Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100007/2025
Studienbehinderung, Studienwechsel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100007/2025vom 16.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gert Martin Sommerauer, Schönaugasse 49, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 31. Mai 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Mai 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** ***2*** ***3***, VNR ***4***, für den Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 wurden vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KG) für das namentlich genannte Kind für den Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2024 in Höhe von insgesamt € 3.767,90 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert.
Als Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Zu ***1*** ***2*** ***3***:
Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).
Laut Studiendatenbank liegt ab dem Wintersemester 2022/23 ein schädlicher Studienwechsel vor.
Daher muss die Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum rückgefordert werden."
Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 wurde Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen obgenannten Bescheid eingebracht und hierzu ausgeführt:
"***1*** ***2*** ist weiterhin im Hauptstudium "Bachelor-***6***" angemeldet. Das Studium "Bachelor-***5***" wird als Nebenstudium gemacht. Prüfungen werden für beide Studiengänge anerkannt, da diese Prüfungen äquivalent sind. Ein Studium-Abbruch kam nicht zu Stande, wie behauptet! Das Hauptstudium wird weiterhin angestrebt. (alle Unterlagen mit schriftlicher Erklärung wurden schon einmal eingereicht). …"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt argumentiert:
"Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studienvertreterin oder Studienvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Mit Rückforderungsbescheid vom 16. 05. 2024 wurde Ihnen die Familienbeihilfe für ***2*** von Oktober 2022 bis Jänner 2024 zurückgefordert. Am 31.05.2024 reichten Sie Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid ein.
Aufgrund der von Ihnen nachgereichten Unterlagen und Sachverhaltsdarstellung wurde wie folgt erwogen:
Ihre Tochter studierte von März 2020 bis August 2020 das Studium ***7***. Ab Wintersemester 2020 studierte ***2*** ***8***. In diesem Studium wurden nur in den ersten 3 Semestern ECTS Punkte erreicht und ab dem Sommersemester 2022 wurden keinerlei ECTS Punkte erreicht.
Nebenbei wurde ab dem Wintersemester 2022 das Studium ***9***.-***10*** als Nebenstudium betrieben. In diesem Studium erzielt Ihre Tochter ***2*** laufend ECTS Punkte.
Das angegebene Nebenstudium von ***2*** wird laut der Stellungnahme von Ihnen betrieben, weil im Hauptstudium keine Prüfung mehr abgelegt werden kann, denn die STEOP-Prüfung wurde noch nicht positiv abgelegt.
Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060).
Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG liegt daher vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt. Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch das Ablegen von Prüfungen ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Laut der Stellungnahme und der Prüfungsnachweise ist erkennbar, dass ab dem Wintersemester 2022 das Studium ***9***.-***10*** überwiegend und zeitintensiv betrieben wurde.
Laut dieser Ansicht nach ergibt sich, dass das 2. Hauptstudium (***8***) von ***2*** mit Wintersemester 2022 abgebrochen und das neue Studium ***9***.-***10*** begonnen wurde.
Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG.
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) bestimmt zum Studienwechsel:
(1) Ein günstiger Studienerfolgt liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Da ***2*** 4 Semester im Vorstudium (***8***) studiert hat handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen schädlichen Studienwechsel gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG.
Daher ist im gegenständlichen Sachverhalt der § 17 Abs 3 StudFG ausschlaggebend für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe.
Für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sind sämtliche aus dem Vorstudium absolvierten Semester heranzuziehen (unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für das gesamte Semester bezogen wurde oder nicht).
Liegt in einem Semester jedoch ein Verlängerungsgrund oder Hemmung der Studienzeit vor, ist dieses Semester nicht für die Wartezeit heranzuziehen. Für die Beurteilung, ob ein Studienwechsel familienbeihilfenschädlich ist oder nicht, ist solch ein Semester ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 1 lit. b vierter und fünfter Satz FLAG 1967 lauten:
"Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester."
Die Dauer des Anspruches auf Familienbeihilfe ist nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 grundsätzlich, wenn ein Studium betrieben wird, abhängig von der Studiendauer der Studienabschnitte und innerhalb dieser - ab dem zweiten Studienjahr - vom Nachweis abgelegter Prüfungen in einem festgelegten zeitlichen Mindestausmaß pro Studienjahr. Wird die Studiendauer und das Toleranzsemester überschritten oder werden die notwendigen Prüfungsnachweise für ein Studienjahr nicht erbracht, führt dies zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe.
Eine Krankheit als solche begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe, sieht man vom hier nicht vorliegenden Fall des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 ab (behindertenbedingte voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen).
Laut der ärztlichen Bestätigung vom 22.07.2024 geht hervor, dass seit Juni 2019 diagnostiziert ein ***11*** vorliegt. ***2*** befindet sich laufend in Behandlung in der CED-Ambulanz der ***12*** ***13***.
Der Gesetzeswortlaut hält fest, dass es sich um ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" handeln muss, damit dieses eine Studienbehinderung bewirkt.
Da das Studium ***8*** im Wintersemester 2020/21 begonnen wurde, war die diagnostizierte Erkrankung von ***2*** bereits bekannt und daher kann nicht von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden.
Da Ihre Tochter 4 Semester das Vorstudium ***8*** betrieben hat, ergibt sich eine Stehzeit von 4 Semester bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe.
Es war spruchgemäß zu entscheiden."
Nach erfolgter Rechtsmittelfristverlängerung wurde von der steuerrechtlichen Vertretung der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und hierzu wie folgt unter anderem ausgeführt:
"…Frau ***2*** ***1*** hat das Hauptstudium ***6*** nicht abgebrochen. Sie kann dieses Studium deshalb prüfungstechnisch nicht fortsetzen, weil sie die STEOP positiv nicht abgeschlossen hat. Die Ablegung dieser Prüfung hängt aber im wesentlichen damit zusammen, dass Frau ***2*** ***1*** dazu aus gesundheitlichen Gründen damals und auch derzeit nicht in der Lage war/ist. Im § 2 (1) lit b FLAG ist ausgeführt, dass die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert wird. In der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2024 wurde aber ausgeführt: "Unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis". Das bedeutet, dass eines der beiden Kriterien ausschlaggebend ist für die Verlängerung der Studienzeit. Eine Studienbehinderung von jeweils 3 Monaten verlängert die Studienzeit für 1 Semester. In der Beschwerdevorentscheidung wurde die im Jahre 2019 diagnostizierte Krankheit von Frau ***2*** als nicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis beurteilt laut Gesetzestext heißt es aber - unvorhergesehendes oder unabwendbares Ereignis. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Tatsachen. Die Tatsache unabwendbares Ereignis trifft aber zu.
Unabwendbar bedeutet: Die Tatsache nicht vermeidbar zu sein (Wiktionary), mit Sicherheit eintretend, nicht zu umgehen/verhindern/vermeiden/unabänderlich (Duden). Die Behandlungen und stationären Aufenthalte bei den Barmherzigen Brüdern in ***13*** stellen nach Ansicht von Herrn ***1*** ***3*** (Familienbeihilfenbezieher) ein unabwendbares Ereignis dar, weil die Behandlungen und Krankenhausaufenthalte nicht zu vermeiden, nicht zu umgehen sind und mit Sicherheit eintreten. In diesem Zusammenhang wird auf die Beilagen verwiesen in denen erkenntlich ist, dass Frau ***2*** ***1*** ständig in ambulanter Behandlung bei den Barmherzigen Brüdern in ***13*** steht und unter anderem im Jahre 2023 vom 23.02.-24.02, vom 10.5.-11.05 und vom 10.10.-13.10. in stationärer Behandlung war.
Aus diesem Grund wird beantragt, der Beschwerde vom 31.05.2024 voll inhaltlich statt zu geben und die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2024 betreffend Frau ***2*** ***1*** nicht rückzufordern."
Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 wurde unter anderem eine ärztliche Bestätigung vom 22. Juli 2024 vorgelegt, welche ausführt, dass sich das in Rede stehende Kind des Beschwerdeführers in hausärztlicher Betreuung befindet und seit Juni 2019 ***11*** diagnostiziert wurde. Ein ambulanter Arztbrief vom 16. Juli 2024 wurde beigelegt.
Folgende Bestätigungen der Barmherzigen Brüder, Krankenhaus ***13***, wurden vorgelegt:
Das Kind des Beschwerdeführers war am 15. Feber, 12. April, 8. Juni, 3. August, 19. und 28. September, 27. Oktober, 22. und 23. November 2022, am 10. Jänner, 17. Feber, 8. März, 7. und 19. Juni, 4. Oktober, 27. November und 28. Dezember 2023 sowie am 4., 5. und 20. März, 17. April, 16. Mai und 9. Juli 2024 in der Ambulanz.
Als stationäre Patientin war sie vom 23. bis 24. Feber, 10. bis 11. Mai und 10. bis 13. Oktober 2023 im hiesigen Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Behandlung.
Zum Studium wird wie folgt angegeben:
"Studium "BA-***14***" wurde im Sommersemester 2022 zielstrebig betrieben.
Problem, Steop-Sperre, da ***2*** die Steop "VO-***15***" noch nicht positiv absolviert hat. ***2*** hat nur noch einen letzten Antritt für die Steop-Prüfung. Sie möchte sich 100 % sicher sein, bevor sie den letzten Antritt wahrnimmt, da sie sonst komplett gesperrt wird und in ***13*** nicht mehr studieren darf.
Das Studium ***16***-***10*** ist eine ähnliche Fachrichtung zu ***14***, deshalb das Inskribieren in dieses Studium in 2022/23. Es wurden im Sommersemester 2022 Lehrveranstaltungen für ***5***-***10*** besucht, ohne Anwesenheitspflicht, um für das Studium ***5*** vorbereitet zu sein. ***2*** hat sich dann eben inskribiert, um in der ähnlichen Fachrichtung zu bleiben.
Sie absolvierte Prüfungen, in ***5***-***10***, und bereitet sich nebenbei auch noch auf die "***15***" vor.
Für das Studium ***14*** ist ein neues Curriculum vorhanden, wo das Fach ***15*** nicht mehr Steop ist, jedoch wurde die Ummeldung in diesem Semester, WS 2023/2024, verpasst. Die Ummeldung wird nächstes Semester stattfinden und dann kann erst wieder normal Prüfungen absolviert werden.
Für das Absolvieren weiterer Prüfung, im Studium ***5***-***10***, sind die positiv abgeschlossenen Steop Prüfungen nötig, diese habe sich ***2*** vom Studium ***14*** anrechnen lassen.
Somit wird zielstrebig studiert und es werden Prüfungen absolviert und Lehrveranstaltungen besucht."
Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 7. Jänner 2025 wurde unter anderem folgendes festgehalten:
"Aus der ärztlichen Bestätigung vom 22. Juli 2024 geht hervor, dass seit Juni 2019 diagnostiziert ein ***11*** bei der Tochter des Beschwerdeführers vorliegt. ***2*** befindet sich laufend in Behandlung in der Ambulanz der Barmherzigen Brüder Krankenhaus ***13***.
Der Gesetzeswortlaut hält fest, dass es sich um ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" handeln muss, damit dieses eine Studienbehinderung bewirkt. Im Vorlageantrag wird begründet, dass hier ein unabwendbares Ereignis vorliegt und aufgrund dessen keine Prüfungen mehr abgelegt werden können.
Dieser Begründung ist mit folgendem Auszug der Studiendatenübermittlung entgegenzusprechen:
Wintersemester 2022/23
Studium ***17***: 8 ECTS Punkte erreicht (SWS 6)
Studium ***8***: keine ECTS Punkte erreicht
Sommersemester 2023
Studium ***17***: 6 ECTS Punkte erreicht (SWS 4)
Studium ***8***: keine ECTS Punkte erreicht
Wintersemester 2023/24
Studium ***17***: 4 ECTS Punkte erreicht (SWS 3)
Studium ***8***: keine ECTS Punkte erreicht
Sommersemester 2024
Studium ***17***: 10 ECTS Punkte erreicht (SWS 7)
Studium ***8***: keine ECTS Punkte erreicht
Wintersemester 2024/25
Studium ***17***: fortgemeldet (noch keine Prüfungen übermittelt)
Studium ***8***: abgemeldet mit 11.10.2024
Laut den oben angeführten Daten ist erkenntlich, dass keine Studienbehinderung vorgelegen ist, da im Studium ***16*** laufend Prüfungen abgelegt worden sind. Wird ein Studium in vollem Umfang betrieben und der Studienfortschritt nachgewiesen, besteht kein Grund für die Annahme einer Studienbehinderung.
Im Falle einer Studienbehinderung durch Krankheit ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich. Es muss dargelegt werden durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055; Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 87)."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter des Beschwerdeführers (BF) ist am tt. Jänner 2000 geboren und hat im Wintersemester 2020/21 mit dem Bachelorstudium ***14*** begonnen. Im Sommersemester 2022 wurden keine weiteren ECTS-Punkte erreicht. Die Tochter ist am 14. Mai und 24. Juni 2022 zu Prüfungen angetreten, die sie nicht bestanden hat.
Ab Wintersemester 2022/23 - also nach vier Semestern - begann die Tochter das Bachelorstudium ***16*** als Nebenstudium, in welchem sie kontinuierlich ECTS-Punkte erwarb.
Das Bachelorstudium ***8*** wurde mit 11. Oktober 2024 abgemeldet und bis dorthin keine weiteren ECTS-Punkte erworben.
Das Finanzamt geht davon aus, dass das Bachelorstudium aufgrund des aktiven Betreibens durch die Studierende ab Beginn im Wintersemester 2022/23 zum Hauptstudium wurde. Die Tochter war zwar in ***8*** bis Oktober 2024 gemeldet, hat aber keine weiteren ECTS-Punkte erworben und konnte keinerlei Aktivität diesbezüglich nachgewiesen werden.
Das Finanzamt geht daher davon aus, dass mit Aufnahme des zweiten Studiums ein Studienwechsel stattgefunden hat.
Die Tochter hatte angegeben, das ursprünglich gemeldete Studium weiterführen zu wollen und das zweite Studium lediglich als Nebenstudium zu absolvieren.
Die vorliegenden Unterlagen und Studiendatenabfragen können dies nicht bestätigen.
Der steuerrechtliche Vertreter argumentiert, es liege eine krankheitsbedingte Studienbehinderung vor, welche eine Fortsetzung des Studiums verhindert habe. Im Vorlageantrag vom 14. Oktober 2024 gibt er - trotz erfolgter Abmeldung des ersten Studiums - an, das Hauptstudium ***6*** sei nicht abgebrochen worden. Die Ablegung der noch ausstehenden Prüfung wäre aufgrund gesundheitlicher Gründe damals und auch derzeit nicht möglich gewesen. Es wurden mehrere Kranken- bzw. Behandlungsbestätigungen vorgelegt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Betreffend der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und des § 17 StudFG 1992 wird auf die Zitierung in der Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2024 verwiesen.
2.1.1. Studienwechsel
Ein Studium begründet gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings mit im Gesetz genannten Einschränkungen. Bei einem Studienwechsel verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Regelungen des § 17 StudFG. Der Begriff des "günstigen Studienerfolgs" ist ein gesetzlicher Begriff des § 17 StudFG und nicht unbedingt mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Günstigkeitsbegriff gleichzuhalten. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, BFG 18.5.2015, RV/7104225/2014). Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG liegt demnach auch vor, wenn die Studierende das von ihr bisher betriebene Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium ein anderes Studium beginnt, das sie ernsthaft und zielstrebig betreibt.
Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium - ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben - in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist (BFG 23.02.2016, RV/5100372/2015).
Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Ein Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) ist gemäß § 17 Abs. 3 StudFG somit nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem neuen Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen (vgl. BFG 18.1.2023, RV/7102766/2021).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Tochter des Beschwerdeführers ab dem Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium ***8*** begonnen und ist in diesem Studium zuletzt im Sommersemester 2022 zu Prüfungen angetreten, die nicht bestanden wurden (14. Mai und 24. Juni 2022). Im Folgesemester (Wintersemester 2022/23) hat sie das Studium ***16*** begonnen, welches als Nebenstudium angegeben wurde.
Obwohl die Studentin ab dem Wintersemester 2022/23 im Bachelorstudium ***8*** zu keinen Prüfungen mehr angetreten ist und auch keine weiteren ECTS-Punkte erreichte, und dieses Studium schlussendlich mit 11. Oktober 2024 abgemeldet wurde, gab sie dieses als Hauptstudium an.
Im Gegensatz hierzu betrieb sie das von ihr als Nebenstudium angegebene Bachelorstudium ***16*** aktiv, und erreichte in jedem Semester die vom Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom 7. Jänner 2025 angegebenen ECTS-Punkte.
Aufgrund vorstehender Ausführungen war daher - wie vom Finanzamt mehrmals festgehalten und argumentiert - davon auszugehen, dass das von ihr angegebene Hauptstudium (Bachelorstudium ***8***) ab dem Wintersemester 2022/23 nicht mehr aktiv betrieben wurde, und daher nach Absolvierung von vier Semestern Bachelorstudium ***8*** (WS 2020/21 bis Sommersemester 2022) ein Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 1 StudFG 1992 vorlag.
Die Argumentation des steuerlichen Vertreters in seinem Vorlageantrag vom 14. Oktober 2024, das ***6***-Studium sei bis dato das Hauptstudium gewesen und nicht abgebrochen worden, geht schon aufgrund der nachweislich erfolgten Abmeldung mit 11. Oktober 2024 ins Leere.
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG 1992 gilt ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.
Liegt in einem Semester ein Verlängerungsgrund oder eine Hemmung der Studienzeit vor, ist dieses Semester nicht für die Wartezeit heranzuziehen. Für die Beurteilung, ob ein Studienwechsel familienbeihilfenschädlich ist oder nicht, ist ein derartig zu qualifizierendes Semester ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Nach Durchschau des gesamten Verlaufs des Bachelorstudiums ***6*** konnte aufgrund des Nichtbestehens der STEOP-Prüfung das Studium nicht fortgesetzt werden. Die Tochter gibt selbst an, dass sie keine weiteren Prüfungen in diesem Studium absolvieren könne und auf eine mental und psychisch bessere Situation warte, da es nur noch einen Versuch gibt. Sie brauche wegen ihrer gesundheitlichen Situation etwas länger. Deshalb habe sie sich für das Bachelorstudium ***17*** - ***10*** angemeldet.
Nachdem bei der Tochter laut ärztlicher Bestätigung bereits im Jahre 2019 die Diagnose ***11*** vorlag und keine konkret genannten unabwendbaren Ereignisse attestiert und nachgewiesen wurden, kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen und waren daher sämtliche bereits absolvierten Semester des Vorstudiums anzusetzen.
Laut § 17 Abs. 3 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Im hier vorliegenden Beschwerdefall ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte ausschlaggebend. Als Arbeitspensum ist nach § 54 Abs. 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und Studien für ein Studienjahr ein Ausmaß von 60 ECTS-Punkten vorgegeben. Daraus ergibt sich, dass pro Anerkennung von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen ist. Dies gilt in gleicher Weise für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien. Bei Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten ist daher immer ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester ***5***. in die Anspruchsdauer des neuen Studiums anzurechnen ( vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 101).
Laut vorliegenden Bescheid vom 9. Feber 2024 wurden von der Universität ***13*** aus dem vorigen Bachelorstudium ***14*** insgesamt 10 ECTS-Punkte anerkannt. Diese anerkannten Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen die Wartezeit daher um ein Semester. Demzufolge ergibt sich aufgrund vorstehender Ausführungen eine Wartezeit von drei Semestern (WS 2022/23, SS 2023, WS 2023/24).
2.1.2. Studienbehinderung
Die ärztliche Bestätigung vom 22. Juli 2024 bestätigt lediglich, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers in hausärztlicher Betreuung befindet und seit Juni 2019 ein ***11*** diagnostiziert wurde. Die Tochter sei laufend in Behandlung in der CED-Ambulanz der ***12*** ***13***.
Laut vorliegender Bestätigungen war die Tochter an folgenden Tagen in der Ambulanz:
2022:
15. Feber, 12. April, 8. Juni, 3. August, 19. und 28. September, 27. Oktober, 22. und 23. November;
2023:
10. Jänner, 17. Feber, 8. März, 7. und 19. Juni, 4. Oktober, 27. November und 28. Dezember;
2024:
4., 5. und 20. März, 17. April, 16. Mai und 9. Juli 2024
Als stationäre Patientin war sie vom 23. bis 24. Feber, 10. bis 11. Mai und 10. bis 13. Oktober 2023 im hiesigen Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Behandlung.
Nachdem die Tochter des Beschwerdeführers das Bachelorstudium ***16*** nachweislich aktiv betrieb und lediglich Untersuchungstermine in der Ambulanz der Barmherzigen Brüder sowie im Jahr 2023 drei zweitägige stationäre Aufenthalte im dortigen Krankenhaus wahrnahm, erblickt das Bundesfinanzgericht hierin kein Vorliegen einer Studienbehinderung im obigen Sinne.
Im Falle einer Studienbehinderung durch eine Krankheit ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich. Es muss nachgewiesen werden, durch welche Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt war, dass es an der Absolvierung des Studiums verhindert gewesen ist (siehe Vorlagebericht vom 7. Jänner 2025 und die dort angeführte Judikatur und Rechtsquellen).
Eine diesbezüglich stichhältige ärztliche Bestätigung wurde im gesamten Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt und spricht auch das aktive Betreiben des Studiums der ***16*** dagegen.
Die erfolgte Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den genannten Zeitraum erfolgte somit zu Recht.
Der Beschwerde war somit kein Erfolg beschieden, und es war - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.
Feldkirch, am 16. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 66 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986
- § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 54 Abs. 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100007/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100007.2025
- Stammnummer
- 150511
- Gültig
- 16.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF