im Besonderen und einer Anwendbarkeit des § 35 VwGVG - im Rahmen einer Anwendbarkeit des VwGVG oder außerhalb einer solchen. Dies gilt ebenso bezüglich der Möglichkeit, § 160 Abs. 1 zweiter Hauptsatz FinStrG analog auf den Fall anzuwenden, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, sowie schließlich auch im Hinblick auf die Möglichkeit, § 152 Abs. 2 FinStrG im Analogieweg auf den in § 152 Abs. 1 FinStrG nunmehr vorgesehenen Fall der Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt heranzuziehen, oder die Einräumung einer entsprechenden Kompetenz, vorläufigen Rechtsschutz in Gestalt aufschiebender Wirkung zu gewähren. Innsbruck, am 30. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/1200001/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RM.1200001.2023
Stammnummer
145968
Gültig
30.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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