Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0245-I/04
ernsthafte Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-I/04vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Christian Margreiter, Rechtsanwalt, 6060 Hall i.T., Pfarrplatz 1, vom
18. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
28. Jänner 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2001
bis 30. Mai 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 forderte das
Finanzamt vom Steuerpflichtigen die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge, welche er im Zeitraum Monat1/Jahr1 bis Monat2/Jahr2
für seine Tochter [Name] bezogen hatte, zurück. Nach Zitierung der
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führte
das Finanzamt aus, der laufende Besuch einer Universität allein reiche
nicht aus, um eine zielstrebige Berufsausbildung anzunehmen. Entscheidend sei
das nach Außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Studienfortgang und den Studienabschluss. Ein solches sei seit dem [Semester]
nicht mehr anzunehmen, weshalb die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge zurückzufordern seien.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
durch einen Rechtsanwalt vertretene Beihilfenbezieher aus, dass die
Begründung für die Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages nicht nachvollziehbar sei. Entgegen den Behauptungen sei
die Tochter des Beihilfenbeziehers sehr wohl um eine zielstrebige
Berufsausbildung bemüht und habe die letzte Prüfung am [Datum]
abgelegt und positiv bestanden. Jedes Studium bringe es mit sich, dass nach
abgelegten Prüfungen auch eine gewisse prüfungsfreie Zeit
anschließe, in der entsprechende Vorlesungen und Übungen besucht
würden. Daher sei es nicht zulässig, ab dem Zeitpunkt der letzten
Prüfung von einer nicht zielstrebigen Berufsausbildung auszugehen. Der
Behörde 1. Instanz sei bereits mehrfach dargelegt worden, dass die
Tochter im [Semester] verschiedene Ausbildungsveranstaltungen absolviert habe.
Weiters habe sie am [Datum2] geheiratet und wäre im [Datum3] in die neue
Studienordnung umgestiegen. Am [Datum4] wäre sie von ihrer Tochter
entbunden worden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache könne aus dem
Umstand, dass in dieser Zeit Prüfungen nicht absolviert worden seien,
keinesfalls die zielstrebige Berufsausbildung in Abrede gestellt werden. Die
Tochter des Beihilfenbeziehers möchte so bald als möglich wieder
Prüfungen absolvieren, sei aber derzeit ([Datum5]) mit einem weiteren Kind
schwanger. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass unter der
gegebenen Situation den Eltern eine entsprechende Unterhaltspflicht
gegenüber ihrer Tochter obliege, weshalb es völlig unverständlich
sei, dass die diesbezügliche staatliche Förderung in Form der
Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages streitig gemacht
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. März 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung erläuterte das Finanzamt neuerlich die
Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug und stellte fest, dass nach
dem [Datum] kein Nachweis über abgelegte Prüfungen mehr erbracht
werden habe können.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
weitere Ausführungen zu machen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist von folgendem unstrittigen
Sachverhalt auszugehen:
Die am [Geburtsdatum] geborene Tochter des Berufungswerbers
begann im [Semester1] das Studium der [Fachrichtung] an der Universität X.
. Im [Semester2] legte sie die letzte Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung erfolgreich ab. Am [Datum2] heiratete sie und gebar am
[Datum4] ein Kind. Im [Semester], im [Semester3] und im [Semester4] wurden trotz
aufrechter Meldung keine Prüfungen abgelegt bzw. wurde auch kein Nachweis
über ein Antreten zu Prüfungen erbracht. Im [Semester5] und im
[Semester6] war die Tochter beurlaubt.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem gelernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur anzunehmen, wenn
sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. ..... Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. ..... Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem Zweiten Studienjahr besteht nur, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach den
Bestimmungen des § 8 FLAG 1967.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des FLAG 1967 anzuwenden.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Regelungen steht fest,
dass die Tochter des Berufungswerbers den ersten Studienabschnitt unter
Ausnützung des Toleranzsemesters in der gesetzlich vorgegebenen
(Maximal)Zeit absolviert hat, da dieser im [Semester2] (und somit im ersten
Semester des zweiten Studienjahres) abgeschlossen wurde. Danach wurden in den
folgenden drei Semestern keine Prüfungen mehr abgelegt.
Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter anderem dann, wenn sie
für einen Beruf ausgebildet werden. Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
FLAG 1967 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch eine "Berufsausbildung" iSd.
FLAG 1967 dann vor, wenn schulische oder kursmäßige
Ausbildungsmaßnahmen absolviert werden, in deren Rahmen noch nicht
berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten
an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben
erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Der
laufende Besuch einer Universität allein reicht jedoch nicht aus, um eine
zielstrebige Berufsausbildung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr
das nach Außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Studienfortgang und den Studienabschluss. Insbesondere ist das Ablegen von
Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ein
essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung (VwGH 22.11.1995, 94/15/0034).
Dabei kommt es, abgesehen von der gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der
Maximaldauer pro Studienabschnitt, grundsätzlich nicht auf den
Prüfungserfolg, wohl aber auf das Antreten zu den Prüfungen an (VwGH
17.9.1990, 89/14/0070). Ein Studium, bei dem der Student durch längere Zeit
hindurch nicht zu den vorgesehenen Prüfungen antritt, kann nicht mehr als
Berufsausbildung gewertet werden (VwGH 19.3.1998, 96/15/0213).
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
nach dem [Semester2], die letzte Prüfung wurde unbestritten am [Datum]
abgelegt, keine Antritte zu Prüfungen mehr erfolgten. In der Berufung wird
dazu lediglich ausgeführt, dass es jedes Studium mit sich bringe, dass nach
abgelegten Prüfungen auch eine gewisse prüfungsfreie Zeit
anschließe, in der entsprechende Vorlesungen und Übungen besucht
würden. Weiters wird die Behauptung aufgestellt, dass der
Abgabenbehörde 1. Instanz mehrfach dargelegt worden sei, dass die
Tochter des Berufungswerbers im [Semester] verschiedene
Ausbildungsveranstaltungen besucht habe.
Dazu ist auszuführen, dass im gesamten
Behördenakt keinerlei derartige Nachweise enthalten sind und sämtliche
Eingaben des Berufungswerbers im behördlichen Ermittlungsverfahren
keinerlei Hinweise auf einen Vorlesungs- oder Übungsbesuch (wenigstens
letztgenannter hätte mit entsprechenden Zeugnissen belegt werden
können) enthalten, obwohl der Berufungswerber (letztmalig mit Vorhalt vom
12. Jänner 2004, nachweislich zugestellt am 14. Jänner 2004)
mehrfach um entsprechende Nachweise ersucht wurde. Abgesehen davon reicht, wie
bereits oben erwähnt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
der bloße Besuch von Lehrveranstaltungen ohne Antritt zu den
entsprechenden Prüfungen nicht aus, um von einer ernstlichen und
zielstrebigen Berufsausbildung sprechen zu können.
Als weiters Argument wird in der Berufung vorgebracht, dass
die Tochter des Berufungswerbers am [Datum2] geheiratet und am [Datum4] eine
Tochter entbunden hätte. Einerseits ist dazu festzuhalten, dass die Heirat
keinerlei Grund für eine Studienverhinderung darstellt. Andererseits
bestimmt das FLAG 1967, dass Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und
Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres den
Ablauf der Studienzeit hemmen. Eine derartige Hemmung kann jedoch nur eintreten,
wenn das anspruchsvermittelnde Kind in der Zeit vor Eintritt der Hemmung in
Berufsausbildung gestanden ist (VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Beim vorliegenden
Sachverhalt ist aber gerade dies nicht der Fall, da wie bereits oben dargestellt
fest steht, dass bereits ab dem [Semester] keinerlei Prüfungsantritte mehr
erfolgten. Für diesen Zeitraum bis zum Beginn des "Mutterschutzes" wurde
aber nicht behauptet, dass eine Studienbehinderung vorgelegen sei, weshalb es
der Tochter des Berufungswerbers durchaus möglich gewesen wäre, in
diesem Zeitraum zu Prüfungen anzutreten. Da dies unbestritten nicht der
Fall war, ist von einer Beendigung der Berufsausbildung mit Ende [Semester2]
auszugehen. Bestärkt wird diese Ansicht dadurch, dass sich die Tochter des
Berufungswerbers im [Semester] über längere Zeit in Ä.
aufgehalten und eben dort geheiratet hat (siehe beglaubigte Übersetzung des
Eheschließungsvertrages). Durch diese Tatsache wird aber auch die
Behauptung in der Berufung betreffend den laufenden Vorlesungs- und
Übungsbesuch im [Semester] relativiert. Dass im [Semester3] von der Tochter
tatsächlich ernstlich und zielstrebig studiert worden wäre, wird vom
Berufungswerber selbst gar nicht mehr behauptet, zumal er neben der Tatsache,
dass auch in diesem Semester keine Prüfungsantritte erfolgten, nicht einmal
mehr behauptet, dass in diesem Semester allenfalls Vorlesungen oder Übungen
besucht worden seien, obwohl bis zum Zeitpunkt des Beginnes des Mutterschutzes
auch in diesem Semester im Anschluss an die Sommerferien ca. drei Monate an
Studienzeit zur Verfügung gestanden wären. Dass in diesem Zeitraum
allenfalls Studienverhinderungsgründe (etwa wegen Problemen im Zuge der
Schwangerschaft) bestanden hätten, wird nicht behauptet und ergeben sich
diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem in Kopie im
Verwaltungsakt enthaltenen Mutter-Kind-Pass.
Zusammenfassend ist daher dem Finanzamt zuzustimmen, wenn
es aus der Tatsache, dass nach Jänner 2001 keinerlei Prüfungen mehr
absolviert wurden, keinerlei Nachweise über einen tatsächlichen
Universitätsbesuch vorliegen und sich die Tochter des Berufungswerbers wohl
auch über längere Zeiträume in Ä. aufgehalten hat, ableitet
und als erwiesen annimmt, dass ab dem [Semester] das Studium nicht mehr
ernstlich und zielstrebig absolviert und die Berufsausbildung dadurch zumindest
unterbrochen wurde, sich die Tochter des Berufungswerbers somit nicht mehr in
Berufsausbildung befunden hat.
Wenn der Berufungswerber in der Berufung vermeint, dass
kein Zweifel darüber bestehen könne, dass er für seine Tochter
unterhaltspflichtig ist und den Anspruch auf Familienbeihilfe an diese
Unterhaltspflicht knüpft, ist dem entgegenzuhalten:
Bereits das Finanzamt hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens
versucht, die finanziellen Verhältnisse der Tochter des Berufungswerbers zu
erheben, was letztlich wegen mangelnder Mitwirkung des Berufungswerbers nicht
gelungen ist. So wurde bis heute nicht dargelegt, ob allenfalls der Ehegatte der
Tochter über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den
entsprechenden Unterhalt leisten zu können und daher der
Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt.
Nach Ansicht der nunmehr entscheidenden Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
es nämlich keinesfalls ausreichend lediglich darauf zu verweisen, dass der
Ehegatte in Ä. studiert und zu behaupten, dass es einen Einkommensnachweis
in Ä. nicht gäbe. Zudem verfügte die Tochter des Berufungswerbers
seit dem Jahr 2000 über eigene (geringfügige) Einkünfte und bezog
zum Teil gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld.
Unabhängig von einer bestehenden Unterhaltspflicht
regelt das FLAG 1967 aber die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
der Familienbeihilfe auch bei bestehender Unterhaltspflicht in der Art, dass
- von für den gegenständlichen Fall nicht bedeutsamen anderen
Voraussetzungen abgesehen - ein solcher Anspruch nur besteht, wenn sich
das Kind in Berufsausbildung befindet, was im gegenständlichen Fall -
siehe die obigen Ausführungen - nicht zutrifft. Wenn nunmehr aber im
streitgegenständlichen Zeitraum keine der vom FLAG 1967 vorgegebenen
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegen, wurde
die Familienbeihilfe und der gemeinsam mit dieser ausbezahlte Kinderabsetzbetrag
zu Unrecht bezogen und war - unabhängig davon ob eine
Unterhaltsverpflichtung seitens des Berufungswerbers bestanden hat oder nicht -
zurückzufordern.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-I/04
- Stammnummer
- 16449
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF