…für den 1. und 23. Bezirk zur Steuernummer 3/5 zu verwenden, wobei die Überrechnung auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen durfte, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 5 BAO ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 215…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.J., Kr., vertreten durch die Prodinger & Partner WirtschaftstreuhandgesmbH in 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, vom 26. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 9. Februar 2007 betreffend…
…indem er neuerlich darauf hinwies, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung gegen den oben angeführten Pfändungsbescheid noch nicht entschieden habe. Schon dieser Umstand für sich allein begründe die Unrechtmäßigkeit der Guthabensverwendung. Eine weitere Gesetzwidrigkeit sei darin zu erblicken, dass die Umbuchung des Guthabens…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch A-GmbH, vom 6. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 31. Juli 2009 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens (§ 239 BAO) entschieden: 1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Vorlageantrag vom 3. Jänner 2003 wird als unzulässig…
…den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht handelt, dessen Vollziehung keinen Ermessensspielraum bietet, konnte das Finanzamt bei der Guthabensverwendung durch Aufrechnung mit den Haftungsschulden der Bw. aus rechtlichen Gründen auf deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht Bedacht nehmen. Zum Einwand der Bw. in der mündlichen Verhandlung, …
… 230 Abs. 6 BAO zwar bewirkt, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, jedoch stellt die Guthabensverwendung durch Umbuchung oder Überrechnung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO dar. Aus diesem Grund steht ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Verwendung…
…kommen einer Berufung kraft Gesetzes (§ 254 BAO) eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Richtig sei zwar auch, dass § 215 Abs. 1 BAO die Guthabensverwendung auf die Tilgung fälliger Abgaben beschränkt ist. § 224 Abs. 1 BAO regle die Fälligkeit bei Haftungsbescheiden; demnach trete diese einen Monat nach…
…oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, während auf einem anderen Abgabenkonto desselben Abgabepflichtigen ein Guthaben bestehe. Eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben dürfe nur zu Gunsten fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Da diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 5 BAO darstelle, sei die bewilligte Zahlungserleichterung…
…Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in § 215 Abs. 2 BAO normierte Guthabensverwendung nicht zur Anwendung komme soweit die Einhebung der fälligen Abgabenschuldigkeit ausgesetzt sei. Gemeinsam mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid sei ein Aussetzungsantrag gestellt worden, der "bis dato wirksam" sei. Aus diesem Grund…
…Grund für das Entstehen einer Abgabengutschrift kommt keine Bedeutung bei der Frage der Verwendung derselben im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsvorschriften zu. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers können auf die Guthabensverwendung (zur Abdeckung fälliger Abgaben) keinen Einfluss haben. Schließlich wurde bereits oben eingehend dargelegt…
…Haftungsschuld des Bw. laut Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 zu verwenden, wobei die Überrechnung auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen durfte, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 5 BAO ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³…
…vielmehr die Verrechnungsvorschriften der BAO anzuwenden waren. Auch die ein Exekutionsverbot für Konkursgläubiger während des Abschöpfungsverfahrens normierende Vorschrift des § 206 Abs. 1 KO stand der Aufrechnung nicht entgegen, weil die Guthabensverwendung im Sinne des § 215 Abs. 1 BAO keine Exekutionsmaßnahme, sondern eine Entrichtungsform ist (vgl…
…und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erst ein nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibendes Guthaben rückzahlbar ist. Die Guthabensverwendung im Betrag iHv. € 2,-- für Abgabenschuldigkeiten derselben Abgabepflichtigen entsprach der Bestimmung des § 215 BAO und erfolgte daher zu Recht. Soweit die Bw. meint…
…16. 5. 2002, 2001/16/0375), kann im Streitfall nicht strittig sein, ob der Guthabensverwendung die insolvenzrechtliche Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 KO entgegenstand. Auf die diesbezügliche Argumentation beider Streitparteien war daher nicht einzugehen. Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Innsbruck, am 5…
…Berufungswerber haftet daher im gegenständlichen Fall für Abgaben in Höhe von 14.099,94 €, wovon jedoch bereits ein Teil von insgesamt 5.029,43 € (durch die dargestellte Guthabensverwendung) entrichtet wurde, sodass nur mehr ein Restbetrag von 9.070,51 € zu bezahlen ist:…
…festgesetzte, aber nicht angefochtene Steuervorschreibung, müsse nun aufrechnungsweise berücksichtigt werden, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten im Sinne einer aufrechnungsweisen Guthabensverwendung gemäß § 215 BAO fällt, wie oben dargelegt, in den Bereich der Abgabeneinhebung und kann nicht mit einem gegen den normativen…
…Hinweis auf VwGH 22.9.2000, 95/15/0090). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allein durch Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 und 2002 eine teilweise Abdeckung des Abgabenrückstandes erreicht werden konnte. Diese Guthabensverwendung stellte keine Einbringungsmaßnahme dar (vgl. Ritz, BAO², …
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. H., vom 5. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28. April 2008 betreffend Rückzahlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Helmut Hummel, KomzlR Gottfried Hochhauser und Herbert Biesenberger über die Berufung des Bw., vertreten durch den Sachwalter Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Schießstattring 35, vom 8. Jänner 2004 gegen…