Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0321-I/06
Abspruch im Rückzahlungsverfahren nur über das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-I/06vom 05.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag ist grundsätzlich der Betrag maßgeblich, der im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages auf dem Abgabenkonto ausgewiesen ist. Daher ist im Berufungsverfahren betreffend die Abweisung eines Rückzahlungsantrages nicht darüber abzusprechen, ob die Verwendung eines erst nach Antragstellung entstandenen Guthabens zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten rechtmäßig war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 20. März 2006
betreffend Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) stellte am 30. 12. 2005 einen mit 2. 12. 2005 datierten
Rückzahlungsantrag im Sinn des § 239 BAO, der sich inhaltlich auf ein
betragsmäßig nicht näher konkretisiertes Guthaben bezog, das
sich "nach Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung" ergeben
würde.
In der Folge
setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom jeweils 9. 3. 2006 die Umsatz- und
Einkommensteuer für 2004 fest, wodurch sich per 9. 3. 2006 ein
Abgabenguthaben von insgesamt 717,29 € ergab. Am 16. 3. 2006 nahm das
Finanzamt gemäß
§ 231 Abs. 2 BAO die Einbringung der
rückständigen Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 in dem
Ausmaß wieder auf, in dem diese nach § 231 Abs. 1 leg. cit.
ausgesetzt gewesenen Abgabenschuldigkeiten durch das Guthaben getilgt werden
konnten.
Den
Rückzahlungsantrag vom 30. 12. 2005 wies das Finanzamt mit Bescheid
vom 20. 3. 2006 mit der Begründung ab, dass das Guthaben der Bw. mit
Konkursforderungen verrechnet worden sei.
In der dagegen
fristgerecht am 19. 4. 2006 erhobenen Berufung machte die Bw. die
Unzulässigkeit der Aufrechnung geltend, indem sie vorbrachte, dass am
12. 8. 2003 über ihr Vermögen das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Der Verrechnung der aus
der Veranlagung für 2004 resultierenden Gutschriften mit Konkursforderungen
des Finanzamtes stünde das Aufrechnungsverbot nach §§ 19, 20 KO
entgegen, weil die Gegenforderung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch
nicht bestanden habe, sondern erst "mit dem Bescheid 2004" entstanden sei.
Über die "jährlichen Ausschüttungen" im
Abschöpfungsverfahren hinausgehende Zahlungen würden zu einer
Bevorzugung des Abgabengläubigers gegenüber anderen
Konkursgläubigern und damit zu einem Verstoß gegen den
insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung führen.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 26. 4. 2006 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass die auf § 215 Abs. 1 BAO
gestützte Verrechnung des erst nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens entstandenen Abgabenguthabens mit Konkursforderungen
zulässig sei, weil die Aufrechnungsbeschränkung des § 20
Abs. 1 KO nur während der Dauer des Konkursverfahrens gelte. Einer
derartigen Aufrechnung stehe auch nicht § 206 Abs. 3 KO entgegen, weil sich
diese (die Aufrechnung im Schuldenregulierungsverfahren einschränkende)
Bestimmung nicht auf Abgabenrückerstattungsansprüche, sondern auf die
von der Abtretungserklärung nach § 199 Abs. 2 KO umfassten
Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis
oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion
beziehe.
Mit Schreiben
vom 9. 5. 2006 beantragte die Bw. ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Rückzahlung von Abgabenguthaben wird im § 239 BAO geregelt. Nach Abs.
1 erster Satz dieser Bestimmung kann die Rückzahlung von Guthaben (§
215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
erfolgen.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem
Rückzahlungsantrag iSd § 239 BAO von vornherein kein Erfolg
beschieden, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben
aufweist (VwGH 27. 5. 1996, 98/15/0062).
Nach
einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung entsteht ein Guthaben erst
dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen,
sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit
auf ein und demselben Abgabenkonto per saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabenpflichtigen besteht (vgl. zB Ritz, BAO-Kommentar/3, § 239 Tz 1, und
die dort angeführte Judikatur). Dabei sind die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach
Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen,
maßgeblich (VwGH 28. 6. 2001, 2001/16/0030).
Im Streitfall
wies das Abgabenkonto der Bw. im Zeitraum 4. 2. 2005 bis 9. 3. 2006 einen Saldo
in Höhe von Null auf. Der Rückzahlungsantrag, über den der in
Berufung gezogene Bescheid abgesprochen hat, wurde am 30. 12. 2005 gestellt.
Somit bestand bei Einbringung dieses Rückzahlungsantrages kein Guthaben auf
dem Abgabenkonto, was von der Bw. nicht bestritten wird. Vielmehr bezieht sich
ihr Rückzahlungsantrag vom 30. 12. 2005 auf jenes Guthaben, das sich aus
der Verbuchung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2004 vom
9. 3. 2006 ergab. Damit kann aber die Bw. mit ihrem
Rückzahlungsbegehren nicht durchdringen, weil das Abgabenkonto der Bw. im
Zeitpunkt der Antragstellung eben kein Guthaben aufwies.
Da die
Abgabenbehörde grundsätzlich über den Betrag abzusprechen hat,
der im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages auf dem Abgabenkonto
aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (VwGH 16. 5.
2002, 2001/16/0375), kann im Streitfall nicht strittig sein, ob der
Guthabensverwendung die insolvenzrechtliche Aufrechnungsbeschränkung des
§ 20 Abs. 1 KO entgegenstand. Auf die diesbezügliche Argumentation
beider Streitparteien war daher nicht einzugehen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-I/06
- Stammnummer
- 23129
- Gültig
- 05.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF