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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102752/2018

Abbruch eines Studiums infolge Schwangerschaft?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102752/2018vom 07.03.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 21.6.2017 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom 24.5.2017, Sozialversicherungsnummer ***5***, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.158,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 408,80) für die im Jänner 1993 geborene ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2013 bis September 2013 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:. I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Beschluss BFG 26.5.2014, RV/7101455/2014 Mit Beschluss BFG 26.5.2014, RV/7101455/2014 hob das Bundesfinanzgericht einen an den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ergangenen Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 23.10.2013, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2013 bis September 2013 zurückgefordert werden, unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt gemäß § 278 Abs. 1 BAO auf. Zum Verfahrensgang bis zu diesem Beschluss wird auf die Darstellung im Beschluss vom 26.5.2014 verwiesen. Zur Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus: Sachverhalt Die im Jänner 1993 geborene Tochter des Bf, ***6***, begann im Wintersemester 2012/2013 das Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien, wobei sie am Orientierungskurs mit 1 Stunde (1 ECTS-Credits) erfolgreich teilgenommen hat und zwei weitere Lehrveranstaltungen mit insgesamt 8 Stunden (insgesamt 11 ECTS-Credits) mit "nicht genügend" benotet wurden. Die Inskription für das Folgesemester erfolgt in der Weise, dass man jedes Semester innerhalb der Zulassungs- bzw. Nachfrist den vorgeschriebenen ÖH-Beitrag (inkl. Versicherung) und Studienbeitrag einzahlt. Die Frist hierfür endete für das Sommersemester 2013 am 30.4.2013. Mitte Februar 2013 wurde ***6*** schwanger. Bereits gegen Ende Februar 2013 litt ***6*** unter Übelkeit und unerklärlicher Gewichtszunahme und hatte den Verdacht, schwanger zu sein. Spätestens Anfang März bestätigten die von ***6*** mehrfach angewendeten handelsüblichen Schwangerschaftstests diesen Verdacht. Im Juni 2013 suchte ***6*** eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe wegen unklarer abdomineller Beschwerden auf, wobei eine Schwangerschaft in der 18. Schwangerschaftswoche diagnostiziert wurde. Die Enkeltochter des Bf kam am ***11*** zur Welt. ***6*** beabsichtigt, das Architekturstudium im Wintersemester 2014 fortzusetzen. Diese Feststellungen gründen sich auf das glaubwürdige Vorbringen des Bf und die aktenkundigen Unterlagen. Der Sachverhalt wird vom Finanzamt nicht bestritten. Vorerst kann nicht festgestellt werden, dass auf Grund der Schwangerschaft ein völliger psychischer Zusammenbruch bei ***6*** eintrat und sie bis Ende April 2013 nicht einmal in der Lage gewesen ist, sich um ihr Studium zu kümmern, zumal sie davon ausging, im Falle einer Schwangerschaft das Studium vorerst nicht weiterverfolgen zu können. Dies wird zwar vom Bf behauptet, steht aber mangels diesbezüglicher Ermittlungen noch nicht fest. Rechtliche Würdigung § 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013." § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. ***6*** war im März 2013 bereits volljährig. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 scheidet daher aus. Da die übrigen Buchstaben des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 hier ebenso wenig zum Tragen kommen, bleibt als Anspruchsgrundlage § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Daher ist zu untersuchen, ob sich ***6*** im Zeitraum März bis September 2013 in Berufsausbildung befand. ***6*** begann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge das Architekturstudium im Wintersemester 2012/2013. Sie hat das Studium offenkundig - gegenteilige Sachverhaltsfeststellungen hat das Finanzamt nicht getroffen und es finden sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte - als ordentliche Hörerin betrieben. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 15 UG). Studierende sind die nach den Bestimmungen des UG durch das Rektorat zum Studium an der Universität zugelassenen Personen (§ 51 Abs. 3 UG). Die Universität hat anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen, die für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten ist (§ 60 Abs. 5 UG). § 61 Abs. 1 und 2 UG lauten: § 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität abgeschlossen wurde. (2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere: 1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt; 2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner; 3. bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde; 4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft; 5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen; 6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden. § 62 UG lautet: § 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. (2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, 1. solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind; 2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird. (3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist. (4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten. § 67 UG lautet: § 67. (1) Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen. (2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist unzulässig. § 68 UG lautet: § 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende 1. sich vom Studium abmeldet; 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein; 3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst; 4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat; 5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder 6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat. (2) An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird. (3) Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen. § 68 UG normiert verschiedene Tatbestände, die das ex-lege-Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien zur Folge haben. Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 UG erlischt die Zulassung, wenn die Meldung der Fortsetzung unterlassen wird (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, UG2.02 § 68 UG Rz 11). Dadurch, dass die Tochter des Bf es unterlassen hat, für das Sommersemester die Meldung betreffend Fortsetzung des Studiums einzubringen, erlosch ihre Zulassung zum Studium der Architektur. Die Tochter des Bf war im Zeitraum März bis September 2013 daher nicht ordentliche Hörerin. Somit war die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr." - nicht gegeben. Die gesetzliche Beweisregel dieser Bestimmung ist daher hier nicht anwendbar. Das Gesetz berücksichtigt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse während eines Studiums. Dies würde nach dem Gesetzeswortlaut voraussetzen, dass ein Studium während dieses unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses vorliegt. Wird durch dieses unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis das Studium kraft Gesetzes beendet, wäre nach dem Gesetzeswortlaut die Ausnahmeregelung betreffend unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse nicht anwendbar. Dies kann jedoch nicht der Sinn des Gesetzes sein. Wenn das FLAG 1967 vorsieht, dass die Studienzeit "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert" wird, wobei eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester bewirkt, muss dies nach dem Gesetzeszweck auch für ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das einer Fortsetzungsmeldung für ein begonnenes Studium entgegensteht, gelten. Hierfür spricht auch, dass der Rechtsvorgänger des UG, das Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, keine automatische Exmatrikulation bei Unterlassung der Inskription für ein Semester vorsah, sondern die Immatrikulation gemäß § 6 AHStG nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen aber nicht die fehlende Inskription für ein Semester gehörte, erlosch. Die Regelung im FLAG 1967 beruht nicht auf dem UG, sondern auf den früheren Studienvorschriften. Nach der früheren Studienrechtslage stellte sich das angesprochene Problem nicht, da das Kind auch bei Unterlassen einer Inskription für ein Semester immatrikuliert blieb, also weiterhin ordentlicher Hörer war. Erst mit dem UG wurde eine automatische Exmatrikulation bei Unterlassung einer rechtzeitigen Fortsetzungsmeldung geschaffen. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des FLAG 1967 mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse "während eines Studiums" auch solche Ereignisse verstanden wissen wollte, die nach der nunmehrigen Studienrechtslage einer rechtzeitigen Fortsetzungsmeldung entgegenstanden. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Ob die Tochter des Bf tatsächlich gehindert war, eine Fortsetzungsmeldung abzugeben, steht nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen aber noch nicht fest. Der Bf behauptet dies zwar, jedoch sind für eine derartige Feststellung noch weitere Beweise aufzunehmen. Die Sache ist daher nicht entscheidungsreif. Bislang hat das Finanzamt die Tochter zum Sachverhalt nicht als Zeugin (§ 169 BAO) befragt. Das Finanzamt wird daher zunächst durch Einvernahme der Tochter zu klären haben, ob die Angaben ihres Vaters zutreffend sind, sie also tatsächlich das Studium nicht abbrechen, sondern fortsetzen wollte und nur infolge ihres damaligen psychischen Zustands dazu nicht in der Lage war. Sollte hierdurch der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinlänglich geklärt sein, wird das Finanzamt im weiteren Verfahren ein Gutachten (§ 177 BAO) eines psychiatrischen Sachverständigen einzuholen haben, ob die Tochter des Bf tatsächlich nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig eine Fortsetzungsmeldung zu erstatten. Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass die Tochter hierzu außerstande gewesen ist, stünde für den Rückforderungszeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. War dies nicht der Fall, bestand für ***6*** während des Zeitraumes März bis September 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, da die Tochter des Bf in diesem Zeitraum aber auch keiner anderen Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erster Satz - "...für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist" - nachging. ... Revisionszulassung Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision zulässig, da zu der Frage, ob eine Verhinderung des Kindes, rechtzeitig eine Fortsetzungsmeldung für ein Studium einzubringen, dazu führt, dass ein begonnenes Studium für ein Semester als fortgesetzt gilt, auch wenn eine Fortsetzungsmeldung unterblieben ist, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht ersichtlich ist. Es liegen auch keine diesbezüglichen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats oder des Bundesfinanzgerichts vor. Der Beschluss wurde nicht mit Revision angefochten. Niederschrift vom 11.7.2014 Das Finanzamt vernahm am 11.7.2014 ***6*** ***2*** als Zeugin. In der Niederschrift dazu wurde festgehalten: Fragen: Weshalb haben Sie nicht inskribiert? Warum nicht innerhalb der allgemeinen Inskriptionsfrist (5.2.)? Ich bin im Dezember 2012 von zu Hause ausgezogen und bin zu meinem Freund gezogen. Ich wollte ursprünglich aus finanziellen Gründen erst im März inskribieren. Mir wurde am Info-Point gesagt, dass es kein Problem ist in der Nachfrist zu inskribieren. Als ich Mitte März von meiner Schwangerschaft erfuhr, dachte ich kaum mehr an das Studium. Ich habe dann den Kopf sozusagen in den Sand gesteckt. Ich blieb zu Hause und bin gelegen, habe geweint. Ich war mir auch nicht klar, wer der Vater des Kindes ist. Ich habe damals nicht gewusst, wie lange ich schwanger bin. Ich bin erst im Juni zur Frauenärztin gegangen. Ich habe dann bis zum Ende der Inskriptionsnachfrist nicht inskribiert, obwohl ich es, was die körperlichen Beschwerden betrifft, schon gekonnt hatte; der psychische Zustand bzw. die Umstände haben dies aber verhindert. Wann traten die ersten Probleme auf? Beschreibung mit eigenen Worten. Mitte März. Siehe unten. Wann erfuhren Sie erstmals von Ihrer Schwangerschaft? Mitte März traten erstmals Probleme, wie z.B Übelkeit, Bauchschmerzen, auf; da hatte ich erstmals den Verdacht schwanger zu sein. Ich machte dann noch im März einen handelsüblichen Schwangerschaftstest, der mir den Verdacht bestätigte. Welche Absichten hatten Sie bezüglich des Studiums, als Ihnen bekannt wurde, dass eine Schwangerschaft vorlag? Ich habe zu diesem Zeitpunkt an nichts gedacht, außer an die Probleme, die mit der Schwangerschaft verbunden waren. Ich habe deshalb auch zu wenig an das Studium gedacht und nicht daran gedacht, was dies für Konsequenzen hat. Eine Weiterführung des Studiums habe ich nie angezweifelt. Ich mich dann erst nach Ablauf der Nachfrist um das Studium gekümmtert (Juni), da ich bis dahin psychisch sehr labil war. Ich habe mich dann telefonisch wegen Beurlaubung erkundigt; da wurde mir mitgeteilt, dass das für das Sommersemester 2013 nicht mehr möglich ist. Im Wintersemester 2013 habe ich mich um eine Beurlaubung nicht mehr gekümmert, da ich dann schon das Kind bekommen habe. Ich habe im März 2014 eine Mail an UNI geschickt, wegen Beurlaubung für das Sommersemester 2014; dies war jedoch nicht möglich. Sie sagten, wenn die Zulassung erloschen ist, ist eine Beurlaubung nicht mehr möglich. Inwiefern waren Sie durch die Schwangerschaft im Studium beeinträchtigt? Beschreibung ab Beginn der Probleme. Übelkeit im März begonnen; am Anfang stark, ca. ein Monat, dann leichter geworden, bis ca. zum 6.Monat; wenn es nur um Übelkeit bzw. körperliche Beschwerden gegangen wäre, hätte ich inskribiert; ich war aber hauptsächlich psychisch beeinträchtigt, durch obengenannte Probleme. Die psychischen haben angedauert bis kurz bevor ich die Frauenärztin aufgesucht habe, da ich mich zuvor meiner Schwester anvertraut haben und es mir dann besser ging. Weshalb haben Sie nicht um Beurlaubung angesucht? Siehe oben. Konnte eine Beurlaubung bzw. Fortsetzungsmöglichkeit des Studiums inzwischen erreicht werden? (Angaben des Vaters in 2.Beschwerde). Oder ist Zulassung erloschen? Siehe oben Werden die das Studium im WS 14 sicher fortsetzen? Ja. Ich werde inskribieren. Was mir gesagt wurde ,ist dies möglich, und die bestandene Prüfung wird sicherlich angerechnet. Weshalb haben Sie die Frauenärztin erst im Juni besucht? Siehe oben. Welche weiteren Absichten haben Sie bezüglich Ihres Studiums? Kann das Studium aufgrund des UNI-Gesetzes fortgesetzt werden? Wird Ihnen der erfolgreich absolvierte Orientierungskurs vom November 2012 ab Oktober 2014 angerechnet? Angeblich ja. Die Zulassungsfrist für das Architekturstudium ist bis 5.September 2014. Haben Sie schon diesbezügliches veranlasst? Noch nicht. Ich werde sicher inskribieren. Bestehen bereits Regelungen über die Kinderbetreuung während der künftigen Studienzeit? Welche? Ich bin in ***7*** auf der Suche nach einem Kinderbetreuungsplatz. Die Eltern eher nicht. Eventuell hilft mir auch die Schwester. Beschreiben Sie Ihre Wohnsituation. Ich bin vor der Geburt wieder bei meinen Eltern eingezogen. Ca. Oktober 2013. Aktenvermerk 24.7.2014 Das Team Allgemeinveranlagung des Finanzamts fasste in einem Aktenvermerk vom 24.7.2014 zusammen: Kann Studium mit WS 14 problemlos fortgesetzt werden? Laut Aussage: ja. Spielt es eine Rolle, ob die bisher positiv abgelegte Prüfung angerechnet wird? Nein. (Wenn das Studium fortgesetzt werden kann, wird diese sicher angerechnet). (UFS 2004: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Unterbrechungen der Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen genügt jedoch nicht, wenn die tatsachliche Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). In einem weiteren Erkenntnis (VwGH 20.6.2000, 98/15/0001) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Hiezu gehören (siehe auch VwGH 16.11.1993, 90/14/0108) beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfenanspruch jedoch nicht mehr bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Daraus folgt für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt.) Für BFG ist entscheidend, ob ***6*** tatsächlich außerstande war, rechtzeitig eine Fortsetzungsmeldung zu erstatten (bis Ende April 2013). Dann würde für das SS13 Anspruch bestehen. Dies wäre zu beurteilen. Ein Gutachten wäre aber vermutl. nicht sinnvoll, da offiz. Feststell. der Schwangerschaft erst 6/2013 und vermutl. nicht beweisbar. Wesentlich ist jedenfalls, dass das Studium tatsächlich fortgesetzt wird. Abwarten? Diesbezügl. Erklärung des Kindes im Vorakt bzw. in NS: Fortsetzung WS2014. Zeiten des Mutterschutzes sowie Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des 2.LJ. hemmen den Ablauf der Studienzeit (gilt auch für Studienerfolgsnachweis). Laut DRL 2010: Bei Berücksichtigung von Mutterschutz- bzw. Kindererzieh.Zeiten gem. §2 1 b FlaG muss Fortsetzungsmeldung bzw. Beurlaubung vorliegen. Die Semesterzahlung beginnt mit dem Semester, das dem 2.Geburtstag des Kindes folgt. Da Studienbeginn feststeht, sind Zeiten von in der Natur der Dinge liegende Unterbrechungen bzw. Hemmung wegen Mutterschutz/Kindererziehung zu berücksichtigen. Mehrjährige Unterbrechungen waren nicht zu berücksichtigen. Für Zeiten Hemmung Mutterschutz/Kindererziehung ist Inskription für Anspruch erforderlich. Unterbrechung ab März 2013 liegt vor. Für SS13 nur Anspr., wenn Fortsetzung der Berufsausbildung. ENTSCHEIDUNG aus Sicht der AV 29.7.2014: Eine Studienbehinderung bis 30.4.2013 aufgrund der Schwangerschaft wird anerkannt. Es besteht somit It.BFG für das SS13 Anspruch auf FB, wenn dieses Studium fortgesetzt wird! Das Studium ist mit WS12 als begonnen zu betrachten und ab 1.3. 2013 bis 30.9.2013 aufgrund der Natur der Dinge als unterbrochen anzusehen. Ab WS13 liegt eine Hemmung des Ablaufes der Studienzeit vor; für den FB-Anspruch ist ab WS13 daher Inskription erforderlich. Beurlaubung vermutlich nicht mehr möglich. WS13 und SS14 wurde nicht inskribiert; daher KEIN Anspruch. Das Studium wurde im WS 12 begonnen und betrieben; das steht fest. Voraussetzung für Anspruch für SS13 und ev. folgende inskrib.Semester ist, dass dieses Studium fortgesetzt wird! Es besteht während Hemmungszeiten wegen Mutterschutz/Kindererziehung nur dann Anspruch auf FB, wenn Inskription bzw. Beurlaubung vorliegt. In den Zwischenzeiten liegt eine Unterbrechung vor. Die Hemmung beginnt mit ***8*** (Mutterschutzbeginn) und dauert bis 11/2015 (2.Geb.Tag des Kindes). Studienerfolgsnachweis: WS2012 wurde studiert. Ab SS13 ist Studium unterbrochen. Ablauf des Studienerfolgsnachweiszeitraumes ist in der Zeit von ***8*** bis 23.11.2015 gehemmt. Die Semesterzahlung beginnt mit Semester das dem 2.Geb.Tag folgt; also mit dem SS16; somit lauft der Studienerfolgsnachweiszeitraum mit 9/2016 ab (2 Sem. = WS12+SS16). Die Vorlage von 16 ECTS ist daher erst im September 2016. Studiendauer: Gerechnet wird WS12+inskrib.Sem. (außer: WS14bis inkl.WS15(Hemmungssemester); WS13-SS14 wurde ohnehin nicht inskribiert). Da RF-Bescheid und BVE durch BFG aufgehoben wurde, ist Antragstellung abzuwarten (RF wurde bereits storniert). Falls bis September 2016 keine Fortsetzung des Studiums erfolgt, wäre SS2013 wieder rückzufordern! (da keine Fortsetzung des unterbrochenen Studiums; auch RF bei anschließenden Studienwechsel!). Dies wäre zu überwachen. Stellungnahme Fachbereich 18.2.2016 Der Fachbereich des Finanzamts gab am 18.2.2016 folgende Stellungnahme ab: Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes : Tochter ***6***, ***9*** geboren, beginnt im WS 2012/13 mit dem Architekturstudium in Wien. Für SS 2013 erfolgt keine Forstsetzungsmeldung , woraufhin die Zulassung zum Studium erlischt. Die bereits ausbezahlte FB wird daher für das SS 2013 ruckgefordert. BFG hebt diese Entscheidung auf und weist an das FA zurück zur Durchführung weiterer Ermittlungen. Ruckforderungsbescheid wurde aufgehoben, ***2*** ***1*** hat daher für ***6*** für WS 2012/13 und SS 2013 FB bezogen. In der Niederschrift gibt ***6*** an,, dass sie das Studium im WS 2014/15 wieder forstsetzen möchte ( genaueres siehe Ausführungen vom 24.7.2014). Da bis dato kein neuerlicher Antrag auf FB beim FA eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass das Studium nicht, wie geplant, im WS 2014 /15 fortgesetzt wurde. Da durch die Schwangerschaft eine Hemmung der Studiendauer und des Studienerfolgsnachweises eingetreten ist ( das dem 2. Geburtstag folgende Semester zählt wieder ), wäre frühestens im September 2016 ein Nachweis zu erbringen. Sollte das Studium überhaupt nicht weitergeführt werden, dann wäre die FB für das SS 2013 neuerlich rückzufordern, weil das Studium abgebrochen wurde. Die Ausführungen im Beschluss des BFG vom 26.5.2014 können nur so verstanden werden, dass ein FB Anspruch im SS 2013 bestünde, wenn ***6*** durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der Fortsetzungsmeldung gehindert war, wenn das Studium tatsachlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werde. Es wäre daher im Oktober 2016 mittels Vorhalt abzuklären, ob und wann ein Studium begonnen worden ist. Vorhalt vom 9.2.2017 Mit Vorhalt vom 9.2.2017 ersuchte das Finanzamt den Bf bekannt zu geben, ob seine Tochter ***6*** im Wintersemester 2014 oder später ihr Studium wieder aufgenommen habe und um Vorlage entsprechender Nachweise der der TU Wien. Der Bf legte am 6.4.2017 eine Stellungnahme seiner Tochter ***6*** ***2*** vor: Sehr geehrte Damen und Herren, mein Vater ***1*** ***2*** hat mir Ihr Schreiben übermittelt, mit welchem Sie ersuchen, Studienerfolgsnachweise für mein Architekturstudium an der TU Wien für das Studienjahr 2014/15 zu übermitteln, welches ich nach der Geburt meiner Tochter ***10*** wieder aufgenommen habe. Solche Nachweise kann ich ihnen bedauerlicherweise nicht übermitteln, da die Betreuungserfordernisse für meine Tochter es mir in dieser Zeit schlichtweg unmöglich machten, Prüfungen abzulegen. Ich besuchte im genannten Studienjahr, soweit es mir möglich war, die Vorlesungen, immer auch abhängig davon, ob sich meine berufstätigen Eltern für die Betreuung meiner Tochter ***10***, geboren am ***11***, Zeit nehmen konnten und ich war immer bemüht, die darauffolgenden Prüfungen zu absolvieren. ***10*** war zu dieser Zeit erst ein knappes Jahr alt und verständlicherweise sehr stark auf mich fixiert. Der Vater meiner Tochter, ***12*** ***13***, sorgte im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben für unser finanzielles Auskommen und konnte mich daher nicht entlasten. Zu den Prüfungsterminen konnte ich daher leider nicht an die TU fahren. Ich erinnere mich an einen vorgesehenen Prüfungstermin; ausgerechnet an diesem Tag zeigte ***10*** Krankheitssymptome und ich konnte sie nicht wie vereinbart bei meiner Mutter unterbringen, obwohl sich diese extra dafür freigenommen hat. Das Erfordernis, zur Verhinderung Ihrer Rückforderung mein Architekturstudium ehestens fortzusetzen, erzeugte in unserer Familie einen erheblichen Stress und ich erkannte, dass dieses Vorhaben leider nicht erfolgreich umzusetzen war. Somit gab ich schweren Herzens meinen Lebenstraum auf. Nun ist ***10*** schon älter und akzeptiert fremde Betreuung und neben meiner Aufgabe als junge Mutter mache ich derzeit die Ausbildung zur Kindergärtnerin. Im Jahr 2015 kam noch dazu, dass wir in dem von uns bewohnten Haus ein schweres Brandereignis hatten, bei welchem wir unser Hab und Gut verloren. Beiliegend finden Sie die Anzeigebestätigung mit einem Schadenswert von EUR 200.000.- und meine Meldebestätigung an dieser Adresse. In dieser Zeit musste ich mich noch mehr um meine Tochter kümmern und auch die vorübergehende Wohnsituation bis zur Sanierung des Hauses klären. In dieser Zeit konnte ich mich meiner Berufsausbildung überhaupt nicht widmen. Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen, dass ich in einer psychischen Ausnahmesituation durch meine ungewollte Schwangerschaft die Inskriptionsfrist für das zweite Semester des ersten Studienjahres versäumt habe. All diese Umstände sind Ihnen durch das vorangegangene Verfahren bekannt und finden sich auch in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes. Hatte ich inskribiert, wäre das Problem wohl nicht entstanden. Ich kenne im Bekanntenkreis einige Fälle, wo ein Studium nach zwei Semestern mangels Erfolg und Interesse nicht fortgesetzt wurde, keine Prüfungen absolviert wurden und trotzdem keine Familienbeihilfenrückforderung gestellt wurde. Es ist außerordentlich unbillig und herzlos, mich und meine Familie für den Umstand meiner ungewollten Schwangerschaft durch Ihre für mich nicht finanzierbare Rückforderung büßen zu lassen, obwohl Ihnen das Bundesfinanzgericht schon einen gesetzeskonformen Weg zu meinen Gunsten aufgezeigt hat. Mich belastet diese Situation psychisch abermals sehr. Ich hoffe daher inständig, dass Sie Verständnis haben und nicht abermals das Bundesfinanzgericht befasst werden muss. Außerdem wird mein Vater nötigenfalls die Möglichkeit zur Antragstellung gemäß § 26 Abs 4 FLAG nutzen, wonach die Oberbehörden ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Ruckforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die RüDckforderung unbillig wäre. Diese Unbilligkeit liegt ja nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ganz offen auf der Hand. Freundliche Grüße ***6*** ***2*** Mutter-Kind-Pass Aktenkundig ist eine Kopie des Mutter-Kind-Passes. ***6*** ***2*** ist erstmalig am 14.6.2013 von einer Fachärztin für Gynäkologie untersucht worden ist. Danach fanden die vorgesehenen Folgeuntersuchungen statt. Rückforderungsbescheid vom 24.5.2017 Mit Bescheid vom 24.5.2017 forderte das Finanzamt vom Bf erneut zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.158,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 408,80) für die im Jänner 1993 geborene ***6*** ***2*** für den Zeitraum März 2013 bis September 2013 zurück und führte dazu aus: Gemäß § 2 (1) lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Unterbrechungen der Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen genügt jedoch auch nicht, wenn die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist. Ihre Tochter ***6*** hat an der TU Wien für das Architekturstudium im Wintersemester 2012, im Wintersemester 2014 und Sommersemester 2014 inskribiert. Bei einem Studium liegt eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung jedoch nur vor, wenn Prüfungsantritte regelmäßig erfolgen. Eine Fortsetzung des Architekturstudiums im Wintersemester 2014 nach der Unterbrechung liegt daher nicht vor. Es besteht daher für das Sommersemester 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Beschwerde vom 21.6.2017 Gegen den Bescheid vom 24.5.2017 erhob der Bf mit Schreiben vom 21.6.2017 Beschwerde und führte aus: Ich erhebe Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 24.5.2017 und beantrage die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides. Anfechtungspunkt ist die Vorschreibung einer Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für meine Tochter ***6***, geboren am ***9*** für die Monate März bis September 2013. Weiters beantrage ich die Aussetzung der Einhebung für den gesamten Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 1567,30 EUR gemäß § 212a Bundesabgabenordnung. Für den Fall der Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung. Schließlich beantrage ich die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Bundesabgabenordnung über diese Beschwerde bis zur Erledigung einer von mir beabsichtigten Anregung an das Bundesministerium für Familien und Jugend auf eine Maßnahme gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967, wonach die Oberbehörden ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Ruckforderung des vorgeblich unrechtmäßigen Familienbeihilfenbezuges abzusehen, wenn die Ruckforderung so wie im vorliegenden Fall unbillig wäre. Begründung: Meine Tochter ***6*** begann im Wintersemester 2012/2013 das Studium der Architektur an der TU Wien. Im Februar 2013 wurde sie unerwartet schwanger und gebar am ***11*** ihr erstes Kind ***10***. Die Schwangerschaft traf ***6*** völlig unvorbereitet und unerwartet und führte gerade in den ersten Wochen und Monaten zu erheblichen körperlichen Beschwerden sowie zu einer psychischen Ausnahmesituation. Wir hatten zu dieser Zeit zu ***6*** nur wenig Kontakt und sie selbst vertraute sich weder mir oder meiner Frau an noch nahm sie ärztliche Hilfe in Anspruch. Heute wissen wir, dass ***6*** sich trotz eindeutiger Anzeichen und ausgeprägter Beschwerden über ihre Schwangerschaft selbst nicht im Klaren war und überdies Zweifel an der Vaterschaft hatte. Erst Monate später nahm ***6*** ärztliche Hilfe in Anspruch und berichtete der Frauenärztin über ihre Beschwerden und Probleme in den Wochen davor. Diese Ausnahmesituation veranlasste ***6*** offenbar, "den Kopf in den Sand zu stecken". Weil ihr klar war, dass sie im Falle einer Schwangerschaft das Studium vorerst nicht weiterverfolgen kann, unterließ sie es, sich im Sommersemester 2013 für die Fortsetzung des Architekturstudiums weiter zu melden. Somit lag keine Inskriptionsbestätigung vor. Ungeachtet der unterbliebenen Fortsetzungsmeldung führten jedoch die Umstände der Schwangerschaft und die damit verbundenen erheblichen psychischen und körperlichen Beschwerden (im Sinne einer Erkrankung) zu einer Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses, diese Studienbehinderung dauert wegen der Betreuungspflichten für ***10*** bis heute an. Für die Berechtigung der Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das Familienlastenausgleichsgesetz insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer grundsätzlich als Anspruchsvoraussetzung (ohne irgendwelche Leistungsnachweise) genügt. Zu § 2 Abs 1 lit b FLAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsachlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sei. Eine Unterbrechung der Ausbildung durch eine Erkrankung sei für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn die Berufsausbildung auf bloß begrenzte Zeit unterbrochen wird (u.a. VwGH 20.06.2000, 98/15/0001; 16.03.2005, 2004/14/0114). ***6*** wurde als ordentliche Hörerin der Studienrichtung Architektur aufgenommen und hat im ersten Semester Prüfungen abgelegt; durch die während des ersten Studienjahres eingetretene Schwangerschaft und deren Begleitumstande wurde sie an der Fortführung des Studiums gehindert. Die in Ansehung dieser Behinderung von ihr unterlassene (kostenverursachende) Meldung der Fortsetzung des Studiums kann nicht maßgeblich dafür sein, die Weitergewährung der Familienbeihilfe abzulehnen. Eine derartige Sichtweise wurde entgegen dem Gesetzeswortlaut ein rein formales Kriterium als entscheidungswesentlich für die Bezugsberechtigung definieren. Es wäre widersinnig, ein wegen einer problematischen Schwangerschaft vorerst nicht fortführbares Studium zur Fortsetzung zu melden, wenn man schon weiß, dass ebendiese Fortsetzung nicht möglich ist. Vorgelegt wurde das Schreiben einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 2.12.2013 betreffend "Bestätigung für FA/Familienbeihilfe": "Meine Patientin ***6*** ***2*** kam im Juni 2013 wegen unklarer abdomineller Beschwerden zur Untersuchung in meine Ordination, und wurde mit der überraschenden Diagnose "Schwangerschaft in der 18. SSW " konfrontiert. Im Anschluss daran hatte sie sowohl physisch als auch psychisch vieles durchzuhalten - war in einer völlig neuen Lebenssituation und hat sicher deshalb auf die Fortsetzungsbestätigung vergessen. Ich bitte in diesem besonderen Fall um Verständnis und ersuche von einer Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen Abstand zu nehmen!" Der vorliegende Sachverhalt war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFG (BFG vom 26.05.2014, RV/7101455/2014), in welchem das Gericht zum unter Aufhebung des ersten Rückforderungsbescheides zum Schluss kam, es seien weitere Ermittlungen zur Behinderung der Abgabe einer Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester 2013 nötig, um zu einer Entscheidungsreife über den vorgeblichen Rückforderungsanspruch zu kommen. Trotz Revisionszulassung hat die Abgabenbehörde diese Entscheidung nicht mit Revision bekämpft. Umso mehr erstaunt es, dass die konkret benannten und ergänzend angeordneten Ermittlungen in Form von Beweisaufnahmen von der Abgabenbehörde im nunmehrigen zweiten Rechtsgang jedoch vollständig unterlassen wurden; statt dessen hat sich die Abgabenbehörde ausschließlich mit der (laut Bundesfinanzgericht überhaupt nicht relevanten) Frage der späteren Fortsetzung des Architekturstudiums durch ***6*** nach der Geburt von ***10*** beschäftigt. Somit legt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, welcher den bekämpften Bescheid rechtswidrig macht. Sollte die Abgabenbehörde allerdings die vom Bundesfinanzgericht konkret verlangten Erhebungsschritte durchgeführt haben, so hat sie in grob rechtswidriger und rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise das Parteiengehör verletzt, indem sie mir vor Erlassung des bekämpften Bescheides die Ergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht hat. Dies wäre ein noch wesentlich gröberer Verfahrensmangel, der jedenfalls zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen muss.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102752/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102752.2018
Stammnummer
136146
Gültig
07.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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