Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0062-I/05
Erziehung eines Kindes als Studienverhinderungsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-I/05vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Studium erst nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes des Studierenden begonnen, kann eine Hemmung der Studienzeit nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht eintreten. Wird das Kind zudem von einer Tagesmutter betreut und werden keine besonderen Gründe (wie zB Krankheit des Kindes) für einen außerordentlichen Betreuungsbedarf vorgebracht, ist alleine in der Alleinerziehereigenschaft kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken, das eine längere Studienzeit als die Mindeststudiendauer zuzüglich eines Semesters rechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, geb. [Datum],
[Adresse], vom 28. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 25. August 2004 betreffend Gewährung von
Familienbeihilfe ab 1. März bis 30. September 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15. August 2004 beantragte der
spätere Berufungswerber die Gewährung der Familienbeihilfe für
seine volljährige studierende Tochter [Name] ab März 2004.
Begründend führte er aus, die Einstellung der Auszahlung der
Familienbeihilfe mit Ende Feber 2004 könne nur deshalb erfolgt sein, weil
seine Tochter den erforderlichen Studienerfolg (Absolvierung des
Studienabschnittes innerhalb der vorgeschriebenen Studienzeit zuzüglich
Toleranzsemester) nicht erbracht habe. Dazu merkte er weiter an, dass die
Studienzeit seiner Tochter durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des
§ 1 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG 1967) verlängert worden wäre. Bei dem unabwendbaren
Ereignis handle es sich um die Pflege und Erziehung des am [TT.MM] "2004"
(richtig: 2000) geborenen Sohnes seiner Tochter. Es werde daher beantragt die
Familienbeihilfe bis einschließlich September 2004 zu
gewähren.
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit Bescheid vom
25. August 2004 ab, bezog sich auf die einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften und legte dar, dass die "Studienzeit" bei aufrechtem Studium durch
die Geburt eines Kindes bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gehemmt
würde. Im gegenständlichen Fall sei das Studium aber erst nach
Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes begonnen worden, eine Hemmung
hätte daher nicht eintreten können.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Antragsteller zum Sachverhalt aus, seine Tochter hätte im Wintersemester
2002/2003 an der Universität [Ort] das Studium der [Studienrichtung] mit
der Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen
begonnen. Ihre Lebensführungskosten würden überwiegend von ihm
und seiner Gattin getragen. Sie sei alleinerziehende Mutter eines Sohnes,
welcher mit ihr gemeinsam in einem eigenen Haushalt lebe. Auch die
Studiengebühren würden er und seine Gattin tragen. Im Laufe des
Studiums hätte seine Tochter eine Reihe von (in der Berufung einzeln
angeführten) Prüfungen abgelegt bzw. wäre zu diesen angetreten,
jedoch negativ beurteilt worden.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung vertrat er die
Ansicht, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter zwischen zwei und
vier Jahren durch eine alleinerziehende Studentin ungeachtet der speziellen Norm
des § 1 Abs. 1 lit. b 7. Satz FLAG 1967 ein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 darstelle, wodurch die zulässige Studienzeit bereits
grundsätzlich verlängert würde. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sei weiters für die Annahme einer Berufsausbildung
das nach Außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Studienfortgang bzw. -abschluss entscheidend. Dieses Bemühen
manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen, wobei es
dabei nicht darauf ankomme, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der
Prüfungen gelinge. Wohl aber müsse das anspruchsvermittelnde Kind
durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die
Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu
erfüllen. Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen werde aber nicht
schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn das Kind mit den vorgesehenen
Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerate. Seine Tochter hätte die
Absicht, die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abzulegen, unter Beweis
gestellt, indem sie zu diesen angetreten sei und sie zumindest teilweise
erfolgreich bestanden habe. Der Verzug mit der (erfolgreichen) Ablegung von
einzelnen der vorgeschriebenen Prüfungen stehe auch mit ihrer Rolle als
alleinerziehende Mutter in Zusammenhang. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung
hätte das Finanzamt daher zum Ergebnis kommen müssen, dass sich seine
Tochter ernstlich und zielstrebig und nach Außen erkennbar um den
Ausbildungserfolg bemüht habe und damit die Voraussetzungen für die
Weitergewährung der Familienbeihilfe bis einschließlich September
2004 gegeben wären.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
4. Jänner 2005 als unbegründet abgewiesen. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, sei eine
Berufsausbildung nur anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Beim Studium
der [Studienrichtung] betrage der erste Studienabschnitt drei Semester. Unter
Berücksichtigung des Toleranzsemesters ende der Familienbeihilfenanspruch
daher im gegenständlichen Fall mit Ende [Monat] 2004. Neuerlich wurde
festgehalten, dass das Studium von der Tochter des Berufungswerbers erst nach
Ablauf der Zweijahresfrist nach Geburt eines Kindes begonnen worden sei und
daher keine Hemmung der Studienzeit erfolgen habe können.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und das
Finanzamt legte die Verwaltungsakten dem unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht an Sachverhalt unbestritten
fest, dass die volljährige Tochter des Berufungswerbers im Wintersemester
2002/2003 das Studium der [Studienrichtung] an der Universität [Ort]
begonnen und den ersten Studienabschnitt bis zum Ende des Wintersemesters
2003/2004 nicht erfolgreich beendet hatte.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn diesen Kindern durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Im
Weiteren bestimmt diese Gesetzesstelle, dass die Studienzeit durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert wird, wobei eine
diesbezügliche Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester bewirkt. Letztlich wird
festgelegt, dass Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines
eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres den Ablauf der
Studienzeit hemmen.
Nach § 3 der auf Grund des § 41
Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Universitäten (UOG 1993) und des § 15 des Bundesgesetzes
über die Studien an den Universitäten (UniStG) erlassenen Verordnung
der Studienkommission für die Rechtswissenschaftlichen Studienrichtungen an
der Universität [Ort] (Studienplan für das Diplomstudium der
[Studienrichtung]), Nr. 731/2001, ist das Diplomstudium in drei
Studienabschnitte gegliedert und umfasst der erste Abschnitt zwei Semester mit
32 Semesterstunden.
Das genannte Studium wurde von der Tochter des
Berufungswerbers an der der Universität [Ort], und somit zweifelsfrei an
einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtung betrieben. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, hätte die Tochter des
Berufungswerbers den ersten Abschnitt ihres Studiums somit grundsätzlich
innerhalb von zwei Semestern zuzüglich eines Toleranzsemesters erfolgreich
beenden müssen, damit in Entsprechung der oben zitierten Bestimmung des
FLAG 1967 in der Folge vom Vorliegen einer beihilfenanspruchsvermittelnden
Berufsausbildung ausgegangen werden kann. Dass dies nicht der Fall war, ist
unbestritten.
Besondere Gründe können aber den genannten
Zeitraum von - im gegenständlichen Fall - höchstens drei
Semestern verlängern. Bei diesen besonderen Gründen führt
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorerst die hier nicht
relevanten Fälle einer Tätigkeit als Studentenvertreter/in oder die
Absolvierung eines Auslandsstudiums an. Weiters tritt eine Hemmung des
Fristenlaufes für Zeiten des Mutterschutzes und der daran
anschließenden Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres dieses Kindes ein. Da das Kind der Tochter
des Berufungswerbers aber bei deren
Studienbeginn das zweite Lebensjahr
bereits vollendet hatte, kann auch diese Hemmungswirkung im
gegenständlichen Fall nicht zu einer Verlängerung der Studienzeit
führen. Somit verbleibt für die beihilfenanspruchswahrende
Rechtfertigung einer längeren als dreisemestrigen (Höchst)Studienzeit
für den ersten Abschnitt nur mehr der Eintritt eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses.
Als derartiges Ereignis sieht der Berufungswerber die
Tatsache, dass seine Tochter am [TT.MM] 2000 Mutter eines Sohnes wurde und sie
alleinerziehend ist. Dazu ist einerseits anzumerken, dass der Gesetzgeber auf
die Geburt eines Kindes im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden
Studienzeit insoweit eingegangen ist, als er eine generelle Hemmung der für
den Beihilfenanspruch entscheidenden Studienzeit bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres des Kindes vorsieht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes für einen Zeitraum von zwei
Jahren nach der Geburt einen in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch
anzuerkennenden Studienverhinderungsgrund darstellt. Eine über diesen
Zeitraum hinausgehende Studienverhinderung ist nach dem eindeutigen Gesetzestext
durch die Geburt eines eigenen Kindes nicht gegeben. Diese gesetzliche
Festlegung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, der in seiner Judikatur ausgeführt hat, dass der
Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen
Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Eine Unterbrechung des Studiums
durch die Geburt eines Kindes ist demnach nicht schädlich, wenn sie den
Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt (VwGH 20.6.2000,
98/15/0001).
Allen diesen Bestimmungen und Regelungen ist aber auch
gemeinsam, dass es sich jeweils um (vollständige) Unterbrechungen des
Studiums durch derartige Ereignisse handeln muss, die
während des Studiums
auftreten. Gerade dies ist beim vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall,
zumal das Studium erst mehr als zwei Jahre nach der Geburt des Kindes begonnen
wurde und während des Studiums - die Eingaben des Berufungswerbers
und die Aktenlage lassen diesbezüglich keinen anderen Schluss zu und wurde
dies während des Verwaltungsverfahrens auch nicht behauptet - keine mehr
als drei Monate dauernde vollständige Studienbehinderung eingetreten ist.
Auch wenn es zutreffen mag, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes als
alleinstehender Elternteil größere Mühen mit sich bringt und
fallweise kurzfristige Verhinderungen entstehen, was aber auch bei Studenten die
beispielsweise neben dem Studium einer (geringfügigen) Beschäftigung
nachgehen müssen, um ihr Studium finanzieren zu können, der Fall sein
kann, ändert dies im gegenständlichen Fall nichts daran, dass der
erste Studienabschnitt innerhalb der eingangs genannten Frist zu absolvieren
gewesen wäre, um den Beihilfenanspruch weiter aufrecht zu erhalten. Dies
umso mehr, als nach den Angaben des Berufungswerbers in seiner Eingabe vom
24. März 2004 das Kind der Tochter ohnehin "infolge des Studiums" von
einer Tagesmutter betreut wurde und daher nicht von einer während des Tages
bestehenden überdurchschnittlichen Belastung der Tochter durch die
Betreuung ihres eigenen Kindes auszugehen ist.
Abschließend sei noch angemerkt, dass der
Berufungswerber im Zuge des Verwaltungsverfahrens trotz mehrfachen Ersuchens
durch das Finanzamt keinerlei Unterlagen über die Einkommenssituation der
nicht haushaltszugehörigen Tochter vorgelegt hat und die überwiegende
Kostentragung durch ihn somit nicht nachgewiesen wurde. Auch ist dem
Verwaltungsakt zu entnehmen, dass während des Studiums bis Feber 2004
lediglich eine Fachprüfung positiv absolviert wurde und bis zum Tage dieser
Entscheidung kein Nachweis über die positive Ablegung des ersten
Studienabschnittes erbracht wurde.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 18. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-I/05
- Stammnummer
- 24087
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF