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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200107/2017

Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung gem. § 9 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200107/2017vom 30.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In noch offener Beschwerdefrist hat der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter mit Eingabe vom 28. April 2017 eine Ergänzung zur Bescheidbeschwerde gemäß §§ 243 iVm 248 BAO vom 16. Dezember 2016 eingebracht. Dem Schreiben hat der Bf sechzehn Prüfberichte der *I* (davon betreffen sechs Prüfberichte Erzeugnisse, die in der fraglichen Zeit erzeugt worden sein sollen), eine Bilddokumentation, den Meistbotverteilungsbeschluss sowie den Business Plan für das Jahr 2010 angeschlossen und in der Eingabe an den Anträgen der Beschwerde vom 16. Dezember 2016 festgehalten. Im Wesentlichen bringt der Bf über seine Vorbringen in der Beschwerde hinausgehend vor, dass es in prozessualer Hinsicht internationale Qualitätssicherungsstandards erfordern, dass jedwede Abweichung von den zuständigen Mitarbeitern an Vorgesetze zu melden sei. Dass solche Meldungen tatsächlich erfolgt wären, sei von den Abgabenbehörden bis heute nicht nachgewiesen worden. Sogar ohne Kenntnis qualitativ unrichtiger Messergebnisse habe er noch wesentlich mehr unternommen, als bloß nachzufragen oder in Analyseunterlagen Einsicht zu nehmen. Unabhängig von den technischen Bedienungsschwierigkeiten, die insbesondere Frau **K** unterlaufen seien, habe er das Schweizer Institut *I* im 2-Wochen-Rhythmus mit der Prüfung von Entnahmeproben des verkauften UTÖ der **NNGmbH** beauftragt, was sich aus den sechzehn Nachweisen über Untersuchungsergebnisse der *I* ergebe, weil nachweislich keine mineralölsteuerlich relevanten Messwerte festgestellt worden seien. Da er sich nicht ausschließlich auf die hausinternen Messungen habe verlassen wollen, habe er die *I* beauftragt. Die Proben für die *I* seien entsprechend der ÖNORM entnommen worden. Dies sei aber bei den Analysen, welche für die Abgabenerhebung herangezogen wurden, keineswegs sichergestellt. Diese würden weder durchgängige Zeitangaben (Datum und Uhrzeit) noch die Methode der Probenentnahme, den Namen oder die Unterschrift der die Probe durchführenden Person aufweisen. Es könne diesen daher nicht die von den Abgabenbehörden beigemessene Beweiskraft zukommen. Die Proben für die *I* hingegen seien ausnahmslos entsprechend der ÖNORM entnommen worden und seien die Gegenproben bis zuletzt bei der **NNGmbH** gelagert worden, was die Fotoaufnahmen der UTÖ-Proben im Lager der **NNGmbH** vom 13. Dezember 2014 beweisen würden. Bis heute sei es unverständlich, dass von der Abgabenbehörde den Analysezertifikaten (mit den nicht nach ÖNORM entnommenen Proben) mehr Glauben geschenkt werde, als den ordnungsgemäß entnommenen Proben, welche zum Zeitpunkt der von den Behörden vorgenommenen Hausdurchsuchungen noch bei der **NNGmbH** vorhanden gewesen seien und für welche zusätzlich nachweislich externe Testergebnisse vorliegen würden. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass diese Ergebnisse, wie vom BFG begründet, von der Firma ***A*** durchgeführt worden seien, sondern sei damit die *I* als ein unabhängiges Institut beauftragt worden. Für ihn ergebe sich als Zwischenfazit, dass der Vorwurf, er wäre der ihn betreffenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen, in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar sei. So habe er qualifiziertes Personal angestellt und dieses durch Nachfragen, Einsichtnahme in hausinterne Untersuchungsergebnisse und externe Kontrollen durch ein weltweit tätiges Institut überwacht. Zur Gesetzeswidrigkeit der Beweiswürdigung der der Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenschuld bringt der Bf im Wesentlichen nach vorangestellten detaillierten Vorbringen zur Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und einer darauf aufbauenden nachvollziehbaren Beweiswürdigung sowie zu den Mindestanforderungen an eine Begründung als Fazit vor: Entgegen den Vorbringen der Abgabenbehörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid seien durch ihn als verantwortlichen Geschäftsführer konkrete Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gesetzt worden, die den Rückschluss auf ein Verschulden an der Nichtentrichtung der festgesetzten Abgaben nicht zulassen würden. Vielmehr stütze sich bereits die mit dem angefochtenen Erkenntnis des BFG erfolgte Abgabenfestsetzung auf eine gesetzeswidrige Beweiswürdigung, da diese das Objektivitätsgebot des § 115 Abs. 3 BAO verletze. Abschließend äußert sich der Bf auch noch zu den Vorwürfen gegen die **NNGmbH** im Abgabenbescheid des Zollamtes vom 24. Jänner 2017. Wenngleich dies - so der Bf - für das Haftungsverfahren ohne Relevanz sei, sei das Vorgehen der Abgabenbehörden aus rechtstaatlicher Sicht höchst bedenklich. Man habe offenbar lange dabei zugesehen, wie die **NNGmbH** und damit auch er als Geschäftsführer einem längst von den Behörden identifizierten kriminellen Netzwerk auf den Leim gegangen seien und die Gelegenheit genutzt, Beweise zu sammeln und ihn und die **NNGmbH** hierbei im Dunkeln gelassen. Darauf aufbauend werde nunmehr ein mineralölsteuerpflichtiger Tatbestand in Österreich auf der Basis einer tendenziösen Beweiswürdigung konstruiert. Auf dieser Grundlage könne ihm jedoch kein Verschulden an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgabenschulden angelastet werden, weshalb der angefochtene Haftungsbescheid und die diesem zugrundeliegende Abgabenvorschreibung rechtswidrig seien. Das Zollamt hat über die mit Schriftsatz vom 28. April 2017 ergänzte Beschwerde vom 16. Dezember 2016 mit BVE vom 18. Mai 2017, Zahl: ***5***, entschieden und die Beschwerde hinsichtlich der Inanspruchnahme zur Haftung als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass - soweit der Haftungspflichtige sowohl gegen die Heranziehung zur Haftung als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch selbst Beschwerde erhebe - zuerst über die Beschwerde betreffend die Haftung, und wenn diese bejaht werde, über die Beschwerde gegen den zugrunde liegenden Abgabenbescheid zu entscheiden sei. Gegen die BVE betreffend die Heranziehung des Bf zur Haftung wendet sich der in offener Frist vom steuerlichen Vertreter des Bf eingebrachte Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das BFG (Vorlageantrag) vom 21. Juni 2017. Das BFG hat das ***UnternehmenM***, in **Adr.** ersucht, Untersuchungsergebnisse betreffend die **NNGmbH** für die Probeziehungen in den Monaten September bis November 2010, insbesondere die fehlenden Seiten zum Prüfbericht vom 14. Juni 2010, Nr. 1304/10 (Anlage ./7 zur Beschwerde) vorzulegen. Das Institut hat in der Folge drei Prüfberichte vorgelegt, namentlich die Prüfberichte vom 14. Juni 2010, Nr. 1304/10, vom 5. Juli 2010, Nr. 1482/2010 und vom 11. August 2010, Nr. 1811/10. Diesbezüglich wurde beiden Parteien das Gehör gegeben. Das BFG hat beide Parteien des Haftungsverfahrens mit Schriftsatz vom 1. August 2019 vom Ergebnis der Einsichtnahme in Kenntnis gesetzt. Den Parteien wurde als eine Art vorbereitender Schriftsatz auch noch eine äußerst umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, dem Bf darüber hinaus außerdem noch eine Mehrausfertigung des Erkenntnisses des BFG vom 21. November 2018, GZ. RV/7200049/2018, übersendet. Schließlich wurde vom BFG noch veranlasst, dass dem Bf vom Zollamt ein Ordner mit Kopien der Zeugen- und Beschuldigteneinvernahmen übermittelt wurde. 3.3. Allgemeine Bemerkungen zum Beweisverfahren: In Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel - wie in einem Strafverfahren - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich (zB VwGH 20.04.2004, 2003/13/0165). Aufgrund ungleicher Verfahrensarten - zB Abgabenverfahren und Strafverfahren - kann es durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen (zB VwGH 29.04.2010, 2007/15/0227). In einem Strafverfahren muss das Ergebnis einer von einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung freien Beweiswürdigung darin bestehen, dass kein Zweifel daran bestehen bleibt, dass eine bestimmte Tatsache erwiesen ist. Nach dem in Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt als Beweismaß hingegen die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 24.02.2011, 2010/15/0204 und VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; vgl. auch Ritz, BAO6, § 167, Tz 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Gemäß § 166 BAO können - wie im gegebenen Fall - die in einem zugleich laufenden Finanzstrafverfahren durchgeführten Erhebungen auch für das Abgabenverfahren herangezogen werden. Der VwGH hatte sich im Rahmen einer ao Revision mit dem Überzeugungsgrad, den das BFG bei der Beweiswürdigung anzuwenden hat, zu befassen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, haben. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform unveränderte Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist daher wie schon vor der Reform durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nunmehr auch durch die Verwaltungsgerichte anzuwenden (VwGH 30.05.2017, Ra 2016/16/0087). 3.4. Allgemeine Bemerkungen zur Haftung gemäß § 9 BAO: Der Haftungspflichtige kann Bescheidbeschwerde sowohl gegen seine Heranziehung zur Haftung als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch selbst erheben, (vgl. Ritz, BAO6, § 248, Tz 1). Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen die Haftungsinanspruchnahme als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde ein, ist zuerst über die Haftung und erst, wenn diese bejaht wird, in einem Verfahren gemäß § 248 BAO über die Abgabenschuld zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO6, § 248, Tz 16 und die dort zitierte Judikatur, zB VwGH 09.11.2011, 2011/16/0070). In der Beschwerde gegen die Haftungsinanspruchnahme können etwa das Nichtvorliegen des betreffenden Haftungstatbestandes, der Eintritt der Einhebungsverjährung, das Erlöschen des Abgabenanspruches (zB durch Entrichtung) oder eine unrichtige Ermessensübung geltend gemacht werden (vgl. Ritz, BAO6, § 248, Tz 15). Aus diesem Grund wird im Rahmen der vorliegenden Entscheidung (nur) das Vorliegen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Bf. zur Haftung geprüft. Denn Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung können nur im (gesondert durchzuführenden) Rechtsmittelverfahren betreffend den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Erfolg erhoben werden. Die Vertreterhaftung ist eine Ausfallshaftung, darf nur subsidiär geltend gemacht werden und setzt objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl. Ritz, BAO6, § 9, Tz 4 ff und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Für die Haftung ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu diesen gehört es insbesondere dafür zu sorgen, dass Abgabenerklärungen zeitgerecht eingereicht und dass die Abgaben zeitgerecht entrichtet werden (vgl. Ritz, BAO6, § 9, Tz 10 und Tz 12 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Bei der Betrauung Dritter (zB Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei der Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (vgl. Ritz, BAO6, § 9, Tz 13 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Zu einer Inanspruchnahme zur Haftung berechtigen nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten. Auch leichte Fahrlässigkeit genügt dabei, wenn eine bestimmte Schuldform nicht gefordert ist (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Unkenntnis vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren (zB VwGH 25.02.2010, 2009/16/0246; siehe dazu auch Ritz, BAO6, § 9, Tz 20). Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (zB VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden; zumindest obliegt ihm eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (vgl Ritz, BAO6, § 9, Tz 22 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, besteht keine Haftung. Die Haftung besteht gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch für Nebenansprüche. Dem Vertreter obliegt es, entsprechende Beweisvorsorgen zu treffen (zB VwGH 19.03.2015, 2013/16/0200). 3.5. Das BFG hat dazu erwogen: Im Streitfall geht es vor allem um die Klärung der Frage, ob dem Bf. ein Verschulden an der Missachtung der in § 23 MinStG normierten abgabenrechtlichen Pflichten anzulasten ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob aus Gründen die der Bf. zu verantworten hat, innerhalb der festgelegten Fristen sowohl die vorgeschriebene schriftliche Anmeldung (§ 23 Abs. 1 MinstG) als auch die ordnungsgemäße Abgabenentrichtung (§ 23 Abs. 5 MinStG) unterblieben ist. Dazu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Bf, bis heute sei kein Beweis erbracht worden, dass es im Zusammenhang mit der Herstellung des Produkts UTÖ zur Entstehung der Mineralölsteuerschuld gekommen sei, schlicht falsch ist. Richtig ist vielmehr, dass es laut Aktenlage in mehreren Staaten immer wieder zur Untersuchung des genannten Wirtschaftsgutes gekommen ist. Dabei kam jeweils übereinstimmend hervor, dass es sich beim UTÖ um ein mineralölsteuerpflichtiges Erzeugnis der Warennummer 2710 1941 der Kombinierten Nomenklatur handelte. Diesbezüglich wird beispielsweise verwiesen auf die Untersuchung der TUA des im Rahmen der o.a. Polizeikontrolle vom 8. September 2010 entnommenen UTÖ. Dieses Untersuchungsergebnis deckt sich z.B. mit den Feststellungen der Behörden der Slowakei und Rumäniens, die bei anderen Lieferungen ebenfalls UTÖ chemisch analysiert haben. Damit steht zweifelsfrei fest, dass mehrmals steuerpflichtiges UTÖ hergestellt worden ist. Eine schriftliche Anmeldung dieses aus ihrem Steuerlager weggebrachten Mineralöls hat die **NNGmbH** entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 1 MinStG nicht vorgenommen. Ebenso ist die Entrichtung der Mineralölsteuer unterblieben. Das Vorbringen, dass sich im vorangegangenen Abgabenverfahren manche der in den Zeugenstand berufene Personen - **SW** wird diesbezüglich namentlich erwähnt - zu tendenziösen Aussagen haben hinreißen lassen, dass diese Aussagen in der Folge vom BFG als wahrscheinlicher und überschießend glaubwürdig erachtet wurden und deshalb in Zweifel zu ziehen seien, ist nicht berechtigt. Die Aussagen des **SW**, dass er im Falle von Abweichungen der Parameter für verbrauchsteuerfreies UTÖ dies dem Bf. mitgeteilt habe, dass Nachjustierungen stets im Nachhinein erfolgt seien, dass verbrauchsteuerpflichtige LKW-Ladungen das Werksgelände mit dem Wissen der Geschäftsleitung verlassen haben, sind weder als tendenziös noch als sachfremd zu bewerten. Der diesbezüglichen Argumentation des Bf ist nicht zu folgen. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass **SW** als Zeuge befragt und damit zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht wurde. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, weil sie dem Erfahrungsgut entspricht, dass Mitarbeiter ihren Vorgesetzten Abweichungen mitteilen, um diesbezüglich weitere Anweisungen abzuwarten und danach zu handeln. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gehört es, dass die Abgaben zeitgerecht entrichtet werden. Mit dem Einwand, er habe zu dem Zeitpunkt, als mit dem Erkenntnis des BFG vom 24. April 2015 "die Abgabenschuld festgestanden" sei, aufgrund des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit mehr gehabt, die Entrichtung der Abgabenschuld zu bewerkstelligen, kann der Bf nicht durchdringen. Denn der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene über die für Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel verfügte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0277). Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.01.2003, 2001/16/0291). Im vorliegenden Fall steht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des BFG vom 24. April 2015 fest, dass die Steuerschuld für die **NNGmbH** gem. § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG durch Wegbringung aus dem Steuerlager in den Monaten September bis November des Jahres 2010 entstanden ist. Die Mineralölsteuer war demnach gem. § 23 Abs. 5 iVm § 23 Abs. 1 MinStG bis zum 25. des Folgemonats (für die Wegbringungen der Monate September und Oktober 2010) bzw. bis zum 20. Dezember 2010 (für die Wegbringungen des Monats November 2010) zu entrichten. Der Umstand, dass über das Vermögen der **NNGmbH** im Jahr 2013 der Konkurs eröffnet worden ist, bleibt somit im Gegensatz zur Ansicht des Bf ohne Einfluss auf die bereits im Jahr 2010 für die genannte Gesellschaft entstandene verfahrensgegenständliche Abgabenschuld. Nun soll dargelegt werden, dass und warum der Bf seinen abgabenrechtlichen Pflichten, dafür vorzusorgen, dass die in den Monaten September bis November 2010 für die **NNGmbH** entstandene Mineralölsteuer eingebracht werden konnte, schuldhaft nicht nachgekommen ist. Vom Bf wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, er habe niemals geplant steuerpflichtige Erzeugnisse herzustellen und wird von ihm sogar bestritten, dass die **NNGmbH** steuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt hat. Er behauptet, das Mineralöl UTÖ habe im Bergbau und in Hüttenwerken als Flotationsmittel, als Walzöl, als Walzemulsion sowie als Verdünner- bzw. Lösungsmittelkomponente Verwendung finden sollen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verweist er auf eine Expertise der Universität Bratislava und ein Gutachten der Schlesischen technischen Universität. Außerdem seien die Abnehmer der Erzeugnisse stets auf der Grundlage eines Vertrages beliefert worden, in dem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die gelieferte Ware ein Öl wäre, das unter die Position 2710 1999 der KN falle. Auf jeder Rechnung sei zudem ausdrücklich festgehalten worden, dass die gelieferte Ware weder als Kraft- noch als Heizstoff verwendet werden dürfe. Dem ist zu entgegnen, es das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus den nachstehend angeführten Gründen als erwiesen erachtet, dass der Bf wusste, dass UTÖ - ein Kraftstoff - als Treibstoff verbraucht werden soll. Gegenstand der Abgabenvorschreibung sind ausschließlich jene 370 Lieferungen, bei denen sich auf Grund der bei der **NNGmbH** vorgefundenen Unterlagen ergibt, dass es sich dabei um mineralölsteuerpflichtige Erzeugnisse handelte. Dass der Bf. trotz dieser eindeutigen Hinweise aus dem eigenen Labor nichts von einer Steuerpflicht der in der **NNGmbH** hergestellten Produkte gewusst haben will, erscheint nach der Aktenlage völlig unglaubwürdig. Der Bf wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung neuerlich darauf hin, dass das von der **NNGmbH** hergestellte UTÖ zur Verwendung als Treibstoff nicht geeignet gewesen sei. Diesem Einwand kann auf folgenden Gründen kein Glauben geschenkt werden: Schon im ETOS-Untersuchungsbefund der TUA vom 5. Oktober 2009, Geschäftsfall 3231/2009, wird darauf hingewiesen, dass das Erzeugnis UTÖ ohne weiteres für einen Dieselmotor als Kraftstoff - wenn auch nicht normgerecht - eingesetzt werden kann. Dass ihm dieser Untersuchungsbefund nicht bekannt gewesen sei, behauptet nicht einmal der Bf. Die **NNGmbH** hat im Jahr 2010 u.a. auch mit der Firma ***B*** zusammengearbeitet. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2010 schreibt ***P*** von der Firma ***B*** an die ***GGmbH***, dass eine Spezifikation für das Mineralöl UTÖ nach Sommer- und Winterqualität eingefordert wurde. Inhalt des E-Mails vom 11. Oktober 2010 von ***P*** an die ***GGmbH*** ist, dass es Reklamationen gab, dass die Ware bei der Kälte in der Nacht zähflüssig wird. Die Tochter des Bf war im fraglichen Zeitraum Geschäftsführerin der ***GGmbH***. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens darf gesichert davon ausgegangen werden, dass sich Vater und Tochter diesbezüglich ausgetauscht haben. Der Bf war nach eigenen Angaben seit Jahrzehnten im Mineralölhandel tätig. Ihm hätte daher auffallen müssen, dass ein UTÖ für die Verwendung im Bergbau und in Hüttenwerken als Flotationsmittel, als Walzöl, als Walzemulsion sowie als Verdünner- bzw. Lösungsmittelkomponente solche besonderen Spezifikationen nicht benötigt. Inhalt des E-Mails von ***P*** an ***J*** vom 6. Oktober 2010 ist, dass es Reklamationen gab, dass die Verschmutzung zu hoch war. Im E-Mail vom 19. Oktober 2010 versichert ***P***, dass das neue Produkt als allgemeines technisches Öl geliefert werde, es offiziell nicht als Kraftstoff verwendet werde und ohne warenbegleitende Dokumente sei, praktisch aber ein Diesel von sehr guter Qualität sei. Es ist völlig unglaubwürdig, dass zwar die Kunden des Herstellers eines Mineralölprodukts nicht aber der Erzeuger selbst, über die wesentlichen Eigenschaften des hergestellten Wirtschaftsgutes und über dessen Eignung als "Dieselersatz" Kenntnis hatten. Gegen eine Verwendung der Erzeugnisse zu den von den Verantwortlichen der **NNGmbH** vorgebrachten Verwendungszwecken spricht in aller Deutlichkeit auch das Gutachten ***D*** vom 22. April 2013. Aus der Sicht dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde die Expertise der Universität Bratislava nicht wissenschaftlich erarbeitet und scheidet danach eine Verwendung des Mineralöls UTÖ nach dem Stand der Technik für die von den Verantwortlichen der **NNGmbH** genannten Verwendungszwecke eher aus. Es konnten weder die Verantwortlichen noch die Mitarbeiter der **NNGmbH** Abnehmer aus dem Bergbau und von Hüttenwerken benennen. Bei keiner einzigen der vom Zollamt erhobenen Lieferungen konnten die vorgebrachten Verwendungszecke von den Verantwortlichen der **NNGmbH** auf nachvollziehbare Art und Weise belegt werden. Dem Bf hätte auffallen müssen, dass es keinerlei Reklamationen durch Abnehmer von Lieferungen gab, bei denen eindeutig Gasöl geliefert wurde; Reklamationen sollte es geben, wenn anstelle eines technischen Mineralöls Diesel oder dieselähnliche Substanzen geliefert werden. Für eine widerrechtliche Verwendung der Erzeugnisse der **NNGmbH** spricht auch das von der Staatsanwaltschaft ***W*** angeforderte Gutachten des Sachverständigen *H* aus Juni 2015 zur industriellen Verwendbarkeit und zur Ermittlung des Marktvolumens der von der **NNGmbH** erzeugten Mineralöle UTÖ und Lubricant. Danach soll ein Markt für die erzeugten Produkte nur in einem unbedeutenden Ausmaß existieren, sodass die in Verkehr gebrachten großen Mengen nicht erklärbar sind. Aus der Sicht dieses Gutachtens besteht für diese Erzeugnisse kein nennenswerter Markt, ist eine direkte Verwendung solcher Mineralöle im Bergbau und von Hüttenwerken geradezu auszuschließen, scheidet eine Verwendung als Vorprodukt in den von den Verantwortlichen der **NNGmbH** genannten Einsatzgebieten aus technologischen Gründen aus. Wird die widerrechtliche Verwendung als Treibstoff ausgeschlossen, ist die Verwendung der in Verkehr gebrachten Mengen völlig ungeklärt. Angesichts all dieser Umstände kann das Bundesfinanzgericht als gesichert annehmen, dass dem Bf die Eignung des UTÖ als "Dieselersatz" bekannt war. Der Bf ist im Recht, wenn er in der Beschwerdeschrift darauf hinweist, dass die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO voraussetzt, dass der in Anspruch genommene gesetzliche Vertreter des Abgabenschuldners den Abgabenausfall in Folge einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung verschuldet hat. Bei Betrauung Dritter (z.B. Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten (VwGH 18.09.2003, 2000/14/0106). Der Vertreter (hier der Geschäftsführer der GmbH) hat das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleiben (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164). Der Bf meint, er habe seine diesbezüglichen Verpflichtungen dadurch erfüllt, dass er Herrn **SW** in den Betrieb geholt habe. Dieser habe als Produktionsleiter nach den Vorgaben des Bf das UTÖ hergestellt. Der Produktionsleiter habe zwar für den technischen Bereich Verantwortung getragen, diese Verantwortung sei aber untrennbar verbunden auch mit der abgabenrechtlichen Verantwortung. Denn wenn der Produktionsleiter die technischen Anforderungen entsprechend den Vorgaben des Bf erfüllt habe, gäbe es auch keine Abgabenschuld. Befragt, welche Schritte er unternommen habe, um seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen, gab der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, der Produktionsleiter habe eine Liste vorbereitet, die entsprechend den Anforderungen des Zollamtes die verbrauchsteuerrechtlich relevanten Informationen enthalten habe. Er habe diese Liste persönlich beim Zollamt abgegeben. Der Bf sei die ersten Male auch persönlich bei der Übergabe dieser Liste anwesend gewesen, um seine Verantwortung als Geschäftsführer wahrzunehmen. Ergänzend wies er darauf hin, dass die elektronischen Verbrauchsteuermeldungen ebenfalls durch Herrn **SW** abgegeben worden seien. Dem ist zu entgegnen, dass die **NNGmbH** ganz offensichtlich eben nicht alle verbrauchsteuerrechtlich relevanten Informationen an das Zollamt weitergegeben hat. Denn seitens der **NNGmbH** erging in den hier verfahrensgegenständlichen 370 Fällen keine Meldung an die Abgabenbehörde über die Herstellung des mineralölsteuerpflichtigen Produktes UTÖ und über die anschließende Wegbringung dieser Wirtschaftsgüter aus dem Steuerlager. Der Bf. bringt vor, dass er sich nicht ausschließlich auf die in der Anfangsphase unter technischen Schwierigkeiten erfolgten Messergebnisse der hausinternen Messungen verlassen wollte und meint, bereits vor diesem Hintergrund sei offenkundig, dass der Vorwurf der Abgabenbehörde, er hätte weder hinsichtlich der hausinternen Messergebnisse nachgefragt noch in die Analyseunterlagen Einsicht genommen, ins Leere gehe. Wenn der Bf aber - wie er damit selbst einräumt - Kenntnis von den unternehmensinternen Testergebnissen hatte, ist ihm der Vorwurf zu machen, keine geeigneten Maßnahmen gesetzt haben, um seiner Verantwortung zu entsprechen. Der Bf versucht in der ergänzenden Beschwerdeschrift die Relevanz der erwähnten Untersuchungen der **NNGmbH** in Zweifel zu ziehen und meint, es sei nicht nachvollziehbar, warum jenen "formlosen Notizen vorläufig gemessener Werte", die die Abgabenbehörde als "Analysezertifikate" bezeichne, mehr Beweiskraft zugesprochen werde, als unter einwandfreien Bedingungen zustande gekommenen Testergebnissen eines renommierten internationalen Instituts, welche auf nachweislich vorhandenen Proben basiere, die entsprechend anerkannten Methoden gezogen worden seien (ÖNORM EN ISO 3170). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt, wurden bei der **NNGmbH** am 9. Oktober 2012 zahlreiche Analyse- und Qualitätszertifikate betreffend das in Rede stehende Erzeugnis UTÖ beschlagnahmt (verwiesen wird beispielsweise auf das "Quality Certificate Nr. A-00241" vom 16.09.2010). Diesem Zertifikat ist unmissverständlich zu entnehmen, dass ein für ein steuerpflichtiges Gasöl der Warennummer 2710 1941 typischer Siedeverlauf vorliegt, weil bei einer Temperatur von 350 Grad Celsius mehr als 85 Volumsprozent (im konkreten Fall 88,10 %) übergehen. Das Zertifikat ist datiert und unterfertigt von Frau **K**. Warum es sich dabei um "formlose Notizen vorläufig gemessener Werte" handeln soll ist nicht erkennbar. Das offensichtlich EDV-mäßig erstellte Dokument macht vielmehr einen durchaus formellen Eindruck und enthält außer der Unterschrift keine handschriftlichen Vermerke. Das Bundesfinanzgericht hat in der o.a. Entscheidung vom 24. April 2015 die konkrete Vorgehensweise der Mitarbeiter der **NNGmbH** im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Zertifikate detailliert beschrieben und überzeugend dargelegt, warum sich jedes einzelne Zertifikat auf Grund der bestehenden Querverweise (Versandschein, Analysenzertifikat, Wiegeprotokoll und LKW-Kennzeichen) einer konkreten Lieferung zuordnen lässt. Auf die diesbezüglichen Feststellungen darf zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen werden. Dafür, dass die Mitarbeiter der **NNGmbH** bei der Probeziehung mangelhaft agiert hätten, gibt es nach der Aktenlage keinerlei Beweise. Gegen eine solche Annahme spricht vor allem der Umstand, dass das Unternehmen mit Herrn **SW** einen ausgewiesenen Experten als Produktionsleiter eingesetzt hat, dem auch die modernste Technik zur Verfügung stand. Es stellt sich auch die Frage, warum dem Bf ein derartiges Fehlverhalten seiner Mitarbeiter entgangen sein soll, behauptet er doch von sich selbst, intensive Kontrollmaßnahmen vorgenommen zu haben. Der völlig beweislos vorgetragene Einwand, bei der Probenentnahme durch die **NNGmbH** könnten die Vorgaben der ÖNORM EN ISO 3170 nicht erfüllt worden sein, wird daher als bloße Schutzbehauptung gewertet. Der Bf betont, dass alle von der Firma *I* (auf dieses in der Schweiz ansässige Unternehmen wird nachstehend noch eingegangen) gelieferten Testergebnisse aus entsprechend der ÖNORM EN3170 entnommenen Proben stammen. Eine Erklärung dafür, warum im Gegensatz dazu gerade die Probenziehung für interne Untersuchungszwecke nicht normgerecht stattgefunden haben soll, liefert der Bf freilich nicht. Dies ist umso erstaunlicher, als alle Proben stets durch die Belegschaft der **NNGmbH** gezogen worden sind und es in hier relevanten Zeitraum keinen Wechsel innerhalb der überschaubaren Anzahl der Mitarbeiter gegeben hat. Das Zollamt hat sich daher bei der Bescheiderlassung zu Recht auf die vorgefundenen Untersuchungsergebnisse der **NNGmbH** gestützt. Dem Bf als Geschäftsführer der **NNGmbH** ist nach der Aktenlage insofern die Verletzung von Überwachungspflichten zur Last zu legen, als er nicht kontrolliert hat, ob mineralölsteuerpflichtige Erzeugnisse widerrechtlich das Steuerlager verlassen. Diese Feststellung gründet sich auf folgende Überlegungen: Gerade bei der Herstellung eines besonders betrugsanfälligen Erzeugnisses (das UTÖ konnte - wie oben ausführlich dargelegt - als "Dieselersatz" unter Umgehung der Mineralölsteuerpflicht verwendet werden) sind die diesbezüglichen Anforderungen besonders streng auszulegen. Angesichts dieser Umstände und unter Bedachtnahme auf die hohe Abgabenbelastung von Mineralölerzeugnissen der verfahrensgegenständlichen Art war es dem Bf zumutbar seiner Überwachungspflicht in besonders hohem Ausmaß zu entsprechen und für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens Vorsorge zu treffen (VwGH 7.9.1990, 89/14/0132). Die Herstellung der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter war stets ein Grenzgang. Es kam wiederholt zu Erzeugung von mineralölsteuerpflichtigen Produkten. Dies wurde dem Bf. auch seitens des **SW** mitgeteilt. Dem Bf. musste daher auf Grund der konkreten Gegebenheiten rund um die Produktionsprozesse und der Rückmeldungen seines Technikers klar sein, dass sich selbst bei Befolgung der von ihm angeordneten Vermischungen in dem von ihm vorgegebenen Verhältnis von 80:20 die Herstellung eines mineralölsteuerpflichtigen Erzeugnisses nicht mit Sicherheit ausschließen lässt. Ein auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bedachter Geschäftsführer wäre bei dieser Ausgangslage in angemessener Art und Weise eingeschritten. Ein derartiges verantwortungsvolles Handeln des Bf. kann das Bundesfinanzgericht im Streitfall nicht erkennen und wird ein solches von ihm auch nicht nachgewiesen. Der Bf. hat vielmehr mit den beschriebenen von ihm in Auftrag gegebenen Herstellungsvorgängen stets die Verwirklichung abgabenrechtlicher Tatbestände riskiert und die Entstehung der Mineralölsteuer geradezu herausgefordert. Er hat sich damit abgefunden, dass (dokumentiert durch die o.a. Zertifikate der **NNGmbH**) immer wieder LKW mit mineralölsteuerpflichtigen Waren das Firmenareal verlassen haben. Er hat daraufhin trotz der ihm bekannten Steuerschuldentstehung weder Schritte unternommen, um das Zollamt über diesen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu informieren und für eine fristgerechte Abgabenentrichtung zu sorgen noch wirksame Maßnahmen gesetzt, um die künftige Steuerschuldentstehung auszuschließen. Die bloße Wiederholung der Anweisung an seine Techniker, kein abgabepflichtiges Mineralöl herzustellen, ist in diesem Zusammenhang keinesfalls ausreichend, um von einer Erfüllung der gebotenen Sorgfaltspflicht sprechen zu können. Das Zollamt geht in der o.a. Beschwerdevorentscheidung (nach der Aktenlage zu Recht) davon aus, dass nach den finanzstrafrechtlichen Ermittlungserkenntnissen im Streitfall die "Verunreinigung" von qualitativ hochwertigem Dieseltreibstoff mit Basisöl nur zum Zweck der Steuerumgehung erfolgt sein kann. Daraus erhellt, dass die Anordnungen des Bf an seine Mitarbeiter bloß darauf abzielten, diese Steuerumgehung zum Erfolg zu führen und keinesfalls dem gebotenen Zweck dienten, eine ordnungsgemäße Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Die von ihm immer wieder in Treffen geführten Anordnungen an seine Techniker sind daher auch aus dieser Sicht nicht geeignet, den Bf von seinen Verpflichtungen zu exkulpieren. Der Bf bestreitet nicht, von den o.a. Untersuchungsergebnissen Kenntnis erlangt zu haben. Er hat auf den auch für Laien leicht erkennbaren und abgabenrechtlich sehr bedeutsamen Umstand, dass es sich auf Grund des dokumentierten Siedeverlaufes um ein steuerpflichtiges Gasöl handelt, nicht angemessen reagiert und nicht etwa die Wegbringung des mineralölsteuerpflichtigen Erzeugnisses UTÖ aus dem Steuerlager unterbunden, womit ihm jedenfalls zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Er hat auch nicht für die Entrichtung der dadurch entstandenen Mineralölsteuer gesorgt. Er bringt vielmehr vor, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen dadurch entsprochen zu haben, dass er als Reaktion auf die Abweichungen eine Weiterleitung der betreffenden Proben an das in der Schweiz ansässige Unternehmen *I* veranlasst habe. Laut seinen Angaben bestätigen die Testergebnisse des letztgenannten Unternehmens, dass dem vorgegebenen Mischverhältnis entsprochen worden sei und dass somit kein steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es liegen nach der Aktenlage keinerlei Beweismittel dafür vor, dass die Analysegeräte der **NNGmbH** unrichtige Ergebnisse geliefert hätten. Es spricht vielmehr alles dafür, dass das in den erwähnten Zertifikaten dokumentierte Destillationsverhalten den Tatsachen entspricht. Der Bf selbst gibt an, dass die von ihm seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellten technischen Geräte dem neuesten Stand der Technik entsprochen hätten. Weder die vom Bf vorgetragenen zwischenmenschlichen Problemen zwischen ihm und seinem Betriebsleiter noch die Überforderung bzw. Erkrankung und spätere Kündigung der technischen Assistentin **K** sind daher geeignet, berechtigte Zweifel an der Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse der **NNGmbH** zu wecken, bzw. die Mineralölsteuerpflicht der hergestellten Erzeugnisse in Frage zu stellen. Die Testergebnisse der *I* lassen sich keiner einzigen verfahrensgegenständlichen Lieferung zuordnen. Sie können damit ebenfalls die Richtigkeit der Zertifikate der **NNGmbH** nicht widerlegen. Es ist auch daran zu erinnern, dass der Zeuge **SW** am 17. Juni 2013 zu Protokoll gegeben hat, dass zwar in der Anfangszeit (also lange vor dem streitgegenständlichen Zeitraum) Muster nach Wien übermittelt wurden, dass sonst aber keine Proben versandt wurden. Die Finanzstrafbehörde hat anlässlich des Vollzugs der angeordneten Hausdurchsuchung am 9. Oktober 2012 bei der **NNGmbH** mehre Probenflaschen mit UTÖ vorgefunden und diese beschlagnahmt. Die Proben waren jeweils mit Datum, dem Empfänger des Öls und dem Kennzeichen des Transportmittels beschriftet. Die Proben waren allesamt mit Datumsangaben vom 10. Juli bis zum 8. Oktober 2012 versehen. Dies entspricht exakt den Angaben des Zeugen **SW**, wonach Proben drei Monate aufbewahrt und anschließend entsorgt wurden und untermauert die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Weitere Proben - insbesondere aus dem Jahr 2010 - wurden durch die Finanzstrafbehörde nicht vorgefunden. Die Proben aus dem Jahr 2012 sind für dieses Verfahren nicht relevant. Gegen die behauptete laufende Kontrolle durch eine Untersuchung von UTÖ im Rhythmus von zwei Wochen sprechen die Prüfberichte der *I* selbst. Danach erging der Auftrag zur Untersuchung der Ölproben jeweils (erst) am 11. März 2013, somit erst nach Erlassung des haftungsbegründenden Abgabenbescheides und deutliche Zeit nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum. Die Argumentation, dass nur die den Prüfberichten der *I* zugrundeliegenden Probenziehungen für eine Qualitätskontrolle ordnungskonform gezogen und dokumentiert worden sein sollen, fällt in sich zusammen, wenn diese keiner einzigen Sendung (keinem Verkauf, keiner Lieferung, keinem Versandschein) zugeordnet werden können. Mit den vorgelegten Prüfberichten des *UnternehmensM* (vom 14.6.2010, Nr. 1304/10, vom 5.7.2010, Nr. 1482/2010 und vom 11.8.2010, Nr. 1811/10) lässt sich für die hier relevanten Monate September bis November 2010 die Erzeugung mineralölsteuerpflichtiger Produkte nicht ausschließen. Denn sie lassen keine Rückschlüsse auf die gesamte Produktionsmenge über Monate hinweg zu. An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass in der fraglichen Zeit kein einziges Erzeugnis der **NNGmbH** vom Zollamt geprüft wurde. Dem Bundesfinanzgericht liegen Prüfberichte der A & J mit Sitz in der Schweiz vor, die allesamt die untersuchten Mineralölerzeugnisse als nicht verbrauchsteuerpflichtig ausweisen. Diese undatierten Prüfberichte dürften (auf Grund betreffender Angaben des Analysezeitraums) u.a. auch den hier gegenständlichen Zeitraum September bis November 2010 betreffen. Den genannten Prüfberichten kommt nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes schon deshalb keinerlei Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu, weil sie keiner einzigen der in Rede stehenden 370 Lieferungen konkret zuzuordnen sind. Darüber hinaus sprechen folgende Umstände gegen die Glaubwürdigkeit dieser Prüfberichte: Im Zeitraum der Erstellung der angesprochenen Prüfberichte war ***R*** Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Firma A & J. Er war gleichzeitig wirtschaftlich Begünstigter der Firma **C**, Singapur, die damals 70 % der Anteile der **NNGmbH** hielt. Grundstückseigentümer der durch **NNGmbH** angemieteten und betrieblich genützten Grundstücke war die Firma ***N***, mit Sitz in Portugal deren Geschäftsführer ebenfalls ***R*** war. Diese unstrittig bestehende Verbundenheit spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Prüfberichte. ***R*** gab im Zuge seiner Einvernahme durch Organe der Zollverwaltung am 8. November 2017 bekannt, dass die Firma A & J selbst nie Prüfungen solcher Erzeugnisse vorgenommen hat. Ob die Firma A & J tatsächlich Prüfungen durchgeführt hat, scheint auch der Bf nicht mit Sicherheit zu wissen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte er zunächst die eben erwähnten Aussagen des ***R***. Konfrontiert mit den Prüfberichten der A & J revidierte er seine Angaben und behauptete einige Minuten später, dass das genannte Unternehmen doch selbst die Untersuchungen durchgeführt und diese Tätigkeiten nicht ausgelagert habe. Herr **SW**, hat im Rahmen einer Zeugeneinvernahme angegeben, dass keine Proben durch externe Labors entnommen oder an diese versendet wurden. Es besteht der Verdacht, dass den Prüfberichten keine tatsächlich erbrachten Leistungen zugrunde liegen und dass die sich darauf beziehenden Fakturen ausschließlich dazu dienten, Ausgaben bei der **NNGmbH** zu generieren (verdeckte Gewinnausschüttung). Den von der **NNGmbH** erstellten Prüfberichten ist daher mehr Glauben zu schenken als den Prüfberichten der A & J. Den diesbezüglichen Einwänden des Bf. kann daher nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen im o.a. Erkenntnis des BFG vom 24. April 2015 verwiesen mit denen den Versuchen, die Aussagekraft der genannten Analysen- und Qualitätszertifikate der **NNGmbH** zu entkräften, überzeugend eine klare Absage erteilt wurde. Wie oben ausführlich dargelegt, ist dem Bf vorzuwerfen, auf die ihm zur Kenntnis gelangten und zur Entstehung der Mineralölsteuerschuld führenden Umstände nicht angemessen reagiert zu haben. Er hat im Wissen über diese Umstände weder die widerrechtliche Wegbringung der mineralölsteuerpflichtigen Erzeugnisse aus dem Steuerlager unterbunden, noch das Zollamt von der Verwirklichung des Steuerschuldtatbestandes informiert. Er hat auch für keine fristgerechte Entrichtung der Mineralölsteuer gesorgt. Es ist ihm daher entgegen seinen diesbezüglichen Beteuerungen schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen, das zur Missachtung der in § 23 MinStG normierten abgabenrechtlichen Pflichten geführt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Haftungsbescheides lagen somit vor. Dafür, dass die festgesetzte Mineralölsteuer auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Bf uneinbringlich geworden sein könnte, bestehen nach der Aktenlage keinerlei Hinweise. Auch der Bf behauptet Derartiges nicht. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Bf war somit kausal für die Uneinbringlichkeit und der angefochtene Bescheid ist auch aus dieser Sicht zu Recht ergangen. 3.6. Zur Ermessensübung Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des Insolvenzverfahrens fest. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war somit auch für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Aus dem Blickwinkel der Billigkeit können nach den Besonderheiten eines Sachverhaltes auch das ernsthafte Bemühen um die Erfüllung abgabenrechtlicher Obliegenheiten und die Zumutbarkeit des Erkennens einer Abgabenpflicht als Ausfluss der Gerechtigkeit im Sinne des Gedankens der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Bedeutung sein (Stoll, BAO Kommentar, § 20, S 208f). Aber auch im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit sind allgemeine Überlegungen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Gleichheit angebracht; daneben vielfach auch Erwägungen der Prävention sowie Gedanken der Vereinbarkeit des Übens von Ermessen mit der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit (Stoll, BAO Kommentar, § 20, S 209f). Weil im vorliegenden Fall sogar mit Wissen des Bf verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse widerrechtlich vom Steuerlager weggebracht worden sind und ein ernsthaftes Bemühen des Bf um die Erfüllung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Obliegenheiten nicht erkennbar ist, kann dem Zollamt nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es den Bf. im festgelegten Ausmaß als Haftenden für die in Rede stehenden Abgabenansprüche herangezogen hat. Das Zollamt hat den Bf nicht zur vollen Haftung der aushaftenden Abgabenschuld in Anspruch genommen. Substantiierte Einwände gegen das festgelegte Ausmaß von € 2.500.000,00 trägt der Bf nicht vor. Unter Bedachtnahme auf die lange Verfahrensdauer erscheint nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes diese Lösung durchaus ermessensgerecht. Gegen eine noch großzügigere Handhabung der Ermessensübung sprechen sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen, zumal gerade im besonders sensiblen Mineralölsteuerbereich die berechtigten Ansprüche der Behörde an die Erfüllung der gebotenen Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsbeteiligten und ihrer Vertreter nicht verwässert werden sollen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 30. Juni 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200107/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200107.2017
Stammnummer
133660
Gültig
30.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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