Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0561-G/05
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, Hemmung der Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0561-G/05vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RM, vertreten durch Dr.M, vom
21. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch DE, vom 8. Oktober 2004 betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der Bescheid
über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wird auf
den Betrag von € 51.549,70 eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Pfändungsbescheid vom 8. Oktober 2004 wurde dem
Berufungswerber (Bw.) gegenüber gleichzeitig auch ein Verfügungsverbot
über die gepfändete Forderung der Firma IFS GmbH in Höhe von
insgesamt € 7.158.872,63 ausgesprochen.
Dagegen wurde in der Berufung vorgebracht, dass keine
rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des genannten Betrages
vorliege.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) wurde
durch das Finanzamt ausgeführt, dass laut Steuerakt weder ein Rechtsmittel
noch eine Einbringungshemmung offen sei. Die Abgaben seien somit
rechtskräftig vorgeschrieben und vollstreckbar.
Im Vorlageantrag vom13. Jänner 2005 wurde dargelegt,
dass bereits am 19. April 2004 ein Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht worden sei. Auch
sei der Bw. vom LG für Strafsachen Wien freigesprochen worden und sei daher
die Steuerschuld nicht entstanden.
In einer 2. BVE vom 12. August 2005 wurde der Berufung
teilweise stattgegeben und der Pfändungsbetrag auf € 51.549,70
eingeschränkt. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die mit
Berufung vom 12. Februar 2004 angefochtene USt 4/2002 - 9/2003 gem. §
212a BAO ausgesetzt wurde. Für den verbleibenden Abgabenrückstand sei
weder eine Berufung noch ein Aussetzungsantrag aufrecht, sodass diese Abgaben
(im Wesentlichen Umsatzsteuer und Kammerumlage für den Zeitraum 1996
- 1998) rechtskräftig vorgeschrieben und vollstreckbar
seien.
Mit Datum 13. September 2005 wurde neuerlich ein
Vorlageantrag eingebracht, ohne auf die Argumente in der 2. BVE einzugehen oder
ein neues Vorbringen zu erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73
zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1AbgEO ist ein
Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung
die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die
gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65, Abs. (1) und
(5)), unstatthaft.
Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid vom 8.
Oktober 2004 liegt ein Rückstandsausweis gleichen Datums zu Grunde. Dass
die Einbringung des Rückstandes gemäß
§ 230 BAO über
die mit Berufung vom 12. Februar 2004 angefochtenen Abgaben hinaus gehemmt
gewesen wäre, wird weder behauptet, noch ergeben sich hiefür Hinweise
aus dem Akteninhalt. Dem Vorbringen des Bw. in der Berufung bzw. im ersten
Vorlageantrag vom 13. Jänner 2005 wurde durch die (zweite) BVE vom 12.
August 2005 vollinhaltlich entsprochen.
Da nach der Judikatur des VwGH einer BVE Vorhaltscharakter
zukommt und der Bw. dieser im Vorlageantrag Nichts entgegensetzt und auch der
UFS in den Finanzamtsakten keinen Anhaltspunkt erkennen kann, wonach für
den nunmehr von der Pfändung umfassten Betrag eine einbringungshemmende
Maßnahme aufrecht ist, ist der Berufung im Umfang der BVE vom 12. August
2005 teilweise stattzugeben.
Graz, am 5.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0561-G/05
- Stammnummer
- 18896
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF