Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1714-W/05
Guthabensverwendung nach rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1714-W/05vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KS, vertreten durch MD, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. April 2005 betreffend
Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO und Abrechnung gemäß
§ 216 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens in
Höhe von € 3.902,56 lediglich hinsichtlich des Teilbetrages von
€ 467,61 abgewiesen wird.
Die
Überrechnung vom 28. April 2005 auf das Abgabenkonto 3/5 des
Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk erfolgte hinsichtlich des Betrages
von € 3.434,95 zu Unrecht, daher ist die Überrechnung
hinsichtlich dieses Betrages rückgängig zu machen und der Betrag von
€ 3.434,95 zurückzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. April 2005 wies das
Finanzamt den am 23. März 2005 eingebrachten Antrag des
Berufungswerbers (Bw.) auf Rückzahlung eines Guthabens ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er am 23. März 2005 einen Antrag
auf Rückzahlung seines aus dem Einkommensteuerbescheid resultierenden
Steuerguthabens in Höhe von € 3.902,56 gestellt habe. Die
Erstbehörde hätte festzustellen gehabt, dass der Bw. auch in den
Vorjahren, obwohl sich seine finanzielle Situation nicht zu seinen Lasten
geändert habe, ständig die Steuergutschrift auf Grund seiner
Antragstellung erhalten habe und nun anders vorgegangen werde. Die
Erstbehörde hätte auch diesmal seine Steuergutschrift zur Auszahlung
bringen müssen.
Die Begründung, dass das Guthaben des Bw. teilweise
zur Tilgung der Schuldigkeiten laut Haftungsbescheid des Finanzamtes für
den 1. und 23. Bezirk zur Steuernummer 3/5 zu verwenden gewesen sei, sei nicht
stichhältig, da die Erstbehörde festzustellen gehabt hätte, dass
der Bw. vor dem Bezirksgericht Favoriten eine Gerichtsausgleich bewilligt
erhalten habe. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom
28. April 1999 sei der Zahlungsplan mit einer Quote von 9,534 %,
zahlbar in 84 Teilquoten, bestätigt worden. An diesem Verfahren habe sich
das Finanzamt für Körperschaften beteiligt. Sohin sei die einseitige
Aufrechnung und Schuldentilgung in der Höhe von € 3.902,56
rechtswidrig und liege eine massive Gläubigerbevorzugung vor.
Die erstinstanzliche Behörde habe das dem Bw.
zustehende Guthaben in der Höhe von € 3.902,56 rechtswidrig an
eine andere Schuld angerechnet. Gläubiger sei das Finanzamt für
Körperschaften, welches rechtlich als schlechtgläubig anzusehen sei,
da sich das Finanzamt für Körperschaften als Gläubiger am
Schuldenregulierungsverfahren beteiligt habe. Die Gesamtquote betrage
9,534 % und erhalte auch das Finanzamt für Körperschaften die
seitens des Gerichtes festgesetzte Quote. Sohin sei der angerechnete Betrag
rechtswidrig übertragen worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass entgegen der Rechtsansicht des
Finanzamtes das Schuldenregulierungsverfahren nicht per 28. Mai 1999
aufgehoben worden sei. Es sei ein gerichtlicher Ausgleich getroffen worden und
sei daher die Behörde nicht berechtigt, Aufrechnungen
vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung
der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Strittig ist, ob das aus der Gutschrift der Einkommensteuer
2004 vom 18. März 2005 in Höhe von € 3.902,56
entstandene Guthaben in Höhe von € 3.902,56
antragsgemäß an den Bw. zurückzuzahlen ist. Da dieser Betrag mit
den laut Rückstandsaufgliederung vom 30. September 2005 noch zum
Großteil aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, für welche der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 16. November 1995 mit einem Betrag von
S 522.339,00 in Anspruch genommen wurde, verrechnet wurde und nach
§ 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen ist, war dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich dieses
Betrages schon mangels verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen. Die Frage
der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In
Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des
§ 216 BAO zugänglich.
Entgegen der Meinung des Bw., dass die Aufrechnung der
Gutschrift aus der Einkommensteuer 2004 vom 18. März 2005 in
Höhe von € 3.902,56 gegen die Haftungsschuld laut
Haftungsbescheid vom 16. November 1995 infolge Teilnahme des
Finanzamtes für Körperschaften am Schuldenregulierungsverfahren
rechtswidrig gewesen sei, ist die Aufrechnung gemäß
§ 20 Abs. 1 KO nur unzulässig, wenn ein
Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden ist oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach
der Konkurseröffnung erworben worden ist. Diese Einschränkung der
Aufrechnung gilt jedoch nur während der Dauer des Konkursverfahrens. Nach
der Aufhebung des Konkurses kann sich der frühere Gemeinschuldner nicht
mehr auf die konkursrechtliche Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl.
Fischerlechner in SWK 2002, S 840, mit dem Hinweis auf Schubert in
Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20
KO, Rz. 14).
Auf Grund der Aufhebung des Konkursverfahrens über das
Vermögen des Bw. mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom
27. Mai 1999 unterlag die am 28. April 2005 vorgenommene
Überrechnung des aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2004
resultierenden Guthabens in Höhe von € 3.902,56 auf das
Abgabenkonto 3/5 des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk keinem
konkursrechtlichem Aufrechnungsverbot, zumal die Aufrechnung auch nicht dadurch
gehindert wird, dass hinsichtlich der Quotenzahlung vom vom Konkursgericht ein
Zahlungsaufschub genehmigt wurde. Allerdings sind nach Konkurseröffnung
entstandene Gegenforderungen des Abgabepflichtigen nach Abschluss des
Zwangsausgleiches nur mit der Ausgleichsquote verrechenbar (vgl. Fischerlechner
in ÖStZ 2002/678).
Laut Aktenlage wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Favoriten vom 28. April 1999 der zwischen dem Bw. und dessen
Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan (mit einer Quote von 9,534, zahlbar
in 84 Teilquoten) bestätigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten
vom 27. Mai 1999 wurde das mit Beschluss vom
16. Februar 1999 über das Vermögen des Bw. eröffnete
Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des
Zahlungsplanes gemäß
§ 196 KO aufgehoben. Soweit
nichts anderes angeordnet ist, gelten gemäß
§ 193 Abs. 1 zweiter Satz KO für den
Zahlungsplan die Bestimmungen über den Zwangsausgleich. Somit gilt
gemäß
§ 193 Abs. 1 zweiter Satz KO auch
die Bestimmung des § 156 KO (mit Ausnahme von
Abs. 4 Satz 3) über die Rechtswirkung des Ausgleiches (vgl.
Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen,
§ 193 KO, Rz. 5). Demnach wurde der Bw. durch den
rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan von der Verbindlichkeit
befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich
zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung
nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am
Schuldenregulierungsverfahren oder an der Abstimmung über den Zahlungsplan
teilgenommen oder gegen den Zahlungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein
Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Durch den
rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan wurde der Bw. somit von der die
Quote von 9,534 übersteigenden restlichen Haftungsschuld befreit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375) hat die Abgabenbehörde
grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der
Stellung des Rückzahlungsantrages auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit
nicht über später entstandene Guthaben. Entsprechend dem Vorbringen
des Bw. entstand durch die Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2004 am
18. März 2005 auf seinem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe
von € 3.902,56. Dieses Guthaben war jedoch gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zwingend zur Tilgung der
Haftungsschuld des Bw. laut Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 1. und
23. Bezirk zur Steuernummer 3/5 zu verwenden, wobei die Überrechnung auch
zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen durfte, die Gegenstand einer
Zahlungserleichterung sind, weil diese Guthabensverwendung keine
Einbringungsmaßnahme im Sinne des
§ 230 Abs. 5 BAO ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 215 Tz. 4). Im Zeitpunkt der
Einbringung des Rückzahlungsantrages waren von den 84 zu zahlenden
Teilquoten in Höhe von € 35,97 bereits 71 entrichtet. Es
verblieben somit lediglich 13 Teilquoten mit einem Gesamtbetrag von
€ 467,61, sodass die Überrechnung auf das Abgabenkonto 3/5 des
Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk und Verweigerung der Rückzahlung
hinsichtlich des Betrages von € 3.434,95 zu Unrecht
erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RückzahlungsantragGuthabenAbrechnungsbescheidSchuldenregulierungsverfahrenAufrechnungÜberrechnungrechtskräftig bestätigter Zahlungsplan
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1714-W/05
- Stammnummer
- 19801
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF