Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0525-L/04
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0525-L/04vom 14.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WK, vertreten durch OS, vom
14. April 2004 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
4. März 2004 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der H Gesellschaft mbH im Ausmaß von
21.115,39 € herangezogen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 14.099,94 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
04/03
|
15.05.2003
|
768,55
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/03
|
15.05.2003
|
343,36
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/03
|
15.05.2003
|
29,00
|
Umsatzsteuer
|
04/03
|
15.05.2003
|
465,87
|
Lohnsteuer
|
05/03
|
16.06.2003
|
1.927,09
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
16.06.2003
|
343,36
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
16.06.2003
|
29,00
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
25.06.2003
|
138,52
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
25.06.2003
|
0,82
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
15.07.2003
|
1.976,73
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
15.07.2003
|
668,67
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
15.07.2003
|
56,46
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
15.07.2003
|
216,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/03
|
18.08.2003
|
349,60
|
Umsatzsteuer
|
07/03
|
18.08.2003
|
409,24
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.2003
|
1.927,09
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.2003
|
343,36
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.2003
|
29,00
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
26.08.2003
|
183,89
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
26.08.2003
|
0,88
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
15.09.2003
|
1.927,09
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.2003
|
342,18
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.2003
|
28,90
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/03
|
17.11.2003
|
350,78
|
Lohnsteuer
|
10/03
|
17.11.2003
|
895,31
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.2003
|
240,35
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.2003
|
20,29
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
15.11.2002
|
88,56
|
Summe
|
|
|
14.099,94
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 1.8.1989
Geschäftsführer der Primärschuldnerin, über deren
Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 9.1.2004 das
Konkursverfahren eröffnet wurde.
Bereits in einem Vorhalt vom 6.10.2003 hatte das Finanzamt
den Berufungswerber auf offene Abgabenschulden der Gesellschaft in Höhe von
28.587,29 € hingewiesen. Er möge darlegen, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden
(z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber ersucht,
seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand eines angeschlossenen
Fragebogens darzulegen.
Zu diesem Vorhalt wurde keine Stellungnahme abgegeben. Das
Finanzamt nahm den Berufungswerber daher mit Haftungsbescheid vom 4.3.2004
für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von
insgesamt 21.115,39 € in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
04/03
|
15.05.2003
|
960,69
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/03
|
15.05.2003
|
429,20
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/03
|
15.05.2003
|
36,24
|
Umsatzsteuer
|
04/03
|
15.05.2003
|
582,33
|
Lohnsteuer
|
05/03
|
16.06.2003
|
2.408,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
16.06.2003
|
429,20
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
16.06.2003
|
36,24
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
25.06.2003
|
173,15
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
25.06.2003
|
1,02
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
15.07.2003
|
2.470,91
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
15.07.2003
|
835,83
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
15.07.2003
|
70,58
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
15.07.2003
|
270,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/03
|
18.08.2003
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
07/03
|
18.08.2003
|
511,54
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.2003
|
2.408,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.2003
|
429,20
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.2003
|
36,24
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
26.08.2003
|
229,88
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
26.08.2003
|
1,10
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
15.09.2003
|
2.408,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.2003
|
427,72
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.2003
|
36,12
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/03
|
17.11.2003
|
439,00
|
Lohnsteuer
|
10/03
|
17.11.2003
|
1.119,13
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.2003
|
300,45
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.2003
|
25,37
|
Lohnsteuer
|
11/03
|
15.12.2003
|
1.421,33
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/03
|
15.12.2003
|
577,33
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
11/03
|
15.12.2003
|
48,75
|
Lohnsteuer
|
12/03
|
15.01.2004
|
1.119,13
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/03
|
15.01.2004
|
298,22
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/03
|
15.01.2004
|
25,18
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
15.11.2002
|
110,70
|
Summe
|
|
|
21.115,39
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, und auf die
Konkurseröffnung vom 9.1.2004 verwiesen. Es sei von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes, von dem die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
ausgenommen seien, auszugehen. Im Übrigen habe nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzutun, aus welchen
Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich
gewesen wäre. Der Fragenvorhalt vom 6.10.2003 sei jedoch nicht beantwortet
worden, weshalb vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen
sei. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Haftungspflichtige habe im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt,
weshalb die Geltendmachung der Haftung geboten sei.
In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 14.4.2004
eingebrachten Berufung wurde beantragt, die Haftungsinanspruchnahme auf die
Lohnsteuer abzüglich der Konkursquote einzuschränken. Die Haftung
für die Lohnabgaben für November und Dezember 2003 möge zur
Gänze aufgehoben werden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
die zu erwartende Konkursquote jedenfalls den Haftungsrückstand vermindern
würde. Zur Verwendung der Gesellschaftsmittel führte der
Berufungswerber aus, dass jene Mittel, welche aus einem Rechtsstreit erzielt
worden wären, von der Raiffeisenkasse zur Abdeckung des
überfälligen Saldos sowie der Rechtskosten einbehalten worden
wären, sodass sie seiner Disposition entzogen gewesen seien. Die in der
Folge erzielten Einnahmen hätten gerade ausgereicht, um die notwendigen
Ausgaben im Zusammenhang mit der Betriebsführung (wie Personalkosten,
Reisekosten ...) sowie die zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur notwendigen
Ausgaben wie Strom, Telefon, Miete einigermaßen zu decken, sodass
letztlich offene Verbindlichkeiten in keiner Weise abgedeckt werden hätten
können. Somit liege auch keine Benachteiligung der Finanzbehörde vor,
da auch andere Gläubiger nicht umfassender bedient worden seien. Der Umfang
der Haftung sei somit auf nicht entrichtete Lohnsteuer bis Oktober 2003 zu
beschränken, auf welche noch die Quote anzurechnen sei. Da die
Gehaltsbezüge für die Monate November und Dezember 2003 mangels
Liquidität nicht mehr ausbezahlt werden hätten können, richte
sich die Berufung gemäß
§ 248 BAO auch gegen die
Lohnabgabenansprüche für diese Zeiträume. Die Bezüge
wären nicht mehr ausbezahlt worden, womit auch die darauf errechneten
Abgaben nicht einbehalten werden hätten können bzw. die
Abgabenansprüche nicht fällig geworden seien.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7.7.2004 wurde
das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach
Abschluss eines Zwangsausgleiches (Quote: 20 %) aufgehoben. Die
Zwangsausgleichsquote wurde bereits entrichtet und am Abgabenkonto
verrechnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit.
haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Der Berufungswerber hat die Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Lohnabgabenforderungen für die Monate
November und Dezember 2003 bestritten. Dazu wurde im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung festgestellt, dass die Löhne und Gehälter
tatsächlich nur bis Oktober 2003 ausbezahlt wurden, und die darüber
hinausgehenden gebuchten Lohnabgaben rückzuverrechnen seien. Mit Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 1.4.2004 wurde diesen Prüferfeststellungen Rechnung
getragen. Mit den aus diesem Bescheid resultierenden Gutschriften wurden die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für November und Dezember 2003
abgedeckt, weshalb der vorliegenden Berufung insoweit stattzugeben
war.
Die Stellung des Berufungswerbers als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft im
haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlicher Vertreter steht fest und wurde auch
nicht bestritten.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallshaftung. Zur Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der
Primärschuldnerin verwies der Berufungswerber daher zu Recht darauf, dass
im Zuge der Haftungsinanspruchnahme auf die im Insolvenzverfahren der
Gesellschaft sich ergebende Konkursquote Bedacht zu nehmen ist. Die im
gegenständlichen Fall erzielte Zwangsausgleichsquote in Höhe von 20 %
wurde bereits entrichtet und am Abgabenkonto verrechnet, wodurch die
haftungsgegenständlichen Abgaben entsprechend vermindert wurden. Auch
insoweit war der Berufung daher stattzugeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Dazu wurde der Berufungswerber mit Vorhalt des Finanzamtes
vom 6.10.2003 nicht nur aufgefordert, die Gründe für die
Nichtentrichtung der Abgaben darzustellen, sondern auch eine allfällige
Gleichbehandlung aller Gläubiger bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel durch geeignete Unterlagen zu belegen. Zu diesem Vorhalt
wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Auf diesen Umstand wies das
Finanzamt auch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hin. Dennoch wurde
auch im Zuge der Berufung die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nicht
nachgewiesen. Auch aus dem Hinweis, dass die von der Gesellschaft erzielten
Einnahmen gerade ausgereicht hätten, um die notwendigen Ausgaben im
Zusammenhang mit der Betriebsführung sowie zur Aufrechterhaltung der
Infrastruktur einigermaßen zu decken, ist für den Berufungswerber
nichts zu gewinnen. Dieser verkennt die Rechtslage, wenn er meint, er dürfe
die für die Aufrechterhaltung des Betriebes seiner Meinung nach notwendigen
Zahlungen leisten und erst danach allfällig übrige Beträge
für die Abgabenentrichtung verwenden. Damit benachteiligt er offenkundig
bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger
und verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (VwGH 17.8.1998,
97/17/0096). Auch der Hinweis, dass Mittel aus einem Rechtsstreit von der
Raiffeisenkasse zur Rückstandsabdeckung verwendet worden wären,
spricht für eine Besserstellung dieses Gläubigers. Demgegenüber
hat der Berufungswerber im haftungsrelevanten Zeitraum die Zahlungen an den
Abgabengläubiger praktisch eingestellt. Die verbleibenden
haftungsgegenständlichen Abgaben waren (mit Ausnahme der Umsatzsteuer 2002)
zwischen dem 15.5.2003 und Konkurseröffnung fällig. In diesem Zeitraum
wurden die laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben,
Umsatzsteuern) dem Finanzamt nur bekannt gegeben aber nicht (auch nicht
anteilig) entrichtet. Auf das Abgabenkonto wurden im Verhältnis zu den
anfallenden Abgaben nur unbedeutende Zahlungen geleistet (114,34 € per
22.5.2003, 393,56 € und 437,00 € per 28.5.2003,
230,98 € per 16.9.2003 und 500,00 € per 17.9.2003).
Insgesamt gesehen musste daher von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel und damit von einer
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Berufungswerber ausgegangen
werden.
Zu den verbleibenden haftungsgegenständlichen
Lohnsteuern ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die einem Vertreter zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die
ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer ausreichen, der
Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur
einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen darf, sodass die
davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die
auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Diese Rechtsansicht teilt offenkundig
auch der Berufungswerber, da in der Berufung eine Einschränkung der
Haftungsinanspruchnahme auf die Lohnsteuern beantragt worden war.
Insgesamt gesehen war daher aus all diesen Gründen von
einer schuldhaften Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
auszugehen. Wie bereits oben ausgeführt, spricht in diesem Fall eine
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. auch etwa VwGH
17.10.2001, 2001/13/0127). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist 50 Jahre alt (geb. 20.9.1954) und daher noch geraume Zeit
erwerbsfähig. Seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse hat der
Berufungswerber trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes nicht näher
dargestellt. Es ist jedoch umfangreiches, wenn auch hypothekarisch belastetes
Grundvermögen aktenkundig. Im Übrigen ist die Haftungsinanspruchnahme
nicht etwa mit der Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit
Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Vor allem konnte im vorliegenden Fall
aber ein Teil der haftungsgegenständlichen Abgaben bereits durch Verwendung
von Guthaben am persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers abgedeckt
werden. Mit einem Guthaben in Höhe von 995,73 € wurden im Mai
2004 die Lohnsteuer 04/2003 zur Gänze und ein Teil des Dienstgeberbeitrages
für diesen Zeitraum abgedeckt. Weiters wurden mit einem Guthaben in
Höhe von 4.033,70 € Ende Februar 2005 die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer für Mai sowie der Großteil
für Juni 2003, und die restliche Umsatzsteuer 2002 abgedeckt. Durch diese
Umbuchungen konnte die gegenständliche Haftungsschuld bereits auf
9.070,51 € vermindert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese
Tilgungen zwar den vom Berufungswerber noch zu entrichtenden Haftungsbetrag
vermindern, aber nichts an dem grundsätzlich im Haftungsbescheid bzw. der
gegenständlichen Berufungsentscheidung aufzuerlegenden Umfang der
Haftungsschuld ändern (vgl. z.B. VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Der
Berufungswerber haftet daher im gegenständlichen Fall für Abgaben in
Höhe von 14.099,94 €, wovon jedoch bereits ein Teil von insgesamt
5.029,43 € (durch die dargestellte Guthabensverwendung) entrichtet
wurde, sodass nur mehr ein Restbetrag von 9.070,51 € zu bezahlen
ist:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Haftung
|
Restbetrag
|
Lohnsteuer
|
04/03
|
15.05.2003
|
768,55
|
0,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/03
|
15.05.2003
|
343,36
|
116,18
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/03
|
15.05.2003
|
29,00
|
29,00
|
Umsatzsteuer
|
04/03
|
15.05.2003
|
465,87
|
465,87
|
Lohnsteuer
|
05/03
|
16.06.2003
|
1.927,09
|
0,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
16.06.2003
|
343,36
|
343,36
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
05/03
|
16.06.2003
|
29,00
|
29,00
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
25.06.2003
|
138,52
|
138,52
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
25.06.2003
|
0,82
|
0,82
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
15.07.2003
|
1.976,73
|
174,68
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
15.07.2003
|
668,67
|
668,67
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/03
|
15.07.2003
|
56,46
|
56,46
|
Lohnsteuer
|
06/03
|
15.07.2003
|
216,00
|
0,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/03
|
18.08.2003
|
349,60
|
349,60
|
Umsatzsteuer
|
07/03
|
18.08.2003
|
409,24
|
409,24
|
Lohnsteuer
|
07/03
|
18.08.2003
|
1.927,09
|
1.927,09
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.2003
|
343,36
|
343,36
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
07/03
|
18.08.2003
|
29,00
|
29,00
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
26.08.2003
|
183,89
|
183,89
|
Eintreibungsgebühr
|
2003
|
26.08.2003
|
0,88
|
0,88
|
Lohnsteuer
|
08/03
|
15.09.2003
|
1.927,09
|
1.927,09
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.2003
|
342,18
|
342,18
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
08/03
|
15.09.2003
|
28,90
|
28,90
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/03
|
17.11.2003
|
350,78
|
350,78
|
Lohnsteuer
|
10/03
|
17.11.2003
|
895,31
|
895,31
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.2003
|
240,35
|
240,35
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.2003
|
20,29
|
20,29
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
15.11.2002
|
88,56
|
0,00
|
Summe
|
|
|
14.099,94
|
9.070,51
Insgesamt gesehen war daher die
Haftungsinanspruchnahme zweckmäßig, und konnte ein Teil der
Haftungsschuld auch bereits eingebracht werden. Billigkeitsgründe, die eine
Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung
rechtfertigen könnten bzw. die Zweckmäßigkeitsgründe
überwiegen würden, wurden vom Berufungswerber weder vorgebracht, noch
sind solche aktenkundig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0525-L/04
- Stammnummer
- 16379
- Gültig
- 14.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF