Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0106-K/06
Rückzahlung von Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-K/06vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rückzahlung von Guthaben kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G., R., vertreten durch Dr.
S.R., Rechtsanwalt, V., vom 13. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes K. vom 7. Februar 2006 betreffend teilweiser Abweisung eines
Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid wies das Finanzamt einen Antrag
auf Rückzahlung des Guthabens in Höhe von € 1.449,82 teilweise
ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass nur ein Guthaben
in Höhe des Rückzahlungsbetrages auf dem Abgabenkonto bestehe. Auf die
zugehende Buchungsmitteilung zum Abgabenkonto wurde verwiesen.
Die Bw. beantragte mit Schriftsatz vom 31.1.2006 die
Rückzahlung des Guthabens iHv. € 1.449,82 auf dem Abgabenkonto,
Steuernummer 024/8581, zuzüglich des wertzusichernden Betrages und
Zinsen.
Dieser Betrag wurde vom Finanzamt nach Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung in einem Abgabenfestsetzungsverfahren am 25.1.2006 dem
Abgabenkonto gutgeschrieben. Das Finanzamt überwies einen Betrag iHv.
€ 1.447,82.
In der Berufung vom
13.2.2006 wurde der Bescheid dem gesamten Inhalt nach angefochten und
brachte die Bw. schriftlich vor:
"Mit Antrag vom 31.1.2006 habe ich die
Rückzahlung des Betrages iHv. € 1.449,82 zuzüglich des
wertzusichernden Betrages und zuzüglich der Zinsen beantragt. Mit dem
gegenständlichen Bescheid wurde mein am "27.1.2006 eingebrachter Antrag auf
Rückzahlung" teilweise abgewiesen, ohne dass eine konkrete Begründung
angegeben wurde, warum die Abweisung erfolgte und insbesondere in welcher
Höhe die Abweisung erfolgte.
Aus der Buchungsmitteilung Nr. 1 ergibt sich ein
Guthaben in der Höhe von € 1.449,82. Aus dem bekämpften Bescheid
ist nicht zu ersehen, ob dieses Guthaben oder ein kleinerer Betrag
rücküberwiesen wurde. Nicht erledigt hat die Behörde I. Instanz
meine Anträge auf Rückzahlung des wertgesicherten und verzinsten
Betrages."
Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
die Sache an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung
zurück zu verweisen, allenfalls der Berufung Folge zu geben, den
angefochtenen Bescheid zu berichtigen, dass der konkret angeführte Betrag
angeführt und begründet wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.2.2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Das Finanzamt führte
begründend aus, der Bescheid sei ausreichend begründet und der Hinweis
auf die Buchungsmitteilung vom 7.2.2006 schlüssig. Der Buchungsmitteilung
sei der zurückbezahlte Betrag iHv. € 1.447,82 zu entnehmen und sei
daraus auch ersichtlich, dass ein Betrag iHv. € 2,-- auf ein anderes
Abgabenkonto der Antragstellerin überwiesen worden wäre.
Die Übertragung sei deshalb erfolgt, weil am
Abgabenkonto, Steuernummer 028/6229, ein fälliger Abgabenrückstand
iHv. € 2,-- aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 ausgehaftet
hat.
Im Vorlageantrag vom 21.3.2006 bemängelt die Bw., dass
der Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens am 1.2.2006 beim Finanzamt
eingelangt sei und bei unverzüglicher Veranlassung der gesamte Betrag zu
überweisen gewesen wäre (Punkt a.). Aus der Buchungsmitteilung vom
7.2.2006 sei zwar zu entnehmen, dass der Betrag iHv € 2,-- auf ein anderes
Konto erfolgt sei, diese Abbuchung sei jedoch erst nach dem Einlangen des
Antrages in die Wege geleitet worden (Punkt b.). Das Finanzamt habe
offensichtlich zugewartet, um irgendwo anders eine Abgabenverbindlichkeit zu
finden und den Rückzahlungsbetrag zu verringern. Dies sei die Bw. und ihr
Vater seit 1985 von den Abgabenbehörden in K. so gewohnt. Sie habe die
Lohnsteuer zur Gänze berichtigt.
Da seit 24.4.2003 eine wesentliche
"Geldverdünnung" stattgefunden
habe, die 8 bis 10% betrage, mache sie Wertverlust und entgangene Zinsen
geltend. Schließlich hätte Sie auch auf der Bank Zinsen für
diesen Betrag erhalten.
Die Bw. führte schriftlich aus:
"Es mag sein, dass in den Abgabenvorschriften eine
Verzinsung der Gutschrift vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Sollte dem so
sein, dann ist das gleichheitswidrig und verstößt gegen die
Grundsätze der Waffengleichheit. Ich habe bereits in meinen Anträgen
ausgeführt, dass das Finanzamt K. sehr wohl bei meinen Vater für
Beträge, die dem Finanzamt K. nicht rechtzeitig zur Verfügung standen,
Säumniszuschläge, Verzugszinsen u.a. Nebengebühren vorgeschrieben
und geltend gemacht hat. Es ist daher nur billig, dass Gelder, die seit mehr als
drei Jahren beim Finanzamt liegen und zwar ohne entsprechende Rechtsgrundlage,
wertgesichert und verzinst zurückbezahlt werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
§ 215 Abs. 1 BAO:
Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§ 215 Abs. 2 BAO:
Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei
einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser
Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der
Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht,
soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
§ 215 Abs. 3 BAO:
Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu
verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen
Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
Hinzu kommt, dass einem Rückzahlungsantrag
gemäß
§ 239 BAO der Erfolg zu versagen ist, wenn im Zeitpunkt
der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines
Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag
abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto
aufscheint (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach
Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen
(Hinweis Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar2,
Rz 1 zu § 215 BAO).
Maßgebend hiebei sind die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH
26.6.2003, 2002/16/0286-0289). Erst nach Verwendung gemäß
§ 215
Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen
rückzahlbar (VwGH 11.1.1980, 2523/79).
Dem Abgabenkonto der Bw. wurde am 25.1.2006 ein Betrag in
Höhe von € 1.449,82 gutgeschrieben. Zuvor betrug der Saldo am
Abgabenkonto "0". Der Gutschrift ging eine Berufungsvorentscheidung in einem
Abgabenfestsetzungsverfahren (Schenkungssteuer) voraus. Seit 31.10.2005 haftete
am weiteren Abgabenkonto der Bw., Steuer Nr. 028/6229, ein Betrag iHv.
€ 2,-- unberichtigt und fällig aus.
Die Bw. erachtet sich darin beschwert, einen
unbegründeten Bescheid erhalten zu haben. Das Finanzamt habe dem
Rückzahlungsantrag teilweise abgewiesen. Beträge wären aus dem
Bescheid nicht ersichtlich.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Finanzamt in
der Bescheidbegründung ausdrücklich auf die Buchungsmitteilung vom
7.2.2006 hingewiesen hat. Daraus sind der Umbuchungsbetrag und der zurück
überwiesene Betrag ersichtlich.
Soweit de Bw. meint, Sie habe einen Anspruch auf
Rückzahlung des gesamten im Zeitpunkt der Antragstellung am Abgabenkonto
bestehenden Guthabens wird entgegnet, dass nach der angeführten
Gesetzeslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erst ein nach
Verwendung gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 verbleibendes Guthaben
rückzahlbar ist. Die Guthabensverwendung im Betrag iHv. € 2,--
für Abgabenschuldigkeiten derselben Abgabepflichtigen entsprach der
Bestimmung des § 215 BAO und erfolgte daher zu Recht.
Soweit die Bw. meint, das Finanzamt habe seit 24.4.2003
über den Betrag iHv. € 1.449,82 verfügt, ist darauf hinzuweisen,
dass sich ein Guthaben am Abgabenkonto immer als Ergebnis der Gebarung auf dem
Abgabenkonto darstellt. Dieses Guthaben bestand seit 25.1.2006.
Soweit die Bw. meint, es stünde ihr ein Ausgleich
für eingetretene Wertminderung seit 24.4.2003 zu, ist ihr zu entgegnen,
dass in der Bundesabgabenordnung eine derartiger Wertausgleich nicht vorgesehen
ist. Gleichermaßen ist die Gewährung von Gutschriftszinsen für
den Zeitraum des Bestehens des Guthabens vom 25.1.2006 bis zur Rückzahlung
nicht vorgesehen.
Dem Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag, es habe am
Abgabenkonto kein Rückstand ausgehaftet und sei die Lohnsteuer 2004 zur
Gänze bezahlt worden, kann nicht im gegenständlichen Verfahren nach
§ 239 BAO gelöst werden, sondern ist die Richtigkeit des Kontostandes
auf diesem Abgabenkonto in einem Verfahren nach § 216 leg.cit. zu
überprüfen.
Die Anregung und Feststellung, es sei billig, dass "Gelder,
die seit mehr als drei Jahren beim Finanzamt liegen und zwar ohne entsprechende
Rechtsgrundlage, wertgesichert und verzinst zurückbezahlt werden"
ändert nichts an der bestehenden Rechtslage und der entsprechend richtigen
Vorgangsweise des Finanzamtes. Der Berufung ist daher ein Erfolg
versagt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-K/06
- Stammnummer
- 23428
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF