Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0079-G/03
Gleichbehandlung und Haftung; Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-G/03vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn Lohnsteuer von ausbezahlten Löhnen nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, ist ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen.
Auch Amtshandlungen gegenüber der Primärschuldnerin unterbrechen die Verjährung gegenüber dem Haftungspflichtigen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Candidus Cortolezis, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 6. August 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der
I-E-I GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
20. Juli 1994 der Konkurs eröffnet. Am
23. Mai 1997 wurde der Konkurs nach § 139 KO
aufgehoben. Es wurde lediglich eine Quote von 0,7085
ausgeschüttet. Masseverwalter war der nunmehrige Vertreter der
Bw.
Die I-E-I GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag15. Dezember 1989 gegründet und mit
Firmenbucheintragung vom 19. Oktober 1997 von Amts wegen
gelöscht. Während des gesamten Zeitraums des Bestehens der
I-E-I GmbH war die Bw deren alleinige Geschäftsführerin und
gleichzeitig neben ihrem Ehemann Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 25%
(125.000,00 S ) an der Stammeinlage. Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde die Bw. für unberichtigt aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der I-E-I GmbH in nachstehender Höhe als
Haftende in Anspruch genommen:
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
Umsatzsteuer
4/1994
|
1.398,09
|
Lohnsteuer 4/1994
|
721,64
|
Lohnsteuer 6/1994
|
869,02
|
Dienstgeberbeitrag
3/1994
|
163,66
|
Dienstgeberbeitrag
4/1994
|
221,00
|
Dienstgeberbeitrag
6/1994
|
397,59
|
Zuschlag zum DB
3/1994
|
23,33
|
Zuschlag zum DB
4/1994
|
19,62
|
Zuschlag zum DB
6/1994
|
35,32
|
Summe
|
3.849,27
Zum Ablauf: Eine
"Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse" betreffend die Bw. vom 30. Jänner 1995
ergab, dass diese über kein eigenes Einkommen verfügt und wurde
vorerst von einer Inanspruchnahme zur Haftung Abstand genommen. Mit
Amtshilfeersuchen vom 23. August 2001 an das Finanzamt Graz-Umgebung, in
dessen Zuständigkeitsbereich die Bw. wohnhaft ist, wurde seitens des
Finanzamtes Graz-Stadt, welches der Gläubiger der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ist, um Ermittlung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. ersucht. Eine neuerliche
Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. vom
22. Februar 2002 hat ergeben, dass die Bw. mittlerweile ein
eigenes Einkommen bezieht, was offensichtlich auch zur Erlassung des
angefochtenen Haftungsbescheides führte. Die Bw.
bekämpfte die Inanspruchnahme zur Haftung für oa.
Abgabenschuldigkeiten der I-E-I GmbH und führte in der Berufung
aus, dass nach § 208 Abs. 1 lit a BAO die
Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist, zu laufen beginne. Im Berufungsfall sei dies der
1. Jänner 1995 gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf
des 31. Dezember 1999 eingetreten sei. Darüber hinaus
seien auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den
Haftungsbescheid nicht vorgelegen. Die Bw. habe als
Geschäftsführerin der I-E-I GmbH die Gläubiger nicht
ungleich behandelt und sei eine Bedienung der Gläubiger zum Zeitraum der
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht mehr möglich gewesen, weshalb
auch das Konkursverfahren über das Vermögen der I-E-I GmbH
eröffnet werden musste. Es wurde daher beantragt, den Bescheid
ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt forderte in der Folge mit
Vorhalt vom 11. November 2002 die Bw. auf, die Entwicklung der Verbindlichkeiten
der I-E-I GmbH für den Zeitraum 1. April 1994 bis
20. Juli 1994 an Hand eines beigelegten Musters
darzustellen. Gleichzeitig wurde der Bw. vorgehalten, dass durch
die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der I-E-I GmbH
mit Beschluss vom 20. Juli 1994 die Verjährung unterbrochen worden
sei. Der Konkurs sei vierzehn Tage nach Ergehen des Aufhebungsbeschlusses
vom 23. Mai 1997 rechtskräftig geworden und habe damit die
Verjährung von Neuem zu laufen begonnen. Eine weitere
Unterbrechungshandlung stelle das Amtshilfeersuchen an das Finanzamt
Graz-Umgebung vom 23. August 2001 und die Aufnahme der Feststellung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. durch das Finanzamt Graz-Umgebung
dar. Eine Vorhaltbeantwortung durch die Bw. erfolgte
nicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Februar 2003 wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen. In der Folge stellte die Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wiederholte die Bw. ihre Einwendungen hinsichtlich
Verjährung und beteuerte neuerlich, dass die Finanzverwaltung
gegenüber anderen Konkursgläubigern nicht benachteiligt worden sei,
legte aber keine entsprechenden Nachweise bei. Da die
abgabenbegründenden Sachverhalte bereits im Jahr 1994, somit
außerhalb der Aufbewahrungspflicht lägen, verfüge die Bw. nicht
mehr über die entsprechenden Unterlagen. Es seien aber keine Löhne
mehr gezahlt worden, was sich auch aus dem Anmeldeverzeichnis rekonstruieren
ließe, weshalb der Konkursakt beizuschaffen sei. Mit
Vorhalt vom 28. Mai 2003, zugestellt am 4. Juni 2003, erging die
Aufforderung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung entsprechende Beweise
für die Nichtbezahlung der den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zu
Grunde liegenden Löhne vorzulegen. Außerdem wurde gebeten
darzulegen, warum der nunmehrige Vertreter der Bw. und damalige Masseverwalter
im Konkurs über das Vermögen der I-E-I GmbH, die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben nicht bestritten habe, wenn die zu
Grunde liegenden Löhne nicht ausbezahlt worden seien. Eine
Stellungnahme zu diesem Vorhalt langte bis dato nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Verjährung:
Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch
Haftungsbescheid stellt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung eine
Einhebungsmaßnahme dar, und ist daher innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (Ritz,
BAO-Kommentar², § 224 Tz 4 mit Judikaturnachweisen).
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe.
Nach § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung
fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und 202
unterbrochen, wobei mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Seit
dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037 und 91/13/0038, ergangen im
verstärkten Senat, bekennt sich der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur
Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart,
dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in §
238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als
Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung
wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Das bedeutet,
dass auch Amtshandlungen gegenüber der Primärschuldnerin die
Verjährung gegenüber dem Haftungspflichtigen unterbrechen.
Nach § 9 Abs. 1 Konkursordnung wird die
Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der
Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf
des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses
rechtskräftig geworden ist, zu laufen. Der
§ 9 Abs. 2 Konkursordnung stellt eine speziellere Norm
gegenüber § 238 BAO dar (siehe VwGH vom 29.6.1992,
91/15/0154, Ritz,
BAO-Kommentar 2 ,
§ 238, Tz 14). Sämtliche haftungsgegenständlichen
Abgaben sind Selbstbemessungsabgaben, wurden im Jahr 1994 fällig und in
diesem Jahr auch im Konkursverfahren angemeldet.
Der Konkurs wurde mit Beschluss vom 23.Mai 1997
aufgehoben und vierzehn Tage danach rechtskräftig. Somit wurde 1997
eine Unterbrechungshandlung gesetzt, die nach dem Wortlaut des
§ 238 BAO die Einhebungsverjährung bis zum Ablauf des
31. Dezember 2002 verlängerte. Durch das Amtshilfeersuchen an
das Finanzamt Graz-Umgebung und die Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse am 22. Februar 2002 wurden weitere
Unterbrechungshandlungen gesetzt, sodass der angefochtene Bescheid jedenfalls
noch vor Ablauf der Einhebungsverjährung ergangen ist.
Die Einrede der Verjährung, die die Bw. auch nicht
weiter ausführte, konnte der Berufung daher nicht zum Erfolg
verhelfen.
2.) Haftung dem Grunde
nach:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs. 1
BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden. Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Unstrittig ist die Stellung der Bw. als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlichen Vertreterin der Gesellschaft und die Uneinbringlichkeit der
Abgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen,
so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser
Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben
war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben
auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller
Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls
haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden
zur Gänze (zB VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO Kommentar², § 9
Tz 10).
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind im
Gegenstandsfall sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben mit
Ausnahme der Lohnsteuer betroffen. Wie bereits ausgeführt ist dabei
darauf abzustellen, ob bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits der
Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt wurde als die übrigen
Gläubiger. Die Bw. hat zwar die Gleichbehandlung aller Gläubiger
lapidar behauptet, ihr Vorbringen aber trotz Aufforderung durch die
Finanzverwaltung nicht weiter untermauert. Die Beweislast lag
diesbezüglich aber bei der Bw., da diese im Haftungszeitraum als
verantwortliche Geschäftsführerin für die Entrichtung der
geschuldeten Abgaben verantwortlich war. Ungeachtet der
grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft
denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die
Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum es ihm unmöglich gewesen
sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls angenommen werden
darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Wenngleich diese
besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und
andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder
Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt
es dem (potenziell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz
allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen
(siehe auch VwGH 29.1.1993, 92/17/0042) darzulegen. Die bloße Behauptung,
Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein
derartiges Vorbringen nicht dar.
Was die Lohnsteuer 4 und 6/1994 betrifft, so ist
auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für den
Fall, dass Lohnsteuer von ausbezahlten Löhnen nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt wird, ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen ist. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, ausdrücklich aufrecht
erhaltenen ständigen Rechtsprechung des VwGH fällt es nämlich
einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last,
wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt entrichtet (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189). Die Bw. behauptet nun
zwar, dass die den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zu Grunde liegenden
Löhne nicht ausbezahlt worden seien, bleibt aber auch diesbezüglich
jeglichen Nachweis schuldig. Was die Beischaffung des Konkursaktes betrifft, so
ist einzuwenden, dass etwaige im Konkursverfahren angemeldeten Lohnforderungen
zwar Aufschluss über die Höhe der nicht ausbezahlten Löhne geben,
aber darin kein Nachweis liegt, dass der angemeldeten Lohnsteuer keine Zahlungen
zu Grunde liegen. Es ist außerdem äußerst unwahrscheinlich,
dass die Lohnsteuer, die gar nicht geschuldet wird, in einer ohnehin finanziell
angespannten Lage eines Unternehmens gemeldet wird. Auch der Umstand,
dass diese Lohnabgaben im Konkursverfahren nicht bestritten bzw. berichtigt
wurden, weist daraufhin, dass sie geschuldet werden. Im
vorliegenden Fall steht infolge des Unterganges der I-E-I GmbH die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben fest und konnte die
Bw. ihr Verschulden an der Nichtentrichtung dieser Abgaben nicht
entkräften. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 29.5.1996, 95/13/0236). Es wurden keinerlei
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig.
Die Haftung war daher im Interesse des
Abgabengläubigers an der Einbringung der Abgaben geltend zu
machen. Die relativ späte Heranziehung der Bw. zur Haftung
gründet offensichtlich darauf, dass diese bei früheren Erhebungen
über keine entsprechenden Einkünfte verfügte.
Graz, 8. September
2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungGeschäftsführerLohnabgabenGleichbehandlungliquide MittelVerschuldenRechtswidrigkeitszusammenhangVerjährungEinhebungsmaßnahmeUnterbrechungshandlungKonkurs
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-G/03
- Stammnummer
- 6016
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF