…Jahren rückgekauft wurden (dann Steuersatz von 11%) oder nicht (dann Steuersatz von 4%), und 3. ob die Bw. zur Zahlung der Versicherungssteuer aufgrund ihrer Inanspruchnahme zur Haftung verpflichtet ist, wenn auch dem Versicherungsnehmer die Versicherungssteuer vorgeschrieben wurde? Die Bw. hat ihren Sitz im EWR-Raum…
…Muttergesellschaft in Deutschland verursacht worden sei. Dieser unmittelbare Anlass sei erst 2002 gesetzt worden. Dieses Vorbringen habe zwar mit dem Gesellschaftsteuerfall nichts zu tun, sondern werde in Bezug auf die Inanspruchnahme zur Haftung vorgebracht. 1995 sei der Hauptkunde der Bw., der Konsum, in Konkurs gegangen…
… 9 Abs. 1 BAO muss im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung bestehen. Der Bw. hat dem Unabhängigen Finanzsenat am 31. August 2012 mitgeteilt, dass die GmbH, welche ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides eingestellt hatte, ihren Betrieb wieder…
…111/2010 vor dem Ablauf von 10 Jahren rückgekauft wurden (dann Steuersatz von 11%) oder nicht (dann Steuersatz von 4%), und 3. ob die Versicherung zur Zahlung der Versicherungssteuer aufgrund ihrer Inanspruchnahme zur Haftung verpflichtet ist, wenn auch dem Versicherungsnehmer die Versicherungssteuer vorgeschrieben wurde? 4…
…mit Beschluss vom 27. November 2007 ebenfalls der Konkurs eröffnet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2007 wurde GG für unberichtigte Abgabenschulden der GmbH in Höhe von insgesamt 18.727,46 Euro zur Haftung herangezogen. Es handelt sich dabei um nachstehende Abgabenschuldigkeiten. |…
…Bestätigung des mit einer Quote von 20 % angenommenen Zwangsausgleiches am 18. Juni 2002 aufgehoben worden wäre, sowie Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wäre. Betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung wandte der Bw. ein, dass die Rechtsauswirkungen eines Ausgleiches, soweit darüber im Ausgleich nichts anderes…
…sei die Benachteiligung der Abgabenbehörde als Gläubigerin und die Pflichtverletzung des Bw. als Geschäftsführer eindeutig erwiesen, sodass dessen Inanspruchnahme zur Haftung zu Recht bestehe. Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann…
…die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme zur Haftung wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Primärschuldner ohne Gefährdung…
…526,76 € in Anspruch. Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 bekämpfte die Bw. den Haftungsbescheid und ersuchte im Rahmen des Ermessen von der Inanspruchnahme zur Haftung Abstand zu nehmen. Nach Ansicht der Bw. müsste der Hauptschuldner in der Lage sein die Steuerschuld zu begleichen…
…zum Erwerbszeitpunkt bekannt gewesen wären. Da letzteres eine Anwendungsvoraussetzung des § 14 BAO darstelle, sei die Inanspruchnahme zur Haftung der Berufungswerberin für Abgabenschulden der Primärschuldnerin nicht zulässig, und werde daher nochmals die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. In eventu werde auch der Antrag gemäß § 217 Abs…
…Haftungsbescheid gar nicht betroffen sei. Die Begründung für ihre konkrete Haftung für die Umsatzsteuer 2003 der Firma A-GmbH sei im Haftungsbescheid vom 27. Jänner 2010 nicht enthalten. Der Haftungsbescheid enthalte keine Angaben über die Ausübung des Ermessens der Abgabenbehörde für ihre Inanspruchnahme zur Haftung…
…ist. Es dürfe nicht zur Inanspruchnahme zur Haftung nur deshalb kommen, weil der zur Einhebung und Abfuhr der kapitalertragsteuerverpflichtete Steuerpflichtige eine Rechtsauffassung vertrete, die sich - wie sich nachträglich herausstellt - von der Rechtsauffassung der Abgabenbehörde unterscheidet. Eine Unbestimmtheit des Gesetzes dürfe keineswegs zulasten des Haftungspflichtigen gehen…
…von 20% zu befriedigen seien. Insofern sei jegliche Inanspruchnahme zur Haftung jedenfalls einzuschränken. Die Umsatzsteuerzahllast für August 2004 betrage laut Umsatzsteuervoranmeldung € 1.180,03. Der Differenzbetrag zum Betrag im Haftungsbescheid resultiere offensichtlich aus der (nicht durch die Vertreterin des Bw. beauftragten schätzungsweisen) Vorsteuerberichtigung gemäß…
…heute Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber) zu Grunde gelegt wurde (zB VwGH 24.09.2003, 2000/13/0003; VwGH vom 23.10.1973, 0979/73; VwGH 05.11.1963, 0867/62). Bei Vorliegen eines Haftungsbescheides hindert im Umfang der Inanspruchnahme zur Haftung für die Einbehaltung…
…Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung. Diese liegt vor…
…Innsbruck vom 11. August 2006 betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Der Haftungsbescheid wird dahingehend abgeändert, als sich die Haftung für die Dienstgeberbeiträge und den Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag auf den Zeitraum Februar 2000 bis Dezember 2001 bezieht. Im Übrigen wird…
…kein eigenes Einkommen verfügt und wurde vorerst von einer Inanspruchnahme zur Haftung Abstand genommen. Mit Amtshilfeersuchen vom 23. August 2001 an das Finanzamt Graz-Umgebung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Bw. wohnhaft ist, wurde seitens des Finanzamtes Graz-Stadt, welches der Gläubiger der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ist…
…Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für das gesamte Jahr 2002 im Haftungsbescheid enthalten wäre, obwohl die Bw. wie aus dem Firmenbuch ersichtlich erst ab 22. August 2002 Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen wäre. Es werde daher beantragt, die Inanspruchnahme zur Haftung und Sicherstellung um die im Zeitraum 1…
… 6 Abs. 1 Z 9 a UStG umsatzsteuerbefreit seien. Demzufolge sei auch die im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer zu hoch. Die Inanspruchnahme zur Haftung sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Fa. X.GmbH im gegenständlichen Zeitraum 1997 bis 2003 nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt…