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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200107/2017

Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung gem. § 9 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200107/2017vom 30.06.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf***, als ehemaliger Geschäftsführer der ***NNGmbH***, vertreten durch ***Stb.***, über die in offener Frist eingebrachte und mit Schreiben vom 28. April 2017 ergänzte Bescheidbeschwerde vom 16. Dezember 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 11. November 2016, Zahl: ***1***, betreffend die Geltendmachung der Haftung gemäß §§ 9 iVm 224 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 11. November 2016, Zahl: ***1***, nahm das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nachstehend: Zollamt) den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf), Herrn ***Bf***, als ehemaligen Geschäftsführer der ***NNGmbH*** (nachstehend: **NNGmbH**) gemäß §§ 9, 80 ff iVm 224 Abs. 1 BAO als Haftungspflichtigen für die in der Zeit vom 6. September 2010 bis zum 23. November 2010 für das genannte Unternehmen entstandene und noch aushaftende Mineralölsteuer im Ausmaß von € 2.500.000,00 in Anspruch. Dagegen wendet sich die Bescheidbeschwerde vom 16. Dezember 2016, ergänzt mit Eingabe vom 28. April 2017. Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom 18. Mai 2017, Zahl: ***2***, hinsichtlich der Inanspruchnahme zur Haftung als unbegründet ab. Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 den Vorlageantrag. Mit Schreiben vom 1. August 2019 übermittelte das BFG dem Bf und dem Zollamt eine das gegenständliche Haftungsverfahren betreffende Sachverhaltsdarstellung. Am 10. Juni 2021 fand in Wien die vom Bf begehrte mündlichen Verhandlung statt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die **NNGmbH** hat in der Zeit vom 6. Juli 2010 bis zum 7. Juni 2013 insgesamt rund 216 Mio. Liter Universaltechnisches Öl (kurz: UTÖ) und Lubricant hergestellt, indem sie verbrauchsteuerpflichtiges Gasöl (herkömmlich als Diesel bezeichnet) mit verbrauchsteuerfreiem Basisöl vermischt hat. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013, Zahl: ***3***, setzte das Zollamt der **NNGmbH** Mineralölsteuer und Säumniszuschlag fest. Das LG ***W*** hat über die **NNGmbH** mit Beschluss vom ***ttmmjj*** das Konkursverfahren eröffnet. Das im Rechtszug angerufene Bundesfinanzgericht hat über die gegen den Bescheid vom 13. Februar 2013 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. April 2015, GZ. RV/4200153/2013, entschieden und der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0070, zurückgewiesen. Am 8. September 2010 unterzogen Organe der Autobahnpolizei Großkrut den slowakischen LKW mit dem Kennzeichen: ***6***, ***7*** (SK) einer Verkehrskontrolle. Als Lenker dieses Fahrzeuges trat Herr **N** auf. Laut Frachtpapieren handelte es sich bei der Ladung um 24.130 kg "Universaltechnisches Öl", Warencode/KN Code 2710 1999. Als Versender ist die Firma ***NNKft***, vermerkt. Beim Empfänger handelt es sich um ***8***. Im Rahmen dieser Kontrolle erhärtete sich der Verdacht, dass es sich bei der Ladung nicht wie im Frachtbrief erklärt um "Universaltechnisches Öl", Warennummer: 2710 1990, sondern um verbrauchsteuerpflichtiges Gasöl der Warennummer 2710 1941 handelt. Deshalb entnahm das örtlich zuständige Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt eine Warenprobe und leitete diese zwecks chemischer Analyse an die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) weiter. Die TUA stellte fest, dass es sich nicht wie in den Frachtpapieren angegeben um UTÖ der Warennummer 2710 1990, sondern um verbrauchsteuerpflichtiges Schweröl (Gasöl) der Warennummer 2710 1941 handelte. Das Zollamt setzte daraufhin dem Lenker die Mineralölsteuer fest, der die Abgaben schließlich auch entrichtet hat. Nach durchgeführter Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen bei der Firma **NNGmbH** konnte das Zollamt erheben, dass am 07. September 2010 die ungarische Firma **NNKft** 24.140 kg universaltechnisches Öl bei der Firma **NNGmbH** geladen und laut CMR-Frachtbrief nach Ungarn verbracht hat. Am CMR-Frachtbrief sind die Kennzeichen der Zugmaschine (***6***) sowie des Sattelauflegers (***7***) vermerkt. Als Frachtführer scheint die ***9***, auf. Der Frachtbrief trägt die Unterschrift des erwähnten Lenkers. Auch am Wiegeprotokoll ist das Kennzeichen der Zugmaschine vermerkt. Die Differenz der Gewichtsangabe der Ladung von 10 kg lässt sich nach Ansicht des Zollamtes mit einem Übertragungsfehler bei der Ausstellung des neuen CMR-Frachtbriefes erklären. Ein Wiegeprotokoll lag bei der Polizeikontrolle nicht vor. Das Zollamt geht im vorliegenden Abgabenverfahren davon aus, dass für die **NNGmbH** für insgesamt 370 Mineralöllieferungen in den Monaten September, Oktober und November 2010 gem. § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG die Steuerschuld jeweils dadurch entstanden sei, dass sie das als steuerfrei deklarierte jedoch steuerpflichtige Mineralöl aus dem eigenen Steuerlager ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren weggebracht habe. Es sei Pflicht des Bf gewesen, die entsprechenden Mineralölmengen beim Zollamt schriftlich anzumelden, die Mineralölsteuer selbst zu berechnen und abzuführen. Es sei dem Bf aufgrund der im eigenen Unternehmen durchgeführten Analysen bewusst gewesen, dass es durch das Vermischen von Diesel mit Basisöl immer wieder zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigem Mineralöl gekommen sei und dass diese Erzeugnisse das Betriebsgelände der **NNGmbH** verlassen hätten. Der Bf meint hingegen, bis heute sei der Beweis, dass es tatsächlich zur Verwirklichung mineralölsteuerrechtlicher Tatbestände gekommen sei, nicht erbracht worden. Er habe jedenfalls die Steuerschuldentstehung für den in Rede stehenden Zeitraum des Jahres 2010 nicht erkennen können. Er betont, er habe die größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt, die aus damaliger Sicht denkbar gewesen sei. Beweiswürdigung Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird in freier Überzeugung als erwiesen angenommen und ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten unter Bedachtnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes und die Aussagen der Mitarbeiter der **NNGmbH** und die Ausführungen des Bf. selbst. Dabei wurden auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1. Rechtslage § 6 Abs. 1 BAO: Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zu ungeteilten Hand; § 891 ABGB). § 7 Abs. 1 BAO: Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung der Haftung (§ 224 Abs. 1 ) zu Gesamtschuldnern. § 9 Abs. 1 BAO: Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. § 20 BAO: Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 80 Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertreten obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 115 BAO: (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 166 BAO: Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167 BAO: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 224 Abs. 1 BAO: Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. § 248 BAO: Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß. § 279 Abs. 1 BAO: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). § 21 Abs. 4 Z 1 MinStG 1995: Die Steuerschuld entsteht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr. § 22 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995: Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war. § 23 Abs. 1 MinStG 1995: Der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden. 3.2. Das dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmende Geschehen lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Bf gründete im Jahr 2005 die ***GGmbH*** mit Sitz in Deutschland. Der Firmenzweck dieses Unternehmens ist der Handel mit Fest-, Gas- und Flüssigenergieträgern insbesondere Erdölprodukten. Seit 7. Juli 2006 ist ***K***, die Tochter des Bf, alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieses Unternehmens. In Österreich gründete der Bf das Unternehmen **NNGmbH**. Dieses Unternehmen war in der Zeit vom 17. Juni 2010 bis zum 3. Juni 2013 Inhaberin eines vom Zollamt bewilligten Herstellungsbetriebes und eines vom Zollamt bewilligten Steuerlagers. Das Unternehmen hat in der Zeit vom 6. Juli 2010 bis zum 7. Juni 2013 insgesamt ca. 216 Mio. Liter UTÖ und Lubricant hergestellt. Die Herstellung dieser Erzeugnisse erfolgte im Wesentlichen durch das Mischen von ca. 80% verbrauchsteuerpflichtigem Gasöl (Diesel) mit ca. 20% verbrauchsteuerpflichtigem Basisöl. Helle universaltechnische Öle tarifierten bis zum 17. September 2012 in die nicht verbrauchsteuerpflichtige Position 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur (kurz: KN), ab 18. September 2012 hingegen in die verbrauchsteuerpflichtige Position 2710 1962 der KN. Laut einer Anzeige des Zollamtes an die Staatsanwaltschaft ***W*** besteht der Verdacht, dass ***K*** in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der ***GGmbH*** mit Sitz in Berlin sowie deren Vater, der Bf, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der **NNGmbH**, Mineralöle der Position 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bestimmungswidrig zum Zwecke der Verwendung als Treibstoff an Empfänger in Mitgliedsstaaten abgaben. Die Erzeugnisse wurden bis zum 31. Dezember 2012 von der **NNGmbH** ausschließlich an die ***GGmbH*** abgegeben, die bis zum 31. Dezember 2012 das alleinige Vertriebsrecht hatte, jedoch nie Empfänger der Erzeugnisse wurde, sondern diese nur verhandelte und die Erzeugnisse umgehend an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten fakturierte. Die Transporte erfolgten stets und umgehend direkt von der **NNGmbH** an die Abnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten. Ab dem 1. Jänner 2013 trat die ***GGmbH*** nur mehr als Vermittler auf, weil die **NNGmbH** ihre hergestellten Erzeugnisse nun selbst direkt an die Abnehmer der Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten verkaufte. In einem Rechtsmittelverfahren der ***GGmbH*** war u.a. strittig, ob steuerfreie Lieferungen iSd Umsatzsteuergesetzes vorlagen und ob der Vorsteuerabzug zulässig war. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2016, RV/2100469/2013, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist nach Befassung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes letztlich in Rechtskraft erwachsen. In diesem Erkenntnis heißt es u.a.: "Die Abnehmer der ***GGmbH*** waren tatsächlich an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt bzw. haben ihn selbst begangen und die BF wusste davon bzw. hätte zumindest davon wissen müssen. Die BF hat ein betrugsanfälliges Produkt vertrieben, dessen tatsächliche Verwendung der BF gänzlich unbekannt war. Dieses Produkt wurde an "missing trader" veräußert, die hauptsächlich in anderen Geschäftszweigen tätig waren. Die Existenz der ständig wechselnden Abnehmer (mit gleichen Ansprechpartnern) konnte die BF ausschließlich durch UID-Abfragen nachweisen. Die Frachtpapiere entsprechen nicht den Tatsachen und andere Transportnachweise konnten nicht erbracht werden. Die BF hat keine Maßnahmen zur Aufklärung dieser "verdächtigen Umstände" gesetzt." Das von der **NNGmbH** erzeugte und von der ***GGmbH*** vertriebene UTÖ war als Erzeugnis chemisch annähernd mit verbrauchsteuerpflichtigem Gasöl (Diesel) ident und konnte somit, wenn auch nicht normgerecht, als verbrauchsteuerpflichtiges Gasöl (Diesel) verwendet werden. Lieferungen des von der **NNGmbH** erzeugten UTÖ haben zu Anfragen im Rechts- und Amtshilfeweg durch andere Mitgliedstaaten sowie zu Anzeigen und zu Feststellungen bei Kontrollen durch die Operativen Zollaufsicht geführt. Aus dem Inhalt der Amts- und Rechtshilfeersuchen, den Anzeigen und den von der Operativen Zollaufsicht im Zuge ihrer Kontrollen gewonnenen Erkenntnissen ergab sich für das Zollamt der Verdacht, es würden Mineralöle der Position 2710 1999 der KN erzeugt um diese sodann bestimmungswidrig zur Verwendung als Treibstoff an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzugeben. Das Zollamt sah sich daher veranlasst, finanzstrafrechtliche Ermittlungen einzuleiten und zeigte den Verdacht am 8. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft ***W*** an. Angeordnete Durchsuchungsmaßnahmen haben dazu geführt, dass am 9. Oktober 2012 im Betriebslabor der **NNGmbH** zahlreiche Analyse- und Qualitätszertifikate für das UTÖ vorgefunden wurden. Aus den Zertifikaten war zu entnehmen, dass eine Mischung eines Dieseltreibstoffes mit einem Schweröl (Schmieröl / Basisöl) erzeugt wurde, bei dem die Analyse jeweils einen Siedeverlauf bei 350 °C von über 85 %V ergeben hatte. Die Auswertung der Unterlagen belegt nach den Feststellungen des Zollamtes bei 370 Lieferungen die Auslieferung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse der Position 2710 1941 der KN, weil eine zu geringe Menge Basisöl beigemischt wurde. Das Zollamt konnte dabei auch noch feststellen, dass in den Frachtpapieren der **NNGmbH** die steuerfreie Position 2710 1999 der KN eingetragen worden war. Das Zollamt schloss daraus, dass es darüber in Unkenntnis gelassen worden sei, dass aus dem Steuerlager der **NNGmbH** steuerpflichtiges Gasöl an Empfänger abgegeben worden war. Weil die **NNGmbH** in diesen 370 Fällen verbrauchsteuerpflichtiges Mineralöl aus dem Steuerlager weggebracht hat, hat das Zollamt mit Bescheid vom 13. Februar 2013, Zl. ***3***, die für das genannte Unternehmen entstandene Steuerschuld gemäß § 201 BAO iVm § 21 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) und einen Säumniszuschlag erstmalig festgesetzt. Das LG ***W*** hat über die **NNGmbH** wegen deren hohen Steuerrückstände aufgrund eines Antrages des Finanzamtes ***W*** am ***TTMMJJ*** das Konkursverfahren eröffnet. Das angerufene BFG hat der gegen den o.a. Bescheid des Zollamts vom 13. Februar 2013 erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. April 2015, GZ. RV/42000153/2015, teilweise stattgegeben und die Mineralölsteuer für den Monat September 2010 mit € 1.613.018,14, für den Monat Oktober 2010 mit € 1.164.548,34 und für den Monat November 2010 mit € 1.136.969,44 (in Summe demnach € 3.914.535,92) neu festgesetzt und den Säumniszuschlag mit € 78.290,72 neu ausgemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0070, zurückgewiesen. Mit Vorhalt vom 25. April 2016, Zahl: ***4***, hat das Zollamt dem Bf eröffnet, es beabsichtige ihn für die von der **NNGmbH** im Zeitraum vom 6. September 2010 bis zum 23. November 2010 nicht selbst berechnete und am jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtete Mineralölsteuer in der Höhe von insgesamt € 3.914.535,92 sowie für die daraus resultierenden Säumniszuschläge im Betrage von insgesamt € 78.290,72 im Rahmen der ihn als ehemaligen Geschäftsführer der **NNGmbH** treffenden persönlichen Haftung gemäß §§ 9, 80 iVm 224 Abs. 1 BAO heranzuziehen. Zur Begründung wird vom Zollamt im Wesentlichen angeführt, der Bf sei in der Zeit vom 26. März 2010 bis zum 11. Juli 2013 als Geschäftsführer der **NNGmbH** bestellt gewesen, sodass ihm die aus dieser Funktion erwachsene Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der vertretenen **NNGmbH** oblegen sei. Die Mineralölsteuerschuld sei für die **NNGmbH**, deren Geschäftsführer er im fraglichen Zeitraum gewesen sei, gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG deswegen entstanden, weil verbrauchsteuerpflichtiges Mineralöl aus dem Steuerlager der **NNGmbH** weggebracht wurde, ohne dass die darauf lastende Verbrauchstreuer selbst berechnet und abgeführt worden wäre. Die **NNGmbH** sei als Inhaberin des Steuerlagers zur Steuerschuldnerin geworden. Er als Vertreter der juristischen Person **NNGmbH** hafte mit seinem persönlichen Einkommen und Vermögen für nicht entrichtet gebliebene Abgaben der Vertretenen, wenn ihn an der Nichtentrichtung ein Verschulden - es reiche leichte Fahrlässigkeit - treffe. Die genannten Beträge habe die **NNGmbH** während der Vertretungsperiode nicht entrichtet, weshalb das Zollamt - bis zum Beweis des Gegenteils - davon auszugehen habe, der Bf sei der ihm aufgetragenen Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht nachgekommen. Die Abgabenforderung sei als uneinbringlich anzusehen. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der wegen Vermögenslosigkeit durchgeführten amtlichen Auflösung und aus der hohen Forderung des Finanzamtes. Vertreter hätten nach der ständigen Rechtsprechung darzutun, aus welchen Gründen ihnen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten nicht möglich war, widrigenfalls anzunehmen sei, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Vertretern obliege eine Nachweisvorsorgepflicht und die Darstellung der Gründe, die der gebotenen und rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstehen. Der steuerlich vertretene Bf hat zu diesem Vorhalt in offener und mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. September 2016 umfangreich Stellung genommen und seiner Stellungnahme insgesamt einundzwanzig in einem eigenen Anlagenverzeichnis näher benannte Anlagen angeschlossen. In den Vorbemerkungen seiner Stellungnahme (Punkt 1.) führt der Bf im Wesentlichen aus, der Vorhalt, dass das Zollamt gedenke ihn als Haftenden in Anspruch zu nehmen, habe ihn negativ überrascht, weil nun neben dem Verlust der unternehmerischen Existenz auch der Verlust der privaten drohe. Der Vorwurf, er habe seine abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt, sei bei Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes - ein wesentlicher Teil des hierfür relevanten Sachverhaltes sei der Abgabenbehörde bisher nicht bekannt - seiner Ansicht nach nicht haltbar. Er wolle deshalb diese Gelegenheit nutzen und ein vollständiges Bild seiner unternehmerischen Tätigkeit vermitteln. Die Überlegungen, ihn als persönlich Haftenden heranzuziehen, würden offenbar auf den Sachverhaltserhebungen im Rahmen des Abgabenverfahrens September bis November 2010 beruhen. Er habe diesbezüglich den Rechtszug bestritten und dabei ausführlich dargelegt, warum er davon überzeugt sei, dass und warum bei der **NNGmbH** keine mineralölsteuerpflichtigen Produkte hergestellt worden seien. Die **NNGmbH** habe den Rechtsstreit verloren, weil die Aussagen von Zeugen nach freier Beweiswürdigung des BFG für wahrscheinlicher erachtet worden seien. Manche der von der Abgabenbehörde in den Zeugenstand berufenen Personen hätte sich zu tendenziösen Aussagen hinreißen lassen, sodass deren Aussage in Zweifel zu ziehen seien. Das BFG habe ihnen außerdem überschießende Glaubwürdigkeit geschenkt. Die Beweiswürdigung des BFG sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er könne, weil der Rechtszug ausgeschöpft worden sei, am Bestehen der Abgabenschuld nichts ändern, sei jedoch nach wie vor davon überzeugt, dass bei der **NNGmbH** keine mineralölsteuerpflichtigen Erzeugnisse hergestellt wurden und dass ihn an der Uneinbringlichkeit der Abgaben kein Verschulden treffe. Er wehre sich entschieden gegen ein aus seiner Sicht nach dem verlorengegangenen Abgabenverfahren durch die Beweiswürdigung stehen gebliebenes Bild, er habe von Anfang an mit einem Tatplan mit Betrugsvorsatz mineralölsteuerpflichtiges Öl hergestellt und Steuerhinterziehung betrieben. Er weise den im Raum stehenden Vorwurf, er habe schuldhaft abgabenrechtliche Pflichten verletzt, entschieden zurück, weil im bisherigen Abgabenverfahren die für die Beurteilung der Haftung wesentlichen Umstände der Gründung der **NNGmbH** und des Betriebes derselben untergegangen seien. Er wolle daher die Gelegenheit wahrnehmen und die Umstände erläutern, die ihn im Jahr 2010 zum Bau seines Betriebes zur Herstellung von Mineralölprodukten, vor allem UTÖ, bewogen hätten. Er wolle in diesem Zusammenhang den Beweis antreten, dass er - auch aus abgabenrechtlicher Sicht - mit größtmöglicher Sorgfalt vorgegangen sei. In der Sachverhaltsdarstellung seiner Stellungnahme (Punkt 2.) hat sich der Bf vor allem zu seinem unternehmerischen Werdegang vor Errichtung der **NNGmbH**, zur Errichtung des Betriebes in **W**, zur offenen Kommunikation mit den Behörden, zur Beschäftigung eines technischen Leiters im Produktionsbetrieb, zum Verlust des in Aussicht gestellten Auftrages durch ***H*** (kurz: **H**), zu den technischen Vorgaben an **SW** bei der Herstellung von UTÖ und zu den technischen Schwierigkeiten bei der Herstellung des UTÖ geäußert. Seit Jahrzehnten im Handel mit Mineralöl tätig habe er im Jahr 2005 die ***GGmbH*** als reines Handelsunternehmen gegründet. In ihm sei zunehmend der Wunsch gewachsen, nicht nur im reinen Handelsgeschäft tätig zu sein. Die Möglichkeit dazu habe ihm 2009 ***HW*** von der **H** - ein erfolgreicher Geschäftsmann aus Polen - geboten, als dieser ihm in Aussicht gestellt habe, er werde für die Kohleproduktion längerfristig 30.000 Liter Öl pro Tag von ihm als Händler beziehen. Dies hätte ihm Planungssicherheit verschafft und Mut gemacht, Investoren für die Errichtung eines Produktionsbetriebes zu suchen. In ***R*** - zu 70 % an der **NNGmbH** beteiligt - habe er einen privaten Investor zum Ankauf einer insolventen Raffinerie in **W** gefunden. In relativ kurzer Zeit habe er den stillgelegten Betrieb durch umfangeiche Investitionen und Umbauten in einen den Vorgaben des Zollamtes und der Bezirkshauptmannschaft ***W*** entsprechenden Zustand gebracht, am 1. April 2010 vom Finanzamt ***W*** eine UID-Nummer und am 17. Juni 2010 vom Zollamt die Bewilligung für einen Mineralölherstellungsbetrieb und ein Steuerlager erteilt bekommen. Er habe damals geplant, auch mineralölsteuerpflichtige Produkte herzustellen und habe die Mineralölsteuer immer pünktlich abgeführt. Das von der **NNGmbH** herzustellende und keiner Verbrauchsteuer unterliegende UTÖ sei ausschließlich für die Produktion von Chemikalien für den Abbau von Steinkohle gedacht gewesen. Der Hauptgeschäftszweig, für dessen Zweck der Betrieb der **NNGmbH** errichtet worden sei, habe - dies sei ihm besonders wichtig - nichts mit der Herstellung von Treibstoffen zu tun gehabt. Es sei nie geplant gewesen, treibstofftaugliches Mineralöl herzustellen. Das im betreffenden Zeitraum aus dem erwarteten Großauftrag herzustellende UTÖ hätte niemals zur Herstellung von Treibstofffabrikaten führen sollen. Im zugrunde liegenden Rechtsmittelverfahren habe sich die Abgabenbehörde von der Prämisse leiten lassen, es sei undenkbar, dass derart umfangreiche Mengen an UTÖ für andere Zwecke verwendet werden könnten, als für die Herstellung von mineralölsteuerpflichtigem Treibstoff. Diese Annahme sei durch das Gutachten der Schlesischen Technischen Universität widerlegt, wonach derartige Mengen an UTÖ sehr wohl für Flotationsprozesse im Bergbau für den Gewinn von Steinkohle benötigt werden und dass in Polen auch ein entsprechender Markt dafür vorhanden sei. Diese Ausführungen würden die Unterstellung, er habe versucht, die Herstellung von mineralölsteuerpflichtigem Treibstoff zu verschleiern, widerlegen und darlegen, dass er niemals die Absicht gehabt habe, mineralölsteuerpflichtige Substanzen herzustellen. Das Gegenteil sei der Fall, es sei seine Absicht gewesen, dies im Grunde der Aufträge zu vermeiden. Er habe im Betrieb Vorkehrungen getroffen, die ausschließen hätten sollen, dass mit den gegenständlichen Aufträgen jedwede mineralölsteuerpflichtigen Substanzen hergestellt werden. Er habe zu jedem Zeitpunkt, weil ihm durchaus bekannt sei, dass es sich bei einem mineralöltechnischen Produktionsbetrieb um einen sensiblen Bereich handle, vorsorglich und offen mit der Abgabenbehörde zusammengearbeitet und höchste Sorgfalt an den Tag gelegt und vom Zollamt auch eine abgabenrechtliche Einordnung der hergestellten Produkte vornehmen lassen. Er habe bestens qualifiziertes Personal angestellt und diesem eindeutige Anweisungen gegeben, bei organisatorischen Schwierigkeiten korrigierend eingegriffen, sohin all jene Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die von einem sorgfältigen Geschäftsführer erwartet werden. Weil er selbst über keine technische Ausbildung verfüge, habe er für diese Zwecke mit **SW** einen technischen Betriebsleiter als Leiter für die Bereiche Zoll, Produktion, Technik und Labor - damit auch für die Einhaltung der Parameter im Zuge des Mischvorganges - beschäftigt. Nach dem Abschluss der Vorbereitungsarbeit habe ihm ***HW*** überraschend mitgeteilt, es werde der **H** nicht möglich sein, die in Aussicht gestellte Abnahme der UTÖ-Mengen einzuhalten. Dass ihm dadurch eine wesentliche Geschäftsgrundlage weggebrochen sei, habe auch ***HW*** erkannt und ihm Ersatzaufträge vermittelt, weshalb es - ohne die anfängliche Auslastung der **NNGmbH** sicherzustellen - dennoch möglich gewesen sei, den Betrieb der **NNGmbH** planmäßig fortzusetzen und bereits im Jahr 2010 ein Gewinn von € 300.000 zu erzielen, der sich im Jahr 2011 vervierfacht habe. In den Monaten September, Oktober und November 2010 sei die Produktion von UTÖ nachgefragt gewesen, eine Verwendung als Treibstoff nie im Raum gestanden. Er habe daher **SW** beauftragt, UTÖ im Verhältnis 20 % Basisöl und 80 % Diesel zu produzieren und nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen eindeutig kommuniziert, dass kein als Treibstoff gebräuchlicher Diesel herzustellen sei. **SW** habe die Produktion geleitet. Um sicherzustellen, dass die Mischung den Vorgaben entspreche, seien auch gleich zu Beginn Proben an das ***UnternehmenM*** übermittelt worden. Das Analyseergebnis vom 14. Juli 2010 beispielsweise bestätige, dass die deklarierten Werte außerhalb des mineralölsteuerrechtlich relevanten Bereiches gelegen seien, wobei der ihm zur Verfügung stehende Bericht nur mehr die erste Seite enthalte. Hätten die Prüfergebnisse nicht entsprochen, hätte er umgehend Maßnahmen zur Korrektur eingeleitet. Sein Ersuchen, ihm die fehlenden Seiten und die übrigen Prüfberichte zuzusenden, sei - für ihn nicht nachvollziehbar - vom Zollamt abgelehnt worden. Auf Empfehlung von **SW** habe er teures Prüfgerät angeschafft, um die Herstellung von UTÖ sicherzustellen. Die von **SW** in die Bedienung der Geräte eingewiesene und ihm zugeteilte Laborantin **K**, welche die Analysen durchgeführt habe, hätte genaue Anweisungen erhalten, welche Werte in der Produktion erreicht werden müssen. Aufgrund der hohen Komplexität der Geräte sei es bei der Herstellung von UTÖ zu technischen Schwierigkeiten und zu Schwierigkeiten bei der Bedienung gekommen. Darüber hinaus habe es auch noch persönliche Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit von **SW** und **K** sowie mit den übrigen Mitarbeitern der **NNGmbH** gegeben. Als **K** kündigte, habe er dem vermutlich überlasteten **SW** ***J*** als Mitarbeiter mit technischer Ausbildung zur Seite gestellt. Es sei auch zu persönlichen Differenzen zwischen ihm und **SW** gekommen. Als es auch zwischen ***J*** und **SW** zu Unstimmigkeiten gekommen war, habe **SW**, um seiner Kündigung zuvorzukommen, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst und das Unternehmen im Mai 2011 verlassen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 sei dann ***J*** zum neuen technischen Betriebsleiter der **NNGmbH** bestellt worden. Er habe im fraglichen Zeitraum nicht beabsichtigt, abgabenrelevante Erzeugnisse herzustellen. Sämtliche als mineralölsteuerpflichtig qualifizierten Erzeugnisse seien in jenem Zeitraum entstanden, in dem die technischen Probleme aufgetreten seien und es die Differenzen zwischen **SW** und den übrigen Mitarbeitern gegeben habe. Es habe eindeutige Arbeitsanweisungen gegeben, zumal ihm stets bewusst gewesen sei, dass die Herstellung von UTÖ ein Grenzgang sei. Umso mehr habe er auf die erforderliche Qualifikation der Mitarbeiter geachtet und ihnen entsprechende technische Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Aussagen des **SW**, denen von der Abgabenbehörde offenbar Glauben geschenkt worden sei, wolle er festhalten, dass die erwähnten Hintergründe aus den Zeugenaussagen nicht hervorgehen. **SW** habe das Unternehmen nicht im Guten verlassen. Die aus seiner Sicht eher tendenziösen und möglicherweise sachfremd motivierten Aussagen des **SW** sollten daher im Lichte der damaligen Zusammenarbeit auch zu seinen Gunsten beurteilt werden. In abschließenden Bemerkungen hebt der Bf. seine ausführlichen Schilderungen zum Sachverhalt im Wesentlichen nochmals gerafft hervor und meint, er habe mit den österreichischen Behörden stets kooperiert und qualifiziertes Personal angestellt. Als er gesehen habe, dass auf Grund von technischen und persönlichen Schwierigkeiten die Produktionsabläufe nicht optimal abliefen, sei er unverzüglich eingeschritten. Er habe zu jedem Zeitpunkt mit aller ihm zumutbaren Sorgfalt versucht zu gewährleisten, dass kein mineralölsteuerpflichtiges UTÖ erzeugt wird. Ihm seien damals keine Indizien vorgelegen, die ihn vermuten hätten lassen, dass Mineralölsteuerschulden entstanden wären. Er habe nie mit Betrugsabsicht gehandelt, sondern sei stets bestrebt gewesen, einen redlichen österreichischen Qualitätsbetrieb zu leiten. Die Unterstellung, er habe verdeckt mineralölsteuerpflichtige Treibstoffe produzieren wollen, sei nicht haltbar. Die **NNGmbH** sei nicht mit unredlicher Absicht, sondern mit der Absicht errichtet worden, hochwertige Produkte zu einem wettbewerbsfähigen Preis an einem attraktiven Standort herzustellen. In Würdigung aus haftungsrechtlicher Sicht nach § 9 BAO (Punkt 3.) führt der Bf. im Wesentlichen aus, dass nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Es habe der Vertreter dazutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen werde, die Verletzung sei schuldhaft gewesen. Entspreche der Vertreter seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, so liege es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen. In der Zeit von 2010 bis 2013 habe er als Vertreter der **NNGmbH** stets alle Pflichten der Gesellschaft erfüllt. Er habe immer Sorge dafür getragen, dass die Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln vorschriftsmäßig entrichtet werden. Als gelernter Kaufmann sei er für den Einkauf und vor allem für den Verkauf des UTÖ zuständig gewesen und habe sich für den Aufbau und den Betrieb der Produktionsanlagen **SW** in den Betrieb geholt, der als Produktionsleiter das UTÖ nach seinen unmissverständlichen Anweisungen im vorgegebenen Mischverhältnis herzustellen gehabt habe. Er habe **SW** darauf hingewiesen, dass kein als Treibstoff gebräuchlicher Diesel herzustellen sei. Er habe mit aller ihm zur Verfügung stehenden Sorgfalt zu gewährleisten versucht, dass keine mineralölsteuerrechtlichen Tatbestände erfüllt werden. Ein Beweis, dass es tatsächlich zur Verwirklichung solcher Tatbestände gekommen sei, sei bis heute nicht erbracht worden. Im Rahmen des Abgabenverfahrens sei lediglich für wahrscheinlicher erachtet worden, dass entsprechende Tatbestände erfüllt wurden. Er sei jedoch nach wie vor davon überzeugt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, als mit dem Erkenntnis des BFG die Abgabenschuld festgestanden sei, habe er aufgrund des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit mehr gehabt, die Entrichtung der Abgabenschuld zu bewerkstelligen, sodass ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Hätte er in seiner Funktion als Geschäftsführer festgestellt, dass es zur Verwirklichung von mineralölsteuerpflichtigen Tatbeständen kommt, hätte er die Abgaben - dies wäre für die Gesellschaft trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten kein Problem gewesen - entrichtet. Die Insolvenz der **NNGmbH** sei nicht durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sondern durch die abgabenrechtlichen Schikanen des Finanzamtes Graz Stadt bedingt gewesen. Der einzige Grund, warum es zum Abgabenausfall gekommen sei, liege darin, dass er in den gegenständlichen Zeiträumen im Jahr 2010 mineralölsteuerrechtliche Tatbestände nicht habe erkennen können. Außerdem sei die Erfüllung dieser abgabenrechtlichen Tatbestände nur als ausreichend wahrscheinlich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich erachtet worden. Dies könne nicht in gleicher Weise für eine Haftungsinanspruchnahme gelten, bei der es auf das Verschulden des gesetzlichen Vertreters an der Nichtentrichtung, also auf das Ausmaß der an den Tag gelegten Sorgfalt und damit verbunden das "Erkennenmüssen" einer Abgabenschuld ankomme. Er habe die größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt, die aus seiner damaligen Sicht denkbar gewesen wäre, habe die von ihm zu erstellenden Fabrikate von behördlichen Einrichtungen der Republik prüfen lassen, habe qualifizierte Mitarbeiter eingestellt, dafür Sorge getragen, dass alle ihm bekannten Steuerschulden (Mineralölsteuern und Umsatzsteuern) der **NNGmbH** entrichtet werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2016 hat das Zollamt den Bf. zur Haftung im Ausmaß von € 2,5 Mio. in Anspruch genommen. Nach der Wiedergabe des vom Zollamt als wesentliche erachteten Sachverhaltes, der Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Stellungnahme des Bf zur beabsichtigten Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger und nach dem Hinweis auf die zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Vorschriften, geht das Zollamt in diesem Bescheid bei Berücksichtigung einer Konkursmasse von € 400.000, einer Sicherheit in der Höhe von € 100.000 und einer erwartbaren Abgeltung der Abgaben durch weitere nach § 11 BAO potenziell haftende Personen, von einer erforderlichen objektiven Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme als Voraussetzung nach § 9 BAO von zumindest € 2.500.000 aus. Der Bf könne als Folge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten als gesetzlicher Vertreter der **NNGmbH** in Anspruch genommen werden. Es sei festzuhalten, dass die Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. September 2016 zum unternehmerischen Werdegang, zur Errichtung des Betriebes der **NNGmbH**, zur Geschäftsanbahnung und zum Gutachten für den polnischen Bergbaumarkt in keinem Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme stehen. Den Hinweisen auf die enge Zusammenarbeit mit dem Zollamt, dass er seine Fabrikate von den behördlichen Einrichtungen habe prüfen lassen und qualifiziertes Personal eingestellt habe, sei zu entgegnen, dass eine Untersuchung des von der **NNGmbH** hergestellten Produktes lediglich den gerade erfolgten Mischvorgang betroffen habe, weshalb keine Rückschlüsse auf die gesamte Produktionsmenge über Monate hinweg gezogen werden könnten. Gerade im hier behandelten Zeitraum bzw. bei den strittigen Lieferungen gebe es keine dazugehörige Analyse durch das Zollamt. Die enge Zusammenarbeit mit dem Zollamt ende mit den bei der Hausdurchsuchung vorgefunden Analysezertifikaten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das Zollamt keinerlei Kenntnisse über die Analyseergebnisse der **NNGmbH** gehabt. Der stete Kontakt zum Kundenteam des Zollamtes bzw. mit dem Sachbearbeiter ***F*** werde nicht bestritten. Auch der Hinweis des Bf, die Steuerschulden - die in geringer Höhe angefallene Mineralölsteuer - der **NNGmbH** seien stets entrichtet worden - werde nicht bestritten. Diese Steueranmeldungen seien nicht Gegenstand der Haftung, sondern sei dies die vom Bf nicht angemeldete und entrichte Mineralölsteuer für die Monate September bis November 2010 in der Höhe von insgesamt € 3.914.535,92. Auch wenn der Bf mit dem Verweis auf die Einstellung von qualifiziertem Fachpersonal und die Anschaffung hochkomplexer Analysegeräte seine Sorgfaltspflicht hervorkehren wolle, sei er als Geschäftsführer dennoch alleine für die abgabenrechtlichen Belange zuständig und im Unternehmen letztverantwortlich und nicht von Kontrollpflichten entbunden gewesen, erst recht wenn es - wie vom Bf selbst dargelegt - bei der Erzeugung des Produktes auf eine Gratwanderung zwischen der Erzeugung eines steuerpflichtigen und eines nicht steuerpflichtigen Erzeugnisses ankomme, sodass sogar eine höhere Aufsichtspflicht geboten sei. Für den Bf wäre es dabei ein Leichtes gewesen, seiner Aufsichtspflicht etwa durch Rückfragen bzw. durch Einsichtnahme in die im hauseigenen Labor aufliegenden und ordentlich abgelegten Analyseergebnisse nachzukommen und die Entstehung der Mineralölsteuer festzustellen und diese auch anzumelden und zu entrichten. Als Grad der Schuld genüge gemäß § 9 BAO bereits leichte Fahrlässigkeit, die schon aus der Sicht der leicht möglich gewesenen und nicht durchgeführten Kontrollen als gegeben anzusehen sei. Ein einfaches Nachfragen bei **SW** oder **K** hätte genügen können. Außerdem habe der Bf in der Stellungnahme nicht dargetan, irgendeine Kontrollmaßnahme durchgeführt zu haben. Das Einstellen von qualifiziertem Personal und Weisungen, kein verbrauchsteuerpflichtiges Mineralöl herzustellen, seien keine Kontrollmaßnahmen. Dass der Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit schon überschritten wurde, belege die Aussage von **SW** vom 18. Juli 2013 gegenüber Zollorganen. Danach wurden Abweichungen der Parameter für verbrauchsteuerfreies UTÖ dem Bf mitgeteilt, die Nachjustierungen seien jedoch stets im Nachhinein erfolgt. Verbrauchsteuerpflichtige LKW-Ladungen hätten das Werksgelände mit Wissen der Geschäftsleitung verlassen. Die Aussage sei - weil auch dem sonstigen Sachverhalt entsprechend - glaubhaft und liege es in der Natur des Menschen, dass dieser seinen Vorgesetzten Abweichungen mitteile um diesbezüglich weitere Anweisungen abzuwarten und danach zu handeln. Der Zeuge habe nicht die Befugnis gehabt, Erzeugnisse außerhalb der Anweisung des Bf zu mischen. Der Bf habe in seinen Stellungnahmen auch nicht behauptet, der Zeuge habe zum Nachteil des Unternehmens eigenständig gehandelt und falsche Mischverhältnisse geheim gehalten, sondern nur, dass es aufgrund zwischenmenschlicher Beziehungen zu Konflikten gekommen sei. Streitigkeiten in der Belegschaft könnten die Sorgfaltspflicht des Bf nicht abwenden, sondern hätten diese sogar fördern sollen. Das BFG habe seine Entscheidung damit zusammen gefasst, dass die **NNGmbH** zwar ein Produkt mit der Bezeichnung UTÖ erzeugt habe, jedoch der Verdacht nahe liege, dass beabsichtigt gewesen sei, das Erzeugnis in den Bestimmungsstaaten als Diesel in Verkehr zu bringen. So habe sich ein Abnehmer im Dezember 2010 in einem E-Mail über die schlechter werdende Qualität des gelieferten Produktes beschwert und habe wiederum das Produkt beziehen wollen, welches die Kriterien von Diesel erfülle so wie er es in den Vormonaten auch erhalten habe. Die **NNGmbH** habe sich in einem Grenzbereich bewegt und aus mineralölsteuerrechtlicher und zolltarifarischer Sicht gerade noch oder gerade nicht mehr Diesel erzeugt. Die vorliegende Beweislage, die vorgefundenen Zertifikate und Analysen sowie die glaubhaften Aussagen der Zeugen **SW** und **K** würden das BFG zu keinem anderen Schluss kommen lassen. Die Gegenargumentation der **NNGmbH** sei unwahr und teilweise auch nicht schlüssig gewesen bzw. seien Beweismittel fraglicher Qualität vorgelegt worden und sei es der **NNGmbH** mit keinem einzigen Argument gelungen, die Aussagekraft der vorliegenden Beweismittel ernsthaft in Frage zu stellen. Einer Finanzierung der angefallenen Mineralölsteuer durch eine Bank oder durch einen Investor hätte es nicht bedurft, weil die **NNGmbH** selbst Darlehensgeberin für ein in Dubai registriertes Unternehmen gewesen sei. Der Bf habe durch die eingebrachte Stellungnahme die Gründe, aus welchen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, nicht dartun können. Er sei daher wegen der objektiven Uneinbringlichkeit der Mineralölsteuer bei der Primärschuldnerin in der Höhe von € 2.500.000 wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht und weil er deswegen seinen ihm abgabenrechtlich auferlegten Pflichten nicht nachgekommen sei, zur Haftung heranzuziehen. Die Heranziehung des Bf zur Haftung sei nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung billig und zweckmäßig, Billigkeitsgründe seien nicht zu erkennen. Dagegen wendet sich die vom steuerlichen Vertreter des Bf in erstreckter offener Frist eingereichte Bescheidbeschwerde vom 16. Dezember 2016. Mit dieser wird vom Bf gemäß §§ 243 iVm 248 BAO sowohl der nun bekämpfte Haftungsbescheid des Zollamtes vom 11. November 2016 als auch die abschließende Erledigung des der Haftung zugrunde liegenden Verfahrens (Erkenntnis des BFG vom 29. April 2015, GZ. RV/4200153/2013), angefochten. Seine Bescheidbeschwerde begründet der Bf im Wesentlich damit, die Heranziehung zur Haftung verlange eine verschuldete abgabenrechtliche Pflichtverletzung. Im Falle der Betrauung von Angestellten mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten obliege dem Vertreter die Auswahl einer qualifizierten Person sowie deren Überwachung. Er habe die abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Abgaben an Angestellte übertragen, sodass ihn diesbezüglich weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden treffe. Dass ihm ein Auswahlverschulden nicht angelastet werden könne, sei unstrittig, wenn das Zollamt im bekämpften Bescheid das Personal als qualifiziert und seine Geräte als gut arbeitende Gerätschaft bezeichne. Der Bf. versucht, das im bekämpften Bescheid auf den Seiten 10 und 11 vom Zollamt begründete Überwachungsverschulden zu entkräften. Er habe **SW** wegen seiner umfassenden Kenntnisse und hochqualifizierten Ausbildung als technischen Betriebsleiter und wegen seiner Erfahrung als leitender Verfahrenstechniker bei der Herstellung von Biodiesel auf Empfehlung angestellt, weil er selbst über keine solche technische Ausbildung verfügte. Damit die Herstellung von UTÖ auf korrekte Weise erfolge, habe er einen Spezialisten engagiert und den Mitarbeitern Gerätschaften auf dem neuesten Stand zur Verfügung gestellt. Er habe damit die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Einhaltung des exakt nach seinen detaillierten Anweisungen vorgegebenen Mischvorganges sei für die Erzeugung des UTÖ wesentlich und damit einhergehend für das Nichterfüllen des Mineralöl-Steuertatbestandes gewesen. Mit welchen konkreten Maßnahmen ein Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht entspreche, hänge stets von den Umstanden des Einzelfalles ab (VwGH 16.12.1991, 90/15/0114). Bei der Prüfung der Sorgfaltsanwendung sei auf die konkreten Verhältnisse Bedacht zu nehmen (VwGH 20.9.2006, 2001/14/0202). Die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers seien überspannt, wenn dieser auch noch den eigens für die Durchführung der abgabenrechtlichen Belange engagierten und darin spezialisierten Steuerberater überwachen müsse. Es könne von einem Geschäftsführer einer GmbH nicht verlangt werden, dass er Fehler des Steuerberaters aufdecke (UFS 1.3.2007, RV/0497-L/06). Im Gegenstand würden die abgabenrechtlichen Ansprüche ausschließlich aus dem vorgegebenen und nicht erfüllten Mischverhältnis resultieren. Mangels einer technischen Ausbildung und einschlägiger Fachkenntnisse habe er Unterstützung von einem Spezialisten benötigt um die ordnungsgemäße Durchführung eines Mischvorganges zu gewährleisten. Dieser Pflicht sei er mit der Anstellung von **SW** jedenfalls nachgekommen. Die Anweisungen zum Mischverhältnis habe er jederzeit klar und eindeutig kommuniziert und seien von ihm die Mischverhältnisse auch überwacht worden. Aufgrund aufgetretener Bedienungsprobleme habe er bezüglich jener Testergebnisse, die den Mischverhältnissen nicht entsprachen, Rücksprache mit seinen Angestellten gehalten. Die betreffenden Proben seien an das Schweizer Unternehmen ***I*** (kurz: *I*) geschickt worden, um eine unabhängige und professionelle Probenauswertung zu erhalten und um auch sicherzustellen, dass das korrekte Mischverhältnis jedenfalls eigehalten werde. Diese Testergebnisse würden bestätigen, dass dem vorgegebenen Mischverhältnis auch tatsächlich entsprochen und dass somit kein steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden sei. Die vom Zollamt und vom BFG abgabentatbestandsbegründenden Testergebnisse seien unter technischen Bedienungsschwierigkeiten in den Betriebsräumlichkeiten der **NNGmbH** entstanden und daher nicht geeignet, eine verlässliche Auskunft über die tatsächliche Zusammensetzung der geprüften Substanzen zu geben. Um dies zu verifizieren und um seine Überwachungspflichten gegenüber seinen mit Bedienungsschwierigkeiten kämpfenden Verantwortlichen nachzukommen, habe er die Tests von *I* nachprüfen lassen. Die Fehlerhaftigkeit der internen Testergebnisse sei bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Ansicht des Zollamtes, er habe seine Überwachungspflicht nicht wahrgenommen und nicht einmal bezüglich der Testergebnisse nachgefragt, nicht nachvollziehbar. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung überspanne das Zollamt die Überwachungspflichten, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme ungerechtfertigt sei. Die Beweiswürdigung des BFG in dessen dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Erkenntnis sei für ihn nicht nachvollziehbar, denn es werde Testergebnissen, die nachweislich unter Bedienungsschwierigkeiten zustande gekommen seien, eine abgabenrelevante Beweiskraft beigemessen, während anstandslos durchgeführte Testergebnisse der *I* negiert würden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200107/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200107.2017
Stammnummer
133660
Gültig
30.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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