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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0561-G/05

Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, Hemmung der Einbringung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0561-G/05vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RM, vertreten durch Dr.M, vom 21. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch DE, vom 8. Oktober 2004 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wird auf den Betrag von € 51.549,70 eingeschränkt. Entscheidungsgründe Mit Pfändungsbescheid vom 8. Oktober 2004 wurde dem Berufungswerber (Bw.) gegenüber gleichzeitig auch ein Verfügungsverbot über die gepfändete Forderung der Firma IFS GmbH in Höhe von insgesamt € 7.158.872,63 ausgesprochen. Dagegen wurde in der Berufung vorgebracht, dass keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des genannten Betrages vorliege. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) wurde durch das Finanzamt ausgeführt, dass laut Steuerakt weder ein Rechtsmittel noch eine Einbringungshemmung offen sei. Die Abgaben seien somit rechtskräftig vorgeschrieben und vollstreckbar. Im Vorlageantrag vom13. Jänner 2005 wurde dargelegt, dass bereits am 19. April 2004 ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht worden sei. Auch sei der Bw. vom LG für Strafsachen Wien freigesprochen worden und sei daher die Steuerschuld nicht entstanden. In einer 2. BVE vom 12. August 2005 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Pfändungsbetrag auf € 51.549,70 eingeschränkt. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die mit Berufung vom 12. Februar 2004 angefochtene USt 4/2002 - 9/2003 gem. § 212a BAO ausgesetzt wurde. Für den verbleibenden Abgabenrückstand sei weder eine Berufung noch ein Aussetzungsantrag aufrecht, sodass diese Abgaben (im Wesentlichen Umsatzsteuer und Kammerumlage für den Zeitraum 1996 - 1998) rechtskräftig vorgeschrieben und vollstreckbar seien. Mit Datum 13. September 2005 wurde neuerlich ein Vorlageantrag eingebracht, ohne auf die Argumente in der 2. BVE einzugehen oder ein neues Vorbringen zu erstatten. Über die Berufung wurde erwogen:   Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Gemäß § 77 Abs. 1 Z 1AbgEO ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65, Abs. (1) und (5)), unstatthaft. Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid vom 8. Oktober 2004 liegt ein Rückstandsausweis gleichen Datums zu Grunde. Dass die Einbringung des Rückstandes gemäß § 230 BAO über die mit Berufung vom 12. Februar 2004 angefochtenen Abgaben hinaus gehemmt gewesen wäre, wird weder behauptet, noch ergeben sich hiefür Hinweise aus dem Akteninhalt. Dem Vorbringen des Bw. in der Berufung bzw. im ersten Vorlageantrag vom 13. Jänner 2005 wurde durch die (zweite) BVE vom 12. August 2005 vollinhaltlich entsprochen. Da nach der Judikatur des VwGH einer BVE Vorhaltscharakter zukommt und der Bw. dieser im Vorlageantrag Nichts entgegensetzt und auch der UFS in den Finanzamtsakten keinen Anhaltspunkt erkennen kann, wonach für den nunmehr von der Pfändung umfassten Betrag eine einbringungshemmende Maßnahme aufrecht ist, ist der Berufung im Umfang der BVE vom 12. August 2005 teilweise stattzugeben. Graz, am 5. Oktober 2005

Normen und Schlagworte

Pfändung und Überweisung einer GeldforderungHemmung der Einbringung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0561-G/05
Stammnummer
18896
Gültig
05.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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