Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0411-I/05
Pfändung einer Geldforderung bei strittiger Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 3 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-I/05vom 09.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Bettina
Presl, Rechtsanwältin, 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537,
vom 15. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
22. Juni 2005 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Laut
Rückstandsausweis vom 6. 6. 2005 wies das Abgabenkonto der
Berufungswerberin (Bw.) einen vollstreckbaren Rückstand in Höhe von
6.126,64 € aus. Die im Rückstandsausweis nach einzelnen
Abgabenschuldigkeiten zergliederte Abgabenschuld setzte sich zusammen aus in den
Jahren 2002 bis 2004 fällig gewordener Umsatzsteuer, Einkommensteuer und
Stundungszinsen.
Mit Eingabe vom
8. 6. 2005 brachte die Bw. ein Ansuchen um Zahlungserleichterung ein, mit
welchem die Abstattung des bestehenden Rückstandes in monatlichen Raten von
je 150 € beantragt wurde. Das Finanzamt wies dieses Ratengesuch mit
Bescheid vom 17. 6. 2005 mit der Begründung ab, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben gefährdet sei.
2.) Zur
Hereinbringung der obigen Abgaben- und Nebengebühren (6.126,64 €)
samt Kosten des Vollstreckungsverfahrens (66,57 €) sprach das
Finanzamt mit Bescheid vom 22. 6. 2005 die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung, nämlich die der Bw. gegenüber
H.D. zustehende Lohnforderung aus einem Arbeitsverhältnis aus. Mit weiterem
Bescheid vom gleichen Tag wurde der Bw. jede Verfügung über die
gepfändete Forderung sowie die Einziehung derselben untersagt.
3.) Mit
Schriftsatz vom 15. 7. 2005 erhob die Bw. durch ihre anwaltliche Vertreterin
Berufung, die sich sowohl gegen den Pfändung- und Überweisungsbescheid
vom 22. 6. 2005 als auch gegen den Bescheid vom 17. 6. 2005 betreffend
die Nichtbewilligung von Ratenzahlungen richtet. Über die Berufung gegen
den zuletzt genannten Bescheid wurde im Verfahren zu RV/0398-I/05 gesondert
entschieden. Weiters enthielt die Berufung vom 15. 7. 2005 einen neuerlichen
"Antrag auf Zahlungserleichterung" sowie einen "Antrag auf Annahme eines
außergerichtlichen Zahlungsplanes". Dem zuletzt genannten Vorschlag zur
Schuldenbereinigung in Form einer Abschlagszahlung von 30 % und Nachlass
der restlichen Abgabenverbindlichkeiten ist das Finanzamt mit formlosem
Schreiben an die Bw. vom 20. 7. 2005 nicht näher getreten.
In der den
Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Berufung gegen den Pfändungs- und
Überweisungsbescheid vom 22. 6. 2005 wurde im Wesentlichen eingewendet,
dass die Pfändung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid über die Nichtbewilligung
einer Zahlungserleichterung vom 17. 6. 2005 noch offen gewesen sei.
Gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO hätten
Einbringungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Zahlungserleichterungsansuchens jedoch nicht eingeleitet werden dürfen.
Zwar sei nach § 254 BAO die Wirksamkeit des Bescheides über die
Nichtbewilligung einer Zahlungserleichterung durch die dagegen erhobene Berufung
nicht gehemmt worden. Im Streitfall sei aber die Bestimmung des § 230
Abs. 3 BAO "ad absurdum" geführt worden, weil die Bw. aufgrund des
Zustelldatums (21. 6. 2005) des Bescheides über die Nichtbewilligung einer
Zahlungserleichterung und die einen Tag später erfolgte Gehaltsexekution
nicht einmal die theoretische Möglichkeit zur Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten gehabt hätte. Die Umstände des vorliegenden
Falles rechtfertigten einen Antrag "auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung
einer Berufung zum Abweisungsbescheid". Da die Bw. ihren
Ratenzahlungsverpflichtungen in der Vergangenheit nachgekommen sei, wäre
der Abgabenbehörde bei einer Abstandnahme von der Pfändung kein
wirtschaftlicher Nachteil erwachsen. Nunmehr sei aber ein Verlust des
Arbeitsplatzes der Bw. zu befürchten, weil kein Dienstgeber
Gehaltsexekutionen "schätzt". Zudem könne die Bw. bei laufender
Exekution ihren Verpflichtungen des täglichen Lebens nicht mehr nachkommen
und lebe die Bw. de facto unter dem Existenzminimum. Der Pfändungsbescheid
sei daher aufzuheben und die Exekution einzustellen.
4.) Das
Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. 7. 2005 keine
Folge. Im Begründungsteil führte das Finanzamt nach Zitat der
Bestimmungen der §§ 230 BAO und 18 AbgEO aus, die Bw.
übersehe, dass sich die Einbringungshemmung gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO nur auf Zahlungserleichterungsansuchen beziehe,
welche vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter
Satz BAO eingebracht worden seien. Diese Voraussetzung sei im Berufungsfall
nicht gegeben gewesen, weil das Zahlungserleichterungsansuchen vom 8. 6. 2005
außerhalb "dieser" Fristen eingebracht worden sei. Weiters führte das
Finanzamt aus, dass eine Aufschiebung der Vollstreckung gemäß
§ 18 Z 7 AbgEO nicht in Frage käme. Die maßgeblichen
Gründe hiefür seien der weiteren Berufungsvorentscheidung vom gleichen
Tag betreffend die Nichtbewilligung von Ratenzahlungen zu entnehmen.
5.) Im Vorlageantrag vom 19. 8. 2005, in welchem der
Berufungsstandpunkt wiederholt wurde, machte die anwaltliche Vertreterin einen
Zustellungsmangel geltend, weil "die bekämpften Entscheidungen" nicht der
anwaltlichen Vertreterin, sondern der Bw. zugestellt worden seien. Weiters erhob
die anwaltliche Vertreterin den Vorwurf einer mangelhaft begründeten
Berufungsvorentscheidung, habe doch der "komplexe Sachverhalt" in der kurzen
Zeitspanne zwischen dem Einlangen der Berufung und deren Erledigung durch das
Finanzamt nicht vollständig überprüft werden können. Diese
"Entscheidungsgeschwindigkeit" lege den Schluss nahe, dass dem Finanzamt jedes
Mittel recht sei, um "rasch den Fiskus zu füllen". Weiters führte die
anwaltliche Vertreterin aus, dass der Bw. bereits im Jahr 2004 Ratenzahlungen
bewilligt worden seien, die ohne Kenntnis der Bw. "nicht mehr gültig"
gewesen seien, weshalb ein neues Ratenzahlungsansuchen eingebracht worden sei.
Die Bw. habe in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass sie ihren
Ratenzahlungsverpflichtungen - wenn auch mit sporadischen Unterbrechungen,
jedoch unter größter Kraftanstrengung - nachgekommen sei. Die aus der
Pfändung resultierenden wirtschaftlichen Nachteile lägen somit "auf
Seite der Berufungswerberin", weshalb die Aufhebung des Pfändungsbescheides
und Einstellung der Gehaltsexekution beantragt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete
Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie
begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur
Einziehung zu überweisen.
Nach Lehre und
Rechtsprechung steht dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der
Rechtsmittelbeschränkung nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein
Rechtsmittel zu (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar,
§ 65, Rz 22, und die dort zitierte Judikatur). Die
gegenständliche Berufung ist somit zulässig, jedoch aus folgenden
Gründen nicht berechtigt:
Der Einwand,
der Pfändungs- und Überweisungsbescheid vom 22. 6. 2005 sei
vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom
17. 6. 2005 über die Abweisung des Ratenzahlungsansuchens vom
8. 6. 2005 - somit vor rechtskräftiger Erledigung dieses
Zahlungserleichterungsansuchens - erlassen worden, wird auf § 230
Abs. 3 BAO gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"...Wurde
ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz
handelt."
Aus dieser
Regelung ergibt sich, dass nur rechtzeitig - das heißt vor Fälligkeit
oder vor einem sonstigen Zahlungstermin - eingebrachte
Zahlungserleichterungsansuchen die Hemmung der Einbringung der betroffenen
Abgabenschuldigkeiten zwingend zur Folge haben. Diese Voraussetzungen lagen aber
im Berufungsfall nicht vor.
Das Finanzamt
hat der Bw. mit Bescheid vom 19. 10. 2004 Zahlungserleichterungen in Form
von Ratenzahlungen gewährt. Die Bw. hat die bewilligten Ratenzahlungen
nicht vollständig eingehalten, sondern zu verschiedenen Ratenterminen
entweder überhaupt keine Zahlungen oder Zahlungen in einer geringeren als
vom Finanzamt bewilligten Höhe geleistet. Die
Zahlungserleichterungsbewilligung vom 19. 10. 2004 ist daher durch
Terminverlust nach § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO erloschen.
Dieser Terminverlust wurde vom Finanzamt durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229 BAO) vom 10. 5. 2005
wahrgenommen, wobei am 6. 6. 2005 ein weiterer - um eine
zwischenzeitige Zahlung von 100 € verminderter -
Rückstandsausweis ausgestellt wurde. Durch die Ausstellung des
Rückstandsausweises vom 10. 5. 2005 wurde der Zahlungsaufschub
beendet (§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Somit wurde das
neuerliche Ratenzahlungsansuchen vom 8. 6. 2005 weder vor dem Ablauf
einer zur Abgabenentrichtung zur Verfügung stehenden Frist noch
während der Dauer eines diese Abgaben betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, weil der
Zahlungsaufschub auf der Basis der durch Terminverlust erloschenen
Ratenbewilligung vom 19. 10. 2004 durch die Ausstellung des
Rückstandsausweises vom 10. 5. 2005 im Zeitpunkt der Einbringung
des Ratenzahlungsansuchen vom 8. 6. 2005 bereits beendet war. Da das
zuletzt genannte Zahlungserleichterungsansuchen somit nicht rechtzeitig im Sinn
des § 230 Abs. 3 BAO eingebracht wurde, hatte dieses
Zahlungserleichterungsansuchen keine Hemmung der Einbringung der betroffenen
Abgabenschuldigkeiten zur Folge (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 230, Tz 6). Vielmehr war das Finanzamt gemäß
§ 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO zu Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuldigkeiten
berechtigt. Da der Terminverlust auf die Nichteinhaltung von in der
Ratenbewilligung vom 19. 10. 2004 vorgesehenen Zahlungsterminen
zurückzuführen war, fand auf den Streitfall auch nicht § 230
Abs. 5 dritter Satz Anwendung, wonach ein Rückstandsausweis
frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom
Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden darf.
Aus den
dargelegten Gründen bewirkte das Ratenzahlungsansuchen vom
8. 6. 2005 keine Einbringungshemmung im Grunde des § 230
Abs. 3 BAO. Das Finanzamt war daher nicht gehalten, mit der Pfändung
bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung vom 15. 7. 2005
gegen den Bescheid vom 17. 6. 2005 über die Abweisung des
Ratenzahlungsansuchens zuzuwarten. Der gegenteilige Standpunkt der Bw. wäre
nur dann berechtigt, wenn das Ratengesuch vom 8. 6. 2005 rechtzeitig
im Sinn des § 230 Abs. 3 BAO eingebracht worden wäre. Nur
unter dieser Voraussetzung hätte nämlich eine (nach § 212
Abs. 4 BAO gebotene) sinngemäße Anwendung der für Ansuchen
um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die
Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) dazu geführt, dass der Berufung
gegen die Nichtstattgabe des in Rede stehenden Zahlungserleichterungsansuchens
und dem diesbezüglichen Vorlageantrag eine die Vollstreckung hemmende
Wirkung zugekommen wäre (vgl. nochmals Ritz, a. a. O.,
§ 230, Tz. 8).
Da der Bw.
bereits im Zeitpunkt der Einbringung ihres Ratengesuches vom 8. 6. 2005
keine Zahlungsfrist mehr zur Verfügung stand, spielte es entgegen der
Ansicht der Bw. rechtlich keine Rolle, dass der Pfändungs- und
Überweisungsbescheid einen Tag nach Zustellung des Bescheides vom
17. 6. 2005 über die Nichtbewilligung weiterer Ratenzahlungen
ausgefertigt wurde.
Die weiteren
Ausführungen der Bw., die Umstände des Berufungsfalles rechtfertigten
"einen Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung zum
Abweisungsbescheid", wurden vom Finanzamt offenbar deshalb als Antrag auf
Aufschiebung der Vollstreckung gemäß
§ 18 Z 7 AbgEO
gedeutet, weil der Berufungsschriftsatz vom 15. 7. 2005 einen
neuerlichen "Antrag auf Zahlungserleichterung" enthielt. Da dieses Ansuchen um
Zahlungserleichterung erst nach Einleitung von Einbringungsmaßnahmen
gestellt wurde, konnte dies gemäß
§ 18 Z 7 AbgEO einen
Grund für die Aufschiebung der Vollstreckung (bzw. für den Aufschub
weiterer Vollstreckungsmaßnahmen) darstellen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/
Sutter/Urtz, BAO/3, § 212, Anm. 13). Für die im Ermessen des
Finanzamtes gelegene Entscheidung über den Aufschiebungsantrag war aber in
erster Linie die Zweckmäßigkeit der Aufschiebung maßgeblich.
Wenn das Finanzamt einen Aufschub der Exekution im Hinblick auf die im
Zahlungserleichterungsverfahren hervorgekommene Gefährdung der
Einbringlichkeit als unzweckmäßig erachtete, dann ist dies nicht zu
beanstanden. Im Übrigen wurde das Ermessen des Finanzamtes durch
§ 19 Abs. 2 AbgEO eingeschränkt. Danach durfte die
Aufschiebung nur dann bewilligt werden, wenn die Gefahr eines unersetzlichen
oder schwer ersetzlichen Nachteiles bestand (vgl. Liebeg, a. a. O.,
§ 18, Tz. 8). Da sich aus der bloßen Möglichkeit des
Verlustes des Arbeitsplatzes der Bw. infolge Lohnpfändung noch kein
derartiger Vermögensnachteil ergab und dem Lebensunterhalt der Bw. durch
den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a EO Rechnung getragen
wurde, entspricht die negative Ermessensentscheidung des Finanzamtes dem
Gesetz.
Abschließend
wird noch bemerkt, dass der in Berufung gezogene Pfändungs- und
Überweisungsbescheid an die Drittschuldnerin zu ergehen hatte und dieser
(am 27. 6. 2005) zu eigenen Handen zugestellt wurde. Der von der anwaltlichen
Vertreterin erhobene Einwand eines Zustellungsmangels geht daher von vornherein
ins Leere.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 18 Z 7 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 19 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ForderungspfändungHemmung der EinbringungZahlungserleichterungsansuchenAufschiebung der Vollstreckung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-I/05
- Stammnummer
- 28336
- Gültig
- 09.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF