Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0007-I/07
Beschwerde gegen Beschlagnahmebescheid; Bescheidadressat
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-I/07vom 03.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch MMag. Dr. Peter Pescoller,
Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 3/II, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juli 2005 gegen den Bescheid des
Zollamtes Innsbruck vom 1. Juni 2005, SN X1, betreffend
Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Der angefochtene
Bescheid wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
aufgehoben.
2. Der
Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27. Jänner 2005 wurde Herrn N.N. (dem
zwischenzeitlich verstorbenen Vater des Beschwerdeführers) "zur Kenntnis
gebracht", dass gegen ihn folgende Finanzstrafverfahren eingeleitet und hiemit
aktenkundig gemacht werden, nämlich das Finanzvergehen der Verletzung der
Verschlusssicherheit gemäß
§ 48 FinStrG, begangen durch das
vorsätzliche Ablösen der an der Brennanlage angelegten Zollplombe Z,
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG und § 91 AlkStG, begangen durch das
vorsätzliche Herstellen von Alkohol, ohne den Brennvorgang der hiefür
zuständigen Zollstelle Y gemeldet zu haben (siehe Niederschrift über
die Vernehmung des [seinerzeitigen] Beschuldigten N.N. vom 27. Jänner
2005, Zahl: X2).
Ebenfalls am 27. Jänner 2005 hat das Zollamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zahl X3 Herrn N.N. eine
"Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" zugestellt, deren Spruch wie folgt lautet:
"Es ergeht an Organe des Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz die Anordnung, nachstehende laut
beigeheftete Liste zu "Z1 bis Z186" Gegenstände zu beschlagnahmen."
Diese angesprochene Liste hatte folgenden Inhalt:
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"NN - Liste der beschlagnahmten Gegenstände,
Zl. X4
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Z1-Z45
|
200 lt. Fässer (Farbe weiß, schwarz,
grau)
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Z46-Z50
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Fässer klein (ca. 150 lt.
Fassungsvermögen)
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Z51
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Maischepumpe AAA
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Z52-Z57
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Glasballone (ganz bzw. teilweise
befüllt)
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Z58
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1 gr. Kanister (ganz befüllt)
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Z59-Z62
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Glasballone (befüllt)
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Z63-Z76
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Glasballone leer
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Z77-Z155
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gr. Leerfässer (200er
Fassungsvermögen)
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Z156
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1 Rührmaschine (Mischer), BBB
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Z157
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1 rote Transportkiste
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Z158-Z160
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3 grüne gefüllte Flaschen (2
Liter)
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Z161-Z182
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21 Flaschen (teilweise befüllt, Inhalt lt.
Angebrachter Pickerlnhöhe)
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Z183
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Brennkessel CCC
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Z184-Z185
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2 Glasballone (vorgefunden im Gasthof DDD)
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Z186
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1 Maischgerät (vorgefunden bei der Fa. EEE -
Fabrikshalle)"
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 15. Februar 2005, Zahl: X5,
wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, er habe a) den nach Beendigung einer
angemeldeten Herstellung von Alkohol unter Abfindung vom Zollamt Y am
2. Juli 2003 am Brenngerät als Anlagensicherung angelegten amtlichen
Verschluss, Z1, im gemeinsamen Zusammenwirken mit N.N., seinem Vater,
vorsätzlich nach dem vorgenannten Zeitpunkt von der gesicherten Anlage
abgenommen und b) im Zeitraum vom 2. Juli 2003 bis
27. Jänner 2005 im gemeinsamen Zusammenwirken mit N.N. eine derzeit
ermittelte Menge von 498 Liter Alkohol (100% Vol) vorsätzlich ohne den
jeweiligen Brennvorgang dem Zollamt angemeldet, auf andere Weise als unter
Abfindung, entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 AlkStG gewerblich
hergestellt und in der Folge diese Menge von 498 Liter Alkohol (100% Vol)
entgegen den Bestimmungen des § 57 Abs. 1 AlkStG weiterverkauft,
somit eine Abgabenverkürzung von € 4.980,00 bewirkt und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 48 Abs. 1 lit. b FinStrG zu
a) und nach § 91 AlkStG sowie § 33 Abs. 1 FinStrG in
Verbindung mit §§ 11 und 21 FinStrG begangen.
Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Herr N.N. ist am X.X. 2005
verstorben. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 1. Juni 2005, Zahl: X6, SN X7, wurde das gegen ihn
"unter obiger Strafnummer" wegen des Verdachtes der Verletzung der
Verschlusssicherheit gemäß
§ 48 FinStrG und der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG iVm
§ 91 AlkStG eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG
eingestellt. Der gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 27. Jänner 2005
gerichtete Beschwerde des N.N. wurde mit Rechtsmittelentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 3. Dezember 2007, FSRV/0006-I/07, Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Am 15. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein
als "Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" bezeichneter Bescheid des Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zahl X8 vom 1. Juni 2005
zugestellt, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG werden
laut beiliegender Liste zu "Z1 bis Z186" näher beschriebene
Gegenstände beschlagnahmt."
Diese angesprochene Liste ist völlig identisch mit
jener oben dargestellten, auf welche in der an N.N. gerichtete
Beschlagnahmeanordnung gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG vom
27. Jänner 2005 zu Zahl X3 Bezug genommen wurde.
Begründet wurde diese an den Beschwerdeführer
ergangene Beschlagnahmeanordnung wie folgt:
"Aufgrund des bisherigen finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahrens besteht der begründete Verdacht, dass der
Bescheidempfänger im Zeitraum 2004 bis 27. Jänner 2005 wiederholt
vorsätzlich im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem am 11. März
2005 verstorbenen N.N., seinem Vater, ohne für den jeweiligen Brennvorgang
dem Zollamt bzw. der Zollstelle Y eine Abfindungsanmeldung abgegeben und somit
auf andere Weise als unter Abfindung entgegen dem Verbot des § 20
Abs. 2 AlkStG eine Menge von 498 Liter Alkohol (100% Vol) gewerblich
hergestellt hat. Der Beschuldigte hat somit bei der dargestellten Sachlage
hinsichtlich der angeführten Alkoholmenge bei der jeweiligen verbotenen
Herstellung wiederholt das Finanzvergehen gemäß
§ 91 AlkStG
sowie der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG iVm §§ 11 und 21 FinStrG begangen. Gemäß
§§ 33 Abs. 6 iVm 17 Abs. 2 FinStrG sind die
bescheidgegenständlichen Waren daher verfallsbedroht."
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juli 2005, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Maischepumpe Z 51 würde gehört laut
eidesstattlicher Erklärung Herrn BB gehören, der dem
Beschwerdeführer diese Pumpe geliehen habe. N.N. habe diese
Gegenstände ohne Wissen des Beschwerdeführers bzw. von BB verwendet.
Weder der Beschwerdeführer noch BB hätten sorglos gehandelt. N.N. sei
über die Gegenstände nicht verfügungsberechtigt gewesen. Der
Beschwerdeführer habe von der Verwendung nichts gewusst. Die
beschlagnahmten Gegenstände seien lediglich aus Platzgründen am
Beschlagnahmungsort gestanden. N.N. sei zum Zeitpunkt der Niederschriften
todkrank gewesen. Seine Angaben würden in keinster Weise den Tatsachen
entsprechen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sein Vater
Schnaps brenne. Er habe im Ausland gearbeitet. Durch den Verfall würde
unbeteiligten Personen (BB) großer finanzieller Schaden entstehen, welcher
zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis stehe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten
Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht
kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur
Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in
Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der
Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des
Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Die gegenständlichen Sachen wurden am
27. Jänner 2005 in XY,Z-Straße offenkundig in Anwesenheit des
N.N. beschlagnahmt. Wie sich aus der Niederschrift über die Vernehmung des
Beschuldigten N.N., Zahl: X2, vom 27. Jänner 2005 ergibt, hatte dieser
die Brennanlage zu diesem Zeitpunkt in Betrieb und sohin die Sachherrschaft
über die Sachen und war somit als deren Inhaber anzusehen.
Dem Beschwerdeführer wurde die hier
gegenständliche Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Innsbruck vom
1. Juni 2005, Zahl X8, am 15. Juni 2005 zugestellt. Wie sich
§ 89 Abs. 1 FinStrG ergibt, ist der Bescheid dem anwesenden
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme
zuzustellen bzw. nach § 23 ZustG zu hinterlegen. Aus den vorliegenden
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Beschlagnahme am 27. Jänner 2005 noch zu einem
späteren Zeitpunkt "Inhaber" der beschlagnahmten Gegenstände
war.
Da der angefochtene Bescheid entgegen der Bestimmung des
§ 89 Abs. 1 FinStrG an eine vom "Inhaber" verschiedene Person -
nämlich den Beschwerdeführer - ergangen ist, war er gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-I/07
- Stammnummer
- 31755
- Gültig
- 03.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF