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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0587-L/08

Haftung gemäß § 14 BAO für die Umsatzsteuer aus der Betriebsveräußerung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-L/08vom 29.09.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es wurden lediglich die im Pfändungsbescheid mit einem Betrag von 869.183,59 € bezifferten sicherzustellenden Abgabenansprüche auf 838.610,61 € eingeschränkt (siehe Spruchpunkte 3 und 4), und demgemäß die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung auf 8.392,51 € (1% von 838.610,61 € zuzüglich 6,40 € Barauslagen) vermindert. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen. 5) Berufung gegen das Verfügungsverbot betreffend die Pfändung des Abgabenguthabens Gemäß § 77 Abs. 1 Zif. 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Unzulässig ist eine Berufung unter anderem bei Rechtsmittelausschluss (Ritz, BAO³, § 273 Tz 2). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 29. September 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0587-L/08
Stammnummer
43003
Gültig
29.09.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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