…während der Zeit der Hemmung der vorgesehenen Studienzeit die Zulassung oder die Meldung zur Fortsetzung vorliegen muss . Andernfalls liegt eine Unterbrechung des Studiums vor, für die kein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht." Die Markierungen im Text verweisen auf die von Ihnen geforderte Beurlaubungsbestätigung der Universität…
…und der Familienbeihilfe bestehe und das Gesetz keine überwiegende Betreuung verlange. Die vom Finanzamt vorausgesetzte überwiegende Betreuung gelte also vielmehr in Bezug auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes und nicht als Voraussetzung für die Hemmung der Studienzeit in Bezug auf die Familienbeihilfe. Laut österreichischer Rechtsordnung sei der…
…die "Studienzeit" bei aufrechtem Studium durch die Geburt eines Kindes bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gehemmt würde. Im gegenständlichen Fall sei das Studium aber erst nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes begonnen worden, eine Hemmung hätte daher nicht eintreten können. In der rechtzeitig…
…Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien aus denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde und in denen keine Verlängerungsgründe oder die Hemmung der Studienzeit zu…
…Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel grundsätzlich in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. In Bezug auf die "Wartezeit" bis zur Wiedergewährung des Familienbeihilfe für das neue Studium sind daher grundsätzlich alle Semester aus dem vorhergehenden Studium (wenn keine Verlängerungsgründe oder Hemmung der Studienzeit…
…März 2004 (bzw. gleichlautend vom 11. März 2004) legte der Bw. u.a. seine Tochter betreffend eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2004 (Studienrichtung Übersetz./Dolmetschen C., E.) sowie sechs Lehrveranstaltungszeugnisse in Kopie über abgelegte Prüfungen im Wintersemester 2003 (insgesamt über 10 Semesterstunden) vor. Mit Bescheid…
…Lebensjahres den Ablauf der Studienzeit hemmen. Eine derartige Hemmung kann jedoch nur eintreten, wenn das anspruchsvermittelnde Kind in der Zeit vor Eintritt der Hemmung in Berufsausbildung gestanden ist (VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Beim vorliegenden Sachverhalt ist aber gerade dies nicht der Fall…
…dass prinzipiell damit eine Hemmung des Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit eintritt, die mit dem zweiten Geburtstag des Kindes endet. Wie Sie dem Sachverhalt und dem Akt hoffentlich entnehmen können, war ich auch während der Schwangerschaft bzw. während der ersten zwei Lebensjahre meines Kindes zum Studium…
…vom 9. Februar 2006, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, das Zahlungserleichterungsansuchen vom 11. September 2005 zu Grunde. Da dieses vor Fälligkeit des zu stundenden Rückzahlungsbetrages eingebracht wurde, hatte es gemäß § 230 Abs. 3 BAO die Hemmung der Einbringung dieser Schuldigkeit zur Folge. Das bedeutet, dass…
…Frage an die Universität, ob diese drei Lehrveranstaltungen während der Studienzeit ab Oktober 2002 bis Februar 2005 jeweils nur in zwei Semestern oder in jedem Semester abgehalten worden seien? Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde dem Finanzamt von der Universität mitgeteilt, dass die im…
…alle Lern- und Forschungsbereiche sowie über die Methoden führen die TeilnehmerInnen ein detailliertes Studienbuch, das den Fortgang der individuellen und kollektiven Lernphasen, die Literaturrecherchen, die besuchten universitären Lehrveranstaltungen und die fachlichen Diskussionen mit den Studienleiterlnnen bzw. PraxisbegleiterInnen dokumentiert. Wie sind die einzelnen nationalen Studiengruppen (französische…
…1. Oktober 2007 bis 11. Juli 2011 und 1. Oktober 2008 bis 11. Juli 2011 Anspruchszinsen der Jahre 2001 bis 2007 in der Höhe von € 6.873,54, € 10.204,96, € 6.236,01, € 8.240,57, € 22.774,11…
…wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Gemäß Absatz 4 leg. cit. beginnt die Hemmung des Fristenlaufs mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Absatz 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung (Abs…
…2 BAO, wonach die Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (im Abgabenverfahren) gehemmt wird, im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Es ist im Finanzstrafverfahren auch keine vergleichbare ausdrückliche Vorschrift über eine Hemmung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist enthalten. Da das FinStrG…
…dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu…
…dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu…
…der in den Akten des Finanzamts sowie des Unabhängigen Finanzsenats abgebildet ist. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem…
…wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt." Aus dieser Regelung ergibt sich, dass nur rechtzeitig - das heißt vor Fälligkeit oder vor einem sonstigen Zahlungstermin - eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen die Hemmung der Einbringung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zwingend…
…aus der Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 18. Juli 2007 hervor. Die Nachfrist im Sinne des § 212a Abs. 7 erster Satz BAO ist eine Nachfrist im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO. Soweit die Hemmung der Einbringung im Sinne dieser Bestimmung gehemmt ist, kommt der Nachfrist…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RM, vertreten durch Dr.M, vom 21. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch DE, vom 8. Oktober 2004 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden: Der Berufung…