…fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RAe***, ***RAe-Adr.***, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom 25. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Mai 2024 betreffend Inanspruchnahme zur Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***…
…Möglichkeiten" beizumessen. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und wird subsidiär geltend gemacht unter der Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Der Bf. war vom 25. Juni 1996 bis zur Firmenbuchlöschung eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma…
…rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Es liegt hier keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Anfechtung der Sachbescheide durch den Haftenden zur Klärung der…
…Jahren rückgekauft wurden (dann Steuersatz von 11%) oder nicht (dann Steuersatz von 4%), und 3. ob die Bw. zur Zahlung der Versicherungssteuer aufgrund ihrer Inanspruchnahme zur Haftung verpflichtet ist, wenn auch dem Versicherungsnehmer die Versicherungssteuer vorgeschrieben wurde? Die Bw. hat ihren Sitz im EWR-Raum…
…Haftungsnormen besteht in einer Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden für den Fall, dass die Erfüllung derselben beim Erstschuldner entweder bereits vereitelt oder doch wesentlich gefährdet erscheint. Aus dem Besicherungsgedanken leitet sich grundsätzlich eine Nachrangigkeit im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Eigenschuldners ab. Auch wenn die Inanspruchnahme…
…werde der Haftungsbestimmung bei Anwendung auf diese Konstellation ein sachlich nicht gerechtfertigter und somit gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Es ist daher auch im Streitfall zu prüfen, ob für den Bf. die Möglichkeit der Risikobegrenzung bestand. Betrachtet man die Umstände, die im vorliegenden Fall zur Inanspruchnahme des…
…Der Haftungspflichtige übersieht, dass es bei der Inanspruchnahme zur Haftung nach § 11 BAO nicht entscheidend ist, ob der Schaden (durch Nichtentrichtung der Abgaben) auch aus anderen Gründen (z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin) eingetreten wäre. Hierbei ist nur wesentlich, dass hinsichtlich des geltend gemachten Haftungsbetrages…
…betreffend Inanspruchnahme zur Haftung nach §§ 9, 80 BAO zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Haftung wird auf die folgenden Abgaben und Beträge im Gesamtausmaß von 13.187,71 Euro eingeschränkt: | Abgabenart |…
…Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur…
…Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling 1. vom 2. August 2018 und 2. vom 29. April 2019, Steuernummer ***Bf-StrNr***, betreffend Inanspruchnahme zur Haftung gemäß 1. § 9a BAO bzw. 2. § 9 iVm § 83 BAO zu Recht: I. 1…
…2***, hinsichtlich der Inanspruchnahme zur Haftung als unbegründet ab. Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 den Vorlageantrag. Mit Schreiben vom 1. August 2019 übermittelte das BFG dem Bf und dem Zollamt eine das gegenständliche Haftungsverfahren betreffende Sachverhaltsdarstellung. Am 10. Juni 2021…
…Ritz, BAO6, § 9, Tz 13 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Zu einer Inanspruchnahme zur Haftung berechtigen nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten. Auch leichte Fahrlässigkeit genügt dabei, wenn eine bestimmte Schuldform nicht gefordert ist (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Unkenntnis vermag…
…Muttergesellschaft in Deutschland verursacht worden sei. Dieser unmittelbare Anlass sei erst 2002 gesetzt worden. Dieses Vorbringen habe zwar mit dem Gesellschaftsteuerfall nichts zu tun, sondern werde in Bezug auf die Inanspruchnahme zur Haftung vorgebracht. 1995 sei der Hauptkunde der Bw., der Konsum, in Konkurs gegangen…
… 9 Abs. 1 BAO muss im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung bestehen. Der Bw. hat dem Unabhängigen Finanzsenat am 31. August 2012 mitgeteilt, dass die GmbH, welche ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides eingestellt hatte, ihren Betrieb wieder…
…die Haftung einzuschränken, nicht ersichtlich: Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Sachverhaltselemente, die eine Inanspruchnahme zur Haftung…
…ergreifen könne, so könne die zur Haftung in Anspruch genommene Person dies dennoch tun. Wie bereits eingangs angeführt, könnten – bei bescheidmäßiger Festsetzung von Abgaben – Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht in einem Verfahren erhoben werden, dass sich mit der Inanspruchnahme zur Haftung gemäß § 224…
…111/2010 vor dem Ablauf von 10 Jahren rückgekauft wurden (dann Steuersatz von 11%) oder nicht (dann Steuersatz von 4%), und 3. ob die Versicherung zur Zahlung der Versicherungssteuer aufgrund ihrer Inanspruchnahme zur Haftung verpflichtet ist, wenn auch dem Versicherungsnehmer die Versicherungssteuer vorgeschrieben wurde? 4…
…für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von rund 350.000 Euro gemäß § 11 zur Haftung herangezogen. Der Bf. bekämpfte den Haftungsbescheid mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 14.12.2007. Der Bescheid wurde mittlerweile, nachdem der Unabhängige Finanzsenat und der Verwaltungsgerichtshof damit befasst waren…
…mit Beschluss vom 27. November 2007 ebenfalls der Konkurs eröffnet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2007 wurde GG für unberichtigte Abgabenschulden der GmbH in Höhe von insgesamt 18.727,46 Euro zur Haftung herangezogen. Es handelt sich dabei um nachstehende Abgabenschuldigkeiten. |…
…vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen, der in einer Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden für den Fall, dass die Abgaben bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können, bestehe. Aus diesem "Besicherungsgedanken" leite sich grundsätzlich eine Nachrangigkeit im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen ab…