Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2106-W/04
Rückzahlungsverpflichtung nach Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2106-W/04vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 15. November 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe in Höhe von € 2.138,40 und
Kinderabsetzbeträgen in Höhe von € 610,80 für den Zeitraum
1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. November 2004 wurden
vom Berufungswerber (Bw.) die für seine T., geb. 00.00.1983, für den
Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 bezogenen
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge rückgefordert.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob die
rückgeforderten Beträge tatsächlich bezogen wurden bzw. zu
Unrecht bezogen wurden und ob die mit dem Bescheid ausgesprochene
Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich vorliegt.
Sachverhalt:
Die Tochter des Bw. hat mit dem Wintersemester 2001/02 an
der Universität Y. das Studium der Studienrichtung A. begonnen. Dem Bw.
wurde die Familienbeihilfe für diese Tochter für das Studienjahr
2001/02 bis inkl. September 2002 gewährt.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, dass der "Nachweis der 8-Wochen-Stunde" (Studienerfolgsnachweis
nach dem ersten Studienjahr) noch nicht vorliege. Eine Studienbestätigung
für das laufende Wintersemester 2002 (Studienrichtung A.) wurde vorgelegt.
Ein Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Tochter
wurde nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 ersuchte der Bw. um
"Wiederaufnahme der Familienbeihilfezahlungen" für seine Tochter
rückwirkend ab 1. Oktober 2003, mit gleichem Schreiben gab der Bw. dem
Finanzamt bekannt, dass seine Tochter einen Studienwechsel vorgenommen habe und
mit dem Wintersemester 2003 das Bakkalaureatsstudium
Übersetzer/Dolmetschen C., D. studiere.
Das Finanzamt gewährte dem Bw. am 5. November
2003 antragsgemäß die Familienbeihilfe für seine Tochter ab
Oktober 2003 (mit Befristung bis inkl. September 2004).
Mit Schreiben vom 4. März 2004 (bzw.
gleichlautend vom 11. März 2004) legte der Bw. u.a. seine Tochter
betreffend eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2004
(Studienrichtung Übersetz./Dolmetschen C., E.) sowie sechs
Lehrveranstaltungszeugnisse in Kopie über abgelegte Prüfungen im
Wintersemester 2003 (insgesamt über 10 Semesterstunden) vor.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen- und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis
30. September 2004 verpflichtete das Finanzamt den Bw. den
Rückforderungsbetrag in Höhe von € 2.749,20 gemäß
§ 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetze (FLAG) 1967
zurückzuzahlen. Begründet wurde der Bescheid - nach Zitierung der
ersten zwei Sätze des § 2 Abs. 1
lit.b des FLAG 1967 sowie § 17 Abs.1 und Abs. 4
des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 - dahingehend, dass
die Tochter des Bw. im Oktober 2003 nach vier Semestern vom Studium der A. auf
das Bakkalaureatsstudium C. D. gewechselt habe, somit ein
beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege und daher der (im Spruch
angeführte) Betrag rückgefordert werden müsse.
In der gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.
November 2004 (laut Berufungsschrift zugestellt am
17. November 2004) erhobenen Berufung führt der Bw. aus:
"Berufungsgründe:
1. In dem, im angefochtenen Bescheid zitierten
Zeitraum, nämlich 1.10.2003 bis 30.9.2004, habe ich für meine Tochter
T.B.
keine Familienbeihilfe bezogen und wurde auch kein Kinderabsetzbetrag
gewährt. Vielmehr endete die Gewährung der Familienbeihilfe für
meine Tochter
T.B.
mit September 2002.
Beweis:
- beiliegende Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe vom 21.3.2003
2. Begründet wurde diese
Rückzahlungsaufforderung damit, dass meine Tochter T. im Oktober 2003, nach
dem vierten Semester, vom Studium der
A. auf
Bakkalaureat
C./D.
gewechselt hat und aus diesem Grund ein beihilfenschädlicher Studienwechsel
vorliegt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Weiters können zurückzuzahlende Beträge
auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Im § 46 FLAG wird normiert, wer von den
öffentlich rechtlichen Körperschaften die Familienbeihilfe "für
seine Empfänger von Dienstbezügen" zu tragen hat. Im § 46
Abs. 1 wird der Bund hiezu verpflichtet, in § 46 Abs. 2 die
Länder und die Gemeinden (wenn ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt)
und im § 46 Abs. 3 die Gemeinnützigen Krankenanstalten.
Ich habe die Familienbeihilfe ausschließlich
durch den Bund ausbezahlt erhalten, zähle jedoch nicht zu den
"Empfängern von Dienstbezügen" des Bundes.
Im § 26 Abs. 1 FLAG besteht dann eine Ausnahme
von der Verpflichtung, Beträge rückzuzahlen, wenn die Auszahlung durch
eine im § 46 des FLAG genannte Gebietskörperschaft (oder
Gemeinnützige Krankenanstalt) verursacht worden ist. Im § 26
Abs. 1 FLAG wird kein Bezug darauf genommen, ob diese Ausnahmeregelung
ausschließlich für die "Empfänger von Dienstbezügen" des
Bundes, der Länder oder der Gemeinden zutrifft oder nicht.
Folgt man der wörtlichen Interpretation so
findet die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG auf die von
mir bezogenen Bezüge Anwendung, da eben die Auszahlung ausschließlich
durch den Bund erfolgte.
Sollte jedoch der § 26 Abs. 1 FLAG
dahingehend interpretiert werden, als dass über das Kriterium der
auszahlenden Gebietskörperschaft hinaus auch noch die weiteren Kriterien
des § 46 zutreffen müssen (nämlich die Qualifikation
"Empfänger von Dienstbezügen"), dann liegt eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung vor. Dies würde nämlich bedeuten, dass Bezieher von
Familienbeihilfen, die gleichzeitig Empfänger von Dienstbezügen des
Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeinnützigen Krankenanstalten
sind, von jeglicher Rückzahlungsverpflichtung befreit sind, andere
Empfänger von Familienbeihilfen jedoch zur Rückzahlung verpflichtet
wären.
3. In der Begründung des angefochtenen
Bescheides werden die §§ 3, 17 Abs. 1 StudFG zitiert.
Das Studienförderungsgesetz spricht jedoch
ausschließlich über die Studienförderung, nicht jedoch über
die Familienbeihilfe ab.
Ob und in welchem Umfange das
Studienförderungsgesetz auf die Auszahlung und allfällige
Rückforderung gemäß dem FLAG anzuwenden ist, bleibt im
angefochtenen Bescheid unausgeführt. Über die Studienförderung
hat eine Studienbeihilfenbehörde zu entscheiden und werden gemäß
StudFG eben Studienbeihilfen und nicht Familienbeihilfen ausbezahlt.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch inhaltlich
rechtswidrig, da er jede Verweisnorm zwischen dem FLAG und dem StudFG vermissen
lässt.
Sollte eine solche Verweisnorm tatsächlich in
Rechtsbestand sein, so wird auch deren Verfassungsmäßigkeit zu
überprüfen sein. Die Kriterien für die Auszahlung der
Familienbeihilfe den nämlichen Kriterien wie die Auszahlung einer
Studienförderung zu unterwerfen, ist zumindest verfassungsrechtlich
bedenklich. Wie schon das Wort "Förderung" aussagt, geht es bei der
Auszahlung dieser Beträge darum, Studierenden, die in möglichst kurzer
Zeit ihr Studium absolvieren, eine zusätzliche Unterstützung zukommen
zu lassen, auf die kein allgemeiner Rechtsanspruch besteht, sondern nur eben
eine bestimmte (üblicherweise kleine) Gruppe von Berechtigten einen
Anspruch auf Förderung haben soll.
Dem gegenüber hat jeder Elternteil, der im
gemeinsamen Haushalt mit einem studierenden Kind lebt, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Diese dient primär zur Unterstützung der
Lebenserhaltungskosten einer Familie, die eben aufgrund von studierenden Kindern
bei weitem höher belastet ist, als eine kinderlose Familie.
4. Gemäß
§ 2 (1)b) FLAG gilt
die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das
erste Studienjahr. Tatsächlich habe ich für meine Tochter T. auch nur
für das erste Studienjahr ihres
a-Studiums
Familienbeihilfe bezogen. Bereits für das zweite Studienjahr des
a-Studiums sowie für die gesamte Dauer des
Bakkalaureat-Dolmetsch-Studiums wurde keine Familienbeihilfe ausbezahlt. Eine
Rückforderung der für das erste Studienjahr ausbezahlten
Familienbeihilfe ist weder im § 2 FLAG, noch im StudFG vorgesehen. Es
findet sich auch - wie unter dem vorangegangenen Berufungspunkt ausgeführt
- keine Verweisnorm im FLAG, wonach die Kriterien des StudFG auf die Worte
"unrechtmäßiger Bezug" des § 26 Abs. 1 FLAG anzuwenden
seien.
5. Der angefochtene Bescheid verhält mich zu
einer sofortigen Rückzahlung von € 2.749,20, wobei ausgesprochen
wird, dass "die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages der gesondert
zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen ist".
Zunächst sei ausgeführt, dass mir bis
dato keine gesonderte Buchungsmitteilung zugegangen ist.
Dessen ungeachtet hat die Fälligkeit einer von
der Behörde verlangten Zahlung in den Bescheidtenor Eingang zu finden. Die
Fälligkeit der Forderung einer öffentlich rechtlichen
Körperschaft gegen einen Bescheidempfänger in ein anderes, nicht
gesondert anfechtbares Schriftstück "zu übertragen" ist rechtswidrig.
Der Bescheidempfänger muss auch die Möglichkeit haben, den
Fälligkeitszeitpunkt mittels eines Rechtsmittels zu bekämpfen.
6. § 26 (1) letzter Satz FLAG räumt
nicht nur der Behörde, sondern eindeutig auch dem Bescheidadressaten, sohin
dem Empfänger der Familienbeihilfe das Recht ein, "rückzuzahlende
Beträge auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen
anzurechnen". Das Wort "können" in diesem Satz lässt sowohl die
Anrechnung durch die auszahlende Stelle zu, schließt aber eine solche
Anrechnung durch den Familienbeihilfenempfänger nicht aus. Ansonsten
hätte der Satz vom Gesetzgeber entsprechend anders formuliert werden
müssen.
Ich habe daher das Recht, sollte mich
überhaupt eine Rückzahlungsverpflichtung treffen, die
zurückzuzahlenden Beträge auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen anzurechnen. Ich beziehe derzeit für 2 Kinder,
nämlich
S.B.
und
L.B.
Familienbeihilfe. Ich mache von diesem Anrechnungsrecht ausdrücklich
Gebrauch und bekämpfe somit gleichzeitig auch eine allenfalls bereits
eingetretene oder in Kürze eintretende Fälligkeit der
Rückzahlungsverpflichtung.
7. Gemäß
§ 26 (4) FLAG ist die
Oberbehörde ermächtigt, die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Für den Fall, dass mich überhaupt eine
Rückzahlungsverpflichtung trifft, wäre die Rückforderung
jedenfalls unbillig. Ich bin derzeit für vier Kinder und eine Ehegattin
sorgepflichtig, ich bin Alleinverdiener. Unabhängig von den Kriterien des
FLAG bzw. des StudFG trifft mich nach wie vor das Sorgerecht für meine
Kinder
M.B.
und
T.B., für die ich seit Jahren keine Familienbeihilfe mehr beziehe.
Dennoch wohnen sie im gemeinsamen Haushalt und gehen keiner eigenen
Beschäftigung nach, sondern studieren vielmehr.
Der finanzielle Aufwand, sowie der Aufwand in
Naturalunterhalt für vier Kinder und eine nicht berufstätige Ehefrau
beträgt mehrere tausend Euro im Monat, sodass die Rückforderung
jedenfalls unbillig wäre."
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Rechtslage:
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.d.F. BGBl. 201/1996 haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten
Regelungen auch für die Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorgesehenes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992
genannten Einrichtungen zu erbringen. Für die Verlängerung des
Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis)
sinngemäß.
§ 17
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992:
Gemäß
§ 17 Abs. 1
StudFG 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht
vor, wenn der Studierende
"1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium."
Gemäß
§ 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten u.a. nicht als Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1:
"Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden, sowie
Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden."
Die mit dem
1. September 2001 in Kraft getretene Bestimmung des § 17
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000
lautet:
"(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Gemäß
§ 10 Abs.2 FLAG 1967 erlischt der
Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
§ 26 FLAG
1967:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig
werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 FLAG 1967 wird durch
die Bestimmung des Abs. 1 das Recht der in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaften oder
gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich
geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.
Gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 sind
die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die
nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre.
Bundesabgabenordnung (BAO)
Gemäß
§ 2a BAO gelten die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und
nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den
Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden
bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO
werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei
schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die
öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist,
durch Zustellung.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden
Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen
mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides
fällig.
Zum Studienwechsel:
Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967, dass bei einem Studienwechsel die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten, werden die Bestimmungen des
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992 hinsichtlich des günstigen
Studienerfolgs in das Familienbeihilfenrecht übernommen.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer
anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern
betrieben wurde. Dass die Tochter vier Semester das Studiums der A. betrieben
hat und danach auf das Bakkalaureatsstudium C. D. gewechselt hat, wird vom Bw.
nicht bestritten.
Wenn ein Studierender, wie die Tochter des Bw. im
gegenständlichen Berufungsfall, eine Studienrichtung abbricht, so gilt bei
Fortführung einer anderen Studienrichtung diese (bzw. bei mehreren Studien
die gewählte Studienrichtung) als die betriebene Studienrichtung, so dass
in diesem Fall ein Studienwechsel vorliegt. Erfolgt der Wechsel nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester, liegt nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1
StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg nicht vor.
Da die Tochter des Bw. das
zuerst begonnene Studium nach vier Semestern abgebrochen hat und
anschließend ab dem Wintersemester 2003 eine andere Studienrichtung weiter
betrieben hat, liegt zweifelsfrei ein Studienwechsel iS des § 17
Abs. 1 StudFG 1992 vor.
Zwar ist ein
Studienwechsel nach dem dritten Semester nach den Bestimmungen des
§ 17 Abs. 2 StudFG 1992 dann nicht beihilfenschädlich,
wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein
unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird bzw. die gesamten
Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solches
unabwendbares Ereignis bzw. eine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten ist im
gegenständlichen Fall laut Aktenlage aber nicht vorgelegen und auch seitens
des Bw. erfolgte dahingehend kein Vorbringen.
Zur Rückzahlungsverpflichtung:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr.
8/1998 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des
§ 26 FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist nur
auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen
Familienbeihilfe abgestimmt ist. Eine subjektive Sichtweise ist nicht
vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige Umstände, die zum
unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu
berücksichtigen.
Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Da im gegenständlichen Berufungsfall
infolge des Studienwechsels die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe nicht gegeben waren, besteht nach § 26
Abs.1 FLAG 1967 auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfe.
Die Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 ist nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a letzter Satz EStG
1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge anzuwenden.
Im Folgenden wird zu einzelnen Berufungspunkten noch
ergänzend ausgeführt:
Zu
Pkt. 1 der Berufungsbegründung:
Zum Vorbringen des Bw., er
habe in dem im angefochtenen Bescheid zitierten Zeitraum für seine Tochter
keine Familienbeihilfe bezogen bzw. sei auch kein Kinderabsetzbetrag
gewährt worden, ist auszuführen:
Der Bw. hat die Gewährung der Familienbeihilfe
für seine Tochter für den strittigen Zeitraum erst mit Schreiben vom
14. Oktober 2003 beantragt, sodass der Bezug der Familienbeihilfe für
den Zeitraum ab Oktober 2003 bis September 2004 auf der Mitteilung vom
März 2003 nicht aufscheinen kann. Die als Beweismittel vorgelegte
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 21.3.2003 ist daher
nicht geeignet, die Behauptung des Bw. zu beweisen.
Die antragsgemäße Erledigung des Antrages vom
14. Oktober 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Tochter ab Oktober 2003 erfolgte durch das Finanzamt (mit Befristung bis inkl.
September 2004) am 5. November 2003 und bewirkte laut Aktenlage an diesem Tag
die Anweisung der Nachzahlung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober und November 2003 an das
Konto des Bw.; für die Monate Dezember 2003 bis September 2004 erfolgte die
Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die
Tochter mit den Überweisungen der Familienbeihilfen- bzw. den
Kinderabsetzbeträgen für die drei weiteren Kinder des Bw. (in jeweils
einer Gesamtsumme) auf das für diese Auszahlungen seit Juni 2002 (bis
laufend) verwendete Konto des Bw. Diesbezüglich wird auch auf die in einer
Beilage zu dieser Entscheidung enthaltenen Aufstellung über alle
durchgeführten Leistungen im Zeitraum Juni 2002 bis Dezember 2004
verwiesen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO haben die
Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die belangte Behörde bei mehreren
Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu begründen,
warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zugrundelegt, die sie
für wahrscheinlicher hält als die andere (vgl. u.a. VwGH 2003/13/0165,
v. 20. April 2004). Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich.
(VwGH 2002/15/0020, 23.11.2004)
Dass die für seine Tochter überwiesenen
(Teil-)Beträge auch auf das Konto des Bw. gebucht wurden, ist demnach mit
größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal eine Rückbuchung
durch die Bank laut Aktenlage nicht erfolgte.
Zudem bestreitet der Bw. in seinen weiteren
Ausführungen (Berufungsgrund Pkt. 2) den Erhalt der strittigen Beträge
nicht, sondern führt u.a. aus: "Ich habe
die Familienbeihilfe ausschließlich durch den Bund ausbezahlt erhalten,
..."
Die Behauptung des Bw., er hätte die von ihm
rückgeforderten Beträge nicht erhalten, konnte nach den vorstehenden
Ausführungen nicht glaubhaft gemacht werden und erweist sich somit als
Zweckbehauptung.
Zu
Pkt. 2 der Berufungsbegründung :
Zur Interpretation des Bw., er habe die Familienbeihilfe
ausschließlich durch den Bund ausbezahlt erhalten und daher könne die
in § 26 Abs. 1 FLAG 1967 genannte "Ausnahmebestimmung" des § 46
FLAG auch in seinem Fall anzuwenden sein, wird auf die Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch für die
infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung besteht
(vgl.u.a. VwGH 2000/15/0183 vom 25.Jänner 2001, 2002/13/0079 vom 28.
November 2002).
Zu
Pkt. 3 der Berufungsbegründung :
Zum Vorbringen des Bw., der
Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig , weil er jede Verweisnorm zwischen dem
FLAG und dem StudFG vermissen lasse, ist auszuführen, dass die Unterlassung
der konkreten Anführung der angewendeten Gesetzesstelle im Spruch eines
Bescheides den Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn mit
Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel daran
bestehen kann, welche Vorschrift die Grundlage des erlassenen Bescheides
gebildet hat (u.a. VwGH 99/16/0338 v.30.03.2000).
Mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid hat das
Finanzamt die Rückzahlungsverpflichtung gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG ausgesprochen und in der Bescheidbegründung wurde -
nach Anführung der ersten zwei Sätze des § 2 Abs. 1
lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 und
§ 17 Abs.1 und Abs. 4 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 - ausgeführt, dass
die Tochter des Bw. im Oktober 2003 nach vier Semestern vom Studium der A. auf
das Bakkalaureatsstudium C. D. gewechselt habe, somit ein
beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege und daher der im Spruch
angeführte Betrag rückgefordert werden müsse. Aus dieser
Bescheidbegründung ergibt sich zweifelsfrei, welchen konkreten Tatbestand
die Behörde für verwirklicht angesehen hat.
Der Inhalt des angefochtenen Bescheides lässt somit
eindeutig erkennen, auf welche gesetzlichen Vorschriften er sich gründet
und es muss der Bescheid als in Vollziehung der betreffend Norm erlassen
angesehen werden, auch wenn er nach Ansicht des Bw. die angewendete Vorschrift
(bzw. die in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 enthaltene
Verweisnorm auf § 17 StudFG 1992) nicht ausdrücklich
nennt.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. hinsichtlich
der der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wird auf Art. 18 B-VG
verwiesen. Gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden darf. Mit dieser Bestimmung ist die Bindung der gesamten Vollziehung -
Verwaltung und Gerichtsbarkeit - an das Gesetz angeordnet. Da der Gegen-stand
der Prüfung von Gesetzen nach Art 140 Abs. 1 B-VG in den
Kompetenzbereich des Verfassungsgerichtshofes fällt, wäre die
Prüfung der bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Anwendung
gebrachten Gesetze auf ihre Verfassungskonformität im gegenständlichen
Berufungsverfahren unzulässig.
Zu
Pkt. 4 der Berufungsbegründung :
Den Ausführungen des Bw., dass eine
Rückforderung der Familienbeihilfe für das erste Studienjahr
gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 nicht vorgesehen
sei, ist zwar zuzustimmen, diese Bestimmung ist jedoch für den strittigen
Zeitraum Oktober 2003 bis September 2004 nicht relevant. Dem Bw. wurde die
Familienbeihilfe für seine Tochter für das erste Studienjahr 2001/02
bis inkl. September 2002 gewährt, eine Rückforderung für diesen
Zeitraum ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bw., er habe auch nur
für das erster Studienjahr der Tochter Familienbeihilfe bezogen, darf auf
die vorstehenden Ausführungen (zu Punkt 1 der Berufungsgründe)
verwiesen werden.
Zu
Pkt. 5 der Berufungsbegründung :
Zum Vorbringen des Bw. er habe eine gesonderte
Buchungsmitteilung nicht erhalten und ungeachtet dessen sei es rechtswidrig, die
Fälligkeit der Forderung einer öffentlich rechtlichen
Körperschaft gegen einen Bescheidempfänger in eine anderes, nicht
gesondert anfechtbares Schriftstück (Buchungsmitteilung) "zu
übertragen", wird ausgeführt:
Eine Lastschriftanzeige bzw. Buchungsmitteilung ist eine
schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe
und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (vgl. § 227 Abs. 4 lit. a
und § 228 BAO). Der Lastschriftanzeige kommt kein Bescheidcharakter zu.
Die Fälligkeit einer Abgabenschuld ergibt sich, wenn
in den Abgabenvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen sind, schon aus
dem Gesetz (§ 210 BAO) selbst. Das Familienlastanausgleichsgesetz
enthält diesbezüglich keine besonderen Regelungen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bekanntgabe des
Bescheides vom 15. November 2004, laut Berufungsschrift unbestritten mit
Zustellung des Bescheides am 17. November 2004. Der Erhalt der
Buchungsmitteilung wird vom Bw. bestritten. Da eine der Buchungsmitteilung nicht
nachweislich zugestellt wird, kann deren Zustellung durch die Behörde nicht
nicht nachgewiesen werden.
Fehlen im Spruch eines Bescheides nur die Angaben über
die Fälligkeit der Abgabe, bedeutet dies jedenfalls noch nicht, dass kein
rechtswirksamer Bescheid vorläge. (VwGH 98/13/0193 v. 24.04.2002). Die
Fälligkeit einer Abgabenschuld ergibt sich aus dem Gesetz selbst, denn nach
§ 210 BAO werden Abgaben mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides fällig.
Wenn nun der Abgabenbescheid auf eine Lastschriftanzeige
bezüglich der Fälligkeit verweist, zählt die Bekanntgabe der
Lastschriftanzeige laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar
ebenfalls zur Erlassung eines dem § 189 Abs. 2 BAO entsprechenden
Bescheides, jedoch hatte dies im Berufungsfall keinerlei Auswirkungen und kann
den Bescheid allenfalls geringfügig belasten. Der Bw. war im
Gegenstandsfall durch den zusätzlichen Hinweis auf die Buchungsmitteilung
im Bescheid in seinen Rechten nicht eingeschränkt und hatte auch keine
Nachteile. Die Abgabenschuldigkeit wurde keinesfalls vor der Frist nach §
210 BAO (ein Monat nach Zustellung des Rückforderungsbescheides)
fällig gestellt: Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 17.11.2004, der
Fälligkeitstag wurde mit 22.12. 2004 festgesetzt.
Zudem wurde mit der Berufungsschrift gleichzeitig ein
Antrag auf Aussetzung gemäß
§ 212a BAO gestellt und dadurch
wurden bis zur Entscheidung über diesen Antrag Einbringungsmaßnahmen
nicht eingeleitet. Für die Entrichtung stand dem Bw. ab Zustellung des
Abweisungsbescheides (betreffend die Aussetzung) wieder eine Frist von einem
Monat zur Verfügung und durch die dagegen eingebrachte - noch unerledigte -
Berufung besteht weiterhin eine Hemmung der Einbringung des
Rückforderungsbetrages
Die gegen den Abweisungsbescheid betreffend die Aussetzung
des Rückforderungsbetrages eingebrachte Berufung ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens. Die unstrittige Zustellung des Abweisungsbescheides über
die Aussetzung der Einhebung an den Bw. ist jedoch insofern auch von Bedeutung,
als dadurch dem Bw. durch eine nach außen erkennbare Amtshandlung
jedenfalls die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages zur Kenntnis
gelangte. Einwendungen des Bw. bezüglich einer Unrichtigkeit des
Fälligkeitstages wurden in der Berufung gegen den Abweisungsbescheid
betreffend Aussetzung nicht vorgebracht.
zu Pkt. 6 der Berufungsbegründung:
Der Bw. vertritt die Auffassung, durch das Wort
"können" im letzten Satz des § 26 Abs. 1 FLAG werde nicht nur der
Behörde, sondern auch dem Bescheidadressat das Recht eingeräumt,
zurückzuzahlende Beträge auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen anzurechnen. Bei seiner Interpretation übersieht der Bw.,
dass im angefochtenen Bescheid bereits ausgesprochen wurde, dass die
Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge durch Einzahlung zu
erfolgen hat.
§ 26 Abs. 1 FLAG regelt die Verpflichtung zur
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beträge durch den
Beihilfenempfänger. Diese Rückforderung erfolgt mit Bescheid, in dem
auszusprechen ist (Leistungsgebot), ob die unrechtmäßig bezogenen
Beträge einzuzahlen sind oder im Wege der Anrechnung zurückzuzahlen
sind. (VwGH 2243/71 v. 09.02.1973).
Das Wort "können" in diesem Satz bedeutet demnach, es
besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anrechnung .Die Auslegung des Bw. er selbst
"könne" (habe das Recht) die rückzuzahlenden Beträge auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen anzurechnen, ist somit
nicht zutreffend.
zu
Pkt. 7 der Berufungsbegründung:
Bezugnehmend auf § 26 Abs. 4 FLAG 1967
führt der Bw. aus, dass - bei Vorliegen der Rückzahlungsverpflichtung
- aufgrund seiner bestehenden Sorgepflichten die Rückforderung jedenfalls
unbillig wäre. Dazu ist anzumerken, dass auf diese in § 26 Abs. 4
FLAG 1967 ermöglichte aufsichtsbehördliche Maßnahme der
Oberbehörde kein Rechtsanspruch besteht (vgl. z.B. VwGH 98/13/0067 vom 22.
April 1998). Soweit sich der Bw. auf diese Maßnahme nach § 26 Abs. 4
FLAG beruft, kann dies der Berufung somit zu keinem Erfolg verhelfen.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist unter
Berücksichtigung aller Berufungsargumente festzustellen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge im Zeitraum Oktober 2003 bis September 2004 nicht
vorlagen und daher die Verpflichtung des Bw. zur Rückzahlung der für
seine Tochter zu Unrecht bezogene Beträge besteht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1
Aufstellung über durchgeführte Leistungen
Wien, am 13.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2106-W/04
- Stammnummer
- 20874
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF