Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0074-W/06
Bescheidadressat der Beschlagnahmeanordnung bei Beschlagnahme von Unterlagen, die sich bei Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde befinden.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0074-W/06vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Karl Kittinger, über
die Beschwerde der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt vom 19. April 2005
wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch
Organe des Finanzamtes W., SN
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und festgestellt, dass der an das Landesgericht X. gerichteten
Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes W. als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 7. Dezember 2004 keine Bescheidqualität zukommt und daher die
durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y. beim Landesgericht X.
erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen der Beschwerdeführerin (Bf.) eine
rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt darstellt.
Entscheidungsgründe
In einem beim Landesgericht X. wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung anhängigen Finanzstrafverfahren erließ der
Untersuchungsrichter am 9. November 2004 einen Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl, mit welchem Vollzugsorgane des Finanzamtes L. im Sinne des
§ 197 FinStrG beauftragt wurden, Räumlichkeiten unter anderem der
Wohnadresse eines Beschuldigten sowie des Sitzes dreier namentlich genannter
Gesellschaften zu durchsuchen und dort aufgefundene Unterlagen näher
beschriebener Beschaffenheit zu beschlagnahmen.
Bei den an den angeführten Objekten zeitgleich
durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden Unterlagen beschlagnahmt, wogegen
sich der Besitzer dieser Unterlagen, unter anderem auch die Bf. mit Beschwerde
an die Ratskammer des Landesgerichtes X. zur Wehr setzten. Mit Beschluss vom 21.
Februar 2004 gab die Ratskammer des Landesgerichtes X. der an sie gerichteten
Beschwerde teilweise dahingehend folge, dass sie die gerichtliche Beschlagnahme
der anlässlich der Durchführung der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten
Unterlagen mit Ausnahme einzelner, konkret bezeichneter Objekte aufhob.
Schon zuvor hatte das Finanzamt W. als
Finanzstrafbehörde erster Instanz eine mit 7. Dezember 2004 datierte
Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG,
gerichtet an das Landesgericht X. im Wege der Prüfungsabteilung Strafsachen
Y. , erlassen. Die im Spruch dieser Erledigung erwähnte "Beilage" besteht
in Listen über die bei den gerichtlichen Hausdurchsuchungen beschlagnahmten
Gegenstände. Auf der Ausfertigung der Beschlagnahmeanordnung findet sich
noch der vom Richter des Landesgerichtes X. unterschriebene und mit dem
15. Dezember 2004 datierte Vermerk, mit welchem vom unterfertigenden
Richter bestätigt wird, dass ihm am 15. Dezember 2004 eine
Ausfertigung "dieses Bescheides" ausgefolgt worden sei.
Unter Bezugnahme auf die Beschlagnahmeanordnung des
Finanzamtes W. vom 7. Dezember 2004 brachte die Bf. am 19. April 2005
Beschwerde ein, mit welcher sowohl die Beschlagnahmeanordnung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Dezember 2004 als auch die
tatsächlich erfolgte Beschlagnahme der Unterlagen durch Organe dieses
Finanzamtes als rechtswidrig bekämpft und dabei geltend gemacht wird, dass
der Beschlagnahme der Unterlagen die gesetzliche Grundlage durch eine
Bescheiderlassung fehle, weil die Erledigung des Finanzamtes vom
7. Dezember 2004 mangels tauglichen Bescheidadressaten keine
Bescheidqualität erlangt habe. Es fehle an begründenden
Verdachtsmomenten und es verstoße die finanzstrafbehördliche
Beschlagnahmeanordnung auch gegen die Entscheidung der Ratskammer des
Landesgerichtes X. vom 21. Dezember 2004.
Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 3. Juni 2005 wurde die
Beschwerde, soweit damit die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes vom
7. Dezember 2005 bekämpft worden war, mit der Begründung
zurückgewiesen, dass die bekämpfte Beschlagnahmeanordnung an das
Landesgericht X. und nicht an die Bf. gerichtet gewesen sei, welche daher zur
Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid auch nicht berechtigt gewesen sei. Nach
der Bestimmung des § 89 Abs. 1 FinStrG müsse die Anordnung
der Beschlagnahme grundsätzlich an den Inhaber des zu beschlagnahmenden
Gegenstandes ausgestellt sein, während die Eigentumsverhältnisse dabei
unmaßgeblich und von der Finanzstrafbehörde nicht zu prüfen
seien.
Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom
15. Juni 2005 wurde die Beschwerde der Bf., soweit damit die rechtswidrige
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt im Sinne des § 62 Abs. 4 geltend gemacht worden war
mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die
bekämpfte Beschlagnahme auf einer "durch ordnungsgemäße
Zustellung an das Landesgericht X. wirksam gewordenen bescheidmäßigen
Anordnung" beruhe, sodass eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erfolgt sei, womit
es der Beschwerde insoweit an einer Anfechtungsgrundlage fehle.
Dagegen wandte sich die Bf. mit Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof, welcher einer Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss
vom 3. Oktober 2005 ablehnte. Daraufhin beantragte die Bf. die Abtretung
seiner gleichzeitig ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof,
welcher den angefochtenen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom
15. Juni 2005, RSRV, betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen die
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom
31. Mai 2006, Zl. 2005/13/0167, aufhob.
Somit ist über der Beschwerde der Bf. vom
19. April 2004 betreffend rechtswidrige Ausübung
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt neuerlich zu erkennen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die
Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen,
die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn die zur Sicherung des
Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme
zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23
des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Abs. 2:
Bei Gefahr in Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch
die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch
dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde
nicht vorliegt. In diesem Fall sind neben den anwesenden Inhaber die Gründe
für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug
mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die
beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter
Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde
abzuführen.
Gemäß
§ 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit
nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als
Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen das Verfahren betreffende
Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig
erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; sie
können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren
abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der
Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen
ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten
verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines
Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Gemäß
§ 62 Abs. 4 FinStrG obliegt die Entscheidung über
Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide des Spruchsenates zu
entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs. 2
unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde.
Die im ersten Rechtsgang strittige Frage, ob die vom
Finanzamt W. erlassene, an das Landesgericht X. adressierte Erledigung vom
7. Dezember 2004 als Rechtsakt einer bescheidmäßigen Anordnung
im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG angesehen werden kann, welcher
es rechtlich verhindern konnte, dass die auf der Basis dieser Erledigung von den
Organen der Abgabenverwaltung des Bundes gesetzten Beschlagnahmemaßnahmen
als Akte finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen
waren, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2006,
Zl. 2005/13/0167, 0168, 0169 und 0170, verneint.
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass die
Erledigung vom 7. Dezember 2004 für die Aufrechterhaltung des Zugriffs
auf solche in der Gewahrsame des Bf. gestandenen und im gerichtlichen Auftrag
beschlagnahmten Gegenstände, deren Beschlagnahme wieder aufgehoben worden
war, die nach § 89 Abs. 1 FinStrG erforderliche
bescheidmäßige Deckung nicht findet. Er führt dazu unter
Berufung auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom
16. Dezember 1981, B 101/81, VfSlg.Nr. 9.308, und vom
25. Februar 1982, B 99/81 und 100/81, VfSlg.Nr. 9.316 aus, dass eine
der Vorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG entsprechende
Beschlagnahmeanordnung das Vorliegen eines Rechtsaktes, mit dem eine
Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise geregelt
wird, erfordert. Eine Erledigung, die nicht an den von der Beschlagnahme
betroffenen als Bescheidadressaten gerichtet ist, sondern sich der Sache nach
inhaltlich nur in einer - dem Gericht mitgeteilten -
behördeninternen Anweisung an Organe der Abgabenverwaltung des Bundes
erschöpft, spricht nicht über Rechtsverhältnisse individuell
bestehender Personen ab und kann daher als bescheidförmige
Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG
nicht angesehen werden.
Die im vorliegenden Fall erlassene "Beschlagnahmeanordnung"
hatte mangels Adressierung an den von der Beschlagnahme betroffenen Inhaber im
Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG keine Bescheidqualität
erlangt. Die Adressierung der finanzstrafbehördlichen Erledigung vom
7. Dezember 2004 "an das Landesgericht X. im Wege der
Prüfungsabteilung Strafsachen Y." verschaffte der Erledigung keine
Bescheidqualität, weil ein rechtlich tauglicher Partner eines durch den
Bescheid zu gestaltenden Verwaltungsrechtsverhältnisses mit dieser
Adressierung von vorn herein nicht angesprochen wurde.
Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1
FinStrG verfolgt den Zweck, die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zum
vorläufigen Zugriff auf entweder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in
Betracht kommende Gegenständen deren Inhaber gegenüber auf eine
rechtstaatlich einwandfreie Weise zu regeln, wozu es auch gehört, dem von
einem solchen Zugriff betroffenen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände gegen
den Beschlagnahmebescheid den Rechtszug zu eröffnen.
Entschließt sich die Finanzstrafbehörde aus den
im § 89 Abs. 1 FinStrG als Tatbestandsvoraussetzungen
angeführten Gründen zu einem Zugriff auf Gegenstände, die bereits
von einer anderen Behörde oder von einem Gericht beschlagnahmt wurden, dann
setzt die Beurteilung einer solchen beschlagnahmeanordnenden Erledigung als
Bescheid im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG voraus, dass diese
Erledigung an jenes Rechtsobjekt (jene Rechtssubjekte) gerichtet ist, bei
welchem (welchen) die beschlagnahmten Gegenstände vor einem vorangegangenen
behördlichen oder gerichtlichen Zugriff in Gewahrsame gestanden waren.
Ohne bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme
darf eine solche nur bei Gefahr in Verzug (§ 89 Abs. 2 FinStrG)
durchgeführt werden. Gefahr in Verzug liegt vor, wenn eine Anordnung der
zuständigen Finanzstrafbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
und zu befürchten ist, dass der Gegenstand dem Zugriff der
Finanzstrafbehörde dauernd verloren geht, sofern er nicht zugleich der
freien Verfügung des Inhabers entzogen wird. Diese Gefahr muss derart
unmittelbar sein, dass die Zeit zur Einholung einer Beschlagnahmeanordnung
gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG offenkundig nicht ausreichen
würde. Unstrittig war Gefahr in Verzug im gegenständlichen Fall nicht
gegeben, da seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine
Beschlagnahmeanordnung erlassen wurde, welcher es allerdings aus den
angeführten Gründen an Bescheidqualität fehlte.
Die durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y.
beim Landesgericht X. erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen der Bf. ist daher
als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0074-W/06
- Stammnummer
- 23230
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF