Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0587-L/08
Haftung gemäß § 14 BAO für die Umsatzsteuer aus der Betriebsveräußerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-L/08vom 29.09.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für eine Übereignung im Sinne des § 14 BAO genügt es, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes bloß im wirtschaftlichen Sinn übereignet wurden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Betriebes auf den Erwerber übergegangen ist. Unter Übereignung ist daher die Verschaffung der Verfügungsmacht über den Betrieb im Ganzen, also die Einräumung der Herrschaftsmacht (Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums) zu verstehen. Es kommt daher nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an, sondern darauf, dass ein solcher tatsächlicher Zustand geschaffen wird, der wirtschaftlich betrachtet als Übergang des Unternehmens als Ganzes angesehen werden kann (Stoll, BAO, 164 mwN).
Die Haftung gemäß § 14 BAO kommt nur für Abgaben in Betracht, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, also Abgaben, bei denen materiell-rechtlich die Führung eines Betriebes Tatbestandsmerkmal ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen Betrieb (Führung des Unternehmens) und Abgabe reicht nicht aus. Der Betriebserwerber haftet daher nicht für einen Säumniszuschlag, der wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer aus der Betriebsveräußerung durch die Primärschuldnerin festgesetzt wurde (vgl. Tipke-Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 75 Tz 38 mwN).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der der C-GmbH, vertreten durch Walter, Zeinler & Partner Steuerberatung GmbH, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, vom 19. Mai 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 17. April 2008 betreffend
1) Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der T-GmbH gegen die Berufungswerberin
2) Haftung der Berufungswerberin gemäß
§ 14 BAO für Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH
3) Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Berufungswerberin gemäß
§ 232 BAO zur Sicherung der Haftungsansprüche
4) Pfändung einer Geldforderung der Berufungswerberin gegen den Abgabengläubiger aufgrund eines Guthabens auf ihrem Abgabenkonto
5) Verfügungsverbot, mit dem der Berufungswerberin die Verfügung über die gepfändete Forderung (Spruchpunkt 4) untersagt wurde,
entschieden:
1) Die Berufung gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der T-GmbH gegen die Berufungswerberin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird teilweise stattgegeben, die Haftung wird auf Umsatzsteuer 11/2007 in Höhe von 838.610,61 € eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
3) Der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag wird dahin stattgegeben, dass die Sicherstellung auf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 11/2007 in Höhe von 838.610,61 € eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
4) Die im Pfändungsbescheid mit einem Betrag von 869.183,59 € bezifferten sicherzustellenden Abgabenansprüche werden auf 838.610,61 € eingeschränkt (siehe Spruchpunkte 3 und 4), und demgemäß auch die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung auf 8.392,51 € (1% von 838.610,61 € zuzüglich 6,40 € Barauslagen) vermindert. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
5) Die Berufung gegen das Verfügungsverbot wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 77 Abs. 1 Zif. 1 AbgEO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
A) Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.6.2005 wurde die im Firmenbuch zu FN 000 protokollierte "T=GmbH." (Primärschuldnerin) gegründet, deren Unternehmenstätigkeit in der Erzeugung von Farben und Lacken sowie im Handel mit diesen Produkten bestand. Die Firma dieser Gesellschaft wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 19.9.2008 in "T GmbH" geändert, und die geänderte Firma am 3.10.2008 im Firmenbuch protokolliert.
Die berufungswerbende Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.5.2007 unter der Firma "C GmbH" gegründet und im Firmenbuch zu FN 0000 protokolliert. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 1.8.2007 wurde die Firma in "C=GmbH" geändert.
Am 31.7.2007 wurde zwischen der Primärschuldnerin als Verkäuferin und der Berufungswerberin als Käuferin ein 22-seitiger "Kauf- und Übertragungsvertrag" mit elf Anlagen abgeschlossen. Im Firmenbuch wurde dieser Vertrag am 10.8.2007 zu FN 0000 wie folgt protokolliert: "Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31.07.2007, Übertragung des Betriebes der T=GmbH (FN 000) auf diese Gesellschaft". Am 14.8.2007 erfolgte die entsprechende Firmenbucheintragung zu FN 000: "Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31.07.2007, Übertragung des Betriebes in die C GmbH (FN 0000)".
Kaufgegenstand waren "sämtliche körperlichen und unkörperlichen Vermögensgegenstände, die den Betrieb ausmachen" (§ 1 Abs. 1 lit. a des Vertrages), näher angeführte Beteiligungen der Verkäuferin (lit. b) sowie sämtliche Rechte und Pflichten aus im einzelnen angeführten Vertragsverhältnissen (lit. c), insbesondere die Anstellungsverträge der beiden Mitarbeiterinnen der Verkäuferin (sublit. iii).
Weiters wurde unter § 3 des Vertrages zwischen den Vertragsparteien ein Personalleasingvertrag abgeschlossen, demzufolge die Berufungswerberin von der Verkäuferin das verfügbare Personal (rund 130 Mitarbeiter) leaste.
Die Betriebsliegenschaften wurden gemäß
§ 4 des Vertrages von der Verkäuferin gemäß dem als Anlage 8 abgeschlossenen Untermietvertrag der Berufungswerberin in Untermiete gegeben. Sobald die Berufungswerberin die Liegenschaften oder einen Teil der Liegenschaften erwerbe, erlösche der Untermietvertrag.
Als Kaufpreis für den gesamten Kaufgegenstand wurde in § 6 des Vertrages ein Betrag von 5,7 Mio. € festgelegt, der in näher beschriebenen Teilzahlungen zu leisten sei. In § 6 Abs. 4 wurde festgehalten, dass die Vertragsparteien von einer teilweisen Befreiung des Verkaufes von der Umsatzsteuer ausgingen. Wenn und sofern dennoch eine Umsatzsteuer erhoben werden sollte, werde die Berufungswerberin diese gegen Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung zuzüglich zum Kaufpreis zahlen. In diesem Fall erfolge die Entrichtung durch "Umbuchung aufgrund eines Überrechnungsantrages auf den Steuerkonten" der Verkäuferin und der Berufungswerberin.
Als Stichtag für den Übergang des Betriebes ("von Besitz, Gefahr, Schaden und Zufall, Last und Vorteil) wurde der 1.8.2007 vereinbart (§ 7 des Vertrages).
§ 9 des Vertrages betrifft Gewährleistungen und Garantien. Dabei wird in lit. a einleitend festgehalten: "Die in § 1 näher genannten materiellen und immateriellen Vermögenswerte machen den Betrieb in seiner Gesamtheit aus. Andere Vermögenswerte des Betriebes (abgesehen von den in § 1 Abs. 1 erwähnten) sind nicht vorhanden."
In § 14 des Vertrages wurde die bereits oben erwähnte Änderung der Firma der Verkäuferin vereinbart.
B) Mit Teilrechnung vom 30.11.2007 verrechnete die Primärschuldnerin der Berufungswerberin "für die gemäß Kaufvertrag vom 31.07.07 gelieferten Güter (Lager, Anlagevermögen, sowie immaterielle Werte [Rezepturen, Kundenstock, Markenrechte etc.]) einen "ersten Teilbetrag in Höhe von 4.297.150,06 €" zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 859.430,01 €. Die ausgewiesene Umsatzsteuer werde "wie vertraglich vereinbart" vom Steuerkonto der Berufungswerberin auf jenes der Primärschuldnerin übertragen.
C) Die Primärschuldnerin reichte am 3.1.2008 elektronisch eine Umsatzsteuervoranmeldung 11/2007 ein, und erklärte darin Umsätze in Höhe von 71.946,74 €. Unter Berücksichtigung der Vorsteuern ergab sich ein Überschuss von 4.435,70 €.
Am 18.1.2008 langte beim Finanzamt Linz eine berichtigte Voranmeldung für diesen Zeitraum ein, in der Umsätze in Höhe von 4.369.096,80 € und eine Zahllast von 854.994,31 € erklärt wurden. Gegenüber dem bisher erklärten Überschuss ergab sich daraus eine Nachforderung in Höhe der Umsatzsteuer aus der oben unter Punkt B angeführten Teilrechnung vom 30.11.2007 in Höhe von 859.430,01 €.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 23.1.2008 die Umsatzsteuer 11/2007 wie in der berichtigten UVA erklärt mit 854.994,31 € fest, woraus sich unter Berücksichtigung des bisherigen Überschusses die bereits erwähnte Nachforderung von 859.430,01 € ergab, die am Abgabenkonto zu einem Rückstand von 861.696,15 € führte.
Mit Bescheid vom 11.2.2008 setzte das Finanzamt wegen der nicht termingerechten Entrichtung der am 15.1.2008 fällig gewesenen Umsatzsteuer 11/2007 in Höhe von 854.994,31 € einen ersten Säumniszuschlag mit 17.099,89 € fest, der am 18.3.2008 fällig war.
D) Die Berufungswerberin machte in der elektronisch am 22.2.2008 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 12/2007 einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von 758.775,63 € geltend. An Vorsteuern (ohne EUSt) waren 932.345,81 € verzeichnet worden.
Am 25.3.2008 wurden 100.000,00 € und am 1.7.2008 weitere 41.267,84 € vom Abgabenkonto der Berufungswerberin auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin überrechnet, wo sie am jeweiligen Folgetag verbucht wurden.
E) Am 16.4.2008 nahm das Finanzamt mit dem Geschäftsführer der Primärschuldnerin, Dr. R, der im Firmenbuch vom 1.8.2007 bis 9.11.2007 auch als Geschäftsführer der Berufungswerberin eingetragen war, Kontakt auf und urgierte die Bezahlung des offenen Abgabenrückstandes. Dieser teilte mit, es sei im Kauf- und Übertragungsvertrag vereinbart worden, dass die Umsatzsteuer durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens der Käuferin erfolgen solle, diese sei aber mit der Überrechnung säumig. Bisher wären erst 100.000,00 €
überrechnet worden. Der Kaufpreis wäre zudem ebenfalls noch nicht zur Gänze bezahlt worden, es seien noch ca. 2 Mio. € offen. Eine vereinbarte weitere Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt zur Regulierung des Rückstandes erfolgte nicht.
F) Das Finanzamt verfügte daraufhin mit Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 17.4.2008 die Pfändung der noch offenen Kaufpreisforderung der Primärschuldnerin gegen die Berufungswerberin aus dem Kauf- und Übergabevertrag vom 31.7.2007 in Höhe von 2 Mio. € (mehr oder weniger). Die Primärschuldnerin schulde Abgaben einschließlich Nebenabgaben in Höhe von 871.421,17 € zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung von 8.698,24 €, insgesamt somit 880.119,41 €. Wegen dieses Gesamtbetrages würden die genannten Forderungen gepfändet, und der Berufungswerberin die Zahlung der gepfändeten Forderung an die Primärschuldnerin untersagt (Zahlungsverbot). Mit weiterem Bescheid vom 17.4.2008 wurde der Primärschuldnerin die Verfügung über die gepfändet Forderung untersagt (Verfügungsverbot).
Mit weiterem Bescheid vom 17.4.2008 wurden Forderungen der Primärschuldnerin gegen die Allgemeine Sparkasse OÖ Bank AG aus einem näher bezeichneten Kontokorrent- bzw. Girokonto gepfändet. In einer Drittschuldnererklärung vom 22.4.2008 bestritt die Bank Forderungen der Primärschuldnerin.
Die Berufungswerberin gab als Drittschuldnerin erst nach Urgenz und Fristerstreckung zur Forderungspfändung vom 17.4.2008 mit Eingabe vom 4.12.2008 eine Drittschuldnererklärung ab. Die Berufungswerberin habe mit Übergabevertrag vom 31.7.2007 Vermögensgegenstände der Primärschuldnerin erworben. Als "Richtwert" für die Übertragung derselben sei ein Betrag von 5,7 Mio. € festgelegt worden. Obwohl sich bereits bald nach Abschluss des Kaufvertrages herausgestellt habe, dass die übertragenen Vermögenswerte zumindest teilweise nicht den davor definierten Wertmaßstäben und Qualitätskriterien entsprechen würden, hätte die Berufungswerberin in weiterer Folge unter Vorbehalt Teil- bzw. Anzahlungen auf den Kaufpreis geleistet. Die derzeit noch bestehende Differenz zum ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Kaufpreis ergebe sich daher aus Mängeln des Kaufgegenstandes. Die Berufungswerberin habe erst zwei Teilrechnungen über den Kaufpreis von in Summe rund 4,7 Mio. € erhalten und die aus diesen Rechnungen resultierenden Vorsteuerbeträge geltend gemacht. In weiterer Folge werde der endgültige Kaufpreis zwischen den Parteien noch exakt abzustimmen bzw. zu vereinbaren sein. Es sei daher aus Sicht der Berufungswerberin derzeit noch keine fällige Kaufpreisforderung seitens der Primärschuldnerin offen. Sollte diese dennoch Forderungen gegenüber der Berufungswerberin geltend machen, würden diese derzeit beeinsprucht werden. Neue Forderungen von Seiten der Primärschuldnerin könnten daher erst dann rechtsgültig entstehen, sobald Einigkeit über den endgültigen Kaufpreis und entsprechende Schlusszahlungen erzielt worden sei. Die gepfändete Forderung in Höhe von 2 Mio. € werde daher derzeit nicht als begründet anerkannt, weshalb die Berufungswerberin derzeit keine Zahlungen leisten werde. Die Forderung werde derzeit auch seitens der Primärschuldnerin nicht betrieben. Seitens der Berufungswerberin bestehe derzeit keine Zahlungspflicht, Ansprüche Dritter auf die gepfändete Forderung wären ihr nicht bekannt. Es sei auch keine Klage der Primärschuldnerin anhängig, die zu einer Zahlungspflicht der Berufungswerberin führen könnte.
G) Mit Haftungsbescheid vom 17.4.2008 nahm das Finanzamt die Berufungswerberin gemäß
§ 14 BAO für Umsatzsteuer 11/2007 in Höhe von 852.083,70 € und den oben unter Punkt B erwähnten Säumniszuschlag von 17.099,89 € in Anspruch. Laut vorliegendem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31.7.2007 seien von der Primärschuldnerin sämtliche dem Betrieb zuzurechnenden Vermögensgegenstände an die Berufungswerberin verkauft worden. Die Verkäuferin sei dem Finanzamt die gegenständlichen Abgaben schuldig geblieben, wiederholten Zahlungsaufforderungen sei nicht entsprochen worden. Aus diesem Grund werde die Haftung geltend gemacht; dies sei eine zweckmäßige Maßnahme zur Durchsetzung des Abgabenanspruches. Die Haftung für den Säumniszuschlag gründe sich auf § 7 Abs. 2 BAO.
H) Weiters ordnete das Finanzamt mit Sicherstellungsauftrag vom 17.4.2008 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Berufungswerberin zur Sicherung der geltend gemachten Haftungsansprüche in Höhe von insgesamt 869.183,59 € an. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei gefährdet, weil im Kauf- und Übergabevertrag vom 31.7.2007 vereinbart worden sei, dass eine allenfalls sich aus dem Verkauf ergebende Umsatzsteuer von der Käuferin bezahlt werde, wobei in diesem Fall die Entrichtung der Umsatzsteuer durch "Umbuchung" aufgrund eines Überrechnungsantrages erfolgen sollte. Laut Auskunft des Geschäftsführers der Verkäuferin (Primärschuldnerin) sei die Berufungswerberin bei der Erfüllung dieser Vereinbarung säumig, bislang sei erst ein Betrag von 100.000,00 €
überrechnet worden. Das aus dem Verkauf resultierende Vorsteuerguthaben bei der Berufungswerberin sei zum Teil von dieser für die Entrichtung von eigenen laufenden Abgaben verwendet worden. Auf ihrem Abgabenkonto sei derzeit nur noch ein Guthabenssaldo von 585.740,49 € vorhanden, welcher somit zur vollen Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht mehr ausreichend sei. Gegen die Berufungswerberin sei zudem beim BG Linz zu einer näher bezeichneten Geschäftszahl eine Exekution wegen 9.500,00 € anhängig. Aufgrund dieses Umstandes, dass offenbar auch einer relativ kleinen Verbindlichkeit nicht nachgekommen werden könne, sei von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft auszugehen, welche auf eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben hinweisen würden, sodass nur durch einen raschen Zugriff die Einbringlichkeit voraussichtlich gesichert erscheine.
I) Mit Pfändungsbescheid vom 17.4.2008 (Zweitverbot) wurde aufgrund des Sicherstellungsauftrages über einen Betrag von 869.183,59 € sowie für Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von 8.698,24 € (insgesamt somit 877.881,83 €) das Guthaben der Berufungswerberin auf ihrem Abgabenkonto in Höhe von 585.740,49 € gepfändet. Das Zweitverbot ging am 23.4.2008 beim zuständigen Finanzamt Wien 1/23 ein. Die Pfändung wurde damit erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Vom Abgabenguthaben in Höhe von 585.740,49 verblieb nach Abzug der dem Finanzamt von der Berufungswerberin bekannt gegebenen, aber nicht durch entsprechende Überweisung entrichteten, und am 15.4.2008 fällig gewesenen Umsatzsteuer 02/2008 in Höhe von 96.374,92 € ein restliches Abgabenguthaben in Höhe von 489.365,57 €, welches aufgrund der Pfändung auf Verwahrung gebucht wurde.
Ferner wurde der Berufungswerberin mit weiterem Bescheid (Verfügungsverbot) vom 17.4.2008 jede Verfügung über die gepfändete Forderung untersagt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen das Verfügungsverbot gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO kein Rechtsmittel zulässig ist.
J) Mit Eingabe vom 23.4.2008 teilte ein Rechtsvertreter der Berufungswerberin mit, dass diese weitere Exekutionsmaßnahmen aufgrund des Sicherstellungsauftrages vermeiden möchte. Das Finanzamt habe zugesichert, bei Vorlage einer entsprechenden Bankgarantie von weiteren exekutiven Maßnahmen abzusehen. Die Berufungswerberin werde daher eine solche vorlegen.
Am 23.5.2008 wurde von der Bank zugunsten des Finanzamtes Linz eine bis 20.5.2009 befristete Bankgarantie über 380.000,00 € ausgestellt. Die Befristung wurde in weiterer Folge verlängert.
K) Mit Eingabe vom 13.5.2008 stellte die Berufungswerberin durch ihre steuerliche Vertreterin unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 17.4.2008 einen Antrag auf Akteneinsicht (Übermittlung der an die Primärschuldnerin ergangenen und den haftungsgegenständlichen Abgaben zugrunde liegenden Bescheide) und Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung gemäß
§ 229a BAO.
Diesem Antrag wurde mit einem direkt an die Berufungswerberin adressierten Schreiben des Finanzamtes Linz vom 4.6.2008 entsprochen. Diesem wurden Kopien des Bescheides vom 23.1.2008 über die Festsetzung der Umsatzsteuer 11/2007 sowie des Bescheides vom 11.2.2008 über die Festsetzung des haftungsgegenständlichen Säumniszuschlages übermittelt. Weiters wurde eine Bescheinigung gemäß
§ 229a BAO vom 4.6.2008 über die vollstreckbaren Haftungsschulden ausgestellt, und diese mit 852.083,70 € (Umsatzsteuer 11/2007) und 17.099,89 € (Säumniszuschlag) beziffert.
L) Mit Berufung vom 19.5.2008 wurden folgende Bescheide angefochten und deren Aufhebung beantragt:
1) Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (offene Kaufpreisforderung der Primärschuldnerin gegen die Berufungswerberin) wegen offener Abgabenforderungen der Primärschuldnerin in Höhe von 880.119,41 € (oben Punkt F),
2) Haftungsbescheid vom 17.4.2008 über 869.183,59 € (Punkt G),
3) Sicherstellungsauftrag vom 17.4.2008 über 869.183,59 € (Punkt H),
4) Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung (Zweitverbot) vom 17.4.2008 über 877.881,83 € (Punkt H),
5) Verfügungsverbot vom 17.4.2008 zum Zweitverbot (Punkt I).
Aufgrund der angeführten Bescheide sei die Berufungswerberin zur Haftung für Abgaben der Primärschuldnerin herangezogen und aufgefordert worden, in Höhe der angeführten Beträge Zahlungen an die Abgabenbehörde zu leisten. Die Behörde stütze die Inanspruchnahme zur Haftung auf § 14 BAO mit der Begründung, die Berufungswerberin habe einen gesondert geführten Betrieb erworben. Dieser Feststellung müsse widersprochen werden. Die Berufungswerberin habe zwar Vermögensgegenstände aus dem laufenden Betrieb der Primärschuldnerin erworben, nicht jedoch den Betrieb als solchen bzw. ein Unternehmen in seiner Gesamtheit. Ein Unternehmen bzw. eine für sich allein lebensfähige Unternehmenseinheit im Sinne der Abgabenvorschriften werde definiert durch das "organisierte Zusammenwirken von persönlichen und sachlichen Betriebsmitteln" als Einheit. Es handle sich einerseits um sachliche Produktionsmittel, als auch um menschliche Arbeitskraft, die zusammen ein eigenständiges, für sich allein lebensfähiges Unternehmen bildeten. Im konkreten Fall seien jedoch nur einzelne Betriebsmittel und Wirtschaftsgüter bzw. allenfalls Teile eines Betriebes erworben worden, wie aus dem der Abgabenbehörde vorliegenden Kaufvertrag ersichtlich sei. Dienstnehmer der Primärschuldnerin, die ebenfalls eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen würden, wären hingegen nicht übernommen bzw. nicht durch die Berufungswerberin beschäftigt worden. Es könne daher nicht von einer Unternehmenseinheit gesprochen werden, die die Berufungswerberin von der Primärschuldnerin erworben habe, weshalb § 14 BAO nicht anwendbar sei. Darüber hinaus werde die Aufhebung der genannten Bescheide beantragt, da die darin genannten Beträge für die Berufungswerberin als nunmehrige Drittschuldnerin nicht nachvollziehbar seien und bis dato nicht überprüft werden hätten können. Als Drittschuldnerin könne die Berufungswerberin alle Einwendungen aus ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Primärschuldnerin auch dem nunmehr betreibenden Gläubiger entgegen halten. Um dieses Recht ausüben zu können, sei es für die Berufungswerberin erforderlich, die Beträge, auf die das Finanzamt die erlassenen Bescheide stütze, insbesondere die Umsatzsteuer 11/2007 nachvollziehen zu können. Gemäß
§ 90 BAO habe die Abgabenbehörde der Partei bzw. dem Abgabenschuldner Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für die Verteidigung der auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten maßgeblich und erforderlich seien. Da dies bisher nicht erfolgt sei, werde nochmals die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt. Schließlich werde gegen die genannten Bescheide Berufung eingelegt, da die darin genannten Säumniszuschläge, Nebengebühren und Auslagenersätze sich nicht auf den Betrieb der Berufungswerberin gründeten bzw. nicht von ihr verschuldet worden seien. Eine Haftungsinanspruchnahme könne auch nicht aus § 14 BAO abgeleitet werden, da sich diese Abgabenschulden weder auf die erworbenen Vermögensgegenstände beziehen würden, noch der Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Kaufvertrages oder zum Erwerbszeitpunkt bekannt gewesen wären. Da letzteres eine Anwendungsvoraussetzung des § 14 BAO darstelle, sei die Inanspruchnahme zur Haftung der Berufungswerberin für Abgabenschulden der Primärschuldnerin nicht zulässig, und werde daher nochmals die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. In eventu werde auch der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf Aufhebung des Säumniszuschlages gestellt, da kein grobes Verschulden an der Festsetzung des Säumniszuschlages seitens der Berufungswerberin vorliege. Gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in Höhe von 880.119,41 € vom 17.4.2008 werde weiters eingewendet, dass die gepfändete und noch offene Kaufpreisforderung in Höhe von 2 Mio. € aus dem Kauf- und Übergabevertrag vom 31.7.2007 der Höhe nach strittig sei und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als begründet anerkannt werden könne. Schließlich wurde gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO beantragt, eine mündliche Verhandlung über die Berufung durchzuführen.
M) In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 26.3.2009 wurde die Berufungswerberin um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"1) Nach Einbringung der gegenständlichen Berufung wurde von der Gesellschaft eine Bankgarantie der Bank vom 23.5.2008 über 380.000,00 € für den durch die Sicherstellungsexekution nicht besicherten Differenzbetrag vorgelegt. Im Hinblick darauf wird um Mitteilung ersucht, ob die gegenständliche Berufung überhaupt noch aufrechterhalten wird. Unverständlich ist die Berufung gegen die Heranziehung zur Haftung für die Umsatzsteuer aus der Geschäftsveräußerung auch deshalb, weil die Berufungswerberin die Pflicht zur Entrichtung dieser Umsatzsteuer schon im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31.7.2007 (§ 6 Abs. 4 des Vertrages) ausdrücklich übernommen hat. Tatsächlich wurde aber nur ein Teilbetrag durch Überrechnung entrichtet (100.000,00 € am 25.3.2008).
2) Ihrem Antrag vom 13.5.2008 auf Akteneinsicht und Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung gemäß
§ 229a BAO hat das Finanzamt mit einem direkt an die Berufungswerberin gerichteten Schreiben vom 4.6.2008 entsprochen. Dabei wurden Ausfertigungen der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 11/2007 sowie des Säumniszuschlages vom 11.2.2008 und die gewünschte Bescheinigung gemäß
§ 229a BAO angeschlossen. Der in der Berufung vom 19.5.2008 gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht mehr vor.
3) Am Vorliegen eines Betriebserwerbes im Sinne des § 14 BAO bestehen angesichts des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 31.7.2007 keine Zweifel. Entgegen den Ausführungen in der Berufung wurden auch die beiden einzigen Mitarbeiter der Verkäuferin übernommen (siehe Punkt 7 der Vorbemerkungen und § 1 Abs. 1 lit. c sublit. iii des Vertrages), und hinsichtlich des übrigen Personals mit der Verkäuferin ein Personalleasingvertrag abgeschlossen (Punkt 3 des Vertrages). Abgesehen davon zählt das Personal bei produktionsgebundenen Unternehmen nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes (z.B. VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
4) Die in den Pfändungsbescheiden vom 17.4.2008 angeführten Nebengebühren und Auslagenersätze haben ihre Ursache nicht im Betrieb der Verkäuferin oder der Berufungswerberin, sondern resultieren aus den vom Finanzamt auf Grundlage des Sicherstellungsauftrages bzw. des Haftungsbescheides gesetzten Exekutionsmaßnahmen, und wurden daher auf der Grundlage des § 26 AbgEO vorgeschrieben.
5) Die Berufung gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in Höhe von 880.119,41 € wurde damit begründet, dass die gepfändete Forderung strittig sei. Über die Frage des Bestandes und Umfanges einer gepfändeten Forderung kann aber nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden. Sollte eine gepfändete Forderung nicht bestehen, dann ist die Pfändung wirkungslos bzw. geht ins Leere (Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 8 mit Judikaturnachweisen). Einer Berufung bedarf es in einem solchen Fall nicht, bzw. wäre eine solche entweder als unbegründet abzuweisen (z.B. UFS 27.8.2004, RV/0679-L/03), oder sogar als unzulässig zurückzuweisen (Reeger-Stoll, AbgEO, 158).
6) Soweit sich die Berufung auch gegen das Verfügungsverbot vom 17.4.2008 richtet, wird auf die bereits in diesem Bescheid erteilte Rechtsmittelbelehrung verwiesen, wonach gegen das Verfügungsverbot gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO kein Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung wäre daher insoweit jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen."
N) Nachdem die Berufungswerberin mit Eingabe vom 20.4.2009 um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht hatte, wurde mit Schriftsatz vom 6.5.2009 ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt:
Die Bankgarantie sei von der Berufungswerberin vorgelegt worden, um einen Zugriff durch die Finanzverwaltung auf notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschaft und einen möglichen daraus entstehenden Schaden für die Gesellschaft abzuwenden. Die Bereitstellung der Bankgarantie sei daher keinesfalls als Zustimmung zum Haftungsbescheid zu werten. Darüber hinaus habe die Berufungswerberin in Summe 141.267,84 € (am 25.3.2008 100.000,00 € und am 1.7.2008 41.267,84 €) auf das Finanzamtskonto der Primärschuldnerin übertragen. Dieser Betrag sei daher aus der Haftung auszuscheiden. Nach Abzug des bereits gepfändeten Finanzamtsguthabens in Höhe von 489.365,57 € würde schließlich nur noch ein Betrag in Höhe von 238.550,15 € verbleiben, der mit einer Bankgarantie bis zum Abschluss des Verfahrens zu "unterlegen" wäre. Die derzeit aufrechte Bankgarantie bzw. Sicherstellung des Finanzamtes in Höhe von 380.000,00 € sei daher unbeachtlich der materiellen Einwendungen jedenfalls überhöht. Wie bereits ausgeführt habe die Berufungswerberin zwar einzelne Wirtschaftsgüter, jedoch keinesfalls einen in sich geschlossenen, eigenständigen und für sich lebensfähigen Betrieb im Ganzen erworben. Aufgrund der einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter sei eine eigenständige Betriebsgrundlage und eine selbständige Lebensfähigkeit dieser "Vermögensmasse" für sich allein nicht gegeben gewesen, weshalb es zu keiner Übertragung des Betriebes gekommen sei, die eine Haftung gemäß
§ 14 BAO begründen hätte können. Es müsse daher sowohl der Inanspruchnahme zur Haftung für die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis, als auch für die bei der Primärschuldnerin angefallenen Nebengebühren in Form von Säumniszuschlägen widersprochen werden. Zum einen, da aus Sicht der Berufungswerberin kein eigenständiger Betrieb übertragen worden sei und zum anderen, weil - auch für den Fall einer Betriebsübertragung - die nach der Übertragung angefallenen Nebengebühren mangels schuldhaften Verhalten nicht dem Übernehmenden zugerechnet werden könnten. So erstrecke sich die Haftung gemäß
§ 14 BAO laut Judikatur des VwGH zwar auch auf die Umsatzsteuer und auf eine allfällige Vorsteuerberichtigung im Zuge einer Unternehmensveräußerung. Eine Haftung für erst nach der Übertragung angefallene Nebengebühren müsse allerdings ausgeschlossen sein, da diese Gebühren sich weder auf den übertragenen Betrieb gründen würden, noch mit dessen Veräußerung in Zusammenhang stünden, und deshalb ja auch dem Erwerber nicht bekannt sein hätten müssen, sondern allein auf ein schuldhaftes Verhalten des Abgabepflichtigen aus der verspäteten Entrichtung der ihm allein zuzurechnenden Steuerschulden nach dem Veräußerungsvorgang zurückzuführen seien. Aus der Haftung seien daher jedenfalls der Säumniszuschlag von "17.100,00 €" (richtig: 17.099,89 €) und die bereits überrechneten Beträge in Höhe von 141.267,84 € auszuscheiden. Für darüber hinausgehende Beträge könne die Berufungswerberin aus den bereits angeführten Gründen ebenfalls nicht zur Haftung herangezogen werden, da kein Betrieb übertragen worden sei. Beträge, die unter Umständen noch aufgrund des Kaufvertrages vom 31.7.2008 an die Primärschuldnerin (u.a. aufgrund der Bestimmungen im Vertrag zur Überrechnung auf das Finanzamtskonto) zu entrichten wären, gründeten sich auf allfällige Forderungen derselben, die allerdings im Zivilrechtsweg einzufordern wären. Wie bereits vorgebracht, stehe eine Einigung mit der Primärschuldnerin noch aus bzw. würden von der Berufungswerberin beträchtliche Gegenforderungen geltend gemacht.
O) In einem weiteren Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 19.6.2009 wurde die Berufungswerberin um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"In der Stellungnahme vom 5.5.2009 wird zutreffend auf die durchgeführten Überrechnungen in Höhe von insgesamt 141.267,84 € hingewiesen. Tatsächlich wurden diese überrechneten Beträge vom Finanzamt Linz aber größtenteils mit anderen Abgaben der Primärschuldnerin als der haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 11/2007 verrechnet (so wurde beispielsweise die Umsatzsteuer 12/2007 der Primärschuldnerin zur Gänze abgedeckt), weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides der in diesem Bescheid angeführte Betrag an Umsatzsteuer 11/2007 aushaftete. Es wird um Bekanntgabe ersucht, ob im Zuge der gegenständlichen Überrechnungsanträge entsprechende Verrechnungsweisungen erteilt worden waren. Zutreffendenfalls mögen Ablichtungen derselben (gegebenenfalls EDV-Ausdrucke elektronisch gestellter Überrechnungsanträge) vorgelegt werden.
Ferner wird um Übermittlung von Ablichtungen jener Rechnungen der Primärschuldnerin ersucht, mit denen der Berufungswerberin die Umsatzsteuern aus der Betriebsveräußerung in Rechnung gestellt wurden, und die von der Berufungswerberin offenkundig erst in der UVA 12/2007 als Vorsteuern geltend gemacht wurden."
P) In einer Stellungnahme vom 8.7.2009 wurde die oben unter Punkt B angeführte Teilrechnung vom 30.11.2007 vorgelegt. Weiters wurde die Ablichtung einer "Anzahlungsrechnung" der Primärschuldnerin an die Berufungswerberin vom 31.12.2007 vorgelegt, mit der für bisher empfangene Kaufpreisaconti im Dezember 2007 ein Betrag von 395.903,02 € zuzüglich Umsatzsteuer von 79.180,60 € in Rechnung gestellt wurden. In beiden Rechnungen findet sich der Hinweis, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Steuerkonto der Berufungswerberin auf jenes der Primärschuldnerin übertragen wird. Schließlich wurde auch der Überrechnungsantrag vom 20.3.2008 betreffend die Überrechnung eines Teilbetrages von 100.000,00 € vorgelegt. Dieser Überrechnungsantrag enthält eine Verrechnungsweisung lautend auf Umsatzsteuer 12/2007 der Primärschuldnerin.
Q) In der am 11.9.2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde zur Frage der Betriebsnachfolgerhaftung unter anderem festgestellt, dass die Berufungswerberin den von der Primärschuldnerin übernommenen Betrieb auch tatsächlich fortgeführt habe. Als Stichtag für den Übergang des Betriebes sei der 1.8.2007 vereinbart worden. Die Berufungswerberin habe ab August 2007 (erstmals) Umsätze erklärt und Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, und dabei folgende steuerbaren Umsätze bekannt gegeben: 1.526.090,53 € (August), 1.555.142,60 € (September), 1.776.752,71 € (Oktober) 1.701.136,15 € (November). Die Primärschuldnerin habe im April, Mai, Juni und Juli 2007 monatliche Umsätze von jeweils rund 1,8 Mio. € erklärt. Die monatlichen Umsätze der Berufungswerberin hätten damit im Wesentlichen jenen entsprochen, die zuvor auch die Primärschuldnerin erzielt hatte. Die Berufungswerberin führe den gegenständlichen Betrieb seit nunmehr über zwei Jahren. Dem hielt die Berufungswerberin zusammengefasst entgegen, dass sie das Betriebsgebäude zivilrechtlich titellos nutzen würde, und mit einer Räumungsklage konfrontiert worden sei. Die Primärschuldnerin wäre zur Untervermietung dieser Gebäude nicht berechtigt gewesen. Weiters wären Maschinen und Betriebsvorrichtungen von der Primärschuldnerin nur geleast gewesen. Es sei der Berufungswerberin nicht gelungen, hier entsprechende Verträge oder Vereinbarungen mit den Leasinggesellschaften zu schließen, um zivilrechtlich auf einwandfreier Basis diese Anlagen nutzen zu dürfen. Abschließend wurde ersucht, zur Glaubhaftmachung dieser Verantwortung noch weitere Unterlagen vorlegen zu dürfen.
R) Innerhalb dazu vom Unabhängigen Finanzsenat gewährter Frist wurde mit Eingabe vom 25.9.2009 ein Rechtsgutachten des MMag. Dr. Christoph Urtz, Privatdozent und Universitätsassistent am Institut für Finanzrecht der Universität Salzburg, zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 BAO im gegenständlichen Fall mit folgendem Inhalt vorgelegt:
1. Kurzzusammenfassung (executive summary):
Die Käuferin C=GmbH, FN 0000, hat weder am Sachanlagevermögen, noch an den Maschinen und Einrichtungen, noch an der Betriebsliegenschaft wirtschaftliches Eigentum erworben. In weiterer Folge fehlt es auch an einem lebenden bzw lebensfähigen Unternehmen bzw Betrieb. Somit sind auch nicht die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes an die Käuferin ("c") übereignet worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Käuferin C zur Haftung gemäß
§ 14 Abs 1 BAO liegen somit nicht vor.
2. Kurzdarstellung des Sachverhaltes:
Zwischen der C & Co Gesellschaft m.b.H, FN 000 (jetzt T_GmbH; in der Folge als "t" bezeichnet) als Verkäuferin und der C GmbH, FN 0000 (jetzt C=GmbH; in der Folge als "c" bezeichnet) als Käuferin wurde am 31.07.07 ein Kauf- und Übertragungsvertrag abgeschlossen. Die Verkäuferin unterhielt einen Produktionsbetrieb in Linz mit mehreren Niederlassungen (in Wien, Graz und Tschechien).
Zum (Übertragungs)Stichtag 1.8.2007 wurde auf der Grundlage des Kauf- und Übertragungsvertrages ("Vertrag") der gesamte Produktionsbetrieb der Verkäuferin an die Käuferin veräußert. Die Übergabe des Kaufgegenstandes war für diesen Stichtag durch Zeichen vorgesehen; die Käuferin c sollte das am Betriebsstandort ausgeübte Unternehmen an diesem Tag von t übernehmen und weiter betreiben wie bisher.
Der Kaufgegenstand besteht aus "sämtlichen dem Betrieb zuzurechnenden Vermögensgegenständen" (§ 1 Abs 1 des Vertrages), dies sind konkret die folgenden Vermögensgegenstände:
a) Sämtliche körperlichen und unkörperlichen Vermögensgegenstände, die den Betrieb ausmachen, gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. a des Vertrages (dazu zählt insbesondere das Sachanlagevermögen, wobei das der Verkäuferin t eigentümlich gehörige Sachanlagevermögen nur etwa 5% des Gesamten ausmachte, die restlichen 95% des Maschinenparks waren geleast [siehe dazu unten], sowie die Vorräte, Kundenstock, Rezepturen und Know-How, gewerbliche Schutzrechte). Im Zuge einer Überprüfung der übertragenen Kaufgegenstände hat sich allerdings herausgestellt, dass diese weit unter dem zugesagten Zeitwert lagen. Zudem hat der Masseverwalter der c Personalmanagement GmbH, Dr. Wolfgang Strasser, kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages Klage gegen t und C auf Anfechtung des Übertragungsvorganges der Gegenstände zwischen c Personalmanagement GmbH und t, sowie des Übertragungsvorganges von Assets zwischen t und c eingebracht. Aus der Aktenlage geht somit hervor, dass t an den Assets nicht rechtswirksam Eigentum erworben hat.
b) Die vertragliche Rechtsposition (Vertragsparteienstellung) aus Leasingverträgen des Verkäufers mit der S-Leasing betreffend Mobilien (Maschinen und Einrichtungen) sowie ihre Rechtsposition aus Leasingverträgen mit der W Leasing betreffend Mobilien (Maschinen und Einrichtungen) gemäß
§ 1 Abs 1 lit c des Vertrages. Im Vertrag ist vorgesehen, dass sich die Verkäuferin bei Nichteintritt der Käuferin ("c") in die Leasingverträge binnen 6 Wochen nach Unterfertigung des Kauf- und Übereignungsvertrages verpflichtet, c das rechtliche Eigentum an den geleasten Maschinen und Geräten zu verschaffen (= Kauf zum Schätzwert), und zwar binnen eines Jahres. Bis zu einem Eintritt oder einer Eigentumsverschaffung sollte die Verkäuferin die Vertragsverhältnisse mit S-Leasing und W Leasing treuhändig weiterführen, und zwischen ihr und c sollte sozusagen ein "Unterleasingverhältnis" bestehen (§ 1 Abs 1 lit c und § 9 lit q des Vertrages). Es konnte allerdings bisher keine Einigung über einen Eintritt in die Leasingverträge oder über eine Verschaffung des Eigentums (= Kauf der Leasinggegenstände) hergestellt werden. Leasingentgelte waren nicht bezahlt und Leasingverträge mit t daher aufgekündigt worden, und die Leasingentgelte standen in keiner Relation zum Wert der Maschinen und Gegenstände. Zusätzlich konnte bezüglich einiger geleaster Maschinen und Gegenstände bis heute nicht geklärt werden, welchem Eigentümer sie zuzuordnen sind, weil die Parteien im Rahmen der Kaufverhandlungen keine Gewähr dafür leisten wollten, Eigentümer der Maschinen und Gegenstände zu sein. c wurde von den (mutmaßlichen) Eigentümern sogar die weitere Nutzung der aufgrund des Kauf- und Übereignungsvertrages "übertragenen" Mobilien untersagt. Wenngleich die Eigentümerstruktur bis heute unklar ist, so steht fest, dass die Verkäuferin t der Käuferin c die rechtmäßige Nutzung der Leasinggegenstände nicht übertragen konnte und auch nicht übertragen hat. c ist daher titelloser Benutzer der Mobilien und wurde zur Herausgabe und Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeltes mehrfach aufgefordert. Zwischen einem mutmaßlichen Eigentümer, der W Leasing KG, und c ist bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig.
c) Im Kauf- und Übereignungsvertrag war schließlich vereinbart, dass die Verkäuferin der Käuferin die Liegenschaften Y, in Untermiete gibt, sodass die Käuferin c ab dem (Übertragungs)Stichtag 1.8.2007 zur "ausschließlichen und alleinigen Nutzung dieser Liegenschaften berechtigt" ist (vgl § 4 des Vertrages). Mit Unterfertigung dieses Vertrages sollten die Liegenschaften als übergeben gelten (vgl § 4 Abs 2 des Vertrages). Der Untermietvertrag wurde für mindestens 3 Jahre abgeschlossen (für diesen Zeitraum verzichtete die Verkäuferin auf ihr ordentliches Kündigungsrecht). Es war vorgesehen, dass während der Dauer des Untermietvertrages die Käuferin c auch das Eigentum an den Liegenschaften erwerben sollte (siehe dazu die Vorbemerkungen Absatz 5 des Vertrages). Dazu ist anzumerken, dass die erwähnten vier Einlagenzahlen (YY) gemeinsam die Betriebsliegenschaft der Verkäuferin t bilden. Die Verkäuferin war zwar nicht Eigentümerin, aber nach ihren ausdrücklichen Angaben (vgl § 4 Abs 1 des Vertrages) war sie die Liegenschaften samt Betriebsgebäuden zu nutzen berechtigt und war ferner auch berechtigt, diese Liegenschaften unterzuvermieten. Die Betriebsliegenschaft stand einerseits im Eigentum der c Personalmanagement GmbH (y) und andererseits im Eigentum des W (yy). Die Verkäuferin hatte, wie erwähnt, der Käuferin c im Kaufvertrag zugesichert, dass sie zur Untervermietung der Betriebsliegenschaft berechtigt, und darüber hinaus in der Lage sei, c in näherer Zukunft das Eigentum an der Betriebsliegenschaft zu verschaffen. Die Berechtigung zur Nutzung der Liegenschaft sowie die Fähigkeit, eine Eigentumsübertragung forcieren zu können, wurde unter anderem deshalb nicht in Zweifel gezogen, weil die Verkäuferin auf der Betriebsliegenschaft den kaufgegenständlichen Betrieb ("cc") ausübte, und der Geschäftsführer der Verkäuferin auch Geschäftsführer der erstgenannten Liegenschaftseigentümerin war. Unmittelbar nach dem (Übertragungs)Stichtag 1.8.2007 wurde die Käuferin c allerdings damit konfrontiert, dass die Verkäuferin auf Räumung wegen titelloser Benutzung geklagt wurde. Der Aktenlage zufolge hatte die Verkäuferin t keine Berechtigung, die Liegenschaft zu nutzen, geschweige denn zu vermieten. Die Käuferin c wurde darüber informiert, dass sie daher ebenfalls nicht berechtigt sei, die Liegenschaft zu nutzen, und zur Zahlung von angemessenem Nutzungsentgelt (rückwirkend) aufgefordert. c benutzt somit auch die Betriebsliegenschaft titellos und ist selbst der unmittelbaren Gefahr einer Räumungsklage ausgesetzt.
3. Problemstellung:
Die Finanzverwaltung geht offenbar davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach § 14 BAO vorliegen; dies geht einerseits aus dem Haftungsbescheid des FA Linz vom 17.4.2008 sowie dem Ersuchen um Stellungnahme des UFS vom 26.3.2009, GZ. RV/0587-L/08 hervor. Auf die im Berufungsschriftsatz aufgeworfenen Fragen, nämlich auf die Frage, ob ein Betrieb bzw ein Unternehmen übereignet wurde und solcherart § 14 BAO überhaupt anwendbar ist, ist die Finanzverwaltung bis jetzt noch nicht (schriftlich) eingegangen. Im Rahmen dieses Gutachtens soll daher auf die folgenden Fragen eingegangen werden:
a) welche Vermögensgegenstände müssen übertragen werden, damit die Übereignung eines Unternehmens bzw eines Betriebes vorliegt, sodass die Erwerberhaftung des § 14 BAO zum Tragen kommen kann (Stichwort "wesentliche Grundlagen des Betriebes bzw. Unternehmens")?
b) In welcher Form müssen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes "übereignet" werden? Ist zivilrechtliches Eigentum erforderlich, oder genügt wirtschaftliches Eigentum? Falls wirtschaftliches Eigentum ausreichend ist: Wurde im konkreten Fall das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens/Betriebes übertragen, und liegen solcherart überhaupt die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme zur Haftung nach § 14 BAO vor?
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die übrigen Voraussetzungen des § 14 Abs 1 BAO, wie insbesondere die zeitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung (§ 14 Abs 1 lit a und lit b BAO), die Höhe des Haftungsbetrages, sowie die Frage des Kennens / Kennenmüssens der in Betracht kommenden Schulden sowie die Einschränkung auf die vorhandenen Besitzposten in diesem Gutachten nicht geprüft werden. Auf die Bestimmung des § 14 Abs 2 BAO wird ebenso wenig eingegangen.
4. Übereignung eines "Unternehmens" bzw "gesondert geführten Betriebes" iSd § 14 Abs 1 BAO:
Der Bestimmung des § 14 BAO liegt die Überlegung zugrunde, dass die Haftung des Erwerbers deswegen gerechtfertigt ist, da ein lebender Betrieb übergeht, und der Erwerber damit die Lebenskraft und Leistungsfähigkeit eines für sich bestehenden und einsatzfähigen Ertragspotentials erhält (so wörtlich Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Band I [1994], S. 161). Oder anders ausgedrückt: Die Haftungssubstanz bzw Sicherung, die in einem Unternehmen bzw Betrieb liegt, soll durch den Übergang des Unternehmens bzw Betriebes in andere Hände nicht verloren gehen (zB VwGH 2.6.2004, 2003/13/0161). Daher ordnet der Gesetzgeber die Haftung auch nur in den beiden Fällen an, in denen entweder ein "Unternehmen" oder ein - im Rahmen eines Unternehmens - "gesondert geführter Betrieb" im Ganzen übereignet wird (§ 14 Abs 1 BAO). Ein solcher "gesondert geführter Betrieb" ist eine organisatorisch-technische, im Wesentlichen selbständige, geschlossene Einheit sachlicher und persönlicher Mittel (Stoll, BAO I, S. 161).
Der Produktionsbetrieb der Verkäuferin t erfüllt im vorliegenden Fall jedenfalls die Merkmale eines Unternehmens bzw eines gesondert geführten Betriebes (eine Abgrenzung zwischen "Unternehmen" und "Betrieb" muss daher nicht vorgenommen werden).
Nach ganz hM und Rsp sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung jedoch nur dann erfüllt, wenn auch die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes übereignet werden (vgl zB VwGH 14.10.1981, 81/13/81; VwGH 20.9.1996, 93/17/0261; VwGH 29.1.1998, 95/15/0037; VwGH 25.5.2000, 2000/16/0238; VwGH 11.7.2000, 99/16/0465; VwGH 25.4.2002, 99/15/0007; VwGH 31.3.2003, 99/14/0068; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0161; VwGH 11.5.2005, 2002/13/0142; VwGH 19.5.2005, 2003/15/0117; Stoll, BAO I, S. 162; Ritz, BAO-Kommentar³ [2005] § 14 Rz 6). Es ist daher einerseits nicht ausreichend, wenn lediglich einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, andererseits müssen aber nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bzw Betriebes übertragen werden, solange nur die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes übereignet werden.
Ferner wird nach hM und Rsp auch verlangt, dass ein lebendes (lebensfähiges) Unternehmen bzw ein lebender (lebensfähiger) Betrieb übergeht (zB VwGH 14.10.1981, 81/13/81; VwGH 20.9.1996, 93/17/0261; VwGH 29.1.1998, 95/15/0037; VwGH 25.5.2000, 2000/16/0238; VwGH 11.7.2000, 99/16/0465; VwGH 25.4.2002, 99/15/0007; VwGH 31.3.2003, 99/14/0068; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0161; VwGH 11.5.2005, 2002/13/0142; VwGH 19.5.2005, 2003/15/0117; Stoll, BAO I, S. 163; Ritz, BAO³
§ 14 Rz 3).
Das Erfordernis des lebensfähigen Unternehmens bzw Betriebes ist mE in Zusammenhang mit dem Erfordernis der Übereignung der wesentlichen Unternehmens- bzw Betriebsgrundlagen zu sehen; ohne diese wesentlichen Grundlagen wären das Unternehmen bzw der Betrieb nämlich nicht lebensfähig. Das Erfordernis des lebensfähigen Unternehmens bzw Betriebs wird somit, ebenso wie das Erfordernis der Übereignung der wesentlichen Unternehmens- bzw Betriebsgrundlagen, vor dem Hintergrund der erwähnten Zielsetzung des § 14 BAO verständlich: Es ist nämlich nur dann sachgerecht, dass der Gesetzgeber den Erwerber zur Haftung heranzieht, wenn dieser auch eine entsprechende Haftungssubstanz bzw eine Sicherung erhält, was nur dann der Fall ist, wenn an ihn ein lebendes und bestehendes, dh einsatzfähiges Unternehmen bzw ein lebender Betrieb übertragen wird. Denn nur in diesem Fall hat der Erwerber auch eine entsprechende Haftungssubstanz bzw Sicherung (vgl auch Stoll, BAO I, S. 163).
Wann kann man nun davon sprechen, dass die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes übereignet werden? Nach hM und Rsp ist die Frage nach den wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens bzw Betriebes in funktionaler Betrachtungsweise zu beurteilen; es kommt daher auf den jeweiligen Betriebstypus und die jeweilige Betriebsart an (vgl zB VwGH 12.12.1988, 88/15/0017, ÖStZB 1989, 261; VwGH 20.11.1990, 90/14/0122; VwGH 20.9.1996, 93/17/0261; VwGH 29.1.1998, 95/15/0037; VwGH 25.5.2000, 2000/16/0238; VwGH 11.7.2000, 99/16/0465; VwGH 25.4.2002, 99/15/0007; VwGH 31.3.2003, 99/14/0068; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0161; VwGH 11.5.2005, 2002/13/0142; VwGH 19.5.2005, 2003/15/0117; Stoll, BAO I, S. 162; Ritz, BAO³
§ 14 Rz 6; vgl auch VwGH 30.9.1999, 97/15/0016 zum [Teil]Betriebsbegriff in § 24 EStG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat konkret zu einem Produktionsbetrieb ausgesprochen, dass bei produktionsgebundenen Unternehmungen das Betriebsgebäude sowie die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen die wesentliche Grundlage des Betriebes bzw Unternehmens bilden (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122 zu einem Bäckereiunternehmen [als Produktionsbetrieb] bzw zu einem Cafe- und Pensionsbetrieb; VwGH 29.1.1998, 95/15/0037 betreffend Produktion und Abfüllung chemisch-technischer Produkte). Auf den Übergang von Dienstnehmern kommt es bei einem Pensionsbetrieb nicht entscheidend an (vgl VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Im konkreten Fall bedeutet dies folgendes: Aufgrund des erwähnten Kauf- und Übereignungsvertrages sollte ein Produktionsbetrieb, nämlich der Betrieb "cc", übertragen werden. Im vorliegenden Fall kann vom Übergang der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes also nur dann gesprochen werden, wenn das Betriebsgebäude sowie die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen von der Verkäuferin t an die Käuferin c übertragen wurden. Es ist also konkret zu prüfen, ob
a) das Sachanlagevermögen übertragen wurde (die körperlichen und unkörperlichen Vermögensgegenstände, die den Betrieb ausmachen; vgl § 1 Abs 1 lit a des Vertrages),
b) ob die Maschinen und Einrichtungen übertragen wurden (aufgrund eines "Unterleasingverhältnisses" zwischen Verkäuferin und Käuferin bzw eines Eintrittes der Käuferin in die Leasingverträge des Verkäufers mit der S-Leasing und mit W; vgl gemäß
§ 1 Abs 1 lit c des Vertrages),
c) und ob schließlich die Betriebsliegenschaft (Liegenschaften Y) an die Käuferin übertragen wurde (aufgrund eines Untermietverhältnisses mit der Verkäuferin; vgl § 4 des Vertrages).
Festzuhalten ist, dass es im vorliegenden Fall - da es sich unstrittiger weise um ein Produktionsunternehmen handelt - auf den Übergang von Dienstnehmern von der Verkäuferin an die Käuferin nicht ankommt (konkret gingen offenbar zwei DienstnehmerInnen von der Verkäuferin an die Käuferin über; vgl § 1 Abs 1 lit c sublit iii und § 3 des Vertrages). Auch der UFS räumt in seinem Ersuchen um Stellungnahme vom 26.3.2009, GZ. RV/0587-L/08, S. 2 ein, dass das Personal bei produktionsgebundenen Betrieben nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 24.4.1996, 94/15/0025).
Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass es entscheidend ist, ob die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes von der Verkäuferin an die Käuferin übertragen wurden. In rechtlicher Sicht kommt es somit darauf an, ob eine "Übereignung" iSd § 14 Abs 1 BAO vorliegt. Diese Frage soll im folgenden Abschnitt erörtert werden.
5. Die "Übereignung" iSd § 14 Abs 1 BAO - ist zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum erforderlich?
Die grundlegende Frage liegt zunächst darin, ob unter einer "Übereignung" iSd § 14 Abs 1 BAO der Übergang des zivilrechtlichen oder aber die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen ist.
Die ältere Judikatur des VwGH geht offenbar - wenn auch teilweise in obiter dicta - davon aus, dass das Eigentum im zivilrechtlichen Sinne übergegangen sein muss (zB VwGH 17.5.1988, 87/14/0106 und VwGH 9.6.1989, 86/17/0194).
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 66 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-L/08
- Stammnummer
- 43003
- Gültig
- 29.09.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF