Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0202-S/07
Säumniszuschlag; Umbuchung; Rückzahlung; Guthabensverwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-S/07vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.J., Kr., vertreten durch die
Prodinger & Partner WirtschaftstreuhandgesmbH in 5700 Zell am See,
Auerspergstraße 8, vom 26. Februar 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 9. Februar 2007 betreffend
die Festsetzung eines Säumniszuschlages wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.Februar 2007 wurde der
Abgabepflichtigen E.J. in Krimml ein erster Säumniszuschlag (SZ)
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in Höhe von € 224,28
vorgeschrieben. Diese Anlastung des SZ erfolgte, weil die
Umsatzsteuer- vorauszahlung für den Zeitraum September 2006 nicht
spätestens am Fälligkeitstag, dem 15.11.2006, entrichtet wurde.
Mit Anbringen vom 26.Februar 2007 wurde gegen diesen
Bescheid berufen und um Stornierung des Säumniszuschlages ersucht. Es wurde
vorgebracht, dass die UVA für 09/2006 am 7.11.2006 per Finanz-Online
übermittelt wurde, sie aber beim Finanzamt nicht angekommen sei bzw. nicht
bearbeitet werden konnte. Zur Abdeckung der Zahllast sei am 10.11.2006 ein
Umbuchungsantrag auf das Abgabenkonto der Pflichtigen eingebracht worden. Wegen
des oben genannten EDV-Problems sei aber keine Verrechung des Umbuchungsbetrages
mit der Abgabenschuld 09/2006 erfolgt. Da der Umbuchungsantrag zeitgerecht
gestellt wurde, werde um Stornierung des Säumniszuschlages ersucht.
Das Finanzamt erließ am 7.März 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und stellte fest, dass die Umsatzsteuer
für September 2006 in Höhe von € 11.213,91 verspätet am
18.1.2007 entrichtet wurde. Der Umbuchungsantrag sei zwar rechtzeitig
eingebracht worden, habe aber keine Verrechnungsweisung enthalten. Zudem sei das
umgebuchte Guthaben aufgrund eines Rückzahlungsantrages am 5.Jänner
2007 zur Gänze zurückgezahlt worden, sodass es für die Abstattung
der Umsatzsteuer nicht mehr zur Verfügung gestanden sei.
Durch den am 16.März 2007 eingelangten Vorlageantrag
gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Nach Wiederholung der bisherigen
Vorbringens führt die Berufungswerberin ergänzend aus, dass sie
aufgrund des Umstandes, dass der Umbuchungsantrag und die
Umsatzsteuervoranmeldung zeitgerecht gestellt bzw. gemeldet wurde, die
Stornierung gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO beantrage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden. Nach Abs. 2 beträgt der (erste) Säumniszuschlag 2
% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Im Gegenstandsfall steht die Vorschreibung des SZ im
Zusammenhang mit der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Zeitraum 09/2006. Unbestritten ist, dass diese Vorauszahlung von
€ 11.213,91 bis zum Fälligkeitstag, dem 15.11.2006, nicht durch
Zahlung abgedeckt wurde. Die Berufungswerberin beabsichtigte, diesen
Abgabenbetrag im Wege einer Umbuchung abzudecken, was allerdings aus folgenden
Gründen nicht zustande kam: Zunächst scheiterte offenbar schon
die Übermittlung der UVA im Wege des Finanz-Online-Verfahrens. Es wird
seitens der Rechtsmittelbehörde nicht in Abrede gestellt, dass die Bw bzw.
ihre steuerliche Vertretung versuchten, die UVA rechtzeitig an das Finanzamt zu
übermitteln, allerdings ist dies aus heute nicht mehr nachvollziehbaren
Gründen nicht gelungen. Aus dem Übermittlungsprotokoll hätte aber
ersehen werden können, dass die Übermittlung nicht wie geplant
funktioniert hat. Tatsache ist, dass die UVA bzw. die Vorauszahlung nicht
spätestens am Fälligkeitstag eingereicht bzw. entrichtet wurde,
sondern erst am 18.Jänner 2007, d.h. um rund zwei Monate
verspätet. Das Berufungsvorbringen, es sei rechtzeitig ein
Umbuchungsantrag eingebracht worden, trifft grundsätzlich zu. Da der Antrag
vom 10.November 2006 jedoch keine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214
Abs. 4 BAO enthielt (und die Umsatzsteuerzahllast am Konto auch nicht belastet
war), führte die vom Finanzamt unverzüglich durchgeführte
Umbuchung am Abgabenkonto zu einem Guthaben von € 11.213,91; dieses
Guthaben blieb bis zum 5.Jänner 2007 bestehen. Bereits am 28.Dezember 2006
langte beim Finanzamt der Antrag auf Rückzahlung des bestehenden Guthabens
auf das Bankkonto der Berufungswerberin ein. Mit Buchungstag 5.Jänner 2007
erledigte das Finanzamt diesen Rückzahlungsantrag und zahlte das bestehende
Guthaben von € 12.612,13 antragsgemäß zurück. Nach dieser
Rückzahlung war das Abgabenkonto ausgeglichen, sodass für die
Abdeckung weiterer Abgabenschuldigkeiten kein Guthaben mehr zur Verfügung
stand. Daraus folgt zwangsläufig, dass die aus der erst im Jänner
eingereichten Voranmeldung für 09/2006 resultierende Zahllast nicht
abgedeckt werden konnte, die Entrichtung am 18.Jänner 2007 konnte den
Anfall des Säumniszuschlages nicht mehr verhindern.
Ergänzend ist auf die zutreffenden Ausführungen
des Finanzamtes zu verweisen, dass es sich beim Verfahren betreffend die
Festsetzung eines Säumniszuschlages um ein reines Formalverfahren handelt,
bei dem einzig auf formelle Kriterien wie Fälligkeitstag, Zahlungstermin
und Zahlungsfrist sowie Entrichtung bzw. Nichtentrichtung abzustellen ist.
Subjektive Aspekte, wie die Frage nach dem Verschulden an der verspäteten
Entrichtung, sind im Verfahren betreffend die Festsetzung eines SZ nicht zu
berücksichtigen. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des
§ 217 Abs.7 BAO zu verweisen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine
Nichtfestsetzung oder Herabsetzung eines SZ möglich ist, wenn den
Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Eine
solche Maßnahme setzt einen entsprechend begründeten Antrag des
Abgabepflichtigen voraus. Da ein derartiger Antrag bislang nicht gestellt wurde,
konnte er in die zu erlassende Berufungsentscheidung auch nicht einbezogen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-S/07
- Stammnummer
- 31370
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF