Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1735-L/02
Nachsicht von im Haftungsweg gemäß § 26 Abs. 3 FLAG rückgeforderter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1735-L/02vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 4. September 2001 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog für seine drei Kinder seit deren Geburt
Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 16. Mai 1991 forderte das Finanzamt
von ihm die Familienbeihilfe für den Zeitraum September bis Dezember 1990
mit der Begründung zurück, seine von ihm seit Juni 1990 geschiedene
Ehegattin habe im August 1990 einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder gestellt und diese ab September
1990 bezogen. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid mit dem
Vorbringen, die Kinder hätten über den strittigen Zeitraum hinaus dem
weiterhin gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehegattin geführten Haushalt
angehört. Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich folgte
diesem Vorbringen mit der Begründung, auf Grund der Aussagen der vom
Beschwerdeführer genannten Auskunftspersonen sei davon auszugehen, die
Kinder seien im strittigen Zeitraum noch bei beiden Eltern
haushaltszugehörig gewesen, weswegen dem Beschwerdeführer die
Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum zustehe. Ein Anspruch der
geschiedenen Ehegattin auf Familienbeihilfe habe erst ab
1. Jänner 1991 bestanden.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1993 zog das Finanzamt
den Bw., nachdem es zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gegen
seine geschiedene Ehegattin Ermittlungen hinsichtlich ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse durchgeführt hatte, zur Haftung für
die von ihr zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den strittigen
Zeitraum September bis Dezember 1990 heran. Eine gegen diesen Bescheid erhobene
Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vom 16. Februar 1994 abgewiesen. Eine gegen diese
Entscheidung erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit
Erkenntnis vom 24.10.1995, 94/14/0049, als unbegründet ab.
Das Verfahren zur Einbringung dieser Haftungsschuld beim
Bw. verlief über Jahre hinweg ohne Erfolg. Anlässlich einer Erhebung
der wirtschaftlichen Verhältnisse am 24. Jänner 2000 wurde
ein monatlicher Nettopensionsbezug in Höhe von rund 10.500,00 S
angegeben. An Aufwendungen wurden Unterhaltszahlungen in Höhe von
4.500,00 S und Kreditrückzahlungen an die Raiffeisenbank in Höhe
von 2.200,00 S angeführt. Der aushaftende Kreditsaldo wurde mit rund
170.000,00 S beziffert.
Vom Finanzamt wurde daraufhin mit Bescheid vom
26. Jänner 2000 eine Pensionspfändung vorgenommen. Diese
führte jedoch zu keinen Zahlungseingängen, da unter
Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Bw. der nach den Bestimmungen
der Exekutionsordnung unpfändbare Freibetrag nicht überschritten
wurde.
Erst aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999
ergab sich ein Guthaben in Höhe von 9.907,00 S, das mit einem
Teilbetrag von 4.565,00 S zur Abdeckung des dem Bund vom
Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Verfahren zugesprochenen
Aufwandersatzes, und mit dem Restbetrag von 5.342,00 S zur teilweisen
Abdeckung der Haftungsschuld verwendet werden konnte.
Mit einer an die Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich gerichteten und bei dieser am 26. Mai 2000
eingelangten undatierten Eingabe beantragte der Bw. die "Nachsicht bzw.
Einstellung zu St. Nr. ... - Zahl: ... : Haftung Ki. Beihilfe 09.12.1990".
Darin führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass durch einen Fehler eines
Finanzbeamten seiner geschiedenen Gattin zu Unrecht eine zweite
Familienbeihilfenkarte ausgestellt worden sei. Seine Haftungsinanspruchnahme sei
"mehr als dubios" gewesen. Er habe 40 Jahre als unbescholtener Staatsbürger
gearbeitet und sei im Februar 2000 als kranker Mensch in Frühpension
gegangen. Er habe zehn Jahre Hausbau für seine Familie und drei
minderjährige Kinder hinter sich, und sei betrogen worden, wobei sein
Lebenswerk "zerronnen" sei. Aufgrund der psychischen Folgen wäre er aus dem
Arbeitsprozess ausgeschieden. Schließlich betreue er seit fast zehn Jahren
seine 92-jährige Mutter.
Am 18. August 2000 erhob das Finanzamt neuerlich
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. Dabei wurden eine monatliche
Nettopension in Höhe von 11.001,80 S, Sorgepflichten für drei
Kinder, monatliche Alimente in Höhe von 4.500,00 S und
Rückzahlungen für den oben erwähnten Kredit bei der
Raiffeisenbank in Höhe von 2.200,00 S festgestellt.
Mit Bescheid vom 4. September 2001 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen vom 26. Mai 2000 ab. Eine
persönliche Unbilligkeit liege nicht vor, weil die finanzielle Situation
des Bw. so schlecht sei, dass eine Nachsicht nur den übrigen
Gläubigern zugute käme und keinen Sanierungseffekt hätte. Eine
sachliche Unbilligkeit liege gleichfalls nicht vor. Das Finanzamt verwies dazu
auf die oben angeführten Entscheidungen der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vom "16.12.1994" (richtig: 16.2.1994) und des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995. Schließlich
findet sich am Ende der Bescheidbegründung noch folgender Passus: "Diese
Mitteilung ist nicht Spruchbestandteil und hat keinen Bescheidcharakter: Im
Hinblick auf die Sach- und Aktenlage ist das Finanzamt Linz dennoch zu einer
Teillöschung bereit, wenn binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides
die Hälfte der Abgabenschuld (das sind 6.870,50 S) entrichtet
wird."
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom "18.8.2001"
(richtig wohl: 18.9.2001), zur Post gegeben am 19. September 2001 und
beim Finanzamt eingelangt am 20. September 2001, Berufung erhoben.
Darin wiederholte der Bw. seinen Vorwurf, dass vom Finanzamt seiner geschiedenen
Gattin zu Unrecht eine zweite Familienbeihilfenkarte ausgestellt worden sei.
Diese habe "seitens Scheidungsurteil 1.200.00,- S" erhalten, wobei der Bw.
freiwillig die gemeinsamen Schulden aus dem Hausbau übernommen hätte.
Die Finanzbeamten hätten bei diesem Betrag "keinerlei Eintreibungen
festgestellt", was mehr als aufklärungsbedürftig sei. Die vom
Finanzamt angebotene Abschlagszahlung in Höhe von 6.870,50 S
könne er nicht leisten. Er biete jedoch ein allfälliges Guthaben aus
der nächsten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 zur teilweisen
Abdeckung der Haftungsschuld an.
Mit Vorladung vom 5. April 2002 wurde der Bw. um
persönliche Vorsprache beim Finanzamt ersucht. Dieser führte dazu in
einem Schreiben vom 27. April 2002 im Wesentlichen aus, dass er seiner
geschiedenen Frau aus dem Hausverkauf "1.100.00 S" bezahlt, und die
vorhandenen Schulden von 430.000,00 S übernommen hätte. Dem
Finanzamt habe er bereits vor zehn Jahren mitgeteilt, dass seine geschiedene
Frau als Abgabepflichtige das Geld habe, doch sei von den Beamten bei dieser
keinerlei Vermögen mehr festgestellt worden, da sie den Betrag bereits
"verjuxt" gehabt hätte, weshalb er als "Schuldner" herangezogen worden
wäre. Er mache seit zehn Jahren keinerlei Urlaub und pflege seine betagte
Mutter. "Vom Restgeld" habe er bei der Raika für sein Elternhaus einen
Kredit von 200.000,00 S (monatliche Rückzahlung 2.240,00 S)
aufgenommen, um die "einfachsten Bedürfnisse zu bekommen". Seine Pension
betrage monatlich 800,00 € abzüglich Raika 162,79 € und
Alimente von 180,00 € = 457,21 €. Somit "tätige" er
"keinerlei Vorschlag auf Teilzahlung" und komme auch nicht mehr persönlich,
da seine Psyche erschöpft sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2002 ab. Die Ankündigung, die
Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2001 zur teilweisen Abstattung des
Abgabenrückstandes zu verwenden, sei nicht eingehalten worden. Das
Nachsichtsansuchen sei daher nicht zuletzt wegen mangelnden Zahlungswillens
abzuweisen gewesen.
Mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom
24. Mai 2002 beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Schuld dafür,
dass das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung 2001 nicht für die
teilweise Abdeckung der Haftungsschuld verwendet worden sei (tatsächlich
wurde dieses Guthaben an den Bw. zurückgezahlt), liege nicht bei ihm,
sondern beim Finanzamt. Er weise daher die Anschuldigung zurück. Er habe
mit seinen gesundheitlichen Problemen und der Pflege seiner fast
95-jährigen Mutter genug Sorgen.
Aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
ergab sich ein Guthaben von 476,10 €, das vom Finanzamt zur teilweisen
Abdeckung der Haftungsschuld verwendet wurde. Der Rückstand auf dem
Abgabenkonto reduzierte sich dadurch auf 522,50 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Diese Bestimmung findet auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung (§ 236
Abs. 2 BAO).
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann persönlich oder sachlich bedingt sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt
hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der
Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so
insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (z.B. VwGH 9.7.1997,
95/13/0243). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle
Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung
der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert
(vgl. VwGH 18.5.1995, 95/15/0053).
Im vorliegenden Fall hat die erfolglos verlaufene
Pensionspfändung gezeigt, dass das monatliche Gesamteinkommen des
Beschwerdeführers den geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht
übersteigt. Dieser verfügt auch über kein sonstiges verwertbares
Vermögen, weshalb sich der Abgabenrückstand im exekutiven
Einbringungsverfahren als uneinbringlich erweist. Im Falle einer
Uneinbringlichkeit liegt jedoch keine persönliche Unbilligkeit der
Einhebung im Sinn des § 236 BAO vor, da eine Existenzgefährdung
durch eine drohende Abgabeneinhebung nicht gegeben ist (vgl. VwGH 10.5.2001,
2001/15/0033, mit Hinweis auf VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allein
durch Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 und
2002 eine teilweise Abdeckung des Abgabenrückstandes erreicht werden
konnte. Diese Guthabensverwendung stellte keine Einbringungsmaßnahme dar
(vgl. Ritz, BAO², § 215 Tz 4).
Es trifft zwar zu, dass vom Finanzamt das Guthaben aus der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 (und im Übrigen auch jenes
für das Jahr 2000) entgegen der kein Ermessen einräumenden Bestimmung
des § 215 Abs. 1 BAO an den Bw. zurückgezahlt wurde. Der
Grund dafür lag offenkundig darin, dass am persönlichen Abgabenkonto
die Haftungsschuld des Bw. am Beihilfenkonto nicht angemerkt wurde. Nichts
hätte den Bw. jedoch daran gehindert, diese an ihn überwiesenen
Beträge, insbesondere das von ihm in der Berufung selbst zur teilweisen
Abdeckung der Haftungsschuld angebotene Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung
2001, zur Abgabenentrichtung zu verwenden. Bei einer solchen Verwendung der
Guthaben wäre die Haftungsschuld bereits zur Gänze
abgedeckt.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach dem
Vorbringen des Bw. regelmäßige Rückzahlungen an die Bank zur
Tilgung des erwähnten Kredites geleistet werden. Dass die Bank zu einem
(teilweisen) Forderungsverzicht bereit wäre, wurde nicht behauptet. Ein
einseitiger Verzicht der Finanzverwaltung, durch den allein andere
Gläubiger begünstigt würden, kommt jedoch nicht in
Betracht.
Auch betrugen die Bankverbindlichkeiten ein Vielfaches der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderung. Die offenen Schulden bei der
Raiffeisenbank waren anlässlich einer Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse am 24. Jänner 2000 mit rund 170.000,00 S
bei monatlichen Rückzahlungen von 2.200,00 S angegeben worden. Die
Forderung an Familienbeihilfe, für die der Bw. zur Haftung herangezogen
worden war, betrug dagegen nur 18.000,00 S.
Bei dieser Sachlage ging das Finanzamt zu Recht davon aus,
dass die begehrte Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte und nur "den
übrigen Gläubigern" (der Bank) zugute käme.
Insgesamt gesehen lag daher keine persönlich bedingte
Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO vor.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen.
Eine solche Unbilligkeit liegt jedoch nicht vor, wenn sie
ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich
legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine
Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO²,
§ 236 Tz 13 mit Judikaturnachweisen).
Soweit der Berufungswerber auch im gegenständlichen
Nachsichtsverfahren die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung zur
Haftung für Familienbeihilfe in Frage stellt, genügt ein Hinweis auf
die Entscheidungen der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
16. Februar 1994 und des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. Oktober 1995. Die Richtigkeit einer Abgabenvorschreibung oder
einer Haftungsinanspruchnahme ist im Nachsichtsverfahren nicht (neuerlich) zu
prüfen. Gleiches gilt für den auch im gegenständlichen Verfahren
vorgebrachten Einwand, vom Finanzamt wäre seinerzeit zu Unrecht eine zweite
Familienbeihilfenkarte an die geschiedene Ehefrau des Bw. ausgestellt worden.
Auch dazu hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
24.10.1995 mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass dieses
Versehen der Abgabenbehörde der Heranziehung des Bw. zur Haftung
gemäß
§ 26 Abs. 3 FLAG nicht entgegenstand. In diesem
Umstand kann auch keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung erblickt
werden.
Insgesamt gesehen lag daher weder eine persönliche
noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor. Da es
somit schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser
Bestimmung fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1735-L/02
- Stammnummer
- 5010
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF