…während der Zeit der Hemmung der vorgesehenen Studienzeit die Zulassung oder die Meldung zur Fortsetzung vorliegen muss . Andernfalls liegt eine Unterbrechung des Studiums vor, für die kein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht." Die Markierungen im Text verweisen auf die von Ihnen geforderte Beurlaubungsbestätigung der Universität…
…und der Familienbeihilfe bestehe und das Gesetz keine überwiegende Betreuung verlange. Die vom Finanzamt vorausgesetzte überwiegende Betreuung gelte also vielmehr in Bezug auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes und nicht als Voraussetzung für die Hemmung der Studienzeit in Bezug auf die Familienbeihilfe. Laut österreichischer Rechtsordnung sei der…
…2014 begonnen worden) geboren worden sei, könne dies nicht zur Hemmung der Studienzeit führen. Es handle sich hierbei daher um einen verspäteten Studienwechsel nach 4 Semester. Ein Anrechnungsbescheid von der FH Campus Wien hätte nicht vorgelegt werden können. Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2016 bis…
…und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann. Solche Zeiten führen zu einer Hemmung der Studienzeit…
…Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde und in denen keine Verlängerungsgründe oder die Hemmung der Studienzeit zu…
…im Sommersemester 2012 als auch Wintersemester 2012/13 Prüfungen im Ausmaß von 24 ECTS abgelegt hat, wurde das Studium tatsächlich nicht unterbrochen, womit auch eine Hemmung der Studienzeit nicht in Betracht zu ziehen ist. Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat…
…Erziehung eines eigenen Kindes (analog zur Hemmung der Studienzeit bei Studierenden) bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, begründet aber keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe. Der Einwand der Schwangerschaft verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 5.2. Zulassung der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes…
…Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien aus denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde und in denen keine Verlängerungsgründe oder die Hemmung der Studienzeit zu…
…die "Studienzeit" bei aufrechtem Studium durch die Geburt eines Kindes bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gehemmt würde. Im gegenständlichen Fall sei das Studium aber erst nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes begonnen worden, eine Hemmung hätte daher nicht eintreten können. In der rechtzeitig…
…Studienzeitverlängerung oder Hemmung der Studienzeit vorlagen, nicht in den vor dem Studienwechsel liegenden Zeitraum eingerechnet (Punkt 21.14 und 21.18). Aus diesem Grund hätte die Behörde im vorliegenden Fall das WS 2010/11, das SS 2011 und das SS 2012 bei der Berechnung der…
…Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien aus denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde und in denen keine Verlängerungsgründe oder die Hemmung der Studienzeit zu…
…Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel grundsätzlich in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. In Bezug auf die "Wartezeit" bis zur Wiedergewährung des Familienbeihilfe für das neue Studium sind daher grundsätzlich alle Semester aus dem vorhergehenden Studium (wenn keine Verlängerungsgründe oder Hemmung der Studienzeit…
…oder Hemmung der Studienzeit vor, ist dieses Semester nicht für die Wartezeit heranzuziehen. Für die Beurteilung, ob ein Studienwechsel familienbeihilfenschädlich ist oder nicht, ist solch ein Semester ebenfalls nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 1 lit. b vierter und fünfter Satz FLAG 1967 lauten: "Die Studienzeit…
…zum anderen die Hemmung der Studienzeit auf Grund einer Schwangerschaft und Geburt und sind im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Auf Grund des schädlichen Studienwechsels und der damit verbundenen Wartezeit besteht aktuell kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und beantragt die Behörde daher die Abweisung der Beschwerde.…
…Studium ist mit WS12 als begonnen zu betrachten und ab 1.3. 2013 bis 30.9.2013 aufgrund der Natur der Dinge als unterbrochen anzusehen. Ab WS13 liegt eine Hemmung des Ablaufes der Studienzeit vor; für den FB-Anspruch ist ab WS13 daher Inskription erforderlich…
…März 2004 (bzw. gleichlautend vom 11. März 2004) legte der Bw. u.a. seine Tochter betreffend eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2004 (Studienrichtung Übersetz./Dolmetschen C., E.) sowie sechs Lehrveranstaltungszeugnisse in Kopie über abgelegte Prüfungen im Wintersemester 2003 (insgesamt über 10 Semesterstunden) vor. Mit Bescheid…
…Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde und in denen keine Verlängerungsgründe oder die Hemmung der Studienzeit zu…
…291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten…
…bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium sind daher grundsätzlich alle Semester aus dem vorhergehenden Studium (wenn keine Verlängerungsgründe oder Hemmung der Studienzeit zu berücksichtigen sind) heranzuziehen. Das bedeutet im Gegenstandsfall, dass ab dem Sommersemester 2012 (ab März 2012) der Anspruch auf Familienbeihilfe…
…2014 begonnen worden) geboren worden sei, könne dies nicht zur Hemmung der Studienzeit führen. Es handle sich hierbei daher um einen verspäteten Studienwechsel nach 4 Semester. Ein Anrechnungsbescheid von der FH Campus Wien hätte nicht vorgelegt werden können. Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2016 bis…